OGH vom 13.03.1991, 9ObA27/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****R***** L*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 21.524,60 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 84/90-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 20 Cga 47/89-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 3.264,- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 544,- S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Daß die Voraussetzungen der lit a und b des § 24 a VBG vorlagen, stellt auch die beklagte Partei nicht in Frage. Welche gesundheitlichen Gründe der Anlaß für den von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligten Kuraufenthalt waren und ob auf einer solchen Grundlage eine Verschiebung der Kur möglich gewesen wäre, ist nicht entscheidungswesentlich. Es bleibt vielmehr nur zu prüfen, ob zwingende dienstliche Gründe vorlagen, welche die Verweigerung der Dienstfreistellung durch die beklagte Partei rechtfertigen konnten. Daß infolge des Arbeitsablaufs und vorgegebener Termine die Anwesenheit der Lehrer während bestimmter Zeiträume eines Jahres besonders wünschenswert ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme des Vorliegens von zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 24 a VBG. Darüber hinausgehende konkrete Umstände, die der Abwesenheit des Klägers während der Zeit des Kuraufenthaltes zwingend entgegengestanden wären, hat die beklagte Partei aber nicht geltend gemacht.
Für die in der Revision vertretene Auffassung, bezüglich der zeitlichen Lagerung eines Kuraufenthaltes sei entsprechend der für den Urlaubsverbrauch bestehenden Regelung das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, zumal der Termin der Unterbringung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers nicht der Disposition des Dienstnehmers unterliegt,sondern vom Sozialversicherungsträger vorgegeben wird.