OGH vom 22.03.2011, 8Ob25/11a

OGH vom 22.03.2011, 8Ob25/11a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners G***** P*****, geboren am *****, vertreten durch den Verein für prophylaktische Sozialarbeit, 4020 Linz, Stockhofstraße 9/4, Masseverwalter Dr. Johannes M. Mühllechner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Bestätigung des Zahlungsplans, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 16 R 180/10v 31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 26 S 33/10s 27, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am beantragte der Schuldner die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sowie die Annahme des gleichzeitig vorgelegten Zahlungsplans. Nach Erstreckung der Tagsatzung vom unterbreitete er am einen verbesserten Zahlungsvorschlag. Danach sollten die Konkursgläubiger eine Quote von 12 % in Form einer „Sofortquote“ binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft der Annahme des Zahlungsplans erhalten. In der Tagsatzung vom wurde dazu festgehalten, dass der Zahlungsplan bestätigt werde, falls das Fehlerfordernis von 56.540 EUR bis auf dem Insolvenzkonto zur Einzahlung gebracht werde. Dieser Zahlungsplan wurde angenommen.

Am teilte der Masseverwalter mit, dass die Zahlung nicht eingelangt sei. Am langte ein Schreiben des Schuldners ein, mit der er um Verlängerung der Einzahlungsfrist ersuchte. Zeitgleich stellte er den Antrag auf Anberaumung einer weiteren Tagsatzung zur Neuabstimmung über einen verbesserten Zahlungsplan mit einer Quote von 13 %.

Das Erstgericht versagte dem in der Tagsatzung vom angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung (Pkt 1 des Spruchs). Der Antrag des Schuldners vom auf Annahme eines verbesserten Zahlungsplans wurde als unzulässig zurückgewiesen (Pkt 2 des Spruchs). Nach herrschender Lehre stelle die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans keine Zulässigkeits und Bestätigungsvoraussetzung für den Zahlungsplan dar. Die Entscheidungen 8 Ob 121/97w und 8 Ob 47/02y gingen aber in eine andere Richtung. Da der Schuldner nicht bescheinigt habe, dass die Mittel für das Fehlerfordernis tatsächlich vorhanden seien, müsse von einer evidenten Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans ausgegangen werden.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Schuldners zu Pkt 1 des Spruchs (Versagung der Bestätigung) Folge und sprach aus, dass der zwischen dem Schuldner und dessen Gläubigern in der Tagsatzung am angenommene Zahlungsplan bestätigt werde. Die herrschende Lehre vertrete die Ansicht, dass die Unzulässigkeitsgründe für den Zahlungsplan in § 194 KO taxativ geregelt seien. Die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans iSd § 141 Z 5 KO sei demnach keine Zulässigkeits und Bestätigungsvoraussetzung. Die Frage, ob der Schuldner das Fehlerfordernis aufbringen könne, müsse bei der Beurteilung der Bestätigung des Zahlungsplans daher außer Betracht bleiben. Ein Versagungsgrund nach § 195 KO liege nicht vor. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage vorliege, ob die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans eine Bestätigungsvoraussetzung darstelle und ob Bestätigungsvoraussetzungen in den Zahlungsplanvorschlag wirksam aufgenommen werden könnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubigerin R***** GmbH mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010 (§ 273 IO) auf das vorliegende Verfahren - mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften nach §§ 252 ff IO (§ 273 Abs 8 IO) sowie der Abstimmungsquoren (§ 273 Abs 6 IO) - noch die Bestimmungen der Konkursordnung anzuwenden sind.

2. Die Gläubigerin weist in ihrem Revisionsrekurs primär darauf hin, dass die Gläubiger anlässlich der Abstimmung über den Zahlungsplan skeptisch gewesen seien und dem Schuldner die Zahlung des Fehlerfordernisses nicht zugetraut hätten. Aus diesem Grund sei der Erlag des Fehlerfordernisses innerhalb einer bestimmten Frist als Bestätigungsvoraussetzung verlangt worden. Da der fristgerechte Erlag nicht erfolgt sei, liege keine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vor. Was nicht existent sei, könne auch nicht bestätigt werden.

Ein Eingehen auf die vom Rekursgericht vordergründig als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans eine Bestätigungsvoraussetzung darstelle, hält die Rechtsmittelwerberin hingegen für entbehrlich. Hilfsweise beruft sie sich so wie das Erstgericht auf die Entscheidungen 8 Ob 121/97w und 8 Ob 47/02y.

3.1 Die Überlegungen der Rekurswerberin, dass mangels fristgerechten Erlags eine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern nicht zustande gekommen sei, laufen darauf hinaus, dass die Sicherstellung der Erfüllung des Zahlungsplans als Bedingung für die Wirksamkeit der Annahme festgelegt werden sollte.

Die für den Zwangsausgleich geltenden Bestimmungen über die Berechtigung zur Stimmführung (§§ 143 und 144 KO), über die Zwangsausgleichstagsatzung (§§ 145 und 146 KO), über das Erfordernis für die Annahme des Antrags (§§ 147 und 148 KO) und über die Erstreckung der Zwangsausgleichstagsatzung (§ 148a KO) gelten auch für den Zahlungsplan ( Mohr , Privatkonkurs² 95). Gegenstand der Abstimmung ist die Frage der Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch ausdrückliche Zustimmung oder Ablehnung des Vorschlags; bedingte Erklärungen sind unzulässig ( Riel in Konecny/Schubert § 147 KO Rz 12 mwN).

Eine von der Revisionsrekurswerberin überlegte Bedingung wäre demnach unwirksam. Tatsächlich wurde der zugrunde liegende Zahlungsplan am mit sämtlichen Mehrheitserfordernissen (unbedingt) angenommen.

3.2 Im angenommenen Zahlungsplan wurde festgehalten, dass dieser bestätigt werde, falls das Fehlerfordernis bis auf dem Insolvenzkonto zur Einzahlung gebracht werde. Damit wurde eine zusätzliche, sich auf die Erfüllung des Zahlungsplans beziehende Bestätigungsvoraussetzung in den Zahlungsplan aufgenommen.

Die Insolvenzgesetze bestimmen den rechtlichen Rahmen, mit dem sichergestellt werden soll, dass das jeweilige Verfahren im Interesse sämtlicher Beteiligter, aber auch der Allgemeinheit, bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen nach gesicherten Kautelen durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Bedingungen für die Zulässigkeit einer bestimmten Verfahrensart und die Art und Weise der Erledigung ist im sensiblen Bereich der Unternehmenssanierung und Schuldenregulierung ausschließlich dem Gesetzgeber zu überlassen. Privatautonome Regelungen sind daher nur insoweit zuzulassen, als sie in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind. Da die Versagungsgründe einschließlich der Unzulässigkeitsgründe für den Zahlungsplan im Gesetz (§§ 194 und 195 KO) ohne privatautonomen Regelungsvorbehalt normiert sind, können zusätzliche Gründe auch nicht wirksam vereinbart bzw in den Zahlungsplan aufgenommen werden.

3.3 Zu seiner Erfüllung ist im zugrunde liegenden Zahlungsplan vorgesehen, dass die Insolvenzgläubiger die Quote binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft der Annahme des Zahlungsplans erhalten. Die Vorgangsweise im Fall der Nichterfüllung richtet sich nach den §§ 196 Abs 2 und 156 Abs 4 und 5 iVm § 193 KO (vgl Mohr, Privatkonkurs² 97). Auch aus dieser Bestimmung kann die Zulässigkeit einer Verpflichtung zum Erlag des Fehlerfordernisses nicht abgeleitet werden.

Mit ihrer primären Argumentation ist die Revisionsrekurswerberin damit nicht im Recht.

4.1 Die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 8 Ob 121/97w betrifft die Beurteilung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nach § 183 KO, zu denen auch die Bescheinigung der Erwartung zählt, dass der Zahlungsplan erfüllt werde. Richtig ist, dass diese Entscheidung den Satz enthält, dass „für den Zahlungsplan subsidiär die Regelungen über den Zwangsausgleich gelten; auch für diesen ist die voraussichtliche Möglichkeit der Erfüllung Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 141 Z 5 KO)“.

Nach dem Kontext kann diese Aussage nur auf die Eröffnungsvoraussetzungen bezogen werden. Dementsprechend ist im Folgesatz ausdrücklich von den „Einleitungsvoraussetzungen“ die Rede. Eine darüber hinausgehende Bedeutung ist diesem Hinweis mangels näherer Begründung nicht beizumessen.

4.2 Die Entscheidung 8 Ob 47/02y betrifft ebenso nicht die Bestätigung des Zahlungsplans, zumal das Rekursgericht die sich darauf beziehende Entscheidung des Erstgerichts aufhob und der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig war. Tatsächlich bezog sich die inhaltliche Auseinandersetzung des Höchstgerichts auf die (abgewiesenen) Anträge, der Schuldnerin aufzutragen, vor der Abstimmung über den Zahlungsplan Bescheinigungen über die Erfüllbarkeit desselben vorzulegen, sowie bei Ermittlung der angemessenen Quote das Einkommen der Schuldnerin in den nächsten fünf Jahren mit der drittfinanzierten Summe zusammenzurechnen. Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus, dass keine im Ermessen des Gerichts stehende Prüfung der Angemessenheit des von der Schuldnerin angebotenen Zahlungsplans iSd § 154 Z 1 KO vorzunehmen sei, weil § 195 KO nur die in § 153 KO aufgezählten Versagungsgründe, nicht aber jene nach § 154 KO enthalte.

Damit beurteilte der Oberste Gerichtshof so wie auch in der Entscheidung 8 Ob 228/97f die Bestimmung des § 195 KO über die Versagungsgründe als taxativ. Aus der weiteren, sich auf die Mindestquote iSd § 194 Abs 1 KO beziehende Aussage, dass „die Bezahlung der so ermittelten Quote durch die drittfinanzierte Summe nicht gesichert wäre, behauptet der revisionsrekurswerbende Gläubiger nicht“ kann nicht abgeleitet werden, dass die Nichterfüllbarkeit einen Versagungsgrund darstellen würde. Da diese Frage im Rechtsmittel nicht aufgegriffen wurde und sich auch nach dem Verfahrensstand nicht stellte, fand eine Prüfung in dieser Hinsicht nicht statt. Der angesprochene Hinweis diente lediglich der Darlegung, dass sich keine erhebliche Rechtsfrage stellte.

4.3 Nicht richtig ist der Hinweis von Mohr (Privatkonkurs² 93 und 96), dass nach der Entscheidung 8 Ob 228/97f die voraussichtliche Möglichkeit der Erfüllung auch für den Zahlungsplan eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstelle. In der hier zitierten Entscheidung ging es um die Frage der Nichtbeachtung eines Stimmrechtsausschlusses nach § 148 KO.

Aus dem Umstand, dass mit der Entscheidung 8 Ob 70/00b der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, weil beide Vorinstanzen übereinstimmend die mangelnde Erfüllbarkeit des vom Schuldner beantragten Zahlungsplans als Hindernis für die Bestätigung angenommen hatten, kann für die inhaltliche Beurteilung der hier aufgegriffenen Frage nichts abgeleitet werden.

5.1 Dafür, dass die (gesetzlichen) Unzulässigkeitsgründe für den Zahlungsplan in § 194 KO taxativ geregelt sind, sprechen schon die Materialien zu § 194 KO (RV 1218 BlgNR 18. GP 24), die Folgendes ausführen:

„Abs 2 bestimmt, wann der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans unzulässig ist. Dies orientiert sich an den Unzulässigkeitsgründen des Zwangsausgleichs. Es wird jedoch berücksichtigt, dass es keine zahlenmäßige Mindestquote gibt und eine Verschleppung des Verfahrens nicht möglich ist, weil die Verwertung des Vermögens bereits stattgefunden hat. Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist somit nur dann unzulässig, wenn der Schuldner flüchtig ist oder trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Konkursgericht nicht unterfertigt hat. Der Zahlungsplan darf auch nicht dem Gesetz widersprechen, insbesondere auch nicht Abs 1. Weiters darf nicht innerhalb der letzten zehn Jahre ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sein.“

5.2 Der Zahlungsplan ist seinem Wesen nach zwar ein Zwangsausgleich, allerdings mit Besonderheiten (8 Ob 146/09t). Für ihn gelten daher gemäß § 193 Abs 1 KO die Bestimmungen für den Zwangsausgleich nur insoweit, als nichts anderes angeordnet ist, also nur subsidiär.

In § 194 Abs 2 KO wird ausdrücklich geregelt, wann der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans unzulässig ist. Diese Unzulässigkeitsgründe finden sich auch beim Zwangsausgleich. Die Z 1, 2 und 4 haben trotz geringfügiger sprachlicher Abweichung einen gleichen Inhalt wie die Gründe des § 141 Z 1 Fall 1, 2 und 6 KO beim Zwangsausgleich. Z 3 entspricht bis auf die Ausführungen über die Mindestquote und die Zahlungsfrist der Bestimmung des § 141 Z 3 KO ( Mohr in Konecny/Schubert § 194 KO Rz 8 und 9).

Kein Zweifel kann daran bestehen, dass es sich bei § 194 KO um eine andere Anordnung iSd § 193 Abs 1 KO handelt. Die Bestimmungen der §§ 141 und 142 KO sind auf den Zahlungsplan daher nicht anzuwenden ( Mohr in Konecny/Schubert § 193 KO Rz 9 und § 194 KO Rz 14).

5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Unzulässigkeitsgründe in § 194 KO abschließend geregelt sind ( Mohr in Konecny/Schubert § 194 KO Rz 14 mwN).

Nach Mohr (Privatkonkurs² 93 und 96) stellt die voraussichtliche Möglichkeit der Erfüllung keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Ob der Schuldner den Zahlungsplan erfüllen könne, sei nicht zu prüfen.

Kodek (Handbuch Privatkonkurs Rz 362 und 406) vertritt ebenfalls die Ansicht, dass es sich bei der Erfüllbarkeit des Zahlungsplans um keine Zulässigkeits und Bestätigungsvoraussetzung handle. § 183 Abs 1 Z 2 KO regle nur, in welchen Fällen die Chancen auf Erlangung der Restschuldbefreiung hoch genug einzuschätzen seien, um eine vorläufige Tragung der Verfahrenskosten durch die öffentliche Hand zu rechtfertigen. Diese Bestimmung wäre jedoch überflüssig, wenn die Bescheinigung der Erfüllbarkeit des Zahlungsplans nicht nur eine Voraussetzung für die in § 183 KO vorgesehene Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip, sondern darüber hinaus ein generelles Zulässigkeitserfordernis für jeden Zahlungsplan darstellte. Die Gefahr, dass wegen eines nicht erfüllbaren Zahlungsplans das Konkursverfahren zu früh aufgehoben und dadurch die Verwertung des zukünftig vom Schuldner erworbenen Vermögens, insbesondere seines zu erwartenden Einkommens, verhindert werde, habe nicht ausreichendes Gewicht, gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers eine Anwendbarkeit des § 141 Z 5 KO auf den Zahlungsplan zu begründen. Mangels einer § 141 Z 5 KO entsprechenden Vorschrift sei die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans daher nicht zu prüfen.

Jelinek/Zangl (IO 8 ) beurteilen § 194 IO als Gegenstück zu § 141 KO und führen dazu aus, dass die Unzulässigkeitsgründe des § 141 IO und die Zurückweisungsgründe des § 142 IO trotz § 193 Abs 1 IO nicht anzuwenden seien.

5.4 Der erkennende Senat gelangt mit den dargestellten Literaturmeinungen zum Ergebnis, dass die Unzulässigkeitsgründe für den Zahlungsplan in § 194 KO taxativ geregelt sind, sodass § 141 KO im Zahlungsplanverfahren nicht anzuwenden ist. Die abschließende Regelung des § 195 KO wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach bejaht. Damit gilt die evidente Nichterfüllbarkeit iSd § 141 Z 5 KO (vgl dazu Riel aaO § 141 KO Rz 33) nur als Versagungsgrund für den Zwangsausgleich, nicht aber auch für den Zahlungsplan.

6. Zusammenfassend ergibt sich: Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.

Insgesamt steht die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Rechtslage im Einklang. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.