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OGH vom 31.01.1992, 16Os58/91

OGH vom 31.01.1992, 16Os58/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eva Maria A***** und Johann S***** wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligte nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 75 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom , GZ 20 j Vr 2151/91-375, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten A***** und S***** sowie der Verteidiger Dr. Siebenaller (für A*****) und Dr. Kain (für S***** wird mit seiner Berufung darauf verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

I. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Teil des angefochtenen Urteils, welches (unter C.) auch Verfolgungsvorbehalte (§§ 263 Abs. 2, 302 Abs. 1 StPO) enthält, wurden Eva Maria A***** und Johann SCH***** (im zweiten Rechtsgang) "des Verbrechens des Mordes als Beteiligte nach §§ 12, 75 StGB" (Pkt A. 1.) und des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach § 151 Abs. 1 Z 2 StGB (Pkt A. 2.) schuldig erkannt sowie hiefür unter Anrechnung ihrer Vorhaft zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je fünfzehn Jahren verurteilt; von weiteren Anklagevorwürfen, und zwar gegen A***** wegen versuchter Körperverletzung sowie gegen SCH***** wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, wurden die Angeklagten freigesprochen (Pkte B. 1. und 2.).

Nach dem Inhalt der Schuldsprüche liegt ihnen zur Last, daß sie in Wien

(zu 1.) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte, indem Johann SCH***** über Aufforderung der Eva Maria A*****, er solle ihr bei der Lösung der Probleme mit ihrem Ehemann helfen, und nach deren Erklärung, es sei jetzt aktuell mit der Unfallversicherung (Versicherungssumme 10 Mill S), den Versicherungsantrag bei der V*****-Versicherung einreichte sowie Eva Maria A***** die Versicherungsprämie einzahlte, SCH***** sodann am nach 20,30 Uhr Ferdinand A***** unter dem Vorwand, jener solle mit seinem Auto zur U 4 nach Meidling kommen und ihn abschleppen, telefonisch von zu Hause fortlockte und der Genannte in weiterer Folge nachts zum durch mehrere Gewehrschüsse sowie durch 44 Schläge auf den Kopf, wodurch er insbesondere umfängliche offene Schädelbrüche, eine Zerreißung der Hirnhaut samt Beschädigung der Hirnrinde, einen Schädelbasisbruch und eine Luftembolie erlitt, vorsätzlich getötet wurde, einen anderen dazu bestimmten, die Tat auszuführen, und SCH***** auch zu ihrer Ausführung beitrug; sowie ferner, daß sie

(zu 2.) mit dem Vorsatz, sich eine Versicherungsleistung aus dem für den Fall des gewaltsamen Todes des Ferdinand A***** bei der V*****-Versicherungsgesellschaft geschlossenen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 10 Mill S zu verschaffen, den Genannten nachts vom 24. zum töten, sohin (auch) am Körper verletzen ließen.

Nur der Angeklagte SCH***** ficht die Schuldsprüche und das ihnen zugrunde liegende Verdikt, gestützt auf § 345 Abs. 1 Z 5, 6, 9, 10 a, 11 lit a und 12 StPO, mit Nichtigkeitsbeschwerde an; zudem bekämpfen er und (in Ansehung beider Angeklagten) auch die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit Berufung.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit der zuerst relevierten Verfahrensrüge (Z 5) remonstriert der Angeklagte SCH***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Gutachtens und eines Zeit-(Weg-)Diagramms von einem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen oder aus dem Verkehrsfach über die Dauer einer PKW-Fahrt von Nürnberg über Regensburg nach St.Sebastian (bei Maria-Zell) nach vorheriger Beschaffung einer Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie über die Witterungsverhältnisse "zum fraglichen Zeitraum" in den genannten Gebieten, womit er nachweisen wollte, daß er sich "im fraglichen Tatzeitraum" noch auf der Fahrt von Deutschland nach Österreich befunden haben müsse (S 443/VIII); daraus hätte sich nämlich - so vermeint er - ergeben, daß entgegen dem Wahrspruch der Geschwornen nicht er Ferdinand A***** am nach 20,30 Uhr telefonisch von zu Hause fortgelockt haben könne.

Gerade das aber hätte, der Beschwerdeauffassung zuwider, solcherart keineswegs dargetan werden können: hatte er doch - ganz abgesehen davon, daß er nach seiner eigenen Darstellung noch gegen 20,00 Uhr von Nürnberg aus einen (anderen) Anruf nach Wien tätigte (vgl S 192/I) und daß die Zeitpunkte seiner Abfahrt von dort gleichwie seines als erwiesen angenommenen Telefonats mit dem Mordopfer durchaus nicht exakt objektiviert wurden (vgl S 28/I: Anruf "kurz nach" 20,00 Uhr) - selbst dann, wenn er zur Zeit des in Rede stehenden Telefongesprächs tatsächlich bereits mit dem PKW von Nürnberg nach St.Sebastian unterwegs war, unzweifelhaft eine Vielzahl von Möglichkeiten, ein solches Telefonat während einer Fahrtunterbrechung auf der bezeichneten Strecke (vgl hiezu etwa S 152/I) abzuwickeln. Schon wegen dieser absoluten Untauglichkeit zur Erreichung des damit angestrebten Zieles wurde daher die angebotene Beweisführung vom Schwurgerichtshof zu Recht abgelehnt.

Eine Verletzung der in §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) - der Sache nach: gegen § 314 Abs. 1 StPO - erblickt der Beschwerdeführer darin, daß den Geschwornen keine ihn betreffende Eventualfrage nur nach Bestimmungs- oder nur nach Beitragstäterschaft vorgelegt wurde; eine solche hätte ihnen seiner Ansicht nach gestellt werden müssen, um eine mit einer nur teilweisen Bejahung der Hauptfrage (§ 330 Abs. 2 StPO) durch die Laienrichter verbundene Unklarheit des Verdikts, die im vorliegenden Fall infolge derartiger Streichungen (beim Wahrspruch zu den Hauptfragen 1 und 3) bezüglich der ihm angelasteten Täterschaftsform in tatsachenmäßiger Hinsicht entstanden seien, zu vermeiden.

Die Stellung von Eventualfragen ist jedoch dementgegen nach dem Gesetz (§ 314 Abs. 1 StPO) nicht etwa zur Hintanhaltung allfälliger - folgerichtig einer anderen Nichtigkeitssanktion (Z 9) unterliegender - Undeutlichkeiten der Sachverhaltsfeststellung im Verdikt vorgesehen, sondern vielmehr zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten anderen (als des in der Haupfrage aufscheinenden) Tatsachensubstrats.

In diesem Sinn kommt, wie der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang klargestellt hat, auch in Ansehung der Täterschaftsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. Die Erfassung eines Sachverhalts hingegen, dessen Tatsachensubstrat gegenüber dem in der Hauptfrage aufscheinenden bloß reduziert ist, kann entgegen der Beschwerdeauffassung nicht im Weg einer Eventualfrage bewirkt werden, sondern einzig und allein mittels einschränkender Bejahung der betreffenden Hauptfrage durch die Geschwornen iS § 330 Abs. 2 StPO.

Das gilt, wie zur Klarstellung vermerkt sei, selbst dann, wenn der zu erfassende (reduzierte) Sachverhalt bei seiner folgenden materiellrechtlichen Beurteilung durch den Schwurgerichtshof rechtsrichtig zur Annahme einer anderen Täterschaftsart führen müßte, wie etwa deswegen, weil durch die Sachverhaltsreduzierung eine ansonsten (bei unverkürztem Sachverhalt) rechtlich verdeckte Täterschaftsform (zum Beispiel ein in Bestimmungstäterschaft aufgegangener sonstiger Tatbeitrag: vgl EvBl 1978/89) durch den Wegfall der die prävalierende Täterschaftsart begründenden Sachverhaltselemente (im Beispiel: der Bestimmungstäterschaft) wieder hervortritt.

Die - demgemäß prozessual unbedenkliche - Streichung verschiedener Tatmodalitäten bei der Bejahung der Hauptfrage 1 (gleichwie der Hauptfrage 3) durch die Laienrichter hatte aber auch, einem weiteren Beschwerdevorwurf zuwider, keine Undeutlichkeit des Wahrspruchs in tatsachenmäßiger Beziehung (Z 9) zur Folge.

Denn im Zusammenhang mit der (einen Teil des Verdikts darstellenden) Ausklammerung der die Veranlassung eines ganz bestimmten Täters, und zwar eines gewissen "Serge", zum Mord und dessen Ausführung durch letzteren betreffenden Passagen aus der Bejahung der Hauptfragen 1 und 3 ist dem Wahrspruch jenes Tatsachensubstrat, demzufolge dem Angeklagten SCH***** sodann vom Schwurgerichtshof in rechtlicher Hinsicht (arg: "einen anderen dazu bestimmt, die Tat auszuführen, und ... auch zu ihrer Ausführung beigetragen") sowohl Bestimmungs- als auch Beitragstäterschaft (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) am Mord zur Last gelegt wird, sehr wohl mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen: darnach hat er zum einen beim Dingen des unbekannten Mörders mit Eva Maria A***** dadurch zusammengewirkt, daß er sie beim Erlangen einer (zum Teil zur Bezahlung des Mordlohnes vorgesehenen) Unfallversicherungszahlung ihres Ehegatten unterstützte, und zum anderen überdies zur Ausführung des Mordes insofern beigetragen, als er das Tatopfer telefonisch von zu Hause fortlockte. Entgegen der Beschwerdeauffassung geht daraus auch in faktischer Beziehung deutlich genug hervor, worin seine von den Geschwornen als erwiesen angenommene Beteiligung an der Ermordung des Ferdinand A***** gelegen war.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der solcherart im Verdikt der Laienrichter festgestellten Tatsachen, die auch seiner Verurteilung wegen Versicherungsmißbrauchs (Pkt 2.) zugrunde liegen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen darauf abzielenden, einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Argumenten - mit denen er eine (von den Geschwornen nach dem Inhalt der Niederschrift über ihre Erwägungen nicht angenommene) Glaubwürdigkeit des ihn entlastenden letztlichen Geständnisses einer Alleintäterschaft durch die Erstangeklagte darzutun trachtet und in bezug auf den ihm angelasteten Tatbeitrag abermals das bereits eingangs zur Verfahrensrüge erörterte (vermeintliche) Alibi ins Treffen führt - im Licht der gesamten Aktenlage nicht zu erwecken (Z 10 a).

Einer gesetzmäßigen Darstellung hinwieder entbehrt die zuerst erhobene Rechtsrüge (Z 11 lit a, der Sache nach indessen Z 12) mit dem Einwand, der Schuldspruch (zum Faktum 1.) "als Beteiligter" bedeute zufolge der Reichweite jenes Begriffs auch eine Verurteilung wegen unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB), die weder durch den Urteilstenor noch durch den Wahrspruch der Laienrichter gedeckt sei. Eben deswegen, weil die Bezeichnung "Beteiligter" als Oberbegriff über sämtliche in § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen für sich allein keine Aussage darüber enthält, auf welche von diesen drei Beteiligungsarten sie gemünzt ist, kann sie nämlich im Rahmen der Subsumtion (§§ 260 Abs. 1 Z 2, 342 StPO) nur im Zusammenhang mit der Fassung des Tenors verstanden werden; den im vorliegenden Fall dazu verwendeten, bereits oben (zu Z 6) hervorgehobenen verba legalia zufolge kann aber insoweit nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte SCH***** zum Faktum 1. ohnedies nur wegen Bestimmungstäterschaft und - dahin freilich wegen deren materieller Subsidiarität rechtsirrig, jedoch ohne einen damit verbundenen Nachteil für den Beschwerdeführer

(vgl EvBl 1978/89 ua) - Beitragstäterschaft nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB (und nicht auch wegen unmittelbarer Täterschaft iS § 12 erster Fall StGB) zum Mord verurteilt wurde. Demgemäß läßt die Beschwerde mit dieser Rüge eine zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche Bezugnahme auf den tatsächlichen Urteilsinhalt vermissen.

Gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Subsumtionsrüge des genannten Angeklagten (Z 12) zum Faktum 2.

Denn abgesehen davon, daß die Beschwerde im Fall der Richtigkeit der hiezu vertretenen Auffassung, im vorliegenden Fall komme die in § 151 Abs. 1 StGB enthaltene Subsidiaritätsklausel zum Tragen, gar nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt wäre (§§ 282 Abs. 1, 285 a Z 1, 285 d Abs. 1 Z 1, 344 StPO), weil diesfalls im Hinblick auf die Höhe des beabsichtigten Betrugsschadens von 10 Mill S die weitaus strengere Strafdrohung nach § 147 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu gelangen hätte, ist ihr eine (geschweige denn deutliche und bestimmte) Bezeichnung jener Tatumstände, welche die behauptete - nach der Aktenlage, derzufolge der geplante Betrug noch nicht bis ins Versuchsstadium gediehen ist, indessen durchaus nicht gegebene - Aktualität der in Rede stehenden Klausel begründen sollen, in keiner Weise zu entnehmen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1, 344 StPO); Gleiches gilt für die ebenso unsubstantiierte abschließende Beschwerdebehauptung, das Verdikt der Geschwornen lasse die Annahme des Tatbildes des Versicherungsmißbrauchs nicht zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

III. Zu den Berufungen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe innerhalb des nach § 75 StGB aktuellen, von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe reichenden Rahmens mit je fünfzehn Jahren wertete das Geschwornengericht bei beiden Angeklagten ihr in der Geldbeschaffung gelegenes Tatmotiv, die lang andauernde Planung der Tat, die Anstiftung eines anderen zu deren Ausführung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, wogegen es ihnen den Umstand, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, sowie der Erstangeklagten zudem das dem Mord vorausgegangene Verhalten des Tatopfers, und zwar sie schädigende Geldentnahmen und ihre psychische Belastung durch die Verursachung von Unklarheiten über allfällige sexuelle Verfehlungen seinerseits gegenüber Unmündigen, als mildernd zugute hielt.

Der Angeklagte SCH***** strebt eine tatschuldangemessene Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe an, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe.

Die Anklagebehörde ist mit ihrer Berufung im Recht.

Zusätzliche besondere Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) vermag sie allerdings nicht aufzuzeigen.

Denn die signifikant grausame sowie für das Opfer besonders qualvolle Art der unmittelbaren Tatausführung muß für die Strafzumessungsschuld der Angeklagten deswegen außer Betracht bleiben, weil letztere an der Tötung des Ferdinand A***** nicht direkt mitgewirkt haben und auch sonst eine tatschuldbezogene Verantwortlichkeit ihrerseits speziell für diese Modalitäten des Mordes nicht feststeht. Ebensowenig ist objektiviert, ob die - im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs. 3 StGB) gewiß mitzuberücksichtigende - Arglist des Angeklagten SCH*****, der die Hilfsbereitschaft des mit ihm bekannten Tatopfers dazu ausnützte, um jenes aus dessen Wohnung wegzulocken, woran die Erstangeklagte dem Verdikt zufolge übrigens gleichfalls gar nicht mitgewirkt hat, unmittelbar zur ausweglosen Situation des Getäuschten gegenüber seinem (seinen) Mörder(n) geführt hat; auch ein mit Bezug auf den Bruch ihrer besonderen Vertrauensverhältnisse zu Ferdinand A***** heimtückisches Tatverhalten kann daher insofern beiden Angeklagten nicht angelastet werden.

Wohl aber ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, daß das Geschwornengericht die ihnen mit Recht vorgeworfenen Erschwerungsumstände nicht deren wahrer Bedeutung entsprechend gewürdigt hat.

Fallen doch ihre vormalige Unbescholtenheit und der demgemäß auffallende Widerspruch des Tatgeschehens zu ihrem sonstigen Verhalten selbst dann, wenn man entgegen den Argumenten der Anklagebehörde darüber hinaus auch beiden Angeklagten einen bisher ordentlichen Lebenswandel sowie der Erstangeklagten zudem mit Bezug auf die sie finanziell schädigenden und in sexueller Hinsicht bedrückenden Aktionen ihres Ehegatten gegenüber Dritten eine gewisse Verbitterung konzediert, im Vergleich zum exzeptionell hohen Schuldgehalt der auf purer Habgier beruhenden Beseitigung des Ferdinand A***** durch (einen) gedungene(n) Mörder ausschließlich zum Zweck eines lukrativen Versicherungsbetruges bei sachgerechter Bewertung im Licht der bestehenden Rechtsgüterordnung gleichwie der Täterpersönlichkeiten keineswegs derart mildernd ins Gewicht, daß sie die unter den gegebenen Umständen nachhaltig indizierte Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen in Frage zu stellen vermöchten.

Bedenkt man nämlich, daß der Mord unter Mißachtung und Ausnützung persönlicher Naheverhältnisse zum Opfer geplant und in Verbindung mit dem Versicherungsbetrug sorgfältig vorbereitet sowie unter möglichster Ausschaltung aller Risken für die Anstifter skrupellos in Gang gesetzt wurde, ohne daß Ferdinand A***** eine Chance gehabt hätte, sich dagegen zu schützen, und hält man bei vergleichender Gewichtung der Tatbeteiligung beider Angeklagten hinzu, daß zum einen der Anstoß zum Mordplan von der Erstangeklagten kam und deren Ehegatten betraf, wobei sie die primäre Nutznießerin des damit bezweckten schweren Versicherungsbetruges sein sollte, daß aber zum anderen der von ihr solcherart zur Mitwirkung bewogene Zweitangeklagte seinerseits durchaus eigennützig nicht nur die führende Rolle bei der konkreten Planung und Realisierung des verbrecherischen Gesamtvorhabens übernahm, sondern außerdem durch das schon mehrfach erwähnte Weglocken des Tatopfers aus dessen Wohnung auch essentiell zur Ausführung des Mordes beitrug, dann erweist sich die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe über beide Angeklagten nach dem überaus hohen Gewicht ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB) als unumgänglich.

In Stattgebung der von der Anklagebehörde ergriffenen Berufung war somit bei beiden Angeklagten auf diese Strafe zu erkennen, und der Angeklagte SCH*****, der dementsprechend zu Unrecht die Ansicht vertritt, der ihm zugebilligte Milderungsgrund überwiege die Bedeutung der erörterten Erschwerungsumstände, mit seinem gegenläufigen Berufungsbegehren auf diese Entscheidung zu verweisen.