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OGH vom 24.01.2002, 8Ob248/01f

OGH vom 24.01.2002, 8Ob248/01f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in Neuhofen an der Krems, wider die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, wegen 128.740 Euro (S 1,771.501,16) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 119/01t-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung erwirbt der Ersteher einer Liegenschaft im Exekutionsverfahren jedenfalls mit der Erteilung des Zuschlages und der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung auflösend bedingtes Eigentum (vgl Angst in Angst EO § 156 Rz 2 ff RIS-Justiz RS0105477; RS0002863 mwN insbes 8 Ob 2114/96g = SZ 69/232). Damit ist aber auch der von der Klägerin behauptete Schaden aus dem Verlust des Eigentums durch die behauptete rechtswidrige Versteigerung eingetreten und war die Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB gegeben (vgl allgemein RIS-Justiz RS0083144 mit zahlreichen wN insb die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/238). An dem Schadeneintritt ändert auch der Umstand nichts, dass der Schaden danach noch durch ein allfälliges - hier letztlich ohnehin nicht wirksam gestelltes - Überbot im Sinne der §§ 195 ff EO hätte verringert werden können. Ändert dies doch nichts an dem der Schadenersatzforderung zugrundeliegendes Verlust des Eigentums der Klägerin und der ihr in diesem Zeitpunkt nur im Ausmaß des Meistbotes zukommenden Gegenleistung. Die Bereitschaft allfälliger Dritter, diesen Schaden zu mindern, ändert regelmäßig

nichts an dem Eintritt des Schadens (vgl RIS-Justiz RS0022663 = SZ

65/41 = EvBl 1992/156 = JBl 1992, 720).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass für sie als Laie der Sachverhalt nicht ausreichend ersichtlich gewesen wäre und sie daher eine Klage nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können (vgl RIS-Justiz RS0034603; allgemein RIS-Justiz RS0034524 mit zahlreichen wN zuletzt etwa 5 Ob 32/01v und 9 Ob 278/00y ebenso RIS-Justiz RS0034951 mit zahlreichen wN insb 6 Ob 68/99i) ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in den Vorverfahren stets rechtskundig vertreten war und sie auch selbst anwaltlich vertreten bereits am Klage gegen die beklagte Partei wegen der behaupteten unrichtigen Aufrechnung erhoben hat.

Insgesamt vermag es die Revision der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.