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OGH vom 16.12.2010, 17Ob13/10a

OGH vom 16.12.2010, 17Ob13/10a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p***** KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** S.p.A, *****, Italien, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 90/10t 18, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 22 Cg 58/10m 4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.959,48 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 326,58 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, ist ein weltweit führender Produzent von Schneeketten, die unter anderem auch in Japan verkauft werden.

Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Italien, produziert und verkauft ebenfalls Schneeketten.

Mit Schreiben vom teilte die Beklagte (von ihrem Sitz in Italien aus) einem der größten Händler des Generalimporteurs der Klägerin in Japan mit, dass einige von der Klägerin gelieferte und vom angeschriebenen japanischen Händler zum Verkauf angebotene näher bezeichnete Schneeketten in ein bestimmtes europäisches Patent der Beklagten bzw in ein bestimmtes japanisches Patent der Beklagten eingriffen (Vorwurf einer Patentverletzung). Der Generalimporteur forderte von der Klägerin Aufklärung wegen der erhobenen Vorwürfe.

Der von der Beklagten angeschriebene japanische Händler ist der mit Abstand größte Händler für Schneeketten der Klägerin in Japan, die Umsätze mit diesem Kunden sind beträchtlich. Der Wegfall dieses Kunden fügte der Klägerin einen erheblichen Schaden zu. Die Vorgangsweise der Beklagten ist grundsätzlich geeignet, bevorstehende Vertragsverhandlungen der Klägerin für Bestellungen erheblich zu erschweren oder zu gefährden.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Japan die Behauptung aufzustellen, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen näher bezeichneten Schneeketten Teile beinhalten, die das näher bezeichnete europäische Patent oder das näher bezeichnete japanische Patent der Beklagten verletzen.

Die von der Beklagten im Schreiben vom gegenüber dem japanischen Händler erhobenen Vorwürfe eines Patenteingriffs seien unzutreffend. Der Vorwurf der Patentverletzung sei eine herabsetzende (Tatsachen )Behauptung, die auch nach dem gemäß § 48 Abs 2 IPRG anzuwendenden japanischen Recht (gemäß Art 2 und 3 Abs 1 des japanischen Gesetzes zur Verhinderung unfairen Wettbewerbs) wettbewerbswidrig sei und einen Anspruch auf Unterlassung begründe. Durch die unzutreffenden Behauptungen sei das Ansehen der Produkte der Klägerin bei ihrem japanischen Vertragspartner und dessen größten Kunden bereits massiv beeinträchtigt, jedenfalls sei der Kunde sehr verunsichert. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des österreichischen Gerichts gründe auf Art 5 Nr 3 EuGVVO. Örtlich zuständig sei das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Der Schaden sei am Sitz der Klägerin eingetreten, auch ein weitergehender Schaden, der der Klägerin drohe, werde an ihrem Sitz eintreten, weil jede Einbuße an Ansehen oder an Umsatz und Ertrag unmittelbar das Vermögen der Klägerin beeinträchtige.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten. Das Erstgericht erachtete sich nach Art 5 Nr 3 sowie Art 31 EuGVVO für zuständig.

Das Rekursgericht hob über Rekurs der Beklagten die einstweilige Verfügung auf und wies den Sicherungsantrag zurück. Es sprach mit Ergänzungsbeschluss vom , GZ 6 R 90/10t 24 aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine ausreichende reale Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit bestehe.

Ein Gerichtsstand gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO sei am Sitz der Klägerin in Österreich nicht gegeben. Die beanstandete Behauptung sei von Italien aus aufgestellt worden, Österreich sei daher nicht Handlungsort. Wenn sich die Klägerin darauf berufe, dass sich die in einem nach Japan gesandten Schreiben enthaltenen beanstandeten Behauptungen auf ihr Vermögen in Österreich auswirkten und damit hier einen Erfolgsort begründeten, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr Kredit durch das beanstandete Schreiben nur in Japan geschädigt habe werden können. Die ursprüngliche Rechtsgutsbeeinträchtigung sei daher in Japan eingetreten. Die Folgewirkungen auf Person und Vermögen der Geschädigten lasse deren Sitz nicht zum Erfolgsort werden und begründe daher nicht die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts. Für ihr Sicherungsbegehren habe die Klägerin aber auch die Möglichkeit, den sich nach autonomem nationalen Verfahrensrecht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand zu beanspruchen. Nach österreichischem Recht sei für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nach § 387 Abs 1 EO jenes Gericht zuständig, vor dem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig sei. Dafür genüge es, dass Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht würden und die Klage nicht a limine zurückgewiesen worden sei. Da der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzeitig mit der weiterhin anhängigen Klage eingebracht worden sei, wäre daher grundsätzlich die Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Ein uneingeschränkter Verweis auf sämtliche nationale Gerichtsstände sei aber mit der Gefahr verbunden, dass auch ein sachfernes Gericht zum Erlass einstweiliger Maßnahmen berufen sein könne und dessen Entscheidung dann in allen Vertragsstaaten vollstreckt werden müsse. Der Europäische Gerichtshof habe daher ein zusätzliches allgemeines Erfordernis entwickelt, wonach eine auf Art 31 EuGVVO in Verbindung mit nationalem Recht gestützte Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats nur in Betracht komme, wenn zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung bestehe. Eine solche reale Verknüpfung fehle im vorliegenden Fall. Da die beanstandete Behauptung von Italien aus getätigt worden und auf den japanischen Markt gerichtet gewesen sei, fehle ein ausreichender örtlicher Bezug zu Österreich.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach Art 31 EuGVVO können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist. Art 31 EuGVVO verweist zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Erlass einstweiliger Maßnahmen auf das nationale österreichische Recht. Daneben (arg „auch“) kommt aber auch dem für die Hauptsache nach den Art 2 bis 24 EuGVVO zuständigen Gericht eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zu. Die gefährdete Partei hat daher insoweit ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte (16 Ok 3/08 mwN).

Das Erstgericht wäre daher für die beantragte Sicherungsmaßnahme jedenfalls dann (international) zuständig, wenn es nach den Bestimmungen der EuGVVO auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, sie könne sich auf Art 5 Nr 3 EuGVVO stützen, der Erfolgsort liege in Österreich.

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Als Delikt im Sinn dieser Bestimmung werden in der Rechtsprechung unerlaubte Handlungen angesehen, welche eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen, die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpft. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (RIS Justiz RS0115357).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst dieser Gerichtsstand sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht (EuGH 21/76 Slg 1976, 1735, Bier/Mines de potasse d'Alsace) . Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden (4 Ob 146/04f; RIS Justiz RS0119142). Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO wird daher nicht dadurch am Sitz der Klägerin als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens begründet, dass der Klägerin (nach ihrem Vorbringen) durch Rufschädigung in einem anderen Staat ein Vermögensnachteil entstanden ist (4 Ob 149/04x; RIS Justiz RS0119298).

Die in Japan verbreiteten Behauptungen der Beklagten über (angebliche) Patentverletzungen der Klägerin konnten ihren Ruf nur in Japan schädigen. Dass sich eine derartige Rufschädigung auf die Klägerin (und damit insoweit auch an ihrem Sitz) auswirkt, mag ihre Klagelegitimation begründen, reicht aber nicht aus, um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bewirken. Es handelt sich dabei um eine wenn auch gleichzeitig bewirkte bloße Folge der Rufschädigung in Japan, die keine besonders enge Beziehung zwischen der Verbreitung herabsetzender Behauptungen und dem angerufenen Gericht schafft und daher auch gar nicht geeignet wäre, dessen Zuständigkeit zu rechtfertigen (vgl 4 Ob 146/04f).

Wenn die Rechtsmittelwerberin darüber hinaus darauf verweist, dass durch die Rückmeldung des japanischen Empfängers an sie auch Personen in Österreich von den beanstandeten, ihren Kredit gefährdenden Behauptungen erreicht worden seien, so übersieht sie, dass es sich hiebei nach ihrem Vorbringen nicht etwa um Kunden oder sonst für ihre Stellung auf dem österreichischen Markt maßgebliche Adressaten, sondern um ihren Geschäftsführer und andere Angestellte handelt. Darüber hinaus lägen hier ebenfalls Folgewirkungen der allein maßgeblichen primären Schädigung vor, die nach dem Klagevorbringen in Japan eingetreten ist.

Das Rekursgericht hat daher die Zuständigkeit des (auch) in der Hauptsache angerufenen Erstgerichts zu Recht verneint.

Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass das angerufene Gericht jedenfalls für das Sicherungsverfahren zuständig sei. Das Erfordernis der „realen Verknüpfung“ brauche in Wahrheit gar nicht geprüft werden; es könne aber jedenfalls schon dadurch als erfüllt angesehen werden, dass die Klage in der Hauptsache bei einem inländischen Gericht anhängig sei.

Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich (17 Ob 22/07w). Nach österreichischem Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (§ 387 Abs 1 EO; RIS Justiz RS0102649, RS0005066). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der Klage, der Prozess darf aber noch nicht rechtskräftig beendet sein (RIS Justiz RS0005109).

Der EuGH hat in einem Fall, in dem die vorläufige Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht angeordnet wurde, ausgesprochen, ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO sei, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (Rs 391/95, Van Uden/Deco-Line ; 16 Ok 3/08 mwN). Dieses Erfordernis gilt für alle auf Art 31 EuGVVO gestützten einstweiligen Maßnahmen (Rs 391/95, van Uden/Deco Line , Rz 40); dazu kommen bei Leistungsverfügungen weitere Voraussetzungen, nämlich die Sicherstellung der Rückzahlung bei Abweisung in der Hauptsache und die Beschränkung auf Vermögensgegenstände im Sprengel des angerufenen Gerichts ( van Uden/Deco Line , Rz 47).

Es kann dahinstehen, ob die Wertungen, die den letztgenannten Bedingungen zugrunde liegen, entsprechend auch bei Unterlassungsverfügungen anzuwenden sind, die ja bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ebenso wie Leistungsverfügungen dessen Ergebnis vorwegnehmen. Denn im Anlassfall fehlt es schon am (allgemeinen) Erfordernis der realen Verknüpfung. Zwar ist daraus nicht abzuleiten, dass sich auf Art 31 EuGVVO gestützte einstweilige Maßnahmen nur auf ein Verhalten im Inland beziehen könnten (16 Ok 3/08). Der Senat hat aber bereits ausgesprochen, dass eine „reale Verknüpfung“ bei Unterlassungsansprüchen nur vorliegt, wenn entweder der Beklagte im Inland ansässig ist oder aber das zu untersagende Verhalten im Inland gesetzt wurde oder hier zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung hier also zu einer Beeinträchtigung des guten Rufes der Klägerin in Österreich führen könnte. In diesen Fällen wäre aber ohnehin nach Art 2 oder Art 5 Nr 3 EuGVVO eine Zuständigkeit in der Hauptsache begründet, sodass der in Art 31 EuGVVO enthaltene Verweis auf das nationale Zuständigkeitsrecht keine eigenständige Bedeutung hat (17 Ob 8/10s).

Demgegenüber kann eine reale Verknüpfung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Verfahren in der Hauptsache (noch) anhängig ist. Dadurch wird zwar die Zuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO begründet; dieser Zuständigkeitstatbestand kann aber eine Zuständigkeit nach Art 31 EuGVVO nur begründen, wenn wie oben dargelegt die den Gegenstand des Unterlassungsgebots bildende Maßnahme mit Österreich „real verknüpft“ ist.

Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt:

Die beanstandeten Behauptungen wurden von Italien aus aufgestellt und waren auf den japanischen Markt ausgerichtet. Das Begehren der Klägerin spiegelt diese Situation wider. Die Klägerin strebt gegen die in Italien ansässige Beklagte ein Verbot an, auf dem japanischen Markt bestimmte Behauptungen aufzustellen. Dass die Beklagte etwa Vermögen im Inland hätte, auf das im Falle der Vollstreckung einer Beugestrafe oder eines einen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes zusprechenden Beschlusses zugegriffen werden könnte (vgl Geimer/Schütze , Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 Art 31 EuGVVO Rn 14; Rauscher , Europäisches Zivilprozessrecht 2 Art 31 EuGVVO Rn 25), behauptet die Klägerin nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Möglichkeit einer Vollstreckung im Inland zusammen mit bloß mittelbaren Auswirkungen des schädigenden Verhaltens für die Begründung einer „realen Verknüpfung“ ausreichen könnte. Zudem wäre in diesem Zusammenhang zu beachten, dass im Allgemeinen keine österreichische Zuständigkeit für die Vollstreckung eines gegen einen ausländischen Beklagten gerichteten Unterlassungsgebots besteht. Denn die „erste Exekutionshandlung“ iSv § 18 Z 4 EO ist bei der Unterlassungsvollstreckung die Zustellung der Exekutionsbewilligung, die am hier ausländischen - Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zu erfolgen hätte (RIS Justiz RS0000652, RS0053178). Eine Ordination nach § 28 JN ist bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (RIS Justiz RS0053178 [T3, T 6]).

Im Ergebnis kann daher bei dieser Sachlage auch bei großzügiger Auslegung der Entscheidung van Uden keine reale Verknüpfung zu Österreich gesehen werden.

Da das Rekursgericht die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts somit zu Recht verneint hat, musste dem insgesamt unberechtigten Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.