OGH 15.10.1998, 8Ob249/98w
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. Dr. Johann R***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Witwe Christine R*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 11 R 57/98m, 58/98h-49, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands zu Punkt 2.) des angefochtenen Beschlusses 260.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht unter anderem infolge Rekursen des Verlassenschaftskurators und der Kinder des Verstorbenen den bewilligenden Beschluß des Erstgerichts dahin ab, daß es den Antrag der Witwe auf Erteilung der Verfügungsermächtigung über den PKW Marke Mercedes 230 E, schwarz, Baujahr 1986, abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Zum dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Witwe kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden:
Rechtliche Beurteilung
Nach Art XXXII Z 14 der WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle (im folgenden AußStrG nF) anzuwenden. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG nF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG nF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV, 898 BlgNR 20. GP, 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin zulässig sein soll (§ 14 Abs 4 AußStrG nF).
In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Zum AußStrG idF der WGN 1989 wurde ausgesprochen, daß diese Frage aus dem materiellrechtlichen Inhalt des Anspruchs zu prüfen sei. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind (5 Ob 515, 516/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425 zu der als rein vermögensrechtlich beurteilten Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ua; RIS-Justiz RS0007110). Personen- und Familienrechte fallen dagegen nicht unter die Vermögensrechte. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder eine Besuchsrechtsregelung (1 Ob 546/93 = ÖA 1994, 109 zum Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen; RIS-Justiz RS0007215). Demgemäß wurde auch in der Entscheidung 4 Ob 522/92 = EFSlg 70.344 ausgesprochen, der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts entspringe zwar dem Familienrecht, sei aber dennoch (rein) vermögensrechtlicher Natur.
Der hier zu beurteilende Anspruch auf Einräumung der Vermögensberechtigung über einen PKW als Vorausvermächtnis stellt sich nach den oben dargelegten Kriterien als solcher rein vermögensrechtlicher Natur dar. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruchs nach § 13 Abs 2 AußStrG nF aufzutragen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. Dr. Johann R***** infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Witwe Christine R*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 11 R 57/98m, 58/98h-49 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom , GZ 11 R 57/98m, 58/98h-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht unter anderem infolge Rekursen des Verlassenschaftskurators und der Kinder des Verstorbenen den bewilligenden Beschluß des Erstgerichts dahin ab, daß es den Antrag der Witwe auf Erteilung der Verfügungsermächtigung über den PKW Marke Mercedes 230 E, schwarz, Baujahr 1986, abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der vom Erstgericht als "außerordentlicher Revisionsrekurs" gewertete Schriftsatz der Witwe, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der zweitinstanzliche Beschluß wurde nach dem gefaßt, weshalb auf das Verfahren gemäß deren Art XXXIII Z 14 die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 (WGN 1997) anzuwenden ist. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (4 Ob 150/98g ua).
Wie bereits dargestellt, sind im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit zur Entscheidung nicht zuständig.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 73/98h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 115/98p).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00249.98W.1015.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAD-97893