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OGH vom 02.03.2010, 10ObS25/10i

OGH vom 02.03.2010, 10ObS25/10i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Gabriela F*****, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert Weiß Weg 10, 5021 Salzburg, vertreten durch Dr. Johannes Honsig Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rückforderung von Karenzgeld (Streitwert 3.007,60 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 182/09b 10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cgs 103/09d 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin wurde von der beklagten Salzburger Gebietskrankenkasse anlässlich der Geburt ihrer Tochter Anna Maria am für den Zeitraum vom bis Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung in der Höhe von 3.007,60 EUR (= 365 Tage à 8,24 EUR) zuerkannt und ausbezahlt.

Im maßgeblichen Zeitraum arbeitete die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Ärztin in der C***** Klinik in Salzburg. Ihr Ehemann ist Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand GmbH.

Die Klägerin hat im Jahr 2003 folgende Einkünfte erzielt:

a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3.414,95 EUR

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8.814,11 EUR

c) Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung 8.352,49 EUR

d) Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.646,39 EUR

e) Einkünfte aus nicht selbständiger

Arbeit 17.150,84 EUR.

Im Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Salzburg Stadt vom wurden für die Klägerin für das Jahr 2003 für „Topf Sonderausgaben" 586,68 EUR und für Kirchenbeitrag 75 EUR angesetzt.

Mit Bescheid vom hat die beklagte Partei die Zuerkennung des Karenzgeldes für den Zeitraum vom bis widerrufen und sie zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt 3.007,60 EUR verpflichtet. Aufgrund der von der Klägerin im Jahr 2003 erzielten Einkünfte errechne sich gemäß § 8 KBGG für das Jahr 2003 ein maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 22.217,17 EUR. Damit habe sie den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag gemäß § 2 Abs 6 KGG in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 3 KBGG von 14.600 EUR überschritten, weshalb das bezogene Karenzgeld als unberechtigt empfangen gelte und gemäß § 39 KGG in Verbindung mit § 31 KBGG zurückzufordern sei.

Das Erstgericht wies das auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz des im Zeitraum vom bis bezogenen Karenzgeldes von 3.007,60 EUR gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von 3.007,60 EUR binnen vier Wochen. Im vorliegenden Fall übersteige der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag von 14.600 EUR bei weitem, weshalb kein Anspruch auf Gewährung des Karenzgeldes für das Jahr 2003 bestehe.

Die Rückforderung erfolge gemäß § 39 KGG in Verbindung mit § 31 KBGG. Aus § 31 KBGG resultiere die Ersatzpflicht auch dann, wenn sich ohne Verschulden des Leistungsbeziehers aufgrund des Gesamtbetrags der erzielten Einkünfte ergebe, dass die Leistung nicht gebühre. Demgemäß bedürfe es keiner subjektiven Verschuldenselemente, sondern lediglich einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze, die sich im Wege rückwirkender Betrachtung ermitteln lasse.

Ein gutgläubiger Verbrauch des Karenzgeldes scheide schon deshalb aus, weil sich eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung bereits aus dem Antragsformular erkennen lasse. Entsprechend der oberstgerichtlichen Judikatur finde bei den in Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Geldleistungen der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs keine Anwendung. Habe ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, könne er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen.

Gemäß § 39 KGG in Verbindung mit § 31 Abs 7 KBGG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre zurückliegen, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger. Diese Bestimmung sei als lex specialis zur allgemeinen Verjährungsbestimmung nach § 107 Abs 2 lit b ASVG anzusehen. Demnach komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung der beklagten Partei vom maßgeblichen Gesamteinkommen der Klägerin nicht an, zumal der angefochtene Bescheid jedenfalls innerhalb der Fünfjahresfrist des § 31 KBGG ergangen sei, die frühestens mit der Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 durch das Finanzamt Salzburg Stadt am zu laufen begonnen habe. Der Verjährungseinwand der Klägerin treffe daher nicht zu.

Die relevanten Bestimmungen des KGG bzw KBGG seien nach dem Erkenntnis des auch nicht verfassungswidrig. Da der bekämpfte Bescheid der geltenden Rechtslage entspreche, sei das Klagebegehren abzuweisen und der Zahlungsauftrag auszusprechen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils nicht Folge.

Nach § 107 Abs 2 lit b ASVG verjähre das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden sei, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Dabei handle es sich um eine allgemeine Verjährungsbestimmung für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungsansprüche nach dem ASVG, die bei der Rückforderung von Karenzgeld bzw Kinderbetreuungsgeld wegen der lex specialis Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Nach § 31 Abs 7 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung für die Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre zurücklägen, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger. Diese Verjährungsbestimmung sei so zu verstehen, dass zwischen Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger und der Erlassung des Bescheides über die Rückforderung nicht mehr als fünf Jahre liegen dürften. In den Entscheidungen 10 ObS 61/09g, 10 ObS 133/08v und 10 ObS 81/08x habe der Oberste Gerichtshof bei Anwendung des § 31 Abs 7 KBGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beklagten Partei über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung abgestellt, ohne auf die Bestimmung des § 107 Abs 2 lit b ASVG zu reflektieren (gegen deren analoge Anwendung zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs 6 AlVG auch VwGH 98/08/0179).

Auch aus der mit BGBl I 2007/76 am in Kraft getretenen und auf Bezugszeiträume nach dem Jahr 2007 anzuwendenden Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG sei erkennbar, dass der Gesetzgeber bereits in der alten Fassung zum Ausdruck bringen habe wollen, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dann nicht verjährt sei, wenn er fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger, mit Bescheid geltend gemacht worden sei. Nach § 31 Abs 7 Satz 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 sei die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur binnen 7 Jahren zulässig, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 229 BlgNR 23. GP) sei hinsichtlich des Eintritts der Verjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnis des Sachbearbeiters vom maßgeblichen Sachverhalt abzustellen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie ein fixes, für alle nachvollziehbares Fristende geschaffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus inhaltliche Änderungen an der zuvor in Geltung gestandenen Verjährungsbestimmung des § 31 Abs 7 KBGG aF, die zugegebenermaßen (durch Abstellen auf Zeiträume, für die die Verfügung zur Nachzahlung unzulässig sei) unglücklich formuliert sei, könnten den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden.

Schließlich teile das Berufungsgericht auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Es sei nicht erkennbar, dass es verfassungswidrig wäre, bei Ermittlung der Zuverdienstgrenze nicht nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG), sondern auch andere Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG), darunter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) zu berücksichtigen. Vielmehr könne nur dadurch eine Ungleichbehandlung von Personen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und jenen, die andere Einkünfte beziehen, hintangehalten werden. Es würde auch einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch mit den Intentionen des Gesetzgebers bedeuten, könnte etwa ein Elternteil, der „hauptberuflich" als Vermieter tätig sei und nur daraus ein Einkommen erziele, ohne Berücksichtigung jeglicher Zuverdienstgrenzen Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich zum Verhältnis des § 31 Abs 7 aF KBGG zu § 107 Abs 2 lit b ASVG Stellung genommen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass die beklagte Partei gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG gehalten gewesen wäre, den Rückforderungsbescheid innerhalb von drei Jahren ab Abrufbarkeit des Einkommensteuerbescheides für 2003, spätestens also am (und nicht erst am ) zu erlassen. Den Sozialversicherungsträgern unbeschränkt ohne formale Frist die Rückforderungsmöglichkeit zu gewähren würde auf eine grobe Gleichheitswidrigkeit hindeuten und könne daher nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Eine richtige rechtliche Beurteilung müsste zum Ergebnis kommen, dass § 31 Abs 7 KBGG einen materiellen Rückforderungszeitraum von fünf Jahren ab Kenntnis des einkommensmaßgeblichen Sachverhalts normiere, der Sozialversicherungsträger aber gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG verpflichtet sei, binnen drei Jahren ab Kenntnis den Rückforderungsbescheid zu erlassen. Demgegenüber sei die auf den vorliegenden Fall nicht anzuwendende neue Formulierung des § 31 Abs 7 KBGG dahingehend auszulegen, dass die Bescheiderlassung über die Rückforderung nur binnen sieben Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung zu Unrecht bezogen worden sei, zulässig sei.

Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Die Rückforderung des von der Klägerin bezogenen Karenzgeldes richtet sich (gemäß § 39 KGG) grundsätzlich nach § 31 KBGG. Im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 49 Abs 14 KBGG idF BGBl I 2007/76 ist § 31 Abs 7 KBGG im vorliegenden Fall in der bis geltenden Stammfassung anzuwenden, die folgendermaßen lautet:

„(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde."

2. Die Klägerin stellt sich vor allem gegen die ihres Erachtens zu offene (bzw willkürliche) Regelung hinsichtlich des Beginns der fünfjährigen Frist für den Karenzgeldträger und stellt einen Zusammenhang zwischen § 31 Abs 7 KBGG und § 107 Abs 2 lit b ASVG in der Form her, dass der Karenzgeldträger verpflichtet sei, innerhalb einer Frist von drei Jahren den Rückforderungsbescheid zu erlassen. Mit anderen Worten wird in Bezug auf das Fehlen einer dreijährigen Frist eine planwidrige Lücke in § 31 Abs 7 KBGG angenommen, die mit Hilfe des § 107 Abs 2 lit b ASVG geschlossen wird.

2.1. Eine solche Lücke ist aber nicht erkennbar. Das ASVG ist keine „allgemeine" sozialrechtliche Norm, die auf andere Sozialgesetze ausstrahlen würde, wie allein die Rückforderungsbestimmungen in den verschiedenen Gesetzen (zB § 76 GSVG,§ 72 BSVG, aber auch § 31 KBGG) zeigen. Gerade das KBGG enthält in § 31 seit jeher eine äußerst detaillierte Regelung, die im Kernbereich (vor allem Abs 1) zu einem großen Teil mit § 107 ASVG und entsprechenden Rückforderungsbestimmungen in anderen Gesetzen übereinstimmt, aber insbesondere in Abs 2 darüber hinausgeht. Allgemein betrachtet ist § 31 KBGG im Verhältnis zu § 107 ASVG (aus Sicht der Gesetzwerdung) nicht nur lex posterior, sondern auch lex specialis.

Schon dieser detaillierte Charakter der Spezialregelung lässt wenig Raum für die Annahme einer planwidrigen Lücke.

2.2. Dazu kommt, dass § 31 KBGG - im Vergleich zu entsprechenden Normen im Sozialversicherungsrecht - von einer Erleichterung der Rückforderung zugunsten des Karenzgeldträgers (bzw Kinderbetreuungsgeldträgers) geprägt ist. Wie auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 128/08, erkennbar ist, ist eine solche Erweiterung der Rückforderungsmöglichkeit nicht von vornherein unsachlich. Gerade beim KGG und dem KBGG ist zu bedenken, dass der Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen weitgehend aufgelöst ist, da die Leistungen (überwiegend) als Sozialleistungen ohne Versicherungscharakter konzipiert sind.

Letztlich ist daher eine planwidrige Lücke wegen Fehlens einer dreijährigen Frist wie in § 107 Abs 2 lit b ASVG zu verneinen. Der rechtspolitische Wunsch, dass eine bestimmte Regelung gerecht(er) wäre, vermag für sich allein eine planwidrige Lücke nicht zu begründen (RIS Justiz RS0008866 [T12]).

2.3. Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass für eine analoge Anwendung des § 107 Abs 2 ASVG im AlVG zufolge der abschließenden Regelung in § 25 Abs 6 AlVG kein Raum bleibt (98/08/0179).

3. Aus dem unter 2.2. genannten, auch vom Verfassungsgerichtshof betonten Charakter der Leistung ist auch abzuleiten, dass eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung nicht vorliegt.

4. Schon allein ausgehend vom Datum des die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003 betreffenden Einkommenssteuerbescheides vom ist der angefochtene Bescheid vom noch innerhalb der Frist des § 31 Abs 7 KBGG erlassen worden.

Der Revision der Klägerin muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger iSd § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.