OGH vom 29.04.2013, 8Ob25/13d

OGH vom 29.04.2013, 8Ob25/13d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Univ. Prof. Dkfm. Dr. R***** E*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers H***** L*****, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 18/13s 109, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

I. Zur Nachlassabsonderung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der vom Revisionsrekurswerber nicht in Frage gestellten Rechtsprechung und Lehre, dass aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche und Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen und ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirkter Exekutionstitel gemäß § 9 EO gegen den neuen Miteigentümer vollstreckt werden kann, sofern dem nicht wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht (3 Ob 324/02x; 3 Ob 111/11m; Jakusch in Angst , EO² § 9 Rz 24). Das Rekursgericht hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, dass dem Antragsteller die exekutive Durchsetzung seiner aus dem Eigentum abgeleiteten Ansprüche gemäß § 9 EO hier schon im Hinblick auf den amtswegig zu erhebenden Grundbuchstand (§ 55a EO) möglich ist. Eine Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht des Rekursgerichts zeigt der Antragsteller nicht auf, wenn er dem lediglich entgegenhält, es fehle an einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde iSd § 9 EO. Schließlich müsste der Antragsteller auch, unterbliebe der Verkauf der Liegenschaftsanteile des Erblassers, wie er dies hier im Ergebnis begehrt, nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ( Jakusch aaO § 9 Rz 21) gegen die Erben gemäß § 9 EO vorgehen. Aufgrund des Kaufvertrags haben die Käufer hier überdies Kenntnis von den aus dem Urteil resultierenden Verpflichtungen, sodass auch Gutglaubensschutzüberlegungen dem Ergebnis des Rekursgerichts nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass keine Umstände vorliegen, die eine spezifische Gefahr iSd § 812 ABGB begründen könnten ( Sailer in KBB³ § 812 Rz 4), nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht unvertretbar.

Auf die Frage, ob der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt überhaupt die Voraussetzungen des § 812 ABGB verwirklichen kann, braucht daher gar nicht mehr eingegangen zu werden.

II. Zum Antrag auf Abweisung des Antrags auf Verkauf der Liegenschaftsanteile :

Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Antragsteller als Nachlassgläubiger im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommt (RIS Justiz RS0121672), tritt der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel nicht entgegen.

Der Revisionsrekurs war daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.