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OGH 28.08.2001, 14Os148/00

OGH 28.08.2001, 14Os148/00

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Simon O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 11a Vr 4.411/98-887, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch laut Punkt A/10 des Angeklagten Simon O***** richtet, wird sie zurückgewiesen.

Im Übrigen wird über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem mit gesonderter Verfügung angeordneten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung am entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit ihrer aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft (ua) den Freispruch Punkt A/10 des Angeklagten Simon O***** von der Anklage, er habe Anfang 1998 unter Verwendung des falschen Namens "Simon B*****" gemeinsam mit (dem mangels Auslieferung deshalb nicht verfolgbaren) Peter R***** versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verantwortliche der B***** AG durch Täuschung über die Tatsache eines angeblich bevorstehenden Zahlungseinganges zur Bewilligung eines Kredites in der Höhe von 50 Mio S (zusätzlich zu laufenden Krediten der von Peter R***** per Prokura geleiteten O***** GmbH) zu veranlassen, wobei sie zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich eine gefälschte Garantie "Standby letter of credit" eines C***** E***** Ltd über 2,500.000 US-Dollar, gezeichnet von "Simon O*****", unter Anführung diverser Bankverbindungen, verwendeten, wodurch die Kreditgeberin "um den nämlichen Betrag" geschädigt werden sollte, "welches Vorhaben daran scheiterte, dass die Bank die Kreditgewährung von einer weiteren, durch die Täter nicht erbringbaren Garantie abhängig machte".

Das Erstgericht stellte dazu im Wesentlichen fest, dass sich der Angeklagte Peter R***** ca Mitte April 1998 an den Direktor der B*****, Zweigstelle N*****, mit der Anfrage wandte, ob die Bank an der Vorfinanzierung eines ihm zustehenden Beratungshonorares bereit wäre. Da der Direktor grundsätzlich Bereitschaft signalisierte, legte ihm Peter R***** ein Schreiben der C***** E***** Ltd an die O***** GmbH vom vor, das er von Simon O***** zugemittelt erhalten hatte und das auch mit dessen Aliasnamen (Simon B*****) unterfertigt war. Darin teilte die C***** E***** Ltd bloß mit, dass sie (für die O***** GmbH) eine (Bank-)Garantie in Form eines "Standby letter of credit" in Höhe von 2,5 Mio US-Dollar vorbereitet habe, der an die B***** AG als avisierende Bank geschickt wird. Zugleich händigte Peter R***** dem Leiter der Bank auch einen Mustertext eines "Stand by letter of credit" in englischer Sprache aus, der jedoch noch keinerlei konkrete Daten enthielt. Über Wunsch des Bankleiters übersandte ihm Peter R***** am noch eine deutsche Übersetzung des Mustertextes per Telefax unter Anschluss eines Schreibens, in dem er um rasche Information bat, in welcher Höhe die Finanzierung auf Grund der Bankgarantie erfolgen könne (S 947 ff/II).

Der Bankleiter, der mit einem "Standby letter of credit" keine Erfahrung hatte, kontaktierte deshalb mit Auslandsgeschäften vertraute Mitarbeiter anderer Banken, die ihm von einer Finanzierung abrieten. Dieses Ergebnis konnte der Bankleiter dem Peter R***** - der sich Ende April 1998 nach Brasilien abgesetzt hatte - nicht mehr mitteilen. Simon O***** selbst trat hinsichtlich des "Standby letter of credit" nie persönlich mit der B***** in Kontakt, noch übermittelte er an die Bank Unterlagen (US 159 bis 161, 272).

Das Erstgericht beurteilte das festgestellte Verhalten des Peter R***** als straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug und kam so zum Freispruch des Angeklagten Simon O***** "unabhängig davon, ob man ihn als unmittelbaren Täter oder als Beitragstäter einstuft" (US 315).

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin basiert die Beurteilung der Tat des Peter R***** als straflose Vorbereitung zum Betrug auf der irrigen Rechtsansicht, für das ausführungsnahe (Versuchs-)Stadium des Betruges sei eine Willensbildung des Getäuschten entscheidend. Da "das mit der Firma der als Kreditgeberin ausersehenen B***** AG versehene Standby letter of credit bereits an deren Direktor Friedrich B***** übermittelt worden ist", liegen nach Ansicht der Anklagebehörde Ausführungshandlungen zum Betrug vor. Auf Grund dieses Rechtsirrtums seien aber Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des als Beitragstäter zum Betrugsversuch des Peter R***** in Betracht kommenden Angeklagten Simon O***** unterblieben.

Rechtliche Beurteilung

Mit dieser Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die Staatsanwaltschaft den notwendigen Vergleich des (vollständigen) im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessförmige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Zum einen hat Peter R***** dem Bankleiter noch nicht die vorgebliche Bankgarantie ("Standby letter of credit"), sondern nur ein darauf Bezug nehmendes Ankündigungsschreiben vorgelegt. Weiters übergeht die Beschwerde die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - unter Verweis auf eine ähnlich gelagerte, der Entscheidung JBl 1990, 329 zu Grunde liegende Fallgestaltung - getroffenen ergänzenden Feststellungen, dass der Angeklagte Peter R***** bei seinen Kontakten mit dem Bankleiter nur vorbereitende Anbahnungsgespräche geführt hat. Nicht durch diese "vorbereitende Anfrage", sondern ausschließlich erst durch die Vorlage einer solchen (hier bloß angekündigten) Bankgarantie, "die den Wünschen der kreditgewährenden Bank entspricht und die Vorspiegelung des Vorhandenseins einer Deckung erleichtert", sollte die selbstschädigende Freigabe des Garantie- oder Kreditbetrages durch Verantwortliche der B***** AG erreicht werden (US 314 f).

Die diese Feststellungen prozessordnungswidrig übergehende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V*****, ferner über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde (betreffend den Angeklagten Simon O*****), und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angeklagten Hans A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 11a Vr 4.411/98-887, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Herbert R*****, Peter R*****, Dr. Manfred V***** und Hans A*****, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hermann N*****, ferner in Anwesenheit ihrer Verteidiger Dr. Eichenseder, Dr. Maurer, Dr. Ainedter, Dr. Weber, Dr. Bernhauser, Dr. Riess und Dr. Neudorfer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde (betreffend den Angeklagten Simon O*****), werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** und dem zugunsten der Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** erhobenen Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird dem zum Nachteil des Angeklagten G***** erhobenen Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die diesem Angeklagten gewährte bedingte Nachsicht des Amtsverlustes aus dem Strafausspruch ausgeschieden.

Den Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Herbert R*****:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z l, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A/1, 3, 4 und 10), des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/I, II und V) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 3 (aF), 161 Abs 1 StGB (C/I/1 und 2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs

A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die diese oder Dritte (in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag) am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, verleitet (1, 3 und 4) bzw zu verleiten versucht (10), und zwar

1. von Oktober 1992 bis Verantwortliche der G***** AG durch die Vorgabe, die von ihm namens der G. R***** GmbH und P***** GmbH (im Folgenden kurz: P***** GmbH) täglich eingereichten, auf Konten der Unternehmen bei anderen Kreditinstituten gezogenen Schecks würden eingelöst werden, zur progressiven Überziehung von Firmenkonten der beiden Gesellschaften, wodurch die Kreditgeberin um 30 Mio S geschädigt wurde;

3. am Verantwortliche der M***** GmbH (im Folgenden kurz: M***** GmbH) durch die Vorspiegelung, die von ihm als Geschäftsführer geleitete G. R***** GmbH sei willens und in der Lage, die gelieferten Waren zu bezahlen, zur Lieferung von 20 Tonnen Tiefkühlenten im Gesamtwert von 591.333,60 S, wodurch die genannte Gesellschaft um diesen Betrag geschädigt wurde;

4. im April und Mai 1997 für die Bewilligung von Krediten der V***** reg GenmbH zuständige Verfügungsberechtigte durch die Vorgabe, den beiden von Albert C***** akzeptierten Wechseln über 1,254.680,73 S und 1,215.964,11 S lägen Warengeschäfte zu Grunde, sodass mit der jeweiligen Wechselvaluta Eingänge des Bezogenen, für die Peter R***** die wechselmäßige Bürgschaft übernahm, zu erwarten seien, wobei er zur Täuschung falsche Urkunden - nämlich die beiden Wechsel, die jeweils mit zuvor blanko erteilten, aber für andere Bezogene vorgesehen gewesenen Bürgschaftserklärungen des Peter R***** versehen waren (vgl US 99 ff, 211) - verwendete, zur Einräumung zweier Kredite für die G. R***** GmbH in Höhe von insgesamt 2,439.849 S, über die er in der Folge beinahe zur Gänze disponierte, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die gleichzeitige Verminderung anderer Obligos der Kreditnehmerin um 970.467 S geschädigt wurde;

10. im Feber 1998 dadurch, dass er dem Finanzkaufmann Franz D***** ein auf den Betrag von 17,808.000 S ausgestelltes (vgl US 145 ff) Akkreditiv, dem kein Handelsgeschäft zu Grunde lag, welches jedoch mit inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren ausgestattet war und das zu keiner Einlösung durch die ausgewiesene Auftraggeberin führen hätte können, zur Verwertung um 13 Mio S anbot, versucht, diesen durch die Vortäuschung, er könne bei Unterbringung des Akkreditives risikolos einen Gewinn von ca 4,808.000 S erzielen, unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Urkunden zur Unterstützung des Geschäftes bei Verantwortlichen eines mit ihm kooperierenden Kreditinstitutes zu bewegen, wodurch dieses um den Auszahlungsbetrag von 13 Mio S geschädigt werden sollte, welches Vorhaben daran scheiterte, dass dem Getäuschten nach Prüfung der Unterlagen die Akkreditivverwertung zu riskant und aussichtslos erschien;

B) nachstehend genannte Mitangeklagte hiezu bestimmt, die ihnen

rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnisse, über fremdes Vermögen zu verfügen, zu missbrauchen und dadurch ihren Machtgebern Schaden zuzufügen, bzw ihm eingeräumte Befugnis mit Schädigungsvorsatz wissentlich missbraucht und zwar

I. Hans A*****, der sodann von Anfang August 1994 bis als zum Ankauf von Schecks berechtigter Sachbearbeiter der O***** AG eine progressive Überziehung von Firmenkonten, lautend auf die G. R***** GmbH und P***** GmbH, in der Form ermöglichte, dass er täglich Schecks, gezogen auf Konten der Gesellschaften bei anderen Kreditinstituten gutbuchte und die Einlösung von Firmenschecks gegenüber einem anderen Kreditinstitut zusagte, obwohl ihm die mangelnde Deckung sämtlicher Schecks bekannt war, sodass die O***** AG nach Totalausfall der Forderungen einen Schaden von zumindest 70 Mio S erlitt, indem er Hans A***** aufforderte, ihm durch sofortige Gutbuchung der ungedeckten Schecks unter Ausnützung des Postlaufes zusätzliche Liquidität zu verschaffen, die Überweisungsaufträge zeichnete und letztlich über die solcherart entstandene Kreditvaluta verfügte;

II. Dr. Manfred V*****, der sodann ab November 1996 den als Kreditvaluta gewidmeten, ihm am wertmäßig durch die E***** und H***** B***** AG zu treuen Handen überwiesenen Betrag von 8,756.000 S an Herbert R***** in der Höhe von 8,700.000 S in Tranchen auszahlte, ohne entsprechend der Treuhandverpflichtung zuvor die grundbücherlich besicherten noch offenen Forderungen der W***** A***** AG zu begleichen und bis statt derer das Pfandrecht der Kreditgeberin einverleiben zu lassen, "wodurch die Kreditgeberin nach diversen Rückzahlungen ab Feber 1997 einen Schaden von insgesamt 6,802.092,40 S erlitt", indem er Dr. Manfred V***** aufforderte, die treuhändig erhaltene Kreditsumme zur Gänze an ihn auszufolgen, ohne zuvor der eingegangenen Treuhandverpflichtung nachzukommen, ihn zu seiner Absicherung vor strafrechtlichen Folgen mit einer Scheinvereinbarung mit der von Peter R***** per Prokura vertretenen O***** Wirtschaftstreuhand GmbH ausstattete, die Valuta entgegennahm und zur Gänze im eigenen Interesse verwendete;

V. vom 26. Juni bis zum zusammen mit Gertrude R***** in zahlreichen Angriffen die ihnen eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht, indem sie in Kenntnis der mangelnden Deckung ihres Kontos (US 109) Haupt- und Zusatzkarte ihrer A*****-E***** Privatkarte zur Begleichung diverser Rechnungen verwendeten, wodurch der A*****-E***** Bank Ldt ein Schaden von zumindest 550.000 S entstand;

C/I. als Geschäftsführer der G. R***** GmbH und der P***** GmbH, welche Kapitalgesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und deren Geschäftsbücher über mehrere Jahre hindurch verfälscht und zum Teil vernichtet wurden

1. von Dezember 1989 bis fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften dadurch herbeigeführt, dass er die überschuldeten und in ihren Strukturen desolaten Unternehmen ohne ausreichendes Eigenkapital trotz völlig unzureichender Ertragslage unter unverhältnismäßiger Fremdkapitalaufnahme führte;

2. von Ende Mai 1993 bis in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch zumindest geschmälert, dass er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.

Rechtliche Beurteilung

Mit der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde strebt der Angeklagte Herbert R***** die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem gesamten Umfang, somit auch in Ansehung der Schuldspruchfakten zu Punkt B/V (missbräuchliche Verwendung von A*****-Express Kreditkarten) und zu Punkt C/I/l und 2 (Kridahandlungen als Geschäftsführer der G. R***** GmbH und P***** GmbH) an, doch mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO).

Auch im Übrigen geht die Beschwerde fehl.

Indem die Mängelrüge (Z 5) in Ansehung der Punkte A/l (Scheckbetrügereien zum Nachteil der G***** AG) und B/II (Bestimmung des Rechtsanwaltes Dr. Manfred V***** zur treuwidrigen Auszahlung einer Darlehensvaluta von 8,7 Mio S) eine unvollständige Begründung des Schädigungsvorsatzes einwendet, ist ihr zu erwidern, dass das Schöffengericht partielle Rückzahlungen ohnedies berücksichtigt (US 69 und 83) und den in Rede stehenden (Eventual-)Vorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus der großen Zahl der "Scheckreitereien" und der Kenntnis des Beschwerdeführers von der schlechten finanziellen Lage seiner Gesellschaften abgeleitet hat (US 177 f, 195).

Dass Herbert R***** beim Betrug zum Nachteil der M***** GmbH (Schuldspruch A/3) entgegen der sonst gepflogenen Vorgangsweise nicht "am Anfang einer Geschäftsbeziehung seinen Verpflichtungen stets pünktlich nachkam und Zahlungsverzögerungen und die dem Angeklagten angelasteten Malversationen stets erst in weiterer Folge einsetzten", musste - ungeachtet der hier schon beim ersten Geschäft erfolgten Delinquenz - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.

Soweit die Beschwerde weitere - nicht näher bezeichnete - Komponenten der subjektiven Tatseite kritisiert, fehlt es ihr an der gebotenen Deutlichkeit (§ 285a Z 2 StPO).

Die gegen die Punkte A/l und 3 sowie B/I und II gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt der Beschwerdeführer nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil das Erstgericht die angeblich fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohnehin getroffen hat:

In Ansehung der Punkte A/l (Scheckreiterei zum Nachteil der G***** AG) und A/3 (Betrug zum Nachteil der M***** GmbH) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe für seine (zutreffende) Rechtsausführung, wonach der durch einen Betrug bewirkte Vermögensschaden kein dauernder sein muss (US 283, 286), keine korrespondierende Feststellung auf der Tatsachenebene dahingehend getroffen, dass der Angeklagte Herbert R***** die Zufügung eines bloß vorübergehenden Vermögensschaden auch in seinen Vorsatz aufgenommen habe. Indem der Beschwerdeführer keine Beweisergebnisse anzuführen vermag, die seine Erwartung einer bloß unerheblichen Überschreitung des jeweiligen Fälligkeitstermins indizierten, ist die Rüge nicht prozessförmig ausgeführt.

Gegen B/I des Schuldspruches (Bestimmung des Bankangestellten Hans A***** zur Untreue) bringt der Beschwerdeführer vor, das Erstgericht habe zum (bedingten) Schädigungsvorsatz bloß angenommen, "auch er (nämlich Herbert R*****) nahm es billigend in Kauf, dass durch diesen Befugnismissbrauch (des hiezu von ihm wissentlich bestimmten Angestellten Hans A*****) der O***** AG ein Vermögensschaden zugefügt wurde" (US 75); diese Feststellung bringe nur das voluntative, nicht aber auch das kognitive (intellektuelle) Vorsatzelement (vgl zum Ganzen: Leukauf/Steininger, Komm3 § 5 RN 1) zum Ausdruck. Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung, denen zufolge Herbert R***** - ebenso wie der unmittelbare Täter Hans A***** - die Zufügung eines Vermögensschadens (auf Grund der von ihm veranlassten Tat Hans A*****s) in Höhe der ungedeckten Schecks zum Nachteil der O***** AG auch ernstlich für möglich gehalten hat (US 181 f).

Einen den Schuldspruch zu B/II (Bestimmung des Dr. V***** zur treuwidrigen Darlehensauszahlung) betreffenden "Feststellungsmangel" (gemeint: Rechtsmangel) erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Prüfung, ob die auf US 79 f angeführte grundpfandrechtliche Besicherung des gegebenen Darlehens tatsächlich durchgeführt wurde, ob diese zur Bedeckung der Darlehensschuld zureichend war bzw aus welchem Grund die geplante Darlehensbesicherung unterblieb. Wegen dieser Säumnis fehle es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage, ob die angelastete Tat überhaupt einen Vermögensschaden im Sinn des § 153 StGB zur Folge hatte.

Bei seiner hiezu angestellten Überlegung, wonach "im Falle, dass der Bank B***** auf den vorbezeichneten drei Liegenschaften Grundpfandrechte eingeräumt wurden und diese trotz des Fortbestehens der Pfandrechte der W***** A***** AG zur Abdeckung des dem Angeklagten (Herbert R*****) und seiner Ehefrau gewährten Darlehens zureichten, die tatbestandsmäßige Zufügung eines Vermögensnachteils zum Nachteil der Bank B***** unterblieben sei", verkennt der Beschwerdeführer, dass der Schaden schon durch Auszahlung der Kreditvaluta ohne Erfüllung der Vorbedingung eintrat.

Zu Unrecht bezweifelt der Beschwerdeführer schließlich in der Subsumtionsrüge (Z 10) die Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Beurteilung, die in den Punkten A/l, 3, 4 und 10 bezeichneten schweren Betrügereien gewerbsmäßig begangen zu haben. Das Erstgericht begründete die ihn betreffende Annahme der Qualifikation nach dem zweiten Fall des § 148 StGB damit, dass sowohl die P***** GmbH als auch die G. R***** GmbH dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnen sind, weil seine Gattin bloß aus versicherungstechnischen Gründen von ihm vorgeschoben wurde (vgl hiezu US 50 f und 52, wonach der Beschwerdeführer faktisch bei beiden Gesellschaften alleiniger Gesellschafter war), sodass er den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Betrügereien in Form eines Mittelzuflusses, wenn auch auf dem Umweg über seine Gesellschaften, für sich selbst angestrebt hat (US 317).

Der Beschwerde zuwider bedarf es bei dieser Sachverhaltskonstellation keiner ergänzenden Feststellung dahingehend, dass Herbert R***** als Geschäftsführer der P***** GmbH und der G. R***** GmbH für diese Gesellschaften betrügerisch erworbene Vorteile als deren faktischer Alleingesellschafter diesen wieder entzogen und sich selbst zugeführt hätte.

Gewerbsmäßige Begehung im Sinn des § 70 StGB setzt zwar voraus, dass der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich selbst durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ob er die Vermögensvermehrung jedoch für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist - wie vom Erstgericht richtig erkannt wurde - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist (Jerabek in WK2 § 70 Rz 14). Zudem verlangt Gewerbsmäßigkeit nicht, dass die kriminellen Einkünfte nur für den Lebensunterhalt des Täters verwendet werden, vielmehr genügt jede andere Verwendung, wie zB die Bezahlung von Schulden (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 Rz 5).

Die wirtschaftliche Zurechnung krimineller Einkünfte, die dem Täter aus der wiederholten Begehung von Straftaten nicht unmittelbar, sondern über ein ihm zumindest teilweise wirtschaftlich zuzurechnendes Unternehmen zukommen sollen, verstößt auch nicht gegen das Analogieverbot des § 1 Abs 1 StGB. Seine gegenteilige Behauptung leitet der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut des § 70 StGB (arg. "sich ... eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen") und dem Fehlen einer "Tatbestandsausdehnungsnorm" im Sinn des § 161 StGB für Delikte, die der gewerbsmäßigen Begehung zugänglich sind, ab. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass § 161 StGB sich nur auf darin genannte Sonderdelikte bezieht, bei denen Täter nur sein kann, wer die vom Gesetz geforderte Subjektqualität aufweist. Durch § 161 StGB wird vermieden, dass ein leitender Angestellter einer juristischen Person, einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer physischen Person trotz Begehung strafbarer Handlungen im Sinn der §§ 156, 158, 159 und 162 StGB nur deshalb straflos bliebe, weil ihm selbst die vom Gesetz geforderte Subjektqualität nicht zukommt, zumal § 14 StGB nur eine Regel für den Fall aufstellt, dass an einem Sonderdelikt mehrere beteiligt sind, von denen nicht alle die besondere Qualifikation haben (Leukauf/Steininger aaO § 161 RN 1, Foregger/Fabrizy StGB7 § 161 Rz 1). Gewerbsmäßiges Handeln im Sinn des § 70 StGB hängt dagegen nicht von einer bestimmten Subjektqualität des Täters, sondern nur davon ab, dass er die Voraussetzungen des § 70 StGB in seiner Person erfüllt (EvBl 1995/99). Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten daher nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. Vielmehr haben in einem solchen Fall die Erkenntnisrichter - wie hier - in freier richterlicher Beweiswürdigung die (mit Rechts- oder Subsumtionsrüge nicht anfechtbare) Tatfrage zu lösen, ob nach der Absicht des Täters diese Einnahmen letztlich ihm selbst oder ausschließlich dritten Personen zukommen sollten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Peter R*****:

Der Angeklagte Peter R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ l46, 147 Abs 1 Z l, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A/2, 5 bis 14), und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs l, Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/III/l bis 7 und IV/l und 2) schuldig erkannt.

Danach hat Peter R***** (zusammengefasst wiedergegeben) in Wien und anderen Orten Österreichs

A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehend Genannte durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere über seine mangelnde (Rück-)Zahlungsfähigkeit und (oder) -willigkeit sowie über die mangelnde (Rück-)Zahlungsfähigkeit der ihm gehörigen Gesellschaften O***** Wirtschaftstreuhand GmbH und H***** GmbH (im Folgenden kurz: O***** GmbH und H***** GmbH), zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verleitet bzw (in den Fällen A/10 und 12) zu verleiten versucht, die diese oder Dritte in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

2. im April 1997 die V***** B***** M***** AG (nunmehr B***** Anlage- und Kreditbank AG) zur Gewährung eines Überziehungskredites in Höhe von 200.000 S,

5. am die N***** L*****- H***** AG zur Gewährung eines am fälligen Kredites von 1,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die durch Vergleich realisierte Bürgschaft des R***** F***** W*****, Landesgruppe Niederösterreich (im Folgenden kurz: R***** NÖ - vgl B/III/3) um insgesamt 364.475 S am Vermögen geschädigt wurde,

6. am die Sparkasse B***** zur Gewährung eines am fälligen Kredites von 2,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die durch Vergleich realisierte Bürgschaft des R***** NÖ (vgl B/III/4) um insgesamt 1,903.710 S am Vermögen geschädigt wurde,

7. am die W***** zur Gewährung eines am fälligen Kredites in der Höhe von 3,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin nach Leistung einer 20 %igen Abschlagszahlung durch den Bürgen R***** NÖ (vgl B/III/5) um 2,800.000 S am Vermögen geschädigt wurde,

8. am Ing. Gerald D***** zur Überlassung von 5 Mio S (deren Rückzahlung zuzüglich eines Veranlagungsgewinnes von 250.000 S für den 1. Feber 1998 zugesagt wurde) - Schaden 5 Mio S,

9. die Ö***** V***** AG

a) am zur Gewährung eines (bis ausgeschöpften) Kontokorrentkredites von 2,8 Mio S, und

b) am zur zusätzlichen Ausweitung des Kredites um 2,5 Mio S, die am selben Tag bar behoben wurden,

wodurch die Kreditgeberin um insgesamt 5,3 Mio S am Vermögen geschädigt wurde,

10. zur Ausführung der (bereits bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde Herbert R***** geschilderten) versuchten Betrugstat des Mitangeklagten Herbert R***** (siehe dort unter (A/10) dadurch beigetragen, dass er inhaltlich unrichtige Frachtbriefe und weitere Dokumente an den vom Finanzkaufmann Franz D***** eingeschalteten Niko P***** zur Untermauerung des Akkreditives übergab - intendierter Schaden 13 Mio S,

11. am 5. Feber 1998 Rudolf G***** zur Einräumung eines "Zwischenkredites" von 6 Mio S, wodurch der Genannte in dieser Höhe geschädigt wurde,

12. "am dadurch, dass er Erich S***** von der Firma S***** und Partner GmbH, einer Kooperationspartnerin der T***** AG für Auslandsgeschäfte, das mit inhaltlich unrichtigen Dokumenten ausgestattete Akkreditiv zur Verwertung anbot, versucht, diesen durch die Vortäuschung, die T***** AG könne risikolos das Akkreditiv gewinnbringend verwerten, zur Unterstützung des Geschäftes bei dem hiefür Verantwortlichen der Bank und dadurch zur Auszahlung von 13 Mio S durch diese an ihn zu verleiten, wodurch sie um den nämlichen Betrag geschädigt werden sollte, welches Vorhaben daran scheiterte, dass Erich S***** nach Prüfung des Akkreditivs die ihm übergegebenen, zur Täuschung verwendeten Urkunden als inhaltlich unrichtig erkannte",

13. im Feber 1998 Ewald B***** zur Übergabe zweier Beträge in Höhe von insgesamt 3 Mio S zwecks Veranlagung, wodurch der Genannte in dieser Höhe geschädigt wurde,

14. am die T***** AG zur Gewährung eines Kredites von 6 Mio S, über welchen er in der Folge im Ausmaß von 5,947.000 S im eigenen Interesse verfügte und hiedurch die Kreditgeberin in diesem Ausmaß am Vermögen schädigte;

B/III. die ihm als Obmann des R***** NÖ rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch seinem Machtgeber einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er namens des R***** NÖ teils (1, 2, 6 und 7) Kredite aufnahm und die Kreditvaluta im eigenen Interesse verwendete, wodurch die Machtgeberin durch Vermehrung der Passiven jeweils in Höhe der Kreditsumme geschädigt wurde, teils (3 bis 5), indem er mit dem vorsatzlos handelnden stellvertretenden Obmann Otto Vinzenz L***** jeweils die Bürgschaft für die durch die O***** GmbH aufgenommenen, oben unter den Punkten A/5 bis 7 genannten Kredite übernahm, wodurch der Machtgeber wegen des Totalausfalles der Kreditnehmerin und der damit verbundenen Inanspruchnahme nach einem in der Folge mit den Kreditgebern abgeschlossenen Vergleich bzw infolge Leistung einer Abschlagszahlung um die unten genannten Beträge am Vermögen geschädigt wurde, und zwar

1. am durch Aufnahme eines Kredites von 2 Mio S bei der V***** B***** M***** AG (nunmehr B***** AG),

2. am durch Aufnahme eines (mit einer stillen Zession der Förderung aus dem Pressefonds - gemeinsam mit dem vorgenannten Kredit - besicherten) Kredites in Höhe von 5 Mio S bei der B***** Anlage- und Kreditbank AG,

3. am durch Bürgschaftsübernahme für den bei der N***** L***** H***** aufgenommenen Kredit von 1,5 Mio S (A/5 - Schaden 1,187.173,10 S),

4. am durch Bürgschaftsübernahme für den bei der Sparkasse B***** aufgenommenen Kredit von 2,5 Mio S (A/6 - Schaden 526.290 S),

5. am durch Bürgschaftsübernahme für den bei der W***** aufgenommenen Kredit von 3,5 Mio (A/7 - Schaden 776.542,19 S).

6. am durch Aufnahme eines Kredites von 3 Mio S bei der W*****,

7. am durch Aufnahme eines (mit einer stillen Zession der Förderung aus dem Pressefonds besicherten) Kredites von 2 Mio S bei der B***** AG;

B/IV. den Mitangeklagten Bernhard G***** dazu bestimmt, seine ihm als Klubobmann des N***** L***** der F***** rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über dessen (sohin fremdes) Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, durch die Aufnahme von Krediten namens des N***** L***** der F***** und Überlassung der Kreditvaluta an Peter R***** zu missbrauchen und dadurch seinen Machtgeber infolge Vermehrung der Passiven um den gesamten Kreditbetrag an seinem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag zu schädigen, und zwar

1. am 13. und in Ansehung eines bei der B***** AG aufgenommenen Kredites in Höhe von 10 Mio S (wobei G***** ohne Schädigungsvorsatz agierte) und

2. am 15. und in Ansehung eines bei der Ö***** V***** AG aufgenommenen (unter anderem mit einer stillen Zession der Forderung aus der Klubförderung besicherten) Kontokorrentkredites in Höhe von 7,5 Mio S,

indem er zuvor Bernhard G***** jeweils zu diesen Kreditaufnahmen und zur Weiterleitung der Kreditvaluta aufforderte und im Fall IV/l eine Provision von 1 Mio S versprach.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Peter R***** mit auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 9 lit a, 9 lit c, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Unter der Z 3 zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Umgehungsverbotes des § 152 Abs 3 StPO auf, weil das Erstgericht den Inhalt eines Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. Friedrich F***** vom (ON 805/XLII) verwertet hat, obgleich sich der Genannte (in der Hauptverhandlung vom 29. Feber 2000, 509/XLVI) gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO der Aussage entschlug.

Mit diesem Schreiben (ON 805) hatte Rechtsanwalt Dr. F***** der Vorsitzenden die zur Entbindung von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erforderlichen (faktischen) Voraussetzungen bekannt gegeben und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, "dass sich der ausländische Vertragspartner des Herrn R***** in einem nicht in Österreich angrenzenden EU-Land befindet". Diese Passage des Schreibens wurde vom Erstgericht anlässlich der Feststellung, dass Peter R***** ab Oktober 1997 seinen Gläubigern sowie den Gläubigern seines Bruders eine Kapitaleinlage einer ausländischen Finanzierungsgruppe über insgesamt 12 Mio US-Dollar in Aussicht gestellt hat, erwähnt (US 248 f).

Dabei ist unzweifelhaft erkennbar, dass die in Rede stehende Konstatierung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO), weil die Frage, in welchem europäischen Land jene unbekannt gebliebene Person - auf die sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst berufen hat (US 133 f iVm S 104 f/XLIII) - ihren Aufenthalt hat, die bereit gewesen sein soll, sich mit einer namhaften Kapitaleinlage an den Unternehmungen der Brüder R***** zu beteiligen, keine entscheidende Tatsache betrifft.

Gleiches gilt für die weiters aufgezeigte Verletzung des Umgehungsverbotes des § 252 Abs 4 StPO durch Verlesung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dkfm. B***** vom in der Hauptverhandlung vom .

Darin hat der Sachverständige sein in der Hauptverhandlung vom erstattetes Gutachten (S 117 ff/XLVIII) abgeändert.

Auch diese Formverletzung gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO), weil das verlesene Ergänzungsgutachten ausschließlich Ausführungen über den für die Entscheidungsfindung völlig belanglosen Umfang des Geldflusses von Peter R***** zu Herbert R***** enthält (siehe dazu auch die Ausführungen zur Subsumtionsrüge).

Aus diesem Grund wurden auch durch die Abweisung (S 183/XLVIII) des Antrags auf neuerliche Einvernahme des Sachverständigen Dkfm. B***** sowie auf gemeinsame Sichtung sämtlicher "im Dezember zur Verfügung gestellter Unterlagen" durch Peter R***** und den beantragten Sachverständigen (S l77/XLVIII) Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt, sollten diese Beweise doch abermals ausschließlich dem Nachweis des von Peter R***** behaupteten Umfangs des Geldflusses von ihm zu seinem Bruder Herbert R***** bzw in dessen Unternehmen dienen. Von einem derartigen (nicht bloß unerheblichen) Geldfluss ist das Erstgericht aber ohnehin ausgegangen (US 278). Der Umfang der geflossenen Zahlungen ist jedoch weder für die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung.

Den weiteren Beweisantrag auf Beischaffung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen der G. R***** GmbH und der P***** GmbH zum Nachweis dafür, dass die (dem Beschwerdeführer gehörige) O***** GmbH (die für die vorgenannten Gesellschaften die Buchhaltung führte und die Bilanzen errichtete - US 56) bereits seit 1992 falsche Unterlagen bei Erstellung deren Buchhaltung erhalten habe (S 177/XLVIII), hat das Erstgericht gleichfalls zu Recht abgewiesen (S 183/XLVIII), weil selbst bei Auffindung manipulierter Belege (gemeint: bei einem Nachweis der Übermittlung unvollständiger Buchhaltungsunterlagen an die O***** GmbH) ein Aufschluss darüber nicht möglich ist, ob der Beschwerdeführer von den Manipulationen Kenntnis hatte oder nicht (vgl US 278). Im Übrigen ist - auch unter Einbeziehung der den Beweisantrag ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (die wirtschaftliche Situation der Unternehmen seines Bruders falsch eingeschätzt zu haben, weil ihm von jenen nur unvollständige Buchhaltungsunterlagen übermittelt worden seien; bei einer Durchrechnung der Finanzamtsbilanzen der Jahre 1992 bis 1994 sei feststellbar, dass seinerzeit der O***** GmbH um rund 20 Mio S jährlich zu wenig Eingangsrechnungen vorgelegt worden seien) nicht ersichtlich, welchen Einfluss die behauptete jährliche Vorlage unvollständiger Buchhaltungsunterlagen ab 1992 auf die erst im Jahre 1997 einsetzenden Straftaten des Angeklagten gehabt haben sollen.

Unter Hinweis auf die Zeugnisentschlagung des Rechtsanwaltes Dr. F***** macht der Beschwerdeführer weiters auch eine unzureichende Urteilsbegründung (Z 5) geltend, weil das Erstgericht ausgeführt habe, dass es seine Feststellungen (auch) auf Grund der Aussage des Zeugen F***** getroffen hat (US 45). Dabei unterlässt es die Beschwerde darzulegen, welche für den Beschwerdeführer nachteilige Urteilsannahme (siehe auch die Ausführungen zur Z 3) davon betroffen wäre (§ 285a Z 2 StPO).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht seine Feststellung, wonach der Angeklagte Peter R***** schon im April 1997 bei seiner Antragstellung auf Gewährung eines kurzfristigen Überziehungskredites in Höhe von 200.000 S für die O***** GmbH (A/2) mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat (US 98), keineswegs unvollständig begründet.

Vorweg ist festzuhalten, dass seine leugnende Verantwortung ( 65 f/XLIII) vom Schöffensenat mit überzeugender, durch die Beweisergebnisse gestützter Argumentation verworfen wurde (US 207). Dabei hat es formell einwandfrei den (Eventual-)Schädigungsvorsatz daraus abgeleitet, dass ihm ein erst am pflichtwidrig namens des R***** NÖ für sich aufgenommener Kredit von 2 Mio S (B/III/1) innerhalb kürzester Zeit nicht zur Deckung seiner Bedürfnisse ausreichte. Ein Eingehen auf angebliche Beweisergebnisse, wonach die beiden inländischen Unternehmen des Peter R***** im Jahr 1997 noch Gewinn erwirtschaftet hätten und sein deutsches Unternehmen in den Anfangsmonaten des Jahres 1998 auch noch umfangreiche Zahlungen geleistet habe, sowie eine Erörterung der weiteren Annahme, wonach der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit seiner Unternehmen und seiner eigenen Person erst im Frühsommer 1997 (sohin nach der Tat A/2), erkannt hat (US 91), war bei der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht geboten, weil durch derartige Umstände der konstatierte Eventualbetrugsvorsatz keineswegs ausgeschlossen wird.

Bei der Behauptung, das Erstgericht hätte sich auch noch damit auseinandersetzen müssen, dass es im Zusammenhang mit zwei von ihm zu späteren Zeitpunkten aufgenommenen Darlehen den Betrugsvorsatz wieder verneint habe, operiert die Beschwerde mit urteilsfremden Tatsachen:

Zur Kreditaufnahme vom bei der W***** in Höhe von 1 Mio S hat das Erstgericht - wegen des Rücktritts des öffentlichen Anklägers vom bezüglichen Punkt A/11 der Anklage ON 704 (S 185/XLVIII; Punkt A/8 des Freispruches sowie US 42) - nämlich gar keine Feststellungen getroffen. Der außerdem genannte Freispruch vom Anklagevorwurf, im Juli 1997 Bernhard G***** zum Verbrechen der Untreue im Zusammenhang mit der Darlehungsaufnahme von 6 Mio S namens des N***** L***** der F***** und der Überweisung der Valuta an ihm bestimmt zu haben (Punkt B/V/l des Freispruches, US 39), erfolgte nicht mangels Schädigungsvorsatzes (vgl hiezu die gegenteilige Feststellung auf US 229), sondern infolge tätiger Reue (US 306).

Gegen die Punkte A/10 (Beitrag zum versuchten Betrug seines Bruders Herbert R***** unter Verwendung eines wertlosen Akkreditivs) und A/12 des Schuldspruches (gleichartiger Betrugsversuch als unmittelbarer Täter) macht der Rechtsmittelwerber Begründungs- (Z 5) und Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend, beides indes zu Unrecht.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe das Erstgericht jene Teile der Aussagen der Zeugen Franz D***** (S 391/XLVI), Niko P***** (S 459/XLVI) und Erich S***** (S 119/XLVII) mit Stillschweigen übergangen (Z 5), wonach sie bei diesen Akkreditivgeschäften nur als "Vermittler" tätig wurden, die "Finanzierung des Akkreditives" (gemeint: Ankauf des Akkreditives bzw Darlehensgewährung unter Überlassung des Akkreditivs als Sicherheit) somit nicht selbst vornehmen sollten. Mangels Berücksichtigung dieser Aussagen sei auch die entscheidende Feststellung unterblieben, dass die "Finanzierung des Akkreditives" erst nach einem Vertragsabschluss zwischen den (von den "Vermittlern" darauf bloß angesprochenen) Kreditinstituten und Herbert R***** (A/10) bzw Peter R***** (A/12) zu Stande gekommen wäre, die Vermittlertätigkeiten der Zeugen D***** und P***** (A/10) bzw des Zeugen Erich S***** (A/12) - die bloß ein Institut suchen sollten, das die Finanzierung durchführt - somit rechtlich nur straflose Vorbereitungshandlungen waren.

Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die zitierten Aussagen ohnehin berücksichtigt (US 11 f, 13 iVm US 156 ff, 312 f) und angenommen, dass keineswegs die von Peter R***** bzw (im Fall A/10) auch vom Mitangeklagten Herbert R***** über die Wertlosigkeit des Akkreditives getäuschten Zeugen selbst das "Akkreditiv finanzieren" sollten, sondern an der Verwertung des Akkreditives bei mit ihnen kooperierenden Kreditinstituten - allerdings in einer über die bloße Herstellung von Kontakten hinausgehenden Weise - mitwirken sollten. Die bezüglichen Feststellungen lassen sich so zusammenfassen, dass (zu A/10) der Angeklagte Herbert R***** den Zeugen Niko P***** (mittelbar über den gleichfalls getäuschten Zeugen Franz D*****) und (zu A/12) der Beschwerdeführer Peter R***** den Zeugen Erich S***** jeweils durch Täuschung über die völlige Wertlosigkeit des ihnen ausgefolgten Akkreditives (dem kein Grundgeschäft und keine Warenlieferung zu Grunde lag) sowie durch Täuschung über die inhaltliche Unrichtigkeit der zum Nachweis der Erfüllung der Akkreditivbedingungen ihnen gleichfalls ausgefolgten (von Herbert und Peter R***** über Anleitung des Angeklagten Simon O***** hergestellten - US 269) Dokumente (Frachtpapiere etc) dazu bestimmt hat, als (vorsatzlos handelnde) unmittelbare Mittäter Verantwortliche der mit den genannten Zeugen kooperierenden Kreditinstitute unter Vorlage des Akkreditives sowie der dazu gehörigen (inhaltlich unrichtigen) Dokumente zur Übergabe eines Betrages von 13 Mio S an den Beschwerdeführer bzw seinen Bruder Herbert R***** zu verleiten. Niko P***** und Erich S***** haben in der Folge auch nicht bloß vorbereitende Kontaktgespräche mit Kreditinstituten geführt, sondern durch die Vorlage der genannten Dokumente einen (ersten) entscheidenden Täuschungsversuch gegenüber den Verantwortlichen ihrer Kooperationsbanken unternommen (US 156 ff).

Vom Erfordernis weiterer Täuschungshandlungen - etwa einem formellen Vertragsabschluss zwischen dem Kreditinstitut und dem Beschwerdeführer - zwecks Betrugsvollendung ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen (vgl die im Spruch zu A/10 und A/12 enthaltene Formulierung, wonach die Zeugen P***** und S***** "zur Unterstützung des Geschäftes" bei Verantwortlichen der mit ihnen kooperierenden Banken "bewegt" bzw "verleitet" wurden). Die Tatvollendung ist nach Annahme der Tatrichter jedoch schon vorher am (berechtigten) Misstrauen der Bankangestellten - somit entgegen der insofern missverständlichen Formulierung im Urteilsspruch nicht (schon) an jenem der Zeugen P***** und S***** - gescheitert (US 157 f).

Mit der Verantwortung, die Akkreditivurkunden ausschließlich auf Grund der Angaben des Angeklagten Simon O***** ausgestellt (S 137/XLVII) und nur beabsichtigt zu haben, die Urkunden zunächst auf ihre formale Richtigkeit überprüfen zu lassen (S 5/XLIV), hat sich das Erstgericht - im Rahmen der Erörterung der zu diesem Tatvorwurf gänzlich leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers - ohnehin iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend auseinandergesetzt und sie als bloße Schutzbehauptung verworfen (US 263 bis 266, 269).

Fehl geht der rechtliche Einwand (Z 9 lit a), dass das strafbare Betrugsversuchsstadium erst dann erreicht gewesen wäre, wenn sich das von den "Vermittlern" (P*****, S*****) darauf angesprochene Finanzinstitut bereit erklärt hätte, einen Vertrag mit Herbert (bzw Peter) R***** auch tatsächlich abzuschließen.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes des (vollendeten) Betruges nach § 146 StGB muss der Täter einen anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung verleiten; dazu ist eine tätergewollte unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB nicht in Betracht (Mayerhofer StGB5 § 146 Rz 104a).

Allerdings gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe beim Versuch nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit nur für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht - wie hier - schon selbst Ausführungshandlungen sind. Dass der Täter beim mehrstufig angelegten Betrug nach seinem Plan im Fall des Gelingens der einleitenden Täuschungsakte bis zur Vollendung der Tat noch weitere Ausführungshandlungen hätte setzen müssen, steht der Strafbarkeit des Versuches unter dem Aspekt der Ausführungsnähe ebenso wenig entgegen wie eine allenfalls vorbedachte erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen dem Täuschungsbeginn und dem Schadenseintritt, sofern nur der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatausführung überwunden und diese Ausführung selbst begonnen hat (JBl 1992, 126).

Ein derartiges mehrstufig angelegtes Betrugsvorhaben lag auch den Straftaten A/10 und A/12 zu Grunde.

Die selbstschädigende Verfügung der betroffenen Bankinstitute sollte den Urteilsannahmen zufolge durch den (auch) vom Beschwerdeführer bewirkten Irrtum der über die Wertlosigkeit des ihnen vorgelegten, auf einen Betrag von 17,808.000 S ausgestellten Akkreditivs getäuschten Bankangestellten veranlasst werden. Dieser Irrtum sollte schon mit dem Herantreten der "Vermittler" (P*****, S*****) an ihre Kooperationsbanken durch Vorlage des Akkreditivs zwecks Gewährungs eines Darlehens an den Beschwerdeführer bzw an Herbert R***** (allenfalls mittelbar über den Zeugen P*****, an den das Akkreditiv übertragen worden war) ausgelöst werden. Das Versuchsstadium des Betruges wurde somit schon mit dieser Täuschungshandlung erreicht; die anschließende Vorlage von Dokumenten (Frachtbriefe, Rechnungen etc) zum Nachweis der Erfüllung der Akkreditivbedingungen stellen - ebenso wie das unter Umständen noch erforderliche Auftreten des Beschwerdeführers und seines Bruders bei der Bank zum Zweck des Vertragsabschlusses, der Ausfolgung des Akkreditivs und der Dokumente sowie der Übernahme der Darlehensvaluta von 13 Mio S - nur mehr weitere Ausführungshandlungen zur (geplanten) Vollendung des Betruges dar.

Damit ist in Bezug auf A/10 des Schuldspruches, wonach der Beschwerdeführer (bloß) einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zum Betrugsversuch seines Bruders Herbert R***** dadurch leistete, dass er inhaltlich unrichtige Frachtbriefe und weitere Dokumente an Niko P***** zur Untermauerung des Akkreditives übergab, dem Erfordernis der quantitaven Akzessiorität der Beitragstäterschaft (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 97) Genüge getan, hat doch der geförderte, wenn auch selbst nicht strafbare, unmittelbare Täter Niko P***** bereits das (Betrugs-)Versuchsstadium erreicht.

Die verfehlte - insofern unangefochten gebliebene - rechtliche Annahme des Erstgerichtes, wonach Herbert R***** beim Betrugsversuch A/10 und Peter R***** beim Betrugsversuch A/12 als unmittelbare Täter (statt richtig als Bestimmungstäter im Sinn des § 12, zweiter Fall StGB) gehandelt haben, schadet wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nicht (Fabrizy in WK2 aaO Rz 121 f).

Keine für die rechtliche Beurteilung der unter A/12 bezeichneten Tat als strafbarer Versuch entscheidende Tatsachen betreffen die in der Mängel- und Rechtsrüge weiters hervorgehobenen, vom Erstgericht unberücksichtigt gelassenen Angaben des Zeugen Erich S*****, wonach er der mit ihm kooperierenden T***** AG vorerst nur eine Kopie des Akkreditivs vorgelegt und später die ihm nachträglich vom Beschwerdeführer übermittelten zugehörigen Dokumente (deren Mangelhaftigkeit er erkannt und auch gleich dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe) der T***** nur zum Zweck der Dokumentation, nicht aber der Überprüfung übergeben habe (S 127 bis 131/XLVII). Bei dem mehrstufig angelegten Betrugsvorhaben ist schon die Vorlage einer Kopie des als Sicherheit für den zu gewährenden Kredit vorgesehenen Akkreditives an die mit dem "Vermittler" S***** kooperierende T***** AG jener erste Täuschungsakt, mit dem die Ausführung des Betrugs begann.

Fehl geht auch die gegen Punkt B/IV/l des Schuldspruchs gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a), in diesem Fall sei Peter R***** die Bestimmung des Mitangeklagten Bernhard G***** zur Untreue nicht anzulasten, weil der Bestimmte (mangels Schädigungsvorsatzes) von der Tat freigesprochen wurde. Denn beim Tatbild der Untreue (§ 153 StGB) betrifft die geforderte Subjektqualität (Machthaber) das Unrecht der Tat. Demnach gilt § 14 Abs 1 erster Satz StGB, wonach eine Tatbeteiligung auch von Personen möglich ist, die nicht Befugnisträger sind. Bestimmungstäterschaft ist aber (wie auch die Beitragstäterschaft) keineswegs qualitativ akzessorisch. Vielmehr kann Bestimmungstäterschaft auch dann vorliegen, wenn der Bestimmte vorsatzlos, bloß fahrlässig, schuldlos, qualifikationslos oder rechtmäßig handelt. Der Bestimmungstäter verwirklicht den im § 12 StGB erweiterten Tatbestand des jeweiligen Deliktes vielmehr originär; dies bedeutet in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmungstäter auch mit dem für die Erfüllung des inneren Tatbestandes erforderlichen Vorsatz handeln muss. Fordert das Gesetz eine besondere Art des Vorsatzes (wie zB bei der Untreue Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss jedenfalls der Bestimmungstäter mit dem deliktsspezifischen Vorsatz handeln.

Beim Sonderdelikt der Untreue hängt das Unrecht der Tat zudem nach § 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB davon ab, dass der Qualifizierte in bestimmter Weise an der Tat beteiligt ist, indem er (wenigstens) vorsätzlich seine Befugnis missbraucht, weil (erst) dadurch das deliktstypische Unrecht der Untreue hergestellt wird. Ein Vorsatz des Intraneus auch hinsichtlich des durch seinen Missbrauch bewirkten Vermögensnachteils ist hingegen mit einem Missbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des entrannen Täters ohne Belang (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 17, 40, 68 f; Leukauf/Steininger Komm3 § 153 Rz 46; EvBl 1997/32).

Nach den Urteilsannahmen wusste Bernhard G***** zwar, dass er durch die Aufnahme eines Kredites über 10 Mio S namens des L***** F***** und durch die Überlassung der Kreditvaluta an den Beschwerdeführer zur hochspekulativen Veranlagung seine ihm als Obmann des Klubs eingeräumte Vertretungsmacht missbraucht, doch handelte er - weil er auf die Bonität Peter R*****s und der jenem gehörenden O***** GmbH vertraute - ohne Schädigungsvorsatz. Beim Beschwerdeführer sind demgegenüber alle für den extranen Tatbeteiligten an der Untreue verlangten subjektiven Tatbestandserfordernisse gegeben, wusste er doch sowohl, dass Bernhard G***** bei Erfüllung der ihm angesonnenen Tat seine Vertretungsbefugnisse missbraucht, hielt es darüber hinaus sogar für gewiss, dass dies auch Bernhard G***** wusste (womit die nach der Judikatur gar nicht geforderten "doppelte Wissentlichkeit" festgestellt ist) und hielt selbst einen durch den Befugnismissbrauch zugefügten Vermögensnachteil des Machtgebers ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab (US 119 f, 232 iVm 226, 228 f). Da Bernhard G***** (im Wissen um seinen Befugnismissbrauch, aber ohne Schädigungsvorsatz) als unmittelbarer, qualifizierter Täter das Delikt nach § 153 StGB (objektiv) vollendet hat, erfolgte der Schuldspruch des (in seiner Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernisse erfüllenden) Peter R***** als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) zum Verbrechen der Untreue zu Recht. Ein - nur für den Fall der Verneinung der Bestimmungstäterschaft gebotenes - Eingehen auf die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, durch die in Rede stehende Tat auch keinen Betrug (§§ 146 ff StGB) verübt zu haben, kann demgemäß unterbleiben.

Mit dem Vorbringen (nominell Z 9 lit c, der Sache nach Z 9 lit b - vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 9b, E 12 ff), er habe bei Tatbegehung immer auf die Bonität seines Bruders und dessen Unternehmungen sowie auf die Richtigkeit mehrerer umfangreicher Finanzierungszusagen vertraut, weshalb ihm grob fahrlässiges Verhalten im Sinn des § 159 StGB (aF) vorgeworfen werden könne, wofür eine Auslieferung nicht erfolgt sei, negiert Peter R***** die anderslautenden Urteilsannahmen und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt die Annahme gewerbsmäßiger Zielsetzung bei Begehung der schweren Betrugshandlungen (§ 148 zweiter Fall StGB) mit der Begründung in Abrede, Peter R***** habe sich selbst durch die Straftaten nicht bereichert, weil er sämtliche Beträge an seinen Bruder Herbert R***** bzw dessen Unternehmen weiterleitete, was "in der Gesamtheit gesehen" auch in Ansehung der Abdeckung eigener Schulden bzw solcher seiner Gesellschaften gelte, weil er diese Schulden zuvor nur für seinen Bruder eingegangen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes (unter Hinweis auf Leukauf/Steininger aaO § 148 Rz 3) zu verweisen, dass es beim Begriff der Gewerbsmäßigkeit gerade (auch) bei betrügerisch herausgelockten Vermögenswerten auf die Art und den Erfolg ihrer späteren Verwendung nicht ankommt; die Motivation, aus den Einnahmen Schulden abzudecken bzw überhaupt damit eine Notlage zu beseitigen oder zu entschärfen, sodass dem Täter von der Betrugsbeute "überhaupt nichts bleibt", steht der Annahme gewerbsmäßig begangenen Betruges nicht entgegen (US 316).

Gewerbsmäßigkeit setzt auch nicht voraus, dass die beabsichtige fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. Es genügt, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet (Jerabek in WK2 § 70 Rz 15). Dieser Teil muss auch nicht der Bestreitung des persönlichen Lebensaufwandes des Täters dienen, sondern reicht auch eine nur vorübergehende Vermehrung des Tätervermögens infolge der beabsichtigten Verwendung zur Bezahlung von Schulden aus (12 Os 137, 138/92). Aus welchem Grund und für wen ein Betrüger die mit dem nunmehr angestrebten kriminellen Gewinn abzudeckenden Verbindlichkeiten seinerzeit einging, ist für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gleichfalls ohne Belang. Demnach ist dem Erstgericht - das in Bezug auf Peter R***** mängelfrei die gewerbsmäßige Tatbegehung aus der Verwendung eines Großteils der aus den Betrügereien stammenden Geldbeträge zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten und solche seiner Gesellschaften (mögen die Schulden auch aus Haftungsübernahmen für seinen Bruder und dessen Gesellschaften entstanden sein) begründet hat (US 162, 277, 316, 333) - der behauptete Rechtsirrtum nicht unterlaufen.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11), das Erstgericht habe gegen die von Brasilien bei Bewilligung seiner Auslieferung gestellte Bedingung verstoßen, wonach Peter R***** "keine aus seiner Position als Politiker resultierenden nachteiligen Folgen entstehen dürfen", weil es die Notwendigkeit der Verhängung einer deutlich spürbaren Strafe mit der bewussten Ausnutzung seiner Stellung als Nationalratsabgeordneter bei Begehung der Betrugstaten und die dadurch bedingte massive Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in seine gewählten Volksvertreter begründete, ist gleichfalls verfehlt.

Dem Vorbringen zuwider hat Brasilien eine derartige Bedingung bei Bewilligung der Auslieferung Peter R***** nicht gestellt (vgl S 211 f, 359/XXXV), sondern festgehalten, dass die Verurteilung des Ausgelieferten "keinen politischen Grund" haben darf, wobei klargestellt wurde, dass ein Verhalten "im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten etwas völlig anderes ist" (S 235/XXXV).

Österreich musste sich bei der Auslieferung bloß zur Beachtung der Bestimmungen des Art 91 des Brasilianischen Gesetzes Nr 6815/80 ("Ausländerstatut") verpflichten. Dieser Artikel schränkt die Strafbemessung (in dem um Auslieferung ersuchenden Staat, hier: Österreich) nur insofern ein, dass "keinerlei politisches Motiv als erschwerender Umstand in Betracht gezogen werden darf" (Punkt V dieser gesetzlichen Bestimmung, vgl S 9 f/XXXVI).

Als erschwerend hat das Erstgericht aber in diesem Zusammenhang nur die missbräuchliche Ausnutzung des ihm als Nationalratsabgeordneter entgegengebrachten Vertrauens, nicht aber ein politisches Motiv des Beschwerdeführers gewertet (vgl US 322, 333 f).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef D***** und zu der (zum Vorteil dieses Angeklagten ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Der Angeklagte Josef D***** wurde der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (zu A/5 bis 7) und der Untreue nach § 153 Abs l, Abs 2 zweiter Fall StGB (zu B/III/1, 3 bis 7 und B/IV/l), und zwar jeweils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Demnach hat er

A/5 bis 7 (zusammengefasst) zu den (schon bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Peter R***** unter den selben Punkten des Schuldspruchs aufscheinenden) schweren Betrügereien des Peter R***** durch Aufnahme dreier Kredite in der Gesamthöhe von 7,5 Mio S im August und September 1997 bei drei verschiedenen Banken gewerbsmäßig beigetragen, indem er den Kontakt zwischen Peter R***** und den Verfügungsberechtigten der Kreditgeberinnen herstellte, letzteren die Bonität der von Peter R***** geleiteten Gesellschaft O***** GmbH wider besseres Wissen versicherte und für die Vermittlung Provision erhielt, und weiters

B) von März 1997 bis April 1998 zu den schon bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Peter R***** wiedergegebenen, unter B/III/l, 3 bis 7 bezeichneten sechs Untreuetaten des Genannten zum Nachteil des R***** NÖ und zu der gleichfalls dort wiedergegebenen, unter B/IV/l bezeichneten objektiven Untreuehandlung des Bernhard G***** vom zum Nachteil des N***** L***** F***** (Kreditaufnahmen zu Lasten der jeweiligen Machtgeber) teils durch Anraten zur inkriminierten Vorgangsweise, teils durch übernahmen und Weiterleitung der Kreditvaluta, in einem Fall (B/III/7) durch Unterstützung der Kreditverhandlungen und Übernahme einer Wechselbürgschaft beigetragen.

Die vom Angeklagten D***** dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 sowie von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten gegen die Annahme gewerbsmäßiger Betrugsdelinquenz aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Gegen Punkt B/III/6 des Schuldspruches wendet der Beschwerdeführer rechtlich (Z 10) ein, seine Tat sei zu Unrecht als Beteiligung an der (von Peter R***** als unmittelbarem Täter begangenen) Untreue beurteilt worden (US 301 f), weil er in diesem Fall den Kredit nicht vermittelte und seine einzige Aktivität in der Übernahme des Barschecks über die Kreditvaluta von 3 Mio S und dessen Weiterleitung an Peter R***** bestand (US 19, 126 f). Er habe somit bloß den Erlös (die Beute) aus der Untreue des Peter R*****, an deren Entstehung und Abwicklung er nicht mitwirkte, erhalten und darüber disponiert habe, weshalb ein Schuldspruch wegen Hehlerei (§ 164 Abs 2 und Abs 4 StGB) zu fällen gewesen wäre.

Bei dieser Argumentation übersieht der Rechtsmittelwerber, dass Untreue (§ 153 StGB) erst mit dem Eintritt des Vermögensnachteils vollendet ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 Rz 45).

Wie beim Kreditbetrug tritt ein Vermögensnachteil auch bei einem durch Untreue eines Machthabers gewährten Darlehen nicht schon mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein, sondern erst mit der Barauszahlung oder mit der Überweisung der Darlehensvaluta, wodurch erst ein Verlust an Vermögenssubstanz auf Seiten des Kreditgebers bewirkt wird (vgl SSt 56/61).

Demgemäß haftet der Subsumtion des Erstgerichtes ein Rechtsirrtum nicht an, hat Josef D***** seine Tat doch nicht nach Vollendung der Untreue des Peter R***** begangen, sondern damit erst ihre Vollendung bewirkt.

Unter Hinweis darauf, dass er für den (unter seiner Mitwirkung zu Stande gekommenen) von Peter R***** unter Missbrauch seiner Befugnisse als Obmann des R***** NÖ aufgenommenen Kredit von 2 Mio S die persönliche Haftung und die Wechselbürgschaft übernommen hat (US 20, 142 f), behauptet der Beschwerdeführer in der gegen B/III/7 gerichteten undifferenzierten Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a, sachlich nur Z 5) die unzureichende Begründung seines Schädigungsvorsatzes, weil das Erstgericht bei der Feststellung, wonach er nicht über die nötigen liquiden Mittel verfügte, um bei Inanspruchnahme der Bürgschaft den Kredit vollständig abzudecken, die weitere Konstatierung völlig unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer über Immobilienbesitz im Wert von ca S 20 Mio verfügt (US 46).

Dabei übergeht der Rechtsmittelwerber jedoch die Urteilsgründe, wonach bei einem unter Befugnismissbrauch aufgenommenen kurzfristigen Kredit (bloß 12 Tage Laufzeit - US 143) der Bürge zur Hintanhaltung einer Schädigung des Machtgebers von vornherein kurzfristig disponible Vermögenswerte zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeit bei Fälligkeit zur Verfügung halten müsste, wofür Josef D***** nach den (insofern unbekämpften) Feststellungen (US 274) nicht gesorgt hatte.

Der Beschwerdeführer, der auf Grund seiner Bürgenhaftung auf diese von Peter R***** im eigenen Interesse verwendete und nicht rückbezahlte Kreditvaluta von 2 Mio S Rückzahlungen von insgesamt ca 1,350.000 S geleistet hat, vermisst auch eine Erörterung seiner weiteren Verantwortung, wohl zur vollen Schadensgutmachung bereit und fähig gewesen zu sein, später jedoch bloß aus Gründen kaufmännischer Vorsicht in Vergleichsverhandlungen eingetreten zu sein, wodurch er eine Minderung der Ersatzleistung herbeiführen konnte.

Mit dieser - einen Schädigungsvorsatz leugnenden - Verantwortung des Angeklagten D***** (S 460 ff/XL) hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt. Dass der Genannte schon bei der Haftungsübernahme nicht in der Lage war, einen Schadenseintritt beim R***** NÖ zur Gänze zu verhindern, haben die Tatrichter im Sinn des § 270 Abs 2 Z 5 StPO denkrichtig aus dessen Verhalten bei Inanspruchnahme als Bürge durch die Kreditgeberin (Zahlung nur eines Teiles des Gesamtschadens von 2 Mio S, sodass den Rest der R***** NÖ tragen musste und Anbot an die Bank, die Rückzahlung bloß in kleinen Raten vorzunehmen) abgeleitet (US 275). Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und die des Urteils nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145).

Letztlich war auch die vom Beschwerdeführer vermisste "Auseinandersetzung mit Millionenzahlungen an nicht verfahrensgegenständliche Kreditinstitute und Gläubiger" entbehrlich, weil die Annahme des (bloßen) Eventualschädigungsvorsatzes (US 143 f, 275) durch die Tatsache weiterer - wenn auch später getilgter - Schulden in großer Höhe von vornherein nicht zu entkräften ist.

In Ansehung des Schuldspruches zu A/5 bis 7 bestreitet der Angeklagte D***** allein die Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Annahme, gewerbsmäßig an den drei Kreditaufnahmen durch Peter R***** vom 27. und 28. August sowie über insgesamt 7,5 Mio S beteiligt gewesen zu sein (Z 10). Seine Argumentation, die in Rede stehende Qualifikation sei deshalb zu Unrecht angenommen worden, weil die Krediterlöse nicht ihm, sondern Peter R***** zuflossen und er bloß die "ihm im Rahmen seines Berufes als Kreditvermittler gesetzmäßig zustehende Provision erlösen konnte", schlägt nicht durch.

Zwar trifft es zu, dass die Absicht des gewerbsmäßig handelnden Täters darauf gerichtet sein muss, sich selbst aus der wiederkehrenden Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch muss der Mittelzufluss eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat sein, kann jedoch auch mittelbar über einen Dritten erfolgen. Gewerbsmäßigkeit setzt hingegen nicht voraus, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. Es genügt, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet und mit dem Rest einen Dritten unrechtmäßig bereichert. Welche Bedeutung die erstrebte Einnahmsquelle für den Täter nach der Größe dieser Einnahmen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat, ist bedeutungslos, sofern sie insgesamt nur den Bagatellbereich übersteigen, mithin wirtschaftlich nicht ganz unbedeutend sind (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 14, 15).

Vorliegend ist die durch Betrug erlangte Kreditvaluta zwar primär dem unmittelbaren Täter Peter R***** zugeflossen. Von diesem erhielt Josef D***** aber für die unter A/6 und 7 bezeichneten Kredite - neben der jeweils über sein Ersuchen an seine Bekannte Elisabeth C***** ausbezahlten Provision - ebenso wie für die (als Beteiligung an der Untreue des Peter R***** qualifizierte) Vermittlung von zwei Darlehen über insgesamt 5 Mio S am und (B/III/l und 6 des Schuldspruches) jeweils 5 % der gewährten Kreditvaluta als Provision (US 95, 127). Damit ist ihm als unmittelbare wirtschaftliche Folge der von ihm und Peter R***** verübten Betrugshandlungen ein die Bagatellgrenze bei weitem übersteigender Betrag jedenfalls mittelbar über den unmittelbar handelnden Täter Peter R***** (bei dem auch der Großteil des Betrugserlöses verblieb) zugeflossen. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seinen strafbaren Tatbeitrag im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kreditvermittler geleistet hat. Das Erstgericht ist somit bei Annahme der Qualifikation nach § 148 (zweiter Fall) StGB keinem Rechtsirrtum unterlegen.

Der zugunsten dieses Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zuwider hat das Erstgericht die Feststellung, wonach Josef D***** gewerbsmäßig handelte, auch nicht in sich widersprüchlich begründet (Z 5). Die Behauptung, dieser Widerspruch ergebe sich daraus, dass einerseits festgestellt wurde, dass der Angeklagte darauf abzielte, sich durch seine Beitragshandlungen eine fortlaufende Einnahme in Form von Vermittlungsprovisionen zu verschaffen, ihm andererseits im Rahmen der Begründung des Strafausspruchs (US 326) "eigennutzorientiertes Streben (sei es nun aus finanziellen Motiven oder wegen parteipolitischer Karriereziele)" unterstellt wurde, weil die weiters genannte Motivation gewerbsmäßiges Handeln ausschließe, geht fehl.

Denn das Schöffengericht hat als Strafzumessungsgrund bloß ein mögliches weiteres Tatmotiv angeführt, welches die unzweifelhaft angenommene (US 126, 162, 276 f) Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, keineswegs ausschließt (Jerabek in WK2 § 70 Rz 5).

Zudem hat Josef D***** für die Unterstützung der Kreditverhandlungen und für die Übernahme der Wechselbürgschaft bei Aufnahme des Kredits von 2 Mio S am (B/III/7) keine Provision erhalten (US 144), sodass die vom Erstgericht bei der Strafbemessung berücksichtigte Motivation der Tatbegehung aus politischer Karrieresucht hier zum Tragen kam.

Der behauptete Begründungsmangel liegt sohin nicht vor.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dr. Manfred V*****:

Der Angeklagte Dr. Manfred V***** wurde des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er die bereits bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Herbert R***** geschilderte Straftat B/II des Schuldspruches (treuwidrige Auszahlung der von der Bank B***** an ihn überwiesenen Darlehensvaluta von 8,7 Mio S an Herbert R***** ohne Erfüllung der Treuhandverpflichtungen) als unmittelbarer Täter begangen.

Dr. Manfred V***** bekämpft den Schuldspruch mit auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die Annahme des Schädigungsvorsatzes (US 194), indem er die Tragfähigkeit der erstgerichtlichen Argumentation bestreitet. Formelle Mängel bzw zu erheblichen Bedenken Anlass gebende Ungereimtheiten dieser Urteilsbegründung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun; aus der Tatsache, dass Herbert R***** für konkrete (Weihnachts-)Geschäfte beim Beschwerdeführer (einem Rechtsanwalt) wiederholt kurzfristige Kredite von insgesamt 4 bis 5 Mio S aufnehmen musste und diesen ferner in Kenntnis setzte, (jedenfalls auch) zur Umschuldung noch weit höhere Millionenbeträge zu benötigen (US 79, 193 f), haben die Tatrichter sein Wissen von der extrem schlechten finanziellen Situation des Herbert R***** und den zumindest bedingten Schädigungsvorsatz formal einwandfrei (Z 5 und Z 5a) abgeleitet.

Fehl gehen auch die - erneut undifferenzierten - Ausführungen der Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10), womit Dr. Manfred V***** die rechtliche Beurteilung der Tat als Veruntreuung anstrebt und zugleich darauf verweist, dass das Erstgericht den zur Tatbestandsverwirklichung nach § 133 StGB erforderlichen (unrechtmäßigen) Bereicherungsvorsatz nicht festgestellt hat:

Das Wesen der Untreue besteht darin, dass jemand, der befugt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten (Machthaber), diese Befugnis wissentlich missbraucht, indem er sich bei der Ausübung seiner Dispositionsmacht nach außen hin über die ihm in Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt, und dadurch demjenigen, über dessen Vermögen er verfügen oder den er verpflichten darf (Machtgeber), vorsätzlich einen Vermögensnachteil zufügt. Die Strafbestimmung des § 153 StGB schützt somit das Vermögen des Machtgebers vor den Gefahren, die sich aus der Einräumung von Dispositionsbefugnissen (rechtlicher Art) an den Machthaber im Außenverhältnis ergeben.

Die Untreuehandlung muss zwar notwendig in einem Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Rechtshandlung bestehen (sodass rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ausscheidet), kann aber auch durch Unterlassen einer Rechtshandlung, die der Machthaber vorzunehmen im Innenverhältnis verpflichtet ist, begangen werden. Denn die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den anderen zu verpflichten, kann auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Handelns ausgeübt, somit gebraucht und solcherart auch missbraucht werden, indem der Machthaber es pflichtwidrig unterlässt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern (SSt 54/42).

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Angeklagte Dr. Manfred V***** als Treuhänder der Bank B***** für den dem Ehepaar Herbert und Gertrude R***** (zum Zweck der Umschuldung dreier älterer Darlehensverbindlichkeiten der Genannten gegenüber der W***** A***** AG) gewährten Kredit bestellt (US 79 f). Damit war ihm durch Rechtsgeschäft - nämlich durch den Treuhandvertrag - das Vollrecht an der ihm zur Verfügung gestellten Kreditvaluta übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse ausüben konnte. Somit war er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen (Kienapfel BT II3 § 153 Rz 18).

Soweit der Beschwerdeführer den Charakter seiner Tat als Rechtshandlung bestreitet, lässt er zunächst außer Acht, dass jeder Verfügung über einen Kredit, sohin vorliegend auch der Weitergabe der treuhänderisch übernommenen Darlehensvaluta, bereits an sich der Charakter einer Rechtshandlung zukommt (vgl 11 Os 162/95, 14 Os 123/00). Zudem übersieht er, dass er mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Kreditnehmer gegen die im Innenverhältnis gegenüber dem Machtgeber (Bank B*****) übernommenen Verpflichtungen verstoßen hat, zuvor unter Verwendung der Darlehensvaluta die gegen die Kreditnehmer bestehenden (ä1teren) Forderungen der W***** A***** AG einzulösen und die grundbücherliche Sicherstellung des Machtgebers im Pfandrang der eingelösten Forderungen zu veranlassen. Solcherart hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Untreue neben der als aktives Tun zu wertenden Weitergabe des Darlehensvaluta auch durch Unterlassung, nämlich durch Nichtvornahme des ihm durch Vertrag vorgeschriebenen rechtlichen Tuns, die Vermögenslage des Machtgebers durch Einverleibung vorrangiger Grundpfandrechte zu verbessern, verwirklicht.

Dem Erstgericht ist daher der behauptete Subsumtionsfehler nicht unterlaufen. Da der Tatbestand des § l53 StGB in subjektiver Hinsicht Bereicherungsvorsatz nicht voraussetzt, waren entsprechende Feststellungen entbehrlich.

Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer schließlich eine gesetzwidrige Strafzumessung (Z 11) infolge Verstoßes gegen den verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz, weil das Erstgericht den Umstand als erschwerend wertete, dass er die Tat als Rechtsanwalt begangen und damit das den berufsmäßigen Parteienvertretern entgegengebrachte Vertrauen untergraben hat (US 323). Wohl ist ein derartiger Erschwerungsgrund in der nur beispielsweisen Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe des § 33 StGB nicht enthalten, doch ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) die Strafe ua dann umso strenger zu bemessen, je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlung verletzt hat. Diese Pflichten können sich - wie hier - auch aus seinem Beruf ergeben (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 20).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Bernhard G***** und zur diesen Angeklagten betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Der Angeklagte Bernhard G***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs l, Abs 2 zweiter Fall StGB (B/IV/2) schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefasst) die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch seinem Machtgeber Schaden zugefügt, indem er namens des von ihm als Klubobmann vertretenen N***** L***** F***** am bei der Ö***** V***** AG einen mit 7,5 % verzinsten, am rückzahlbaren Kontokorrentkredit in Höhe von 7,5 Mio S, gesichert mit seiner sowie Wechselbürgschaften der Machtgeberin und des Peter R***** und einer stillen Zession der Forderung aus der Klubförderung aufnahm und die Kreditvaluta am nächsten Tag an die O***** GmbH überweisen ließ, worauf Peter R***** über den gesamten Betrag im eigenen Interesse verfügte, wodurch der Machtgeber durch Vermehrung der Passiva um 7,5 Mio S am Vermögen geschädigt wurde.

Die Staatsanwaltschaft hatte Bernhard G***** außerdem in zwei zeitlich vorangehenden, ähnlich gelagerten Fällen Untreue vorgeworfen. Das Erstgericht stellte dazu fest, dass der Angeklagte wohl jeweils unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnisse als Klubobmann des N***** L***** F***** dem Mitangeklagten Peter R***** (über dessen "O***** GmbH") vorerst am ein Sparguthaben des L***** von 6 Mio S und später am eine von ihm namens des L***** am Vortag aufgenommene Darlehensvaluta von 10 Mio S zur risikoreichen (US 115) bzw hochspekulativen (US 119 f) Veranlagung überließ, verneinte hier jedoch (in dubio pro reo) seinen Schädigungsvorsatz und gelangte so zum Freispruch von beiden Anklagevorwürfen (Freispruchsfaktum B/V/l betreffend Tat vom sowie Freispruchsfaktum B/V/2 betreffend die Tat vom 13./, vgl US 39 und 40).

Die Feststellung, dass der zwar seine rechtliche Verfügungsmacht wissentlich missbrauchende Angeklagte bei den beiden Taten vom 15. Juli und 13./ (noch) ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat, begründete das Erstgericht damit, dass der Angeklagte damals von der bereits angespannten finanziellen Situation Peter R*****s und der ihm gehörigen O***** GmbH, von der finanziellen Unterstützung der Gesellschaften Herbert R*****s durch Peter R***** und auch von der tatsächlichen Verwendung der Peter R***** zukommenden Mittel zur Schuldtilgung keine Kenntnis hatte, vielmehr auf die Bonität des Peter R***** und der O***** GmbH, die sich zur Zurückzahlung der überlassenen Geldbeträge verpflichtet hatten, vertraute (US 113 ff, 225, 228, 232). Nach Ansicht der Tatrichter äußerte sich dieses Vertrauen Bernhard G*****s auch darin, dass er etwa im gleichen Zeitraum dem Mitangeklagten Peter R***** auch eigenes Geld in Millionenhöhe "zur Veranlagung" übergab, wobei er in diesem Vertrauen bis Dezember 1997 auch nicht enttäuscht wurde, weil bis dahin die Rückzahlungen aus seinen Privatveranlagungen problemlos erfolgt sind (US 115, 225, 229).

Dass der Angeklagte G***** bei der Darlehensaufnahme vom und bei der Überlassung der Valuta von 7,5 Mio S an Peter R***** (Schuldspruchfaktum B/IV/2) demgegenüber nicht nur im Wissen um seinen Befugnismissbrauch, sondern nunmehr auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, begründete das Erstgericht damit, dass die vereinbarten Rückzahlungen der zuvor zur Veranlagung übergebenen Beträge von 6 Mio S und 10 Mio S (Freispruchsfakten B/V/l und 2) trotz persönlicher Haftungsübernahme, aber auch fällige Rückzahlungen der von Bernhard G***** persönlich veranlagten Gelder nicht erfolgt sind. Obgleich der Mitangeklagte Peter R***** dem Beschwerdeführer das Unterbleiben der zugesagten Rückzahlungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Grund der Südostasienkrise und das Erfordernis eines "Nachschusses" in Höhe von ca 7,5 Mio S damit begründet habe, dass nur so weitere Verzögerungen bei der Rückzahlung der bisher veranlagten Gelder verhindert werden könnten (US 134, 251 f), war nach Überzeugung des Erstgerichtes ab diesem Zeitpunkt das Vertrauen G***** in die Bonität der O***** GmbH und des Peter R***** nicht mehr gegeben (US 256, 305 f).

Den vom Angeklagten Bernhard G***** gegen den Schuldspruch aus Z 5 und 9 lit a und der von der Staatsanwaltschaft gegen das Freispruchfaktum B/V/2 aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Der gegen den Schuldspruch (B/IV/2) vorgebrachte Einwand (Z 5), das Erstgericht habe den Schädigungsvorsatz ausschließlich aus der Annahme der (durch die Vereinbarung eines hohen Zinssatzes und durch die Information Peter R*****s über Rückzahlungsschwierigkeiten infolge der Südostasienkrise gewonnenen) Kenntnis Bernhard G*****s vom Vorliegen einer hoch spekulativen Veranlagungsform abgeleitet, dabei jedoch die weitere Urteilserwägung - und die in diese Richtung gehenden, als glaubwürdig erachteten (US 253) Angaben des Mitangeklagten Peter R***** (richtig: des Angeklagten G*****), S 283/XLI und S 357/VI - unberücksichtigt gelassen, wonach er mit der neuerlichen Kreditaufnahme nur weitere Verzögerungen bei Rückzahlung der früher zur Veranlagung übergebenen Geldbeträge verhindern wollte, setzt sich prozessordnungswidrig darüber hinweg, dass das Schöffengericht auch in Ansehung der Übergabe der dem N***** L***** F***** gehörigen Beträge von 6 Mio S und 10 Mio S im Juli und August 1997 an Peter R***** schon vom Wissen Bernhard G*****s über das Vorliegen einer "risikoreichen" bzw "hochspekulativen" Veranlagung ausgegangen ist (US 115, 120) und dennoch bei diesen "Veranlagungen" einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten verneint hat (Freispruchsfakten B/V/l und 2). Das Erstgericht hat daher den Schädigungsvorsatz nicht allein aus dem Wissen um das hohe Risiko der "neuerlichen Veranlagung", sondern zusätzlich aus den in diesem Fall unterstellten Zweifeln des Bernhard G***** an der Bonität des Peter R***** und der O***** GmbH abgeleitet, die daraus resultierten, dass die zuvor veranlagten 6 Mio S und 10 Mio S trotz der persönlichen Haftungsübernahme nicht zurückgezahlt wurden (US 255 f, 305 f).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der gleichen Argumentation (durch die Überlassung des Betrages von 7,5 Mio S im Dezember 1997 doch nur die Rückzahlung der schon vorher Peter R***** überlassenen, dem N***** L***** F***** zustehenden Millionenbeträge angestrebt zu haben) erneut bloß den Schädigungsvorsatz in Abrede stellt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Beschwerde vermisst ferner zu Unrecht Konstatierungen darüber, "zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen die 7,5 Mio S rückgeführt werden sollten". Sofern sie sich damit auf den mit der Ö***** V***** AG abgeschlossenen Kontokorrentkreditbetrag bezieht, wurden diese Feststellungen vom Erstgericht ohnedies getroffen (US 21, 136). Feststellungen darüber, welche Vereinbarungen er mit dem Angeklagten Peter R***** betreffend die Rückzahlung des "veranlagten" Geldbetrages getroffen hatte, waren jedoch entbehrlich, weil Untreue im Sinn des § 153 StGB mit dem Eintritt des Vermögensnachteils vollendet ist und dieser Nachteil kein dauernder sein muss (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 28 und 45). Zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz ist es für den N***** L***** F***** aber schon am gekommen, weil infolge Überlassung der Kreditvaluta an Peter R***** der am Vortag durch die Kreditaufnahme erfolgten Vermehrung der Passiven kein gleichwertiger Aktivposten mehr gegenüberstand.

Unter Bezugnahme auf die (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergänzend getroffene) Feststellung, wonach er bei seiner Tat einen beim N***** L***** F***** eintretenden - wenn auch nicht dauernden - Schaden ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (US 305 f), rügt die Beschwerde (inhaltlich Z 9 lit b) das Unterbleiben einer Konstatierung darüber, dass der Angeklagte Bernhard G***** eine bloße Zahlungsverspätung schon als Vermögensschaden erkannt und in seinen (ihm vom Erstgericht zugerechneten) tatbestandsmäßigen Vorsatz miteinbezogen hat, ohne auf Verfahrensergebnisse hinzuweisen, die einen derartigen (in der Beschwerde rein spekulativ als möglich dargestellten) Mangel an Vorsatz begründen könnten.

Die Staatsanwaltschaft führt ihre gegen das Freispruchsfaktum B/V/2 (US 40 - unter Befugnismissbrauch erfolgte Überlassung der Darlehensvaluta von 10 Mio S am an Peter R*****) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dem Gesetz gemäß aus.

Die Beschwerdeführerin vermisst unter Hinweis darauf, dass eine (hier festgestellte) hochspekulative Veranlagung immer das Risiko des Totalverlustes in sich birgt, weiterführende Feststellungen darüber, von welchen Vorstellung der Angeklagte G***** für den Fall des Misslingens der Spekulation, also eines Totalverlustes ausgegangen ist, weil auch eine "feste Überzeugung in die Fähigkeit des Spekulanten" (hier: Peter R*****) das Einkalkulieren eines Verlustes nicht ausschließt.

Mit diesem Vorbringen übergeht die Beschwerdeführerin, dass das Erstgericht das Fehlen eines Schädigungsvorsatzes des Bernhard G***** nicht aus dessen Vertrauen in die Fähigkeit Peter R*****s als Spekulant, sondern aus seinem Vertrauen auf die - objektiv allerdings nicht gegebene Bonität des Genannten und der ihm gehörigen O***** GmbH abgeleitet hat, die für den Fall des Misslingens der Spekulation auf Grund der übernommenen Bürgenhaftungen für die Rückzahlung der zur Veranlagung übergebenen Geldbeträge sorgen sollten (vgl US 228).

Der behauptete Feststellungsmangel liegt sohin in Wahrheit nicht vor.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde

des Angeklagten Hermann N*****:

Der Angeklagte Hermann N***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A/3) und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB jeweils als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu den bereits bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert R***** unter den Punkten A/3 und B/I des Schuldspruches geschilderten strafbaren Handlungen nachstehend genannter unmittelbarer Täter beigetragen, und zwar

A/3. zum schweren Betrug des Herbert R***** zum Nachteil der M***** GmbH durch Herauslocken von 20 Tonnen Tiefkühlenten im Gesamtwert von 591.333,60 S, indem er die Verhandlungen mit den Verantwortlichen der M***** GmbH führte, die konkreten Bestellungen mündlich tätigte und im Wissen um die Unrichtigkeit der (zu ergänzen: vorgetäuschten - US 105) finanziellen Möglichkeiten die alsbaldige Bezahlung der Ware versprach, sowie

B/I. zur Untreue des Hans A***** durch wissentlichen Missbrauch seiner Befugnisse als Sachbearbeiter der O***** AG durch tägliche Gutbuchung ungedeckter Schecks der G. R***** GmbH und P***** GmbH, indem er ab März 1995 die Schecks für die Durchführung zeichnete und zur Verfügung stellte, wobei der von ihm zu verantwortende Schaden 30 Mio S beträgt.

Die gegen beide Punkte dieses Schuldspruchs (jeweils) aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite des Betruges ist zu erwidern, dass das Erstgericht ohnedies dargelegt hat, warum es in diesem Fall ein geplantes Abgehen von der bisherigen Zahlungspraxis gegenüber neuen Lieferanten und damit einen bereits bei der ersten großen Bestellung bei der M***** GmbH vorhandenen (direkten) Täuschungs- und unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz sowie einen (bedingten) Schädigungsvorsatz des Hermann N***** (US 105) angenommen hat, indem es auf seine aus den Verfahrensergebnissen abzuleitende Kenntnis der massiven Zahlungsprobleme der Unternehmen seines Schwiegervaters Herbert R*****, somit auch der G. R***** GmbH, verwies (US 170 bis 173).

Die Forderung nach einer Auseinandersetzung mit der Frage, warum der Beschwerdeführer wusste, dass Herbert R***** seine Verpflichtung nicht einhalten würde, lässt prozessordnungswidrig außer Acht, dass Hermann N***** nach den Urteilsannahmen die Schädigung der M***** GmbH bloß ernstlich für möglich hielt (US 105).

Die als übergangen reklamierten Aussagen des Zeugen Franz K***** (S 287 ff/XLVI), des ehemaligen Geschäftsführers der S***** GmbH, die ihre Geschäftsbeziehung zu der Firma P***** GmbH des Angeklagten Herbert R***** mangels Zahlung schon zuvor eingestellt hatte (S 287/XLVI), betreffen keine für die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers entscheidende Tatsachen. Denn die Angaben dieses Zeugen über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (der von ihm vertretenen GmbH) zur P***** GmbH und deren Zahlungsmodalitäten sowie seine Vermutungen über die verantwortliche Stellung des Zeugen in der P***** GmbH sind für die Frage eines allfälligen deliktischen Vorsatzes des Angeklagten N***** bei dem in Rede stehenden Geschäftsvorgang ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass der Zeuge den genauen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung der P***** GmbH nicht nennen konnte. Aus dem gleichen Grund war auch eine Erörterung des Umstands entbehrlich, dass der Genannte für die Schulden der P***** GmbH gegenüber der S***** GmbH strafrechtlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verurteilt worden ist sowie dass sein Name auch im Zusammenhang mit Zahlungseinstellungen gegenüber anderen Unternehmungen nicht genannt worden ist.

Der Mängelrüge zuwider waren auch die Depositionen der Mitangeklagten Josef D***** und Albert C*****, wonach Hermann N***** ihren Beobachtungen zufolge im Betriebsgefüge nur eine untergeordnete Stellung inne hatte und mit Zahlungsvorgängen nicht befasst war (S 115/XLVIII), für die Frage, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt mit Betrugsvorsatz gehandelt hat, von vorneherein ohne Relevanz.

Verfehlt ist auch die gegen diesen Punkt des Schuldspruchs (A/3) gerichtete Beschwerde (Z 9 lit a, sachlich Z 5), es mangle an der Feststellung darüber, ob Hermann N***** in der subjektiv akzeptierten Zahlungsverspätung (US 173) eine Vermögensschädigung erkannte. Denn die Tatrichter haben ohnehin festgestellt, dass vom bedingten Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers auch umfasst war, dass "die M***** GmbH infolge nicht termingerechter Bezahlung der Lieferung (binnen 30 Tagen) einen Vermögensschaden in der Höhe der Warenlieferung erleidet" (US 173).

Dass Hermann N***** nach den Urteilsannahmen (US 7 f, 105) Täuschungsaktivitäten setzte und damit Rechte als unmittelbarer Täter iS des ersten Falles des § 12 StGB zu beurteilen ist, gereicht ihm - wegen der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - nicht zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO).

In der gegen den Schuldspruch wegen Untreue (B/I) gerichteten Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte N***** gleichfalls eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, weil sich das Erstgericht ausschließlich auf belastende Passagen in der Verantwortung des Mitangeklagten Hans A***** (S 247 ff/XL) gestützt, hiezu im Widerspruch stehende Angaben desselben Mitangeklagten (S 296 f/XL) hingegen mit Stillschweigen übergangen habe. Entlastende Angaben sind der zitierten Aussage jedoch in Wahrheit nicht zu entnehmen, hat der Genannte doch nur deponiert, dass er nicht wusste, welche firmeninterne Funktion Hermann N***** bekleidete und über welche "Detailkenntnisse" er verfügte, ferner dass der Genannte für ihn nur der Überbringer der Unterlagen, Schecks und Barbeträge gewesen sei, der bei Vorhalt der mangelnden Deckung von Schecks immer nur auf Herbert R***** verwiesen habe, mit dem dann auch tatsächlich die aufgetretene Problematik besprochen wurde. Für die entscheidende Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Beschwerdeführer zu den Untreuehandlungen des Bankangestellten Hans A***** durch Ausstellung ungedeckter Eigenschecks der P***** GmbH und der G. R***** GmbH, Einreichung der Schecks sowie durch Abgabe von Überweisungsaufträgen bei Hans A***** wissentlich beitrug (US 76), sind diese Aussageinhalte unerheblich.

Die gegen das Schuldspruchfaktum B/I gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu Unrecht, eine rechtsrichtige Beurteilung, ob der Angeklagte N***** wissentlich zum Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters A***** beitrug, sei nicht möglich, weil es an Feststellungen über seine Kenntnisse "von Inhalt, Umfang und Grenzen der dem Mitangeklagten Hans A***** (in Bezug auf das Vermögen der O***** AG) eingeräumten Befugnis" sowie über seine "Kenntnis der von diesem Angeklagten gesetzten Tathandlungen" mangle.

Denn für den am Sonderdelikt der Untreue mitwirkenden extranen Beteiligten genügt laienhaftes Wissen um den Befugnismissbrauch des Intraneus; ein Detailwissen über den Umfang von dessen Befugnis ist nicht erforderlich (SSt 59/9). Das danach gebotene, der subjektiven Tatbestandsprämisse entsprechende laienhafte Wissen um den Befugnismissbrauch des Bankangestellten A***** wurde dem Angeklagten N***** durch die (mängelfrei begründete - US 183) Konstatierung, wonach Hans A***** im März 1995 den bis dahin vorsatzlos mitwirkenden Hermann N***** ausdrücklich darauf hinwies, dass die bisherige Vorgangsweise der Hereinnahme ungedeckter Eigenschecks, gezogen auf andere Kreditinstitute, für die durch gleichzeitige Überweisung innerhalb der Postlaufzeit erst Deckung angeschafft wurde, ihm (Hans A*****) nicht gestattet ist und seinem Arbeitgeber (der O***** AG) nunmehr offengelegt werden müsse, unmissverständlich unterstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde (betreffend den Angeklagten Simon O*****), waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen der Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** sowie der Staatsanwaltschaft:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten

Hans A***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (zum Sachverhalt siehe B/I bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert R*****) nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Strafteil von zweieinhalb Jahren für eine 3jährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, wobei es die Wiederholung der Angriffe durch längere Zeit (ein Jahr) und den hohen Schaden als erschwerend, mildernd das volle und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Begehung der Tat unter Einwirkung des Herbert R*****, die freiwillige Enthaltung von der Zufügung eines weiteren Schadens durch völlige Offenlegung seines deliktischen Verhaltens gegenüber seinem Vorgesetzten, die teilweise objektive Schadensgutmachung (Rückzahlung von ca 27 Mio S, das längere Zurückliegen der Tat und das seitherige Wohlverhalten berücksichtigte,

Josef D***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei es die Wiederholung der Angriffe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und den hohen Schaden erschwerend, mildernd das volle und reumütige Geständnis zu einem Großteil der Fakten, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und dass er hinsichtlich des Betruges bloß als Beitragstäter agierte, berücksichtigte,

Bernhard G***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung der §§ 43a Abs 4, 44 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Strafteil von zwei Jahren und drei Monaten für eine 3jährige Probezeit ebenso bedingt nachgesehen wurde, wie der Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB, wobei es den hohen Schaden erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Beeinflussung durch Peter R***** berücksichtigte,

Hermann N***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Strafteil von zwei Jahren und drei Monaten für eine 3jährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, wobei es die Wiederholung der Angriffe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und den hohen Schaden erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, dass er bloß als Beitragstäter agierte und die Beeinflussung durch Herbert R***** berücksichtigte,

Herbert R***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren, wobei es die (bei Fällung des Urteils erster Instanz noch nicht getilgte) einschlägige Vorstrafe wegen fahrlässiger Krida, die Wiederholung der Angriffe durch einen langen Zeitraum, das Zusammentreffen von Vergehen mit zwei Verbrechen, dass er andere zu Straftaten bestimmte, den jeweils hohen Schaden erschwerend, mildernd das Geständnis, dass es bei einzelnen Fakten beim Versuch blieb, die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigte,

Peter R***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei es die Wiederholung der Angriffe durch einen langen Zeitraum, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, den jeweils hohen Schaden, dass er andere zu Straftaten bestimmte und beim Betrug das ihm als Abgeordneter zum Nationalrat entgegengebrachte Vertrauen missbräuchlich ausnützte und dadurch untergrub erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, dass es bei einigen Fakten beim Versuch blieb, die untergeordnete Tatbeteiligung bei einem Faktum und den Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigte,

Dr. Manfred V***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Strafteil von zwei Jahren für eine 3jährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, wobei es den hohen Schaden und dass er die Tat als Rechtsanwalt beging und damit das diesem Berufsstand entgegengebrachte Vertrauen untergrub erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten, die teilweise Schadensgutmachung und den Verlust seiner beruflichen Existenz berücksichtigte.

Den Berufungen dieser Angeklagten sowie der zugunsten der Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu. Hingegen ist die zum Nachteil des Angeklagten Bernhard G***** ergriffenen Berufung der Anklagebehörde im Recht.

Bei Hans A***** steht die Höhe des Untreueschadens von 70 Mio S auch bei Berücksichtigung des "psychischen Drucks" infolge des nach der ersten Kompetenzüberschreitung entstandenen Schadens (ca 3,8 Mio S - US 72 f) und des Umstands, dass er aus seinen Malversationen keinen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zog und die strafbaren Handlungen bereits längere Zeit zurückliegen, einer weiteren Ermäßigung der Sanktion in Form der Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw einer weitergehenden bedingten Strafnachsicht entgegen.

Gleiches gilt für Josef D*****, der zu Unrecht den Vergleich mit Hans A***** mit der Begründung sucht, er habe mit 24,5 Mio S einen deutlich geringeren Schaden bewirkt. Er übersieht dabei nämlich, dass er teilweise wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Straftaten zog und beim Betrugsverbrechen der bis zu 10 Jahren reichende Strafrahmen sowohl durch die gewerbsmäßige Verübung schwerer Betrügereien als auch durch die Schadenshöhe zur Anwendung gelangen musste.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider sind finanzielle Motive bei der Untreue - mangels einer Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit - gar wohl erschwerend.

Auch unter Berücksichtigung partieller Schadensgutmachung sieht sich der Oberste Gerichtshof zur Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht bestimmt. Die außerdem angestrebte bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht nach §§ 43 und 43a Abs 2 StGB scheiden wegen der Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren von vornherein aus. Die gewerbsmäßig über einen längeren Zeitraum verübten schweren Betrugsakte mit hohem Schaden stehen der Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit entgegen, der Berufungswerber werde bei bedingter Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen (§ 43a Abs 4 StGB).

Die vom Angeklagten Bernhard G***** für sich reklamierten "achtenswerten Beweggründe" sowie die behauptete "drückende Notlage" liegen nicht vor. Die strafbare Herbeiführung eines Vermögensschadens von 7,5 Mio S (beim dritten Befugnismissbrauch) steht der angestrebten Herabsetzung der Freiheitsstrafe, aber auch der weiter gehenden bedingten Strafnachsicht für den nicht schuldeinsichtigen Angeklagten entgegen. Bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 StGB kommt schon wegen der Strafhöhe nicht in Betracht.

Hingegen kommt der zum Nachteil dieses Angeklagten erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu:

Die vom Schöffengericht für die Gewährung der bedingten Nachsicht des Amtsverlustes nach §§ 27 Abs 1, 44 Abs 2 StGB angezogene Begründung, Bernhard G***** leiste "auf Grund seines Offizierseinkommens Schadensgutmachung" und die Tat sei zwar "gewichtig", aber "nicht derart gravierend", dass sie diese Rechtsfolge "unabdingbar" mache, übersieht, dass die Untreue des Genannten eine Freiheitsstrafe erforderte, die die Mindestdauer der zum Amtsverlust führenden Freiheitsstrafe um das zweifache übersteigt und der Amtsverlust bei den meisten Beamten die Gefahr der Beeinträchtigung der Schadensgutmachung in sich birgt, weshalb vorliegend besonders berücksichtigungswürdige Umstände für ein Vorgehen nach § 44 Abs 2 StGB nicht gegeben sind.

Die bedingte Nachsicht der in Rede stehenden Rechtsfolge war daher aus dem Strafausspruch auszuscheiden.

Auch der Angeklagte Hermann N***** wähnt sich zu Unrecht durch die Sanktion beschwert.

Von einem mildernd ins Gewicht fallenden wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung kann keine Rede sein. Dass der Betrugsschaden nur knapp über der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegt, ist angesichts des Untreueschadens von 30 Mio S ohne Bedeutung. Sein "Vertrauen zu seinem Schwiegervater" (Herbert R*****) wurde vom Erstgericht bei Verhängung der maßvollen Strafe ersichtlich beachtet.

Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe kommt demnach nicht in Betracht.

Die auch bei ihm festzustellenden mangelnde Schuldeinsicht und der in zahlreichen Angriffen verwirklichte hohe Schaden gebieten schon aus spezialpräventiver Sicht den unmittelbaren Vollzug des im Ersturteil festgesetzten Strafteils. Bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 StGB kommt wegen der Strafhöhe nicht in Betracht.

Die von Herbert R***** behaupteten zusätzlichen Milderungsgründe, er habe sich nicht persönlich bereichert und einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, liegen nicht vor. Bei dem konstatierten Betrugsschaden von ca 44 Mio S (davon blieb es bei 13 Mio S beim Versuch) und einem Untreueschaden von ca 77 Mio S (der Kridaschaden beträgt fast eine Viertelmilliarde Schilling - US 64) kommt eine Ermäßigung der Sanktion auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Tilgung der Vorstrafen und der Gutmachung eines kleinen Teils des Schadens nicht in Betracht.

Der Berufung des Angeklagten Peter R***** zuwider fällt sein Tatsachengeständnis nicht mildernd ins Gewicht, weil es weder der Wahrheitsfindung diente, noch als reumütig zu beurteilen ist. Der Verlust der Existenz ist mit Verurteilungen wegen derart schwerwiegender Delinquenz regelmäßig verbunden und hat daher bei der Strafzumessung kein relevantes Gewicht. Die Behauptung, dass die Tatwiederholung in der Gewerbsmäßigkeit aufgehe, ist an sich verfehlt. Im Übrigen hat das Schöffengericht die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum erschwerend berücksichtigt.

Der von der Staatsanwaltschaft zugunsten dieses Angeklagten ins Treffen geführte Einwand, es sei nicht erschwerend, dass er die Betrugsfakten unter Ausnützung seiner Stellung als Abgeordneter zum Nationalrat verübte, ist nicht nachvollziehbar.

Schließlich versagen auch die gegen den Strafausspruch betreffend den Angeklagten Dr. Manfred V***** erhobenen Berufungen.

Dass er die Untreue als Rechtsanwalt (der Machtgeberin) verübte, wurde zu Recht erschwerend berücksichtigt. Von einer untergeordneten Beteiligung kann dabei keine Rede sein. Einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung hat der Angeklagte Dr. V***** nicht geleistet, weil er bloß die ohnedies auf Grund der vorliegenden Urkunden nicht sinnvoll bestreitbare objektive Tatseite gestand, während er in subjektiver Hinsicht sowohl die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs als auch den (bedingten) Schädigungsvorsatz leugnete (S 172 ff/XLIV).

Bei den im Wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen, unter Beachtung des beträchtlichen Untreueschadens bestand zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw zu einer weitergehenden bedingten Strafnachsicht auch unter Berücksichtigung des längeren Zurückliegens der Tat (November 1996) kein Anlass.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00148..0828.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-98163