OGH vom 09.12.1997, 14Os144/97
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I.Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 b Vr 10.193/96-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, des Vertreters des Hauptzollamtes Innsbruck Mag.Spiegel, und des Verteidigers Dr.Klein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I.Instanz wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann M***** von der gegen ihn wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG erhobenen Anklage, er habe im Herbst 1992 in Schwechat und anderen Orten 2.328,8 Gramm Scandiumkristallin im Wert von 3,542.104,80 S, das von dem abgesondert verfolgten Dusan U***** nach Österreich geschmuggelt worden war, an sich gebracht und in der Zeit vom bis bei der Spedition LKW Walter in Wiener Neudorf als Inlandsgut eingelagert, "gemäß § 259 Z 3 StPO" (vgl aber § 214 FinStrG) freigesprochen.
Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) und des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge aufgezeigte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt vor.
Zum Vorsatz des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört die Kenntnis des Täters, daß es sich um eine Sache handelt, die mit der Herkunft aus einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten Vortaten belastet ist. Hiefür genügt dolus eventualis (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG; Dorazil/Harbich FinStrG MGA § 37 E 3 a). Ein Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) um diese Tatsache ist hingegen nicht verlangt.
Das Schöffengericht gründete den Freispruch darauf, daß sich nicht erweisen lasse, daß der Angeklagte wußte, daß es sich um unverzollte russische Laborchemikalien handelte (US 4), und setzte sich - offenbar aus einer verfehlten Rechtsansicht - mit der Frage, ob allenfalls beim Angeklagten nur bedingter Vorsatz vorlag, nicht auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nach den Verfahrensergebnissen (zB telefonische Erklärung des Dusan U*****, wonach das Scandium nicht verzollt und der Angeklagte für die Zollangelegenheiten verantwortlich gewesen sei - S 247/I; Fehlen von Zollpapieren) Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angeklagte die Herkunft des Scandiumkristallins aus einem Schmuggel für naheliegend angesehen hatte, aber dennoch handelte, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt war (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG).
Demnach war schon in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO), ohne daß es noch des Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Finanzstrafbehörde bedurfte.