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OGH vom 28.03.1995, 10ObS25/95

OGH vom 28.03.1995, 10ObS25/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan und Dr.Michael Manhard (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Rs 34/94-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 24 Cgs 87/93b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 676,48 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist mit ihrem Ehegatten zu gleichen Teilen Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen steuerlicher Einheitswert ab 104.000 S beträgt. Der Betrieb wurde mit Pachtvertrag vom gegen einen Pachtschilling von 6.000 S jährlich verpachtet. Die Klägerin erhielt ab eine Nettopension von 3.547,90 S und ab eine solche von 3.689,80 S. Ihr Ehegatte, der von ihr getrennt lebt bezog vor dem eine Pension von netto 6.989,30 S und ab eine solche von netto 7.268,90 S.

Mit Bescheid vom stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern fest, daß die Klägerin gemäß §§ 140-142, 144 BSVG ab keinen Anspruch auf Ausgleichszulage habe, weil die Summe der anrechenbaren Einkünfte den Richtsatz gemäß § 141 BSVG übersteige.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Ausgleichszulage von 1.585,20 S ab sowie ab im gesetzlichen Ausmaß. Die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehegatten sei offenbar aussichtslos, weil ihr eigenes Einkommen ungefährt 40 % des Familieneinkommens betrage. Die Anrechnung einer Unterhaltsleistung des Ehegatten von 2.429,70 S sei daher nicht berechtigt. Auch das Einkommen aus der Betriebsaufgabe sei unrichtig mit 2.450 S angenommen worden; da sie nur Hälfteeigentümerin des Betriebes sei, sei nur die Hälfte dieses Betrages anzurechnen.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Beurteilung des Unterhaltsanspruches sei der tatsächliche Nettobezug der Ehegatten, sohin die jeweilige Nettopension zuzüglich je 250 S an Pachteinnahmen monatlich zugrunde zu legen. Das Nettoeinkommen der Klägerin liege unter 40 % des Gesamteinkommens beider Ehegatten, sodaß ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch bestehe, der gemäß § 142 Abs 1 lit a BSVG unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, mit dem Pauschalbetrag von 25 % des monatlichen Nettoeinkommens des getrennt lebenden Ehegatten (einschließlich seiner gemäß § 140 Abs 7 BSVG zu berücksichtigenden Einkünfte) heranzuziehen sei. Bei der Einkommenspauschalierung nach § 140 Abs 7 BSVG sei vom Einheitswert der (von der Klägerin) verpachteten Flächen auszugehen und dementsprechend die Hälfte des durchschnittlichen Einheitswertes der letzten 10 Jahre vor dem Stichtag heranzuziehen. Dadurch sei berücksichtigt, daß die Klägerin nur Hälfteeigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes sei; der errechnete Pauschalbetrag könne nicht noch einmal geteilt werden.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab eine monatliche Ausgleichszulage von 4,80 S und ab eine solche von 205,50 S zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Die Einkünfte der Klägerin aus der Betriebsaufgabe seien wegen der Verweisung des letzten Satzes des § 140 Abs 7 BSVG auf den vorhergehenden Absatz dieser Bestimmung (nach diesem erfolge im Falle des Miteigentums die Anrechnung nur im Verhältnis der Anteile) wegen des Hälfteeigentums der Klägerin an der verpachteten Liegenschaft auch nur mit der Hälfte anzurechnen. Aus der Verpachtung der Liegenschaften sei daher nur ein Einkommen der Klägerin in Höhe der Hälfte von 35 % des jeweils maßgeblichen Richtsatzes anzunehmen. Bei Gegenüberstellung der tatsächlichen Nettoeinkünfte der Klägerin mit jenen ihres getrennt lebenden Ehegatten ergebe sich, daß die Klägerin nach den zivilrechtlichen Bestimmungen einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehegatten habe, weil eine Differenz des tatsächlichen Nettoeinkommens der Klägerin zu 40 % des Familieneinkommens bestehe. Für die Berechnung der Ausgleichszulage seien gemäß § 142 Abs 1 lit a BSVG 25 % des tatsächlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (also ohne pauschalierte Einkünfte aus dem verpachteten Betrieb) anzurechnen. Ausgehend hievon ergebe sich das Einkommen der Klägerin insgesamt in einer Höhe, die um die zugesprochenen Beträge unter dem Richtsatz liegen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.

Gemäß § 140 Abs 7 BSVG sei ua bei Verpachtung vor dem Stichtag vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs 9) der verpachteten Flächen auszugehen, während das Erstgericht nur den ab maßgeblichen steuerlichen Einheitswert festgestellt habe. Nach der Regelung des vorletzten Satzes des § 140 Abs 7 BSVG verminderten sich die errechneten Pauschalbeträge für Einheitswerte unter 77.000 S und 54.000 S (für die Klägerin maßgeblicher Betrag) im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schillinge. Die Klägerin und ihr folgend das Erstgericht seien vom ungeteilten Einheitswert des Betriebes ausgegangen und hätten damit ohnehin einen durchschnittlichen Einheitswert von 54.000 S zugrundegelegt. Die Höhe des durchschnittlichen Einheitswertes in den letzten 10 Jahren vor dem Stichtag wäre nur dann relevant, wenn die Ansicht der beklagten Partei richtig wäre, daß der durchschnittliche Einheitswert der letzten 10 Jahre entsprechend den Miteigentumsanteilen zu ermitteln und der Errechnung des Pauschales zugrunde zu legen sei. Dies treffe aber nicht zu. Die im letzten Satz des § 140 Abs 7 BSVG geregelte entsprechende Anwendung des Abs 6 sei auch vor der 14.Novelle zum BSVG (BGBl 1989/644), mit der die Errechnung des pauschalierten Ausgedinges an einen Prozentsatz des Richtsatzes geknüpft worden sei, vorgesehen gewesen. Die hier strittige Frage habe sich allerdings damals nicht gestellt, weil die Berechnung auf den Einheitswert abgestellt habe und es für das Ergebnis gleichgültig gewesen sei, ob man den im Gesetz vorgesehenen Prozentsatz von einem geteilten Einheitswert berechnet hätte oder nach Berechnung vom ungeteilten Einheitswert und dann eine Kürzung entsprechend dem Verhältnis der Anteile vorgenommen hätte. Bei der Auslegung des § 140 Abs 7 BSVG falle im Rahmen der logisch grammatikalischen Interpretation auf, daß die Anordnung der entsprechenden Anwendung des Abs 6 nach geltendem Recht unmittelbar der Regelung über die Kürzung der (damit schon errechneten) Beträge bei Einheitswerten unter 77.000 S bzw 54.000 S folge. Naheliegenderweise beziehe sich daher die vom Gesetz angeordnete entsprechende Anwendung des Abs 6 auf die errechneten Beträge. Um die von der beklagten Partei (bei entsprechender Konstellation der Einheitswerte in Betracht kommende) monierte Viertelung der Einheitswerte zu vermeiden, müßte daher bei Errechnung des Einkommens vom Einheitswert des gesamten Betriebes ausgegangen werden. § 140 Abs 6 BSVG, also jene Bestimmung, die "entsprechend" anzuwenden sei, sehe als grundsätzliche Regelung die Teilung des gemäß Abs 5 ermittelten Nettoeinkommens vor. Hinsichtlich der Einschränkung "sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde" sei der Umstand bedeutsam, daß das Nettoeinkommen aus einem weiterbewirtschafteten Betrieb aus dem Versicherungswert, aus einem aufgegebenen Betrieb bis zur 14. Novelle hingegen aus dem Einheitswert zu berechnen war, der auch nach geltendem Recht noch eine Rolle spiele. Obgleich der Versicherungswert auf den Einheitswert des Betriebes abstelle, sei die Besonderheit zu beachten, daß es nach den Regelungen des § 23 Abs 3 BSVG zur Heranziehung mehrerer, erhöhter oder verminderter, aber auch geteilter Einheitswerte kommen könne. Schon damit erkläre sich die Einschränkung der Grundregel des § 140 Abs 6 BSVG, "um eine verhältnismäßige Teilung des Nettoeinkommens zu vermeiden, wenn das Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb schon bei der Ermittlung des Versicherungswertes berücksichtigt wurde." Im § 140 Abs 7 BSVG sei nun vom Versicherungswert überhaupt nicht mehr die Rede. Die Regelung stelle allein auf den Einheitswert der übergebenen (verpachteten, überlassenen) Flächen des Betriebes ab. Gemäß § 140 Abs 11 BSVG gelte als Einheitswert im Sinne der Abs 7, 9 und 10 der für die Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert, der für die "wirtschaftliche Einheit", also den landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werde. Im § 140 Abs 7 und 9 BSVG sei auch tatsächlich immer die Rede von der Aufgabe der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Auch wenn ein Wirtschaftsgut (wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG) mehreren Personen zustehe, sei sein Wert gemäß § 3 BewG zunächst im Ganzen zu ermitteln. § 23 Abs 2 BSVG regle die Bildung des Versicherungswertes ebenfalls so, daß grundsätzlich vom Einheitswert des Betriebes, also im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit anzugehen sei. Gerade deshalb sei es notwendig, für die Fälle des § 23 Abs 3 lit b und e BSVG die Heranziehung nur eines verhältnismäßigen Anteiles am Einheitswert zu regeln. Die nach dem letzten Satz des § 140 Abs 7 BSVG vorgesehene entsprechende Anwendung des Abs 6 sei daher in gleicher Weise auf die Grundregeln zu beziehen, nach welcher das Nettoeinkommen zu teilen sei, wenn der Versicherungswert (bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten) vom ungeteilen Einheitswert des Betriebes zu bilden gewesen sei. Zutreffend habe daher das Erstgericht das Nettoeinkommen durch Teilung des sich aufgrund des Einheitswertes der Gesamtliegenschaft, der jedenfalls über 54.000 S gelegen sei, sich ergebenden Pauschalbetrages ermittelt.

Auch bezüglich der gemäß § 142 BSVG zu berücksichtigenden Beträge sei die Berufung im Ergebnis nicht berechtigt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des § 140 Abs 7 BSVG bei der Beurteilung des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten Berücksichtigung finden müsse. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolge nämlich nach § 142 Abs 3 Satz 2 BSVG nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtlos sei. Dieser Grundsatz gelte nach Ansicht des Höchstgerichtes (SSV-NF 6/42) auch dann, wenn tatsächlich keine Unterhaltsleistungen zufließen. Bezögen getrennt lebende Ehegatten Einkommen in wesentlich verschiedener Höhe, so errechne sich in Durchschnittsfällen der Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten aus 40 % des Familieneinkommens gemindert um je weitere 4 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten und abzüglich des Nettoeinkommens des unterhaltsberechtigten Gatten. Mit diesem Betrag sei aber die Anrechnung des Unterhaltsanspruches gemäß § 142 Abs 1 BSVG bei Berechnung der Ausgleichszulage jedenfalls begrenzt. Der nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen berechnete zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Klägerin betrage nach den unstrittigen Berechnungen des Erstgerichtes im Dezember 1992 617 S und im Jahr 1993 643,70 S monatlich und liege somit unter den sich nach § 142 Abs 1 lit a BSVG errechneten Unterhaltsansprüchen. Die beklagte Partei könne sich daher durch die Berücksichtigung der vom Erstgericht angerechneten Unterhaltsansprüche nicht beschwert erachten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Begehren der Klägerin zur Gänze abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gegenstand der Revisionsausführungen ist nur mehr die Frage der Pauschalanrechnung des Ausgedinges gemäß § 140 Abs 7 ASVG. Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Revisionswerberin geht in ihren Ausführungen auf die vom Berufungsgericht dargestellten Argumente nicht im einzelnen ein. Sie vertritt den Standpunkt, daß der Schlußsatz des § 140 Abs 7 BSVG auf den gesamten Absatz zu beziehen sei; es sei daher der Einheitswert zu halbieren und der so ermittelte Wert der Ermittlung des Nettoeinkommens zugrundezulegen. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht seine Begründung nicht nur auf eine logisch grammatische Interpretation des § 140 Abs 7 BSVG stützte (wobei sich aus der Position des Verweises auf Abs 6 innerhalb dieses Absatzes zweifellos auch ein Hinweis auf die Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses ableiten läßt), sondern unter eingehender Behandlung des Regelungsinhaltes des § 140 Abs 6 BSVG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 23 BSVG und auch des Bewertungsgesetzes die in diesem Absatz vorgenommene Einschränkung ("sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt ist") untersuchte und überzeugend begründete, warum diese auf Fälle der Weiterbewirtschaftung beschränkt sei. Aus dieser Einschränkung ergibt sich nicht, daß die Anrechnung allgemein in der von der beklagten Partei gewünschten Form vorzunehmen wäre. Sie stellt sich vielmehr als Ausnahme von der Grundregel dar, daß das ermittelte Nettoeinkommen zu teilen ist, und hat zur Voraussetzung, daß eine davon abweichende Berücksichtigung des Miteigentums vom Gesetz an anderer Stelle vorgesehen wird. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in § 23 Abs 3 lit b und e BSVG getroffen (in den dort genannten Fällen sind für die Ermittlung des Versicherungswertes die anteiligen Einheitswerte zugrunde zu legen); eine solche Anordnung fehlt aber für den Fall des § 140 Abs 7 BSVG.

Weiters führt die beklagte Partei ins Treffen, die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnungsform würde zu dem Ergebnis führen, daß es zu einer Viertelung und nicht zu einer Halbierung des fiktiven Ausgedinges käme. Auch dies trifft nicht zu. Gemäß § 140 Abs 7 BSVG gilt als monatliches Einkommen für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben bei einem Einheitswert von 77.000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54.000 S und darüber ein Betrag von 35 % des Richtsatzes und zwar für alleinstehende Personen und für Pensionsbezieher auf Witwenpension bzw auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 141 Abs 1 lit a sublit bb und für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 141 Abs 1 lit a sublit aa. Wäre die Klägerin Alleineigentümerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von über 54.000 S, so wäre eine Anrechnung im Ausmaß von 35 % des Richtsatzes nach § 141 Abs 1 lit a sublit bb vozunehmen. Ausgehend von der von der beklagten Partei gewünschten Berechnung hätte hier aber eine Anrechnung in gleicher Höhe zu erfolgen; daß die Klägerin nur Hälfteeigentümerin des Betriebes ist, bliebe dabei unberücksichtigt.

Der Vorwurf, die von den Vorinstanzen angewendete Berechnungsmethode führe dazu, daß es zu einer "Viertelung" des fiktiven Ausgedinges komme, wird zu Unrecht erhoben. Tatsächlich wird dabei das pauschal anzurechnende Nettoeinkommen mit dem dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil berücksichtigt. Daß dieser Betrag nur etwa die Hälfte dessen beträgt, der anzurechnen wäre, wenn die Klägerin Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem Einheitswert in der Höhe der Hälfte des hier maßgeblichen Einheitswertes wäre (vorausgesetzt, es handelt sich bei dem festgestellten Betrag um den durchschnittlichen Einheitswert im Sinne des § 140 Abs 9 BSVG), ist eine Folge der durch die 14. BSVGNov geänderten Regelungen über die Pauschalanrechnung, nach denen bei Ermittlung des fiktiven Ausgedinges nur mehr die nunmehr in § 140 Abs 7 genannten Beträge (54.000 S bzw 77.000 S) maßgeblich sind und Beträge, um die der Einheitswert diese Grenzen übersteigt außer Betracht bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.