OGH vom 25.05.2020, 9ObA27/20s

OGH vom 25.05.2020, 9ObA27/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** R*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle & Partner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Festellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 67/19v-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Bestimmung des § 26 Abs 6 VBG 1948 hat der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in § 26 Abs 5 Satz 1 VBG 1948 genannten Belehrung mitzuteilen und den Nachweis über die Vordienstzeit spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

Der Kläger hat rechtzeitig mit Schreiben vom um Anrechnung seiner Vordienstzeiten, ua als „Dirigent“ von bis im Ausmaß von sechs Monaten ersucht. Die Belehrung des Klägers nach § 23 Abs 5 Satz 1 VBG 1948 über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgte durch die Beklagte im schriftlichen Dienstvertrag vom .

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten als Kapellmeister in I***** und O***** vom bis ab.

Schon die Rechtsauffassung des Erstgerichts, der Kläger sei seiner gesetzlichen Nachweispflicht in Bezug auf die behaupteten Vordienstzeiten bis nicht nachgekommen, ist nach der Lage des Falls nicht zu beanstanden. Mit der bloßen Vorlage des „Personenstammblatts“, in dem der Kläger als aktives Mitglied verschiedener Vereine, ua des S***** von bis und des B***** von bis , jeweils mit dem Zusatz „Musikkapelle“ (ohne nähere Beschreibung des Inhalts und des Ausmaßes der Tätigkeit) aufscheint und auf das er die vom Gesetz geforderte Nachweiserbringung stützt, ist dem Kläger die Beweisführung (vgl Ziehensack, VBG § 26 Rz 95) einer einschlägigen Berufstätigkeit iSd § 26 Abs 3 VBG nicht gelungen. Die – nach Ansicht des Klägers nicht versicherungspflichtige – Tätigkeit als Kapellmeister schien auch in dem von ihm anlässlich der Antragstellung vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom nicht auf.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurechnung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Auf die vom Kläger iSd § 502 Abs 1 ZPO relevierte Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „einschlägige Berufstätigkeit“ kommt es nach Lage des Falls nicht an.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00027.20S.0525.000

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