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OGH vom 26.05.2004, 9ObA145/03v

OGH vom 26.05.2004, 9ObA145/03v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Hans K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei N*****AG, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 119.898,42 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 81/03b-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gibt die Rechtsprechung richtig wieder, nach welcher der Arbeitnehmer bei unwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (- hier behauptet:

unberechtigte Entlassung(en) des Klägers aus einem durch vertraglichen Kündigungsschutz gesicherten Arbeitsverhältnis -) seinen Fortsetzungsanspruch (hier: durch Einklagen aushaftender Entgelte aus der Zeit nach der ausgesprochenen Entlassung) nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen kann, weil dies dem Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers am Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses widerspricht (RIS-Justiz RS0107828; RS0028233). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass auch in der mehr als 18 Monate währenden Untätigkeit des Klägers und somit nicht gehörigen Fortsetzung des ruhenden Feststellungsverfahrens 26 Cga 148/97t des ASG Wien eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit gelegen sei, ist vertretbar, zumal die nach den insgesamt drei ausgesprochenen Entlassungen eingebrachten und jeweils bis zur Beendigung dieses (ersten) Verfahrens unterbrochenen Folge-Feststellungsverfahren über den Nichtbestand bzw Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses damit ebenfalls nicht weiter betrieben wurden. Diese lange Untätigkeit wurde trotz ausdrücklicher Einwendungen der beklagten Partei (ON 8) im Verfahren erster Instanz nicht näher begründet, sodass diesbezügliche Erklärungen in den Rechtsmittelverfahren als unzulässige Neuerungen unbeachtlich sind. Das Berufungsgericht hat auch die Weiterbenützung des Dienstwagens sowie der Dienstwohnung durch den Kläger mit vertretbarer Rechtsauffassung als letztlich für die Bekundung des Fortsetzungsinteresses unzureichend beurteilt: Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war der Dienstwagen seit März 2000 nicht mehr benützbar und wurde die Wohnung (nach dem Verlust des durch die Käuferin des Betriebsgeländes angestrengten Räumungsprozesses) am , somit lange vor der als zu spät erachteten Fortsetzung des ersten Feststellungsverfahrens, geräumt.

Schließlich konnte auch eine Festlegung des Berufungsgerichtes unterbleiben, durch welche Entlassung das Arbeitsverhältnis als aufgelöst anzusehen ist, weil die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche aus der Zeit nach Ausspruch der letzten Entlassung abgeleitet werden.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.