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OGH vom 14.09.2016, 14Os144/15f

OGH vom 14.09.2016, 14Os144/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Alnur M***** und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten Vadim K***** und der Privatbeteiligten Armangul Ka*****, Sabyrzhan T*****, Altyn T***** und Zhibek T*****, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Sholpan Kh*****, Ardak Kh*****, Tamilis Kh*****, Bolat A*****, Abilmazhen G***** und Amanbek D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom , GZ 602 Hv 4/14b 3187, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Vadim K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last, soweit sie nicht durch die ganz erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten verursacht wurden.

Den Privatbeteiligten Armangul Ka*****, Sabyrzhan T*****, Altyn T*****, Zhibek T*****, Sholpan Kh*****, Ardak Kh*****, Tamilis Kh*****, Bolat A*****, Abilmazhen G***** und Amanbek D***** wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Verfahrenskosten auferlegt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Vadim K***** des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 (gemeint: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 31. Jänner bis in A*****/Kasachstan im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit DDr. Rakhat Al***** und weiteren Mittätern Zholdas T***** widerrechtlich gefangengehalten und ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem sie ihn in die Räumlichkeiten der N*****bank im Bürogebäude „Ke*****“ lockten und dort gegen seinen Willen festhielten, sowie unter Bewachung und Fesselung an weitere Orte verbrachten, „wobei sie ihm besondere Qualen bereiteten“, indem sie ihn mehrmals unter Drohungen und Misshandlungen befragten, ihm beim Transport Hauben über die Augen zogen, sodass er nicht sehen konnte, wohin er verbracht wurde, ihn fesselten, ihm sedierende Substanzen verabreichten oder verabreichen ließen, ihm als besonderes Zeichen der Erniedrigung und zur Demonstration ihrer Macht die Haare abrasierten und ihn durch die Ungewissheit über sein weiteres Schicksal sowie mehrfache Andeutungen, man würde seine Leiche nicht finden, in Todesangst versetzten.

Nach § 336 StPO freigesprochen wurden die Angeklagten Alnur M***** und Vadim K***** von der Anklage, es hätten in A*****/Kasachstan

I./ zwischen 18. und

1./ Vadim K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit DDr. Rakhat Al***** und weiteren Mittätern Abilmazhen G***** und Zholdas T***** widerrechtlich gefangengehalten, indem sie die beiden in einen Sauna und Sportkomplex brachten und dort gegen deren Willen fast 24 Stunden lang festhielten, und zwar

Abilmazhen G*****, indem sie ihn in ein dort befindliches Gästezimmer führten, ihm Handschellen anlegten und ihn durch die abwechselnde Bewachung durch Vadim K***** und einen anderen Mittäter am Verlassen des Raums hinderten;

Zholdas T*****, indem Vadim K***** ihn zeitweise mit Handschellen an ein Trainingsgerät im Trainingsraum fesselte, ihn mit einem weiteren Mittäter bewachte und dadurch am Verlassen des Raums hinderte;

2./ Vadim K***** dadurch, dass er seine durch die Anwesenheit im Sauna und Sportkomplex während der Gefangenschaft von Abilmazhen G***** und Zholdas T***** dokumentierte Bereitschaft, im Bedarfsfall jederzeit einzugreifen und die Tathandlungen von DDr. Rakhat Al***** durch Anwendung von Gewalt und den Einsatz von Drohungen zu unterstützen, zu den strafbaren Handlungen des DDr. Rakhat Al***** beigetragen, der

a./ Zholdas T***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er ihm, während dieser mit Handschellen an ein Trainingsgerät gefesselt war, eine Pistole an den Kopf hielt sowie auf dessen Körper richtete und seine Forderungen durch Schläge mit der flachen Hand gegen dessen Körper unterstrich, zu Handlungen genötigt hat, und zwar

aa./ zur Bekanntgabe von Informationen über Kunden und Kreditnehmer der N*****bank und die wirtschaftlichen Vorgänge in Bezug auf das Bürogebäude „Ke*****“;

bb./ zu zwei Anrufen bei Bolat A*****, in denen Zholdas T***** diesen zu ersuchen hatte, das im Eigentum des von Bolat A***** geleiteten Unternehmens AO „I*****“ stehende Bürogebäude „Ke*****“ an den im Einflussbereich von DDr. Rakhat Al***** stehenden Kurman Ak***** zu übertragen;

b./ Abilmazhen G***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, nämlich zur Überschreibung der auf Abilmazhen G***** registrierten, von diesem treuhänderisch für DDr. Rakhat Al***** gehaltenen Aktien an der N*****bank und zur Unterzeichnung einer Rücktrittserklärung als Vorstandsvorsitzender der N*****bank genötigt hat, indem er ihm ankündigte, „man werde Stempel in seinem Pass und jenem von Zholdas T***** anbringen, um vorzutäuschen, dass sie tatsächlich ins Ausland geflogen wären; in Folge würde man sie in Kasachstan begraben und die Polizei würde sie vergebens in der Ukraine suchen“, und ihn unter dem Eindruck dieser Todesdrohung, seiner damals bekannten Einflussmöglichkeiten als Schwiegersohn des kasachischen Staatspräsidenten und der andauernden Freiheitsentziehung aufgefordert hat, einen Kaufvertrag über die genannten Aktien zu Gunsten seiner damaligen Ehefrau Dariga Na***** und eine vorbereitete Rücktrittserklärung zu unterzeichnen;

c./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die vorsatzlos handelnden Abilmazhen G***** und Zholdas T***** dazu bestimmt hat, Bolat A***** durch gefährliche Drohung mit einer Entführung und dem Tod zu einer Handlung zu nötigen, die die AO „I*****“ als Eigentümerin des Bürogebäudes „Ke*****“ am Vermögen schädigte, indem er die beiden anwies, Bolat A***** in seiner Funktion als Direktor der AO „I*****“ aufzufordern, das im Eigentum dieser Gesellschaft stehende Bürogebäude „Ke*****“ an die im wirtschaftlichen Eigentum von DDr. Rakhat Al***** stehende AO „Alm*****“ zu einem nicht dem Marktwert entsprechenden Preis zu übertragen, widrigenfalls Bolat A***** „dasselbe wie ihnen“ passieren werde, er daher wie Abilmazhen G***** und Zholdas T***** entführt oder ihm und seinen Verwandten „etwas zustoßen“ werde und Abilmazhen G***** und Zholdas T***** neuerlich entführt würden, wobei die Genannten die Drohungen und Forderungen Bolat A***** weisungsgemäß übermittelten und dieser deshalb die Vermögensübertragung durchführte;

II./ am

1./ Vadim K***** durch seine durch die Anwesenheit am Tatort dokumentierte Bereitschaft, erforderlichenfalls einzuschreiten und die Tathandlungen von DDr. Rakhat Al***** durch Anwendung von Gewalt und den Einsatz von Drohungen zu unterstützen, zu den strafbaren Handlungen des DDr. Rakhat Al***** beigetragen, der

a./ Aybar Kh***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Verfassung einer Anzeige an die Finanzpolizei und eines Geständnisses zu nötigen versucht hat, indem er ihm mit der Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung drohte und ihn schlug, wodurch dieser einen Bluterguss und jeweils eine Schürfwunde im Gesicht und am Knie erlitt, wobei Aybar Kh***** sich weigerte, den Forderungen nachzukommen;

b./ Zholdas T***** gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dem unter dem Eindruck der aufrechten Freiheitsentziehung und der vorangegangenen Misshandlungen stehenden Zholdas T***** einen Schlag versetzte, eine Pistole zog, ihn wutentbrannt über den Einsatz der Spezialeinheit des kasachischen Departments für innere Angelegenheiten „SOBR“ anschrie: „Wolltest du die Spezialeinheit auf uns loslassen, was, ist der Chef der Einheit dein Verwandter oder wie, jetzt hat man alle eingepackt und diese Leute haben wegen dir Probleme. Die vier Kämpfer und ihr Chef sind weg, hast Du auf sie gehofft, oder was? Und wo ist die Spezialeinheit, willst Du mich mit Ku***** Stirn an Stirn konfrontieren, nicht schlecht!“, und auf seine Machtposition in Kasachstan als Schwiegersohn des Staatspräsidenten hinwies, indem er Zholdas T***** sagte, es würde ihm „das alles“ nicht helfen und nur sein Schwiegervater könnte ihn zum Aufhören bringen, wodurch er Zholdas T***** die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung sowie neuerliche gewaltsame Übergriffe unter Inkaufnahme eines tödlichen Ausgangs in Aussicht stellte;

2./ Vadim K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit DDr. Rakhat Al***** und einem weiteren Mittäter Zholdas T***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Verfassung einer Anzeige an die Finanzpolizei und eines Geständnisses zu nötigen versucht, indem sie ihm mit der Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung drohten und ihn schlugen und traten, wobei Zholdas T***** sich weigerte, den Forderungen nachzukommen;

III./ Vadim K***** in der Nacht vom 31. Jänner auf den durch seine durch die Anwesenheit am Tatort dokumentierte Bereitschaft, erforderlichenfalls einzuschreiten und die Tathandlung von DDr. Rakhat Al***** durch Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Drohungen zu unterstützen, zur strafbaren Handlung des DDr. Rakhat Al***** beigetragen, der Zholdas T***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er einen abgesondert Verfolgten aufforderte, den unter dem Eindruck der aufrechten Freiheitsentziehung stehenden Zholdas T***** gewaltsam „auf alle Vier“ zu stellen, er diesem die Hose herunterzog, mit einer Stange auf dessen Gesäß schlug und diese danach in dessen After einführte;

IV./ Vadim K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit DDr. Rakhat Al***** als Mittäter Zholdas T***** und Aybar Kh***** durch gefährliche Drohung mit der weiteren Entziehung der persönlichen Freiheit und mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Anrufen genötigt, in denen beide aufgrund der Drohungen wahrheitswidrig behaupteten, sie wären auf der Flucht und würden sich vor der Finanzpolizei verstecken, indem sie den unter dem Eindruck der bestehenden Freiheitsentziehung und den vorangegangenen Misshandlungen stehenden Opfern mit deren Aufrechterhaltung sowie weiteren gewaltsamen Übergriffen für den Fall des Zuwiderhandelns drohten, und zwar

1./ am Aybar Kh***** zu einem Anruf bei seiner Ehefrau;

2./ am Zholdas T***** zu einem Anruf bei seiner Ehefrau und einem Anruf bei Abilmazhen G*****;

V./ Alnur M***** und Vadim K***** am im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit DDr. Rakhat Al***** als Mittäter Zholdas T***** und Aybar Kh***** getötet, indem DDr. Rakhat Al***** ihnen zunächst ein ihre Beweglichkeit stark herabsetzendes Neuroleptikum und stark sedierende Substanzen, die Sulpirid, Diazepam, Chlorproxithen und Zolpidem enthielten, injizierte und auf andere Weise verabreichte, DDr. Rakhat Al*****, Alnur M***** und Vadim K***** ihnen in weiterer Folge Plastiksäcke über die Köpfe stülpten und sie mit einer Schnur erdrosselten;

VI./ Alnur M***** am im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit DDr. Rakhat Al***** und Vadim K***** Zholdas T***** und Aybar Kh***** widerrechtlich gefangengehalten oder ihnen auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie gegen ihren Willen gemeinsam mit den Mittätern in einem PKW von der „Residenz“ zu einer Schlucht brachte.

Die Geschworenen hatten die dem Schuldspruch zugrunde liegende und anklagekonform in Richtung des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 (gemeint: zweiter Fall) StGB (zum Nachteil des Zholdas T*****) gestellte Hauptfrage 7 bejaht, die übrigen anklagekonform gestellten Hauptfragen 1 bis 6 und 8 (welcher der zur Hauptfrage 7 geschilderte Sachverhalt, begangen zum Nachteil des Aybar Kh*****, zugrunde lag) sowie die Hauptfragen 9 bis 20 verneint.

Die Privatbeteiligten wurden „gemäß § 366 Abs 1 StPO, teilweise § 366 Abs 2, zweiter Satz StPO“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 9, 10a, 12 und 13 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vadim K***** verfehlt ebenso ihr Ziel wie die gegen die Freisprüche gerichteten, auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützten (mit Ausnahme jener des Privatbeteiligten Amanbek D***** undifferenziert gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Armangul Ka*****, Sabyrzhan T*****, Altyn T*****, Zhibek T*****, Sholpan Kh*****, Ardak Kh*****, Tamilis Kh*****, Bolat A*****, Abilmazhen G***** und Amanbek D*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vadim K*****:

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am gestellten Antrags auf Übersetzung des „Punkt III./“ eines vom Verteidiger zugleich vorgelegten Schreibens vom „in russischer Sprache der Kanzlei L***** an die Frau Ka***** mit einer Arbeitsübersetzung“, aus dem sich „die Vermutung der Befangenheit der Staatsanwaltschaft“ ziehen lasse (ON 3107 S 3 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zum einen ist behauptete Befangenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft nicht vom Gericht zu beurteilen (§ 47 Abs 3 StPO; RIS Justiz

RS0127031; Lässig , WK StPO § 47 Rz 9) und würde bei Beteiligung eines befangenen Organs der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO ohnehin nicht vorliegen, weshalb dem Antrag unter diesem Aspekt ein erfolgversprechendes Ziel fehlt (vgl zum Nachweis der Ausgeschlossenheit von Richtern Ratz , WK StPO § 281 Rz 132), zum anderen ließ der Antrag auch sonst nicht erkennen, dass er einen für die Schuld oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS Justiz RS0116503; Ratz , WK StPO § 281 Rz 321, 328).

Mit dem bloßen Vorbringen, die beiden Opfer Zholdas T***** und Aybar Kh***** seien „entsprechend dem Anklagevorwurf (…) gemeinsam festgehalten etc.“ worden, erklärt die

– eine Verletzung der §§ 312 bis 317 StPO gar nicht ausdrücklich behauptende – Fragenrüge (Z 6) nicht, warum der (in den Hauptfragen 7 und 8 dargestellte) Anklagevorwurf II./1./ entgegen § 312 Abs 2 StPO nicht Gegenstand zweier nach Opfern getrennter Hauptfragen sein soll (vgl im Übrigen Schindler , WK StPO § 312 Rz 53 f; RIS Justiz RS0118085; zur gleichartigen Idealkonkurrenz vgl Moos in WK 2 StGB § 75 Rz 35; Burgstaller in WK 2 StGB § 80 Rz 110).

Warum der Umstand, dass die Geschworenen die (das Opfer Zholdas T***** betreffende) Hauptfrage 7 bejaht und die (in Bezug auf das Opfer Aybar Kh***** gestellte) Hauptfrage 8 verneint haben, einen nichtigkeitsbegründenden inneren Widerspruch der Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen (Z 9) darstellen soll, demnach die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen nach den Gesetzen der Logik und Empirie einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können sollen (RIS Justiz RS0100971, RS0101003), lässt die dies bloß unsubstantiiert behauptende Beschwerde offen.

Indem der Rechtsmittelwerber

einerseits die Widerrechtlichkeit der – aus seiner Sicht von ihm ohnehin nicht begangenen – Freiheitsentziehung in Abrede stellt, weil er als „Exekutivbeamter bei der Präsidentenwache“ zur Vornahme von Festnahmen berechtigt gewesen wäre, und sich andererseits unter Hinweis auf seine Offizierspflicht zur Weisungsbefolgung auf einen „Befehlsnotstand“ beruft, wird weder die behauptete Überschreitung des für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Z 13 erster Fall) oder rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen (Z 13 zweiter Fall), noch sonst ein Nichtigkeitsgrund prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (vgl zur Rechtsrüge [Z 11]

RIS Justiz RS0101527 [T1] sowie zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln mittels Fragenrüge [Z 6] RIS Justiz RS0099909).

Auf die bloß nominell geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Z 10a und 12 ist mangels Vorbringens nicht einzugehen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Amanbek D***** :

Die gegen die Abweisung der Anträge auf Ablehnung des Vorsitzenden (ON 3107 S 6 ff und ON 3168 S 3 ff) sowie eines weiteren Mitglieds des Schwurgerichtshofs (ON 3158 S 90 f) wegen Ausschließung nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Rüge steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

Mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) sowie dem Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (BGBl I 2007/93), wurde die (bis bestandene) Differenzierung zwischen Ausschließungs und Befangenheitsgründen sowie deren unterschiedliche Behandlung im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren aufgegeben (vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 59 ff und ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 11). Die Ausgeschlossenheit eines Richters im (hier: geschworenengerichtlichen) Hauptverfahren (§ 43 Abs 1 und 2 StPO), daher auch dessen Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO, ist seither (für alle Ausschließungsgründe einheitlich) mit der Besetzungsrüge (Z 1) relevierbar. Im Gegensatz zu einer Anfechtung aus Z 5, bei der der Oberste Gerichtshof eine (wenngleich eingeschränkte) Bindung an die Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung des

Schwurgerichtshofs zu beachten hätte, obwohl im Fall einer solchen über einen Antrag auf Ablehnung eines Richters (§ 45 Abs 1 zweiter und dritter Satz StPO) der betroffene Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 40 ff und 132), ermöglicht die Besetzungsrüge – sofern der Beschwerdeführer seiner Rügeobliegenheit nach § 345 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht entsprechen konnte – sogar die Geltendmachung von Befangenheit erst im Rechtsmittelverfahren und bietet damit im Verhältnis zur Verfahrensrüge nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO einen weitreichenderen Rechtsschutz.

Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach (schon) die Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters an der Entscheidung (im schöffengerichtlichen Verfahren, § 281 Abs 1 Z 1 StPO) oder an der Verhandlung (im Geschworenenverfahren, § 345 Abs 1 Z 1 StPO), nicht aber (bloß) in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidungen über Anträge auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung (§ 44 Abs 3 StPO), für die – im Gegensatz zu solchen über Anträge zum Nachweis von Ausgeschlossenheit, gegen die im Geschworenenverfahren die Z 5 zusteht – eine gesonderte Anfechtbarkeit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist (vgl RIS Justiz RS0124803; Ratz , WK StPO § 281 Rz 132 und 386; Lässig, ÖJZ 2007, 772).

Zeitgleich mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Besetzungsrüge, die (seither) die Geltendmachung nichtigkeitsbegründender Verstöße gegen die Bestimmungen der Ausgeschlossenheit (§§ 43 und 46 StPO) abschließend regelt, wurde Privatbeteiligten erstmals – innerhalb enger Grenzen – die Möglichkeit zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde eingeräumt. Diese kann zum Nachteil des Angeklagten vom Privatbeteiligten nur im Fall eines Freispruchs und (im Geschworenenverfahren) nur aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 5 StPO ergriffen werden, wobei nur die Nichterledigung oder Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO) geltend gemacht werden kann, der (auch) zur Schuldfrage erhebliche Umstände unter Beweis gestellt hätte, sofern der Privatbeteiligte mit der vom Freispruch betroffenen Tat (im materiellen Sinn) darüber hinaus die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche verknüpft hat und die Abweisung des Beweisantrags erkennbar einen auf die Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche des Rechtsmittelwerbers nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (vgl § 282 Abs 2 [iVm § 345 Abs 4 letzter Satz] StPO; ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 17 f; Ratz , WK StPO § 282 Rz 43 ff;

Hager/Meller/Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 3 S 129 f; Schroll/Schillhammer , Leitfaden für Rechtsmittel in Strafsachen 2 Rz 181 f und 418; Fabrizy , StPO 12 § 282 Rz 3a; Bertel/Venier , Komm StPO § 282 Rz 2; aM M. Fuchs , ÖJZ 2009, 308 FN 5).

Daraus folgt, dass der Einwand der Befangenheit von an der Verhandlung beteiligten Richtern im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten weder unter dem Aspekt der Z 1 noch unter jenem der Z 5 erhoben werden kann.

Die Kritik an der abschlägigen Entscheidung über das Begehren auf Protokollführung durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildaufnahme nach § 271a Abs 1 StPO zum Nachweis einer voreingenommenen und parteilichen Verhandlungsführung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs sowie zur Dokumentation von Übersetzungsproblemen (ON 3168 S 7 f) richtet sich nicht gegen die Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO) zu schulderheblichen Umständen, weshalb dem Privatbeteiligten schon aus diesem Grund die Anfechtung aus Z 5 versagt bleibt.

Der gegen die Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge gerichteten Verfahrensrüge des Privatbeteiligten ist vorauszuschicken, dass diese nur erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten – bei umfangreichen Akten mittels Angabe der Fundstelle zu bezeichnenden (RIS Justiz RS0124172) – Antrag bezieht, dem (nach Maßgabe des § 55 Abs 1 und Abs 2 StPO) neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (RIS Justiz RS0099453, RS0118444, RS0116503).

Legt der Antrag nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielt er auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS Justiz RS0118123, RS0099453 [T1]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 330).

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen, weshalb ergänzendes Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich

ist (RIS Justiz RS0099618, RS0099117). Je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Beweisaufnahme im Licht der übrigen Verfahrensergebnisse ist, umso eingehender muss die

Begründung dieses Antrags sein (RIS Justiz RS0107040; Schmoller , WK StPO § 55 Rz 69, 90). Dies gilt umso mehr, wenn erst gegen Ende der Hauptverhandlung umfangreiche Beweisaufnahmen (insbesondere zum Nachteil des Angeklagten) beantragt werden und – wie teilweise auch hier – zum genannten Thema bereits zahlreiche, in die gleiche Richtung weisende Beweisergebnisse vorliegen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 300 und 344).

Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen; im Übrigen darf eine Beweisaufnahme unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist, das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann (§ 55 Abs 2 StPO).

Erheblich ist eine Tatsache, wenn – nach der Wertung des Gerichts, im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren des Obersten Gerichtshofs – der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die dem Schwurgerichtshof im Antragszeitpunkt vorliegenden Beweisergebnisse geeignet ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS Justiz RS0116987,

RS0107445; Ratz , WK StPO § 281 Rz 341).

Beweise brauchen (unter anderem) nicht aufgenommen zu werden, wenn der Schwurgerichtshof das im Antrag bezeichnete Beweisthema ohnehin als erwiesen oder ausreichend klargestellt ansieht. Der Begründungspflicht nach § 238 Abs 3 [iVm § 302 Abs 1] StPO kommt daher (auch) unter diesem Aspekt im geschworenengerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, weil sie die Geschworenen in die Lage versetzt, eine abweichende Einschätzung der Beweislage nach Maßgabe des § 309 StPO rechtzeitig zum Ausdruck zu bringen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 342; Philipp , WK StPO § 309 Rz 3).

Da § 345 Abs 1 Z 5 StPO auf den Beschluss über den Antrag (oder sein Unterbleiben), nicht aber auf die Gründe für diesen oder für sein Fehlen abstellt, steht die Richtigkeit der für die Abweisung eines Beweisantrags gegebenen Begründung nicht unter Nichtigkeitssanktion, sofern dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen – Ansicht des Obersten Gerichtshofs (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam

(RIS Justiz RS0121628, RS0116749).

Erfolgreich kann die Verfahrensrüge eines Privatbeteiligten schließlich nur dann sein, wenn der abgewiesene Beweisantrag zur Schuldfrage erhebliche Umstände unter Beweis gestellt hätte, mit der vom Freispruch betroffenen Tat die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche verknüpft war und erkennbar ist, dass die Abweisung des Beweisantrags einen auf die Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (§ 282 Abs 2 zweiter Satz iVm § 345 Abs 4 letzter Satz StPO; vgl neuerlich Ratz , WK StPO § 282 Rz 45).

Nach Maßgabe dieser Kriterien verfielen die Beweisanträge des Beschwerdeführers zu Recht der Abweisung.

Die Vernehmung des Zeugen Sergey Z***** „per Videokonferenz im Rechtshilfeweg mit den Vereinigten Arabischen Emiraten“ zum Beweis dafür, dass der Zeuge „im Auftrag von Lev Nak***** dem Angeklagten Alnur M***** ein falsches Alibi für den Tatzeitraum gegeben hat“ und „zur Klärung der Frage, wie es zu dem unter ON 1539 erliegenden Schreiben und zur Übermittlung der vorliegenden Skype-Gespräche gekommen ist“ (ON 3169 S 9 f), konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren, mit denen er dem Angeklagten Alnur M***** im Jahr 2009 ein Alibi für den gab (ON 815, 6. Beilagenordner Nr 75 ff), in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen sind, weshalb der Umstand, dass der Zeuge diese Angaben mit – in der Hauptverhandlung später verlesenem (ON 3177 S 6) – Schreiben vom widerrief (ON 1539), für die Beurteilung der Schuldfrage ohne Bedeutung war. Im Übrigen wäre der Umstand, dass der Zeuge die Behauptungen des Angeklagten, sich zwischen 9. und mit einer Alkoholvergiftung in einer bestimmten Wohnung aufgehalten zu haben (ON 3054 S 15), nicht bestätigen kann, weder geeignet, die Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen, noch wäre dies ein Indiz für die vorgeworfene Tatbegehung. Warum die Klärung der Entstehungsgeschichte und die Übermittlung der verschrifteten Skype-Gespräche zwischen dem Angeklagten und Lev Nak***** sowie Letzterem und DDr. Rakhat Al***** eine Relevanz für die Schuldfrage haben sollen, ließ der Beweisantrag nicht erkennen.

Ebenso wenig war es erforderlich, (den mit der Verschriftung der zuvor genannten Skype-Gespräche [ON 1903] betrauten) Aleksey Ze***** sowie (den im Ermittlungsverfahren als Sachverständigen bestellten und mit der Auswertung der auf der von Sergey Z***** übergebenen Micro SD Karte befindlichen Daten beauftragten [ON 2099]) DI Dr. Kurt J***** als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, „dass sich aus dem Gesprächsfluss der Gespräche keine Hinweise auf eine Manipulation derselben, wie von M***** behauptet, ergeben haben“ (ON 3066 S 4). Denn Zeugen sind nur zu mittelbaren oder unmittelbaren (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen (§ 154 Abs 1 StPO), während Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können (RIS Justiz RS0097540).

Ein Urteilsnichtigkeit begründender Verfahrens-mangel liegt auch nicht in der Abweisung der Anträge (ON 3158 S 4 f iVm ON 3161, ON 3177 S 17 ff iVm ON 3176) auf Beschlagnahme und Vorführung jener Ton und Bildaufnahmen, die nach den Behauptungen sämtlicher Privatbeteiligten verdeckt aufgezeichnete Gespräche beinhalten, die der Angeklagte Alnur M***** im Jahr 2010 in den Räumlichkeiten der Kanzlei L***** Rechtsanwälte GmbH mit Anna Zei***** und Dr. Elisabeth R***** geführt haben soll, auf Verlesung der dazu angefertigten Transkripte, sowie auf Vernehmung der Zeuginnen Anna Zei***** und Dr. Elisabeth R*****.

Die Anträge wurden (zusammengefasst) zum Beweis gestellt, dass


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sich DDr. Rakhat Al***** Alnur M***** anvertraut und diesem die Entführung und Ermordung der Bankmanager unter Beteiligung des Angeklagten Vadim K***** gestanden hat;
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Alnur M***** entgegen seinen widersprüchlichen Behauptungen den Liegeort der Leichen gekannt und ihn über Aisultan Na***** den Behörden mitgeteilt hat;
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Abilmazhen G***** und Zholdas T***** bereits von 18. bis gegen ihren Willen von DDr. Rakhat Al***** und Vadim K***** im Saunakomplex festgehalten und mit dem Tod bedroht worden waren und Alnur M***** entgegen seiner Behauptung, dort trainiert zu haben, in dieser Nacht zur Schlichtung dieses Konflikts eingeschritten war;
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Alnur M***** DDr. Rakhat Al***** geholfen hat, dessen zu Verteidigungszwecken erfundene Behauptung, aufgrund seiner politischen Aktivitäten zu Unrecht verfolgt zu werden, darzustellen;
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Alnur M***** freiwillig mit der Kanzlei L***** Rechtsanwälte GmbH in Kontakt getreten ist und Informationen bereitgestellt hat, um sich persönliche Vorteile im gegen ihn in Kasachstan geführten Strafverfahren sowie im Auslieferungsverfahren zu verschaffen;
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die Verantwortung des Angeklagten Alnur M*****, von den kasachischen Behörden unter Druck gesetzt worden zu sein, bei den Gesprächen einen erfundenen sowie auswendig gelernten Text wiedergegeben zu haben, der überdies mit Diktaphon aufgenommen worden sei, widerlegt ist.

Die Beweisanträge zielten nach dem Antragsvorbringen darauf ab, die Glaubwürdigkeit des Angeklagten Alnur M***** zu erschüttern und waren solcherart grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln (vgl Kirchbacher , WK StPO § 245 Rz 17) ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (vgl RIS Justiz RS0028345; Ratz , WK StPO § 281 Rz 340, 350).

Berechtigung kann ihnen aber nur zukommen, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Angeklagte habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS Justiz

RS0120109 [T3]; vgl auch RS0098429 [T6]).

Diesem Erfordernis werden die Anträge nicht gerecht, soweit die Kenntnis des Angeklagten vom Liegeort der Leichen, seine Bemühung zur Unterstützung von DDr. Rakhat Al*****, seine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei L***** Rechtsanwälte GmbH, der Ablauf der dort stattgefundenen Gespräche sowie das Verhältnis des Angeklagten zu den kasachischen Behörden unter Beweis gestellt werden sollen.

In Betreff des begehrten Nachweises, dass DDr. Rakhat Al***** gegenüber dem Angeklagten Alnur M***** auch eine Beteiligung des Angeklagten Vadim K***** an den Morden von Zholdas T***** und Aybar Kh***** zugestanden habe, unterließ der Antragsteller mit Blick auf die Verantwortung des Angeklagten Alnur M*****, die Gespräche hätten zwar stattgefunden, seine dort gegebenen Informationen seien aber vom kasachischen Geheimdienst vorgegeben (ON 3054 S 25 f) und erfunden gewesen (ON 3158 S 7), geeignete Ausführungen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Beweisergebnis dennoch erwarten lasse, insbesondere warum über die ohnehin erfolgte Verlesung von (in die deutsche Sprache übersetzten) Transkriptionen der vom Antragsteller für wesentlich erachteten Passagen dieser Unterredungen (ON 3158 S 4 iVm ON 3161) hinaus aus bestimmten, den Verlauf und Inhalt der Gespräche sowie das Verhalten des Angeklagten bei diesen betreffenden Umständen Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit des seinerzeit von ihm Gesagten gezogen werden hätten können.

Warum schließlich die Abweisung des vom Privatbeteiligten – der als Vater des verstorbenen Opfers Aybar Kh***** den gegen beide Angeklagten gerichteten Zuspruch von Trauerschmerzengeld beantragte (ON 3184 S 3) – gestellten Antrags unter dem Aspekt des Nachweises der Vorfälle vom 18. und zum Nachteil von Abilmazhen G***** und Zholdas T***** einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte, legt die Rüge nicht dar ( Ratz , WK StPO § 282 Rz 45 und § 281 Rz 742 f).

Der vom Beschwerdeführer behauptete und unter Beweis zu stellende Umstand, dass die „Schritte“ des Angeklagten M***** mit Armangul Ka***** „abgestimmt waren“ und dass diese Notizen über die mit dem Angeklagten geführten Gespräche weitergeleitet wurden, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Bedeutung, weshalb die beantragte Vernehmung der Zeugin Anna Zei***** auch zu diesen Beweisthemen (ON 3089 S 16 iVm ON 3096 S 45) zu Recht unterbleiben konnte.

Die zum Beweis, dass DDr. Rakhat Al***** und Alnur M***** im Jahr 2006 wegen der Ermordung von Altynbek S***** nicht unter ständiger Kontrolle standen und nicht verfolgt, sondern erst nach dem Einschreiten des FBI im Jahr 2013 der Tat verdächtigt wurden, und dass dieses Strafverfahren „aufgrund von Beweisen und nicht einer kasachischen Psychose eingeleitet wurde“, beantragte Verlesung der (ausschließlich die Aufklärung des Mordes an Altynbek S***** betreffenden) Presseerklärungen vom des amerikanischen Botschafters sowie des kasachischen Generalstaatsanwalts (ON 3150a S 45 iVm ON 3127 und ON 3177 S 21 ff), hat der Schwurgerichtshof zu Recht abgelehnt, weil die Beweisthemen Umstände betreffen, die für die Schuldfragen ohne Bedeutung waren.

Keine Urteilsnichtigkeit resultiert auch aus der Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Ermittlungsbeamten (einer nach den Vorfällen in der N*****bank am eingesetzten Untersuchungs-gruppe) Vadim St***** zum Beweis, dass das kasachische Ermittlungsverfahren über die Entführung und Ermordnung von Zholdas T***** und Aybar K***** „gemäß den kasachischen Gesetzen, insbesondere der Strafprozessordnung, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wurde, insbesondere Zeugen weder bedroht noch geschlagen oder sonst wie genötigt wurden“, und „zum Beweis der Ermittlungen im Zusammenhang mit der Suche nach Zholdas T***** und Aybar K***** sowie den bereits im März 2007 durchgeführten Vernehmungen und Befragungen in diesem Zusammenhang (insbesondere Jacke)“ (ON 3150a S 45 iVm ON 3127 und ON 3177 S 15 f). Zum einen sind Meinungen oder rechtliche Beurteilungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises, zum anderen ließ der Beweisantrag offen, warum der Zeuge Wahrnehmungen dazu gemacht haben soll, wie mit sämtlichen im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen umgegangen wurde, und ließ der vage Hinweis auf das Ermittlungsverfahren ein konkretes, für die Schuldfrage erhebliches Beweisthema nicht erkennen.

Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Serik Sa***** zum Beweis, dass Aybar K***** am in den 9. Stock (des Bürogebäudes „Ke*****“) gegangen und nicht wieder zurückgekommen ist (ON 3177 S 14 und 16), konnte der Schwurgerichtshof vor dem Hintergrund abweisen, dass zu diesem Beweisthema bereits die – in diese Richtung weisenden – Angaben von Aidarkhan B***** [ON 3078 S 32 f], Kurman Ak***** [ON 3093 S 23 und 37 f], Tulegen Im***** [ON 3151a S 30 und 40 f], Oleg Be***** [ON 3164 S 10 ff, 22] und Askan Bek***** [ON 3168 S 20, 33]) vorlagen und der Antrag nicht erkennen ließ, warum die betreffende Beweisaufnahme geeignet sein soll, die Einschätzung der Geschworenen zu diesem Thema zu verändern ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 341).

Die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Stanislav Pu***** zum Beweis, „dass das Fahrzeug, mit dem die beiden Opfer am vom Gelände der Residenz gebracht wurden, einer eingehenden Reinigung unterzogen wurde, wobei festzuhalten ist, dass der Zeuge nicht auffindbar ist“ (ON 3177 S 14 und 16), erfolgte zu Recht, weil er mit Blick auf die zugestandene Undurchführbarkeit des Beweises ein Vorbringen unterließ, wie das Erscheinen des Zeugen vor Gericht dennoch zu bewerkstelligen gewesen wäre. Im Übrigen legt der Antrag nicht dar, inwieweit das genannte Beweisthema für die Frage von Bedeutung ist, ob die beiden Angeklagten Zholdas T***** und Aybar K***** am getötet haben. Das zur Antragsfundierung in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen stellt dabei eine unzulässige Neuerung dar (vgl RIS Justiz RS0099117, RS0099618).

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Armangul Ka*****, Sabyrzhan T*****, Altyn T*****, Zhibek T*****, Sholpan Kh*****, Ardak Kh*****, Tamilis Kh*****, Bolat A***** und Abilmazhen G*****:

Soweit sich die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Ablehnung einerseits des „Dreirichtersenats“ (gemeint: der Mitglieder des Schwurgerichtshofs; ON 3077a S 46 f), andererseits des Vorsitzenden (ON 3168 S 3 ff und 9 und ON 3107 S 6 ff und 15) wegen Ausschließung nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO und gegen die Abweisung des Antrags auf Protokollführung durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildaufnahme nach § 271a Abs 1 StPO zum Nachweis einer voreingenommenen und parteilichen Verhandlungsführung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs sowie zur Dokumentation von Übersetzungsproblemen (ON 3168 S 7 ff) richten, wird auf die Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligen Amanbek D***** verwiesen.

Ergänzend ist dem Einwand der Beschwerden, eine verfassungskonforme Interpretation des § 282 Abs 2 StPO gebiete es vor dem Hintergrund des – zur geltend gemachten Konventionsverletzung nach Art 6 Abs 1 MRK akzessorischen – Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art 13 MRK, dass Privatbeteiligte die Abweisung ihrer Anträge auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im Geschworenenverfahren aus Z 5 geltend machen können, zu erwidern, dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Wege der Privatbeteiligung im Strafverfahren zwar in den Schutzbereich des Art 6 Abs 1 MRK fällt (RIS Justiz RS0121361), das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht jedoch kein absolutes ist, sondern nur unter dem Vorbehalt verhältnismäßiger Einschränkungen – somit solchen, die ein legitimes Ziel verfolgen und ein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und den damit angestrebten Zielen wahren – gewährleistet ist ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 53).

Warum die in § 282 Abs 2 (iVm § 345 Abs 4) StPO vorgesehenen Beschränkungen der zum Nachteil eines freigesprochenen Angeklagten möglichen Rechtsmittel der Privatbeteiligten diese Kriterien nicht erfüllen sollen, obwohl letzere unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens ohnehin die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche in einem Zivilverfahren – unter den (umfassend durchsetzbaren) Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK – geltend zu machen, lassen die Beschwerden offen (vgl EGMR , 48221/99, Berger/Frankreich [Z 35 und 37]). Ein Recht auf Instanzenzug gewährleistet Art 6 MRK im Übrigen nicht ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 63, 191) und das Recht auf Überprüfung von Strafurteilen (Art 2 7. ZPMRK) steht nur dem „von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung“ Verurteilten zu.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zwider gebietet das (Grund )Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 MRK) – auch in der Auslegung des EGMR (vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 189 ff; Frowein/

Peukert , EMRK 3 Art 13 Rz 12 ff und EGMR [GK], 30210/96, Kudla/Polen ) – nicht, die (oben dargestellte) sachlich begründete Beschränkung der Rechtsmittellegitimation des Privatbeteiligten im Interpretationsweg zu beseitigen.

Schließlich versagt auch das Argument der Beschwerdeführer, dies führe zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verkürzung des Rechtsschutzes des Privatbeteiligten, weil – wie bereits in der Antwort auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Amanbek D***** dargelegt – die Gesetzesä nderungen in den §§ 43 ff, 281 Abs 1 Z 1 und § 345 Abs 1 Z 1 StPO mit der neu geschaffenen Möglichkeit zur Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Privatbeteiligten zeitlich einhergingen (vgl zum Willen des Gesetzgebers ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 17 f).

Vor Behandlung der gegen die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen gerichteten Verfahrensrügen (Z 5) ist auf die der Beantwortung des Beweisanträge betreffenden Teils der Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Amanbek D***** vorangestellten Ausführungen zu verweisen.

Anzumerken ist auch, dass die Privatbeteiligten ihre Nichtigkeitsbeschwerden undifferenziert gemeinsam ausgeführt und dabei übersehen haben, dass hinsichtlich einzelner Beschwerdeführer in Betreff der Abweisung mehrerer Beweisanträge eine Benachteiligung im Sinn des § 282 Abs 2 StPO ausgeschlossen oder zumindest nicht erkennbar ist (vgl dazu Ratz , WK StPO § 282 Rz 45 und § 281 Rz 742 f). Das gilt insbesondere für Bolat A***** und Abilmazhen G***** bezüglich der Abweisung der auf die Freispruchsfakten II./ bis VI./ bezogenen Anträge und für Sholpan Kh*****, Ardak Kh***** und Tamilis Kh***** in Bezug auf die Abweisung der auf das Freispruchsfaktum I./ bezogenen Anträge. A uf die Kriterien des § 282 Abs 2 StPO wird im Folgenden nur eingegangen, soweit dies für die Beantwortung im Einzelfall erforderlich ist, weil die Abweisung von Beweisanträgen zu Recht erfolgte.

Hinsichtlich der beantragten Beschlagnahme und Vorführung von Ton und Bildaufnahmen von Gesprächen, die der Angeklagte Alnur M***** in den Räumlichkeiten der Kanzlei L***** Rechtsanwälte GmbH mit Anna Zei***** und Dr. Elisabeth R***** geführt haben soll, der Verlesung der dazu angefertigten Transkripte sowie der Transkription und Übersetzung der Gesprächsmitschnitte durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin zum Beweis der bereits in der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Amanbek D***** angeführten Umstände (ON 3158 S 4 f iVm ON 3161, ON 3169 S 20, 23 iVm ON 3167 und ON 3177 S 17 ff iVm ON 3176 und ON 3177 S 52) wird in Betreff des begehrten Nachweises der Kenntnis des Angeklagten Alnur M***** vom Liegeort der Leichen, seiner Bemühung zur Unterstützung von DDr. Rakhat Al*****, seiner Kontaktaufnahme mit der Kanzlei L***** Rechtsanwälte GmbH, des Ablaufs der dort stattgefundenen Gespräche sowie des Verhältnisses des Angeklagten zu den kasachischen Behörden auf die Antwort auf das inhaltsgleiche Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Amanbek D***** verwiesen.

Auch soweit die Anträge auf die Erbringung des Beweises für die Beteiligung des Angeklagten Vadim K***** an den Morden an Zholdas T***** und Aybar Kh***** und für die Gefangennahme von Abilmazhen G***** und Zholdas T***** am 18. und gerichtet waren, kann – selbst unter Berücksichtigung des im Vergleich zum Privatbeteiligten Amanbek D***** umfangreicheren Vorbringens (vgl zusätzlich ON 3169 S 20, 23 iVm ON 3167) – auf die Letzterem gegebene Antwort verwiesen werden. Denn Urteilsnichtigkeit resultiert nicht schon aus der Abweisung eines Beweisantrags, der im Wesentlichen (nur) das Ziel verfolgt, den Geschworenen eine breitere Grundlage für die Würdigung der Verantwortung des Angeklagten Alnur M***** zu verschaffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass – über die ohnehin erfolgte Verlesung von (in die deutsche Sprache übersetzten) Transkriptionen der vom Antragsteller für wesentlich erachteten Passagen dieser Unterredungen (ON 3158 S 4 iVm ON 3161) hinaus – aus bestimmten, Verlauf und Inhalt der Gespräche sowie das Verhalten des Angeklagten bei diesen betreffenden Umständen Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit des seinerzeit von ihm Gesagten hätten gezogen werden können, nennen auch diese Beschwerdeführer nämlich nicht.

Der mit den vorangegangenen Beweisanträgen im Zusammenhang stehende Antrag auf Bestellung eines „russischsprachigen Sachverständigen aus dem Bereich der Verhaltenspsychologie“ zur Untersuchung der „vorgelegten Videoaufnahmen auf allfällige Anzeichen dafür, (...) ob der Angeklagte bei diesen Gesprächen in einer Druck oder Stresssituation war bzw einen auswendig gelernten Sachverhalt wiedergab“, zum Beweis dafür, dass dies gerade nicht der Fall gewesen sei, sondern der Angeklagte den Privatbeteiligtenvertretern seine tatsächlichen Kenntnisse über die Beteiligung von DDr. Rakhat Al***** und Vadim K***** anvertraut habe (ON 3169 S 20, 23 iVm ON 3167), blieb – entgegen den Beschwerdebehauptungen – nicht unerledigt, sondern wurde zu Recht abgewiesen (ON 3169 S 32), weil schon das Vorkommen der angebotenen Ton und Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung rechtens abgelehnt wurde. Im Übrigen

ist die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit einer Aussage oder einer im Rahmen des Beweisverfahrens vorgekommenen Äußerung – als Ergebnis der Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel (§ 258 Abs 2 [iVm § 302 Abs 1] StPO) – ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich den Geschworenen zusteht, und hätte der Antrag – unter der Prämisse, dass die Aufnahmen in der Hauptverhandlung vorgeführt worden wären – nicht dargelegt, weshalb die nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende Hilfestellung durch einen

(hier: psychologischen) Sachverständigen für die Beurteilung der

Glaubwürdigkeit des Angeklagten Alnur M***** indiziert gewesen wäre (vgl RIS Justiz RS0098297, RS0120634, RS0097733).

Die zeugenschaftliche Vernehmung des (richtig:) Gachshi Ma***** zum Beweis, „dass die von den kasachischen Ermittlungsbehörden 2007 vorgenommenen Ermittlungshandlungen objektiv und im rechtsstaatlichen Sinne korrekt abgelaufen sind“ (ON 3100a S 25 iVm ON 3098), hat der Schwurgerichtshof zu Recht abgelehnt, weil Meinungen oder rechtliche Beurteilungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind.

Urteilsnichtigkeit resultiert auch nicht aus der Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Alexej Nak***** zum Beweis, dass dieser im Auftrag seines Vaters Lev Nak***** dem Angeklagten Alnur M***** ein falsches Alibi für den gegeben hat (ON 3169 S 10), weil die diesbezüglichen Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren (ON 815, 6. Beilagenordner Nr 85 f; ON 1277 S 109 ff) in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen sind.

Die Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Sergey Z***** im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Alnur M***** „zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt, dem , an keiner Alkoholvergiftung litt und daher nicht gezwungen war, in seiner Wohnung zu verharren“ (ON 3169 S 10 iVm ON 3153), konnte unterbleiben. Denn im Antrag wurde zwar ausgeführt, der Zeuge habe das dem Angeklagten Alnur M***** ursprünglich gegebene Alibi für den Zeitraum 7. bis widerrufen, weshalb er aber in der Lage sei, Angaben zum Zustand und Aufenthalt dieses Angeklagten am zu machen, legte der Antrag nicht dar. Soweit er auch „zum Beweis der Echtheit der Aufzeichnungen der Skype Gespräche und der Übersendung an die Staatsanwaltschaft Wien“ gestellt wurde, lässt er offen, warum der Zeuge die Echtheit der Aufzeichnungen bezeugen könne und weshalb die Übersendung der Gespräche an die Staatsanwaltschaft relevant sei.

Die gegen die Abweisung des Antrags auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Sergey Man***** zum Beweis, dass sich der Angeklagte Alnur M***** im Tatzeitraum nicht durchgängig in der von ihm genannten Wohnung aufhielt (ON 3066 S 4 f), gerichtete Rüge scheitert mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Genannten und seine Suche durch die kasachischen Behörden mit internationalem Haftbefehl (ON 2787) schon daran, dass der Antrag die erforderlichen Informationen zu seiner Durchführbarkeit unterließ (RIS Justiz RS0099502).

Hinsichtlich der abgewiesenen Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Aleksey Ze***** (ON 3066 S 4 f) und Serik Sa***** (ON 3177 S 14 und 16) wird auf die der Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Amanbek D***** gegebenen Antworten verwiesen.

Die beantragte (ON 3162 S 43 iVm ON 3155) zeugenschaftliche Vernehmung des Michael P*****, der in seiner Eigenschaft als österreichischer Botschaftsrat in Kasachstan mehreren per Videokonferenz erfolgten Vernehmungen von in Kasachstan befindlichen Zeugen beigewohnt hat, konnte sanktionslos unterbleiben, weil nicht erkennbar ist, warum diese den Beweis erbringen kann, „dass die in Kasachstan per Videokonferenz vernommenen Zeugen frei und unbeeinflusst ausgesagt haben“, schließt doch der Umstand dass Michael P*****, „vor, während und nach der Vernehmung der Zeugen keine Beeinflussungen oder Versuche von Beeinflussungen wahrgenommen“ hat, nicht aus, dass solche außerhalb seines Wahrnehmungsbereichs stattgefunden haben können. Soweit die beantragte Vernehmung den Nachweis erbringen soll, „dass das teilweise gedrückt und emotionslos anmutende Aussageverhalten der Zeugen der kasachischen Mentalität entspricht und keinerlei Hinweis auf irgendeine Form der Beeinflussung bietet“, wird übersehen, dass Gegenstand einer

Zeugenaussage nur sinnliche

Wahrnehmungen von

Tatsachen, nicht aber – wie hier der Sache nach begehrt – Wertungen oder Schlussfolgerungen sein können (RIS Justiz RS0097540), und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ausschließlich den Geschworenen zusteht.

Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Valeriy Ko***** „zum Beweis der Ermittlungen, die ab Februar 2007 zur Auffindung der beiden Opfer vom DWD [Departement für innere Angelegenheiten] der Stadt A***** geführt wurden“ (ON 3177 S 12 und 16), ließ ein konkretes, für die Schuldfrage erhebliches Beweisthema nicht erkennen, weshalb er zu Recht abgewiesen wurde. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde

nachgetragenen Argumente zur (rechtlichen) Relevanz des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS Justiz RS0099117, RS0099618).

Das Gleiche gilt für die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Ergali Ba***** „zum Beweis für die Umstände, unter denen [die] Leichen der beiden Opfer auf dem Gelände (…) im Mai 2011 geborgen wurden“ (ON 3177 S 8 und 16), Abat To***** zum Beweis der von ihm im Zusammenhang mit der Bergung der Leichen gemachten Wahrnehmungen (ON 3177 S 15 f), Nurlan Kari***** zum Beweis, „dass die Leichen aufgrund von entsprechenden Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der behördenübergreifenden Ermittlungsgruppe aufgefunden wurden“ (ON 3177 S 11 und 16), Vadim St***** „zum Beweis der Ermittlungen im Zusammenhang mit der Suche nach Zholdas T***** und Aybar K***** sowie den bereits im März 2007 durchgeführten Vernehmungen und Befragungen in diesem Zusammenhang (insbesondere Jacke)“ (ON 3177 S 15 f), Malik Bu***** „zum Beweis der Umstände der Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren sowie zur geheimen Videoaufzeichnung mit Aynur Id*****“ (ON 3177 S 9 und 16) und des Zeugen Dauren Nu***** „zu den Ermittlungen im Rahmen der Suche nach T***** (insbesondere Vernehmung Id***** am )“ (ON 3177 S 13 und 16).

Zu Unrecht kritisieren die Privatbeteiligten die Abweisung ihrer Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung der Polizisten Aslan Nur***** (ON 3177 S 13 und 16), Serik Ken***** (ON 3177 S 11 f und 16), Nurzhan O***** (ON 3177 S 13 und 16) und Bakhyt Kan***** (ON 3177 S 11 und 16) zum Beweis, dass der Einsatzgrund der Sondereinheit SOBR am das Festhalten einer Person im Gebäude am P***** war, (teilweise) „zu den Gegebenheiten an diesem Tag vor Ort“, und betreffend den Zeugen Bakhyt Kan***** darüber hinaus zum Beweis, dass „um 23.30 Uhr die Einsatzmeldung 'Überfall auf die Bezirksabteilung' kam“. Während „Gegebenheiten vor Ort“ kein taugliches Beweisthema sind, ließen die Anträge im Übrigen mit Blick auf die im Zeitpunkt ihrer Stellung vorliegende Beweislage nicht erkennen, warum die betreffende Beweisaufnahme geeignet sein soll, die Einschätzung der Geschworenen zu den weiteren Themen zu verändern, hatten doch bereits die in der Hauptverhandlung zu den Gründen des Einschreitens der Sondereinheit SOBR am im Bürogebäude „Ke*****“ befragten Zeugen Nurlan Sam***** (ON 3107 S 22 ff), Bolat Ky***** (ON 3109 S 6 ff), Zhanbolet Mu***** (ON 3109 S 21 ff), Saparali Sary***** (ON 3109 S 37 ff), Dauren Os***** (ON 3109 S 46 ff) und Serzhan Zh***** (ON 3109 S 52 ff) im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass der Einsatzgrund die widerrechtliche Anhaltung zumindest einer Person war.

Auch die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Nurlan My***** (ON 3177 S 12 und 16) erfolgte zu Recht, stellt doch das begehrte Beweisthema der „Gegebenheiten vor Ort am “ und „zu den Ermittlungen (sagt, dass keine Anzeichen eines Überfalls!!!)“ einen Konnex zu Schuldfragen nicht her. Im Übrigen ließ auch dieser Beweisantrag im Hinblick auf die oben dargestellte Beweislage eine Darlegung vermissen, was aus der (zusätzlichen und die bisherigen Zeugenangaben bestätigenden) Aussage des seinerzeitigen Ermittlers der Finanzpolizei, keine Anzeichen eines Überfalls durch die Sondereinheit SOBR wahrgenommen zu haben, zu gewinnen wäre.

Gleiches gilt für die Abweisung des zum Beweis „der wahren Umstände des Einsatzes der Sondereinheit SOBR am “ gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Kuzdeubay Ra***** (ON 3177 S 14 und 16).

Mit Blick auf die Aussagen der oben angeführten SOBR Beamten (auch) zu den gegen sie geführten Strafverfahren aufgrund der von DDr. Rakhat Al***** aufgestellten Behauptung eines von ihnen am begangenen „Überfalls“ auf die N*****bank (vgl dazu die Angaben der Zeugen Nurlan Sam***** [ON 3107 S 26 ff], Bolat Ky***** [ON 3109 S 11 ff], Zhanbolet Mu***** [ON 3109 S 25 f], Saparali Sary***** [ON 3109 S 39 ff], Dauren Os***** [ON 3109 S 49 f] und Serzhan Zh***** [ON 3109 S 56 ff]) war eine maßgebliche Beeinflussung der zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellenden Beweiswürdigung durch die am Ende des Beweisverfahrens beantragte Vernehmung des Zeugen Murat Zhu***** (ON 3177 S 16) zum Beweis, „dass DDr. Rakhat Al***** und Vadim K***** Zeugen zu falschen Angaben über den Einsatz der Sondereinheit SOBR am im Bürogebäude 'Ke*****' bestimmt haben“, nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb der Beweisantrag sanktionslos abgewiesen werden konnte.

Da ihnen nicht entnehmbar war, welche konkreten erheblichen Tatsachen bewiesen werden sollen, konnten auch die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Saltanat Ab***** (ON 3177 S 7 und 16), Alibek Aj***** (ON 3177 S 8 und 16), Kuanysh Zhum***** (ON 3177 S 16), Kirill Bi***** (ON 3177 S 9 und 16), Berdibek Nurm***** (ON 3177 S 12 und 16) und Talgat Sh***** (ON 3177 S 14 f und 16) sanktionslos abgewiesen werden, die (zusammengefasst) zu nicht näher bezeichneten „Umständen“ der Anzeigeerstattung durch Armangul Ka*****, der Sicherstellung dieser Anzeige sowie des Journals und des Anzeigenerfassungsbuches am durch die Finanzpolizei, „zu den Umständen“ des Einsatzes des DWD am im Bürogebäude „Ke*****“ sowie „zu den Gegebenheiten vor Ort“ befragt werden hätten sollen.

Auch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Tatyana Pa***** (ON 3177 S 13 und 16), Natalya Pav***** (ON 3177 S 13 und 16), Bolat Du***** (ON 3177 S 9 und 16) und Rafik V***** (ON 3177 S 16) „zum Beweis für den Notruf, den Ka***** am tätigte“, für die „Umstände“ desselben, die „daraufhin eingeleiteten Ermittlungen“ sowie die im Anschluss an das Telefonat „getroffenen Veranlassungen“ erfolgte zu Recht. Während „eingeleitete Ermittlungen“, „Umstände“ des Notrufs und „getroffene Veranlassungen“ schon keine tauglichen Beweisthemen sind, ließen die Anträge mit Blick auf die im Zeitpunkt ihrer Stellung vorliegende Beweislage – wonach die Zeugin Armangul Ka***** über die Betätigung des Notrufs und die Erstattung einer Anzeige berichtete (ON 3073 S 26 f), der Umstand der Anzeigeerstattung von den Zeugen Baurzhan Nug***** (ON 3114 S 13 f), Alipek Sha***** (ON 3134a S 31 ff), Abdurekhim Al***** (ON 3146a S 4 f) und Erlan Abd***** (ON 3169 S 37 iVm ON 815 7. Beilagenordner Nr 30) bestätigt, der aufgezeichnete Notruf in der Hauptverhandlung vorgespielt und das Bezug habende Übersetzungsprotokoll verlesen wurde (ON 3073 S 65) – geeignetes Vorbringen zur Beweisrelevanz vermissen. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer – die Privatbeteiligten Armangul Ka*****, Sabyrzhan T*****, Altyn T*****, Zhibek T***** auch mit Blick auf den Schuldspruch des Angeklagten Vadim K***** wegen des zum Nachteil von Zholdas T***** begangenen Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 (zweiter Fall) StGB – nicht dar, auf welchen Freispruch sie sich beziehen und warum die Antragsabweisungen einen auf die Geltendmachung (gerade) ihrer privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochten ( Ratz , WK StPO § 282 Rz 45 und § 281 Rz 742 f).

Die „zum Beweis der Umstände der Arbeiten der Alma***** im 9. Stock der N*****bank am sowie den Wahrnehmungen des Zeugen an diesem Tag“ beantragte Vernehmung des Igor An***** (ON 3177 S 8 und 16) konnte ebenso sanktionslos unterbleiben wie jene des Zeugen Sergey Po***** zum Beweis, dass Mitarbeiter der Alma***** am im 9. Stock der N*****bank Kabelfernsehen installieren sollten, „den 9. Stock nach der Mittagspause nicht mehr betreten durften“ und zu den „Beobachtungen“ des Zeugen (ON 3177 S 13 und 16), weil die Anträge nicht erkennen ließen, warum die unter Beweis zu stellenden Umstände für die Lösung der (verneinten) Schuldfragen erheblich wären.

Das Gleiche gilt für die Anträge auf Vernehmung des Zeugen Konstantin Kac***** zum Beweis, „dass im Februar 2007 der Aufzeichnungsspeicher der Videoüberwachung der Residenz entfernt wurde“ (ON 3177 S 11 und 16), sowie der Zeugen Kaldykys Tu***** (ON 3177 S 15 f) und Elmurat Se***** (ON 3177 S 14 und 16) zum Beweis, „dass die Überwachungskameras im Bürogebäude 'Ke*****' am verdreht wurden“, wobei den zuletzt genannten Umstand bereits die mit der diesbezüglichen Ausführung betrauten Zeugen Erlan Sar***** (ON 3111 S 26 f) und Koldakhmet Tur***** (ON 3124 S 68 f) bestätigt hatten.

Über die Besorgung von Arbeitsmänteln und die Bekleidung von Zholdas T***** und Aybar K***** zum Zweck der Tarnung ihres Abtransports aus dem Bürogebäude „Ke*****“ hatten bereits die Zeugen Oleg Be***** (ON 3164 S 22) und Askan Bek***** (ON 3168 S 13 und 29 f) berichtet, weshalb es bei Stellung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Lidia Gr***** „zum Beweis der Übergabe von drei Arbeitsmänteln an Kayrat Sad***** am “ (ON 3177 S 10 und 16) eines geeigneten Vorbringens zur Beweisrelevanz bedurft hätte.

Warum der Umstand, dass im Jahr 2007 am Gelände, auf dem die Leichen von Zholdas T***** und Aybar K***** geborgen wurden, Fässer (mit 200 Liter Fassungsvermögen, „wie sie bei der Leichenbeseitigung verwendet wurden“) und Kalk vorhanden waren, für die gegenständlichen Schuldfragen erheblich sein soll, war nicht ohne weiteres erkennbar und geht auch nicht aus dem Bezug habenden Vorbringen hervor, weshalb der Schwurgerichtshof die zu diesem Beweisthema gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Rustam Ap***** (ON 3177 S 8 und 16), Istroilzhon U***** (ON 3177 S 15 f), Sergey F***** (ON 3177 S 10 und 16), Vadim Bo***** (ON 3177 S 9 und 16), Nicolay Go***** (ON 3177 S 10 und 16) und Sat Ber***** (ON 3177 S 8 und 16) zu Recht abgewiesen hat. Das gilt auch für die begehrte Befragung einiger dieser Zeugen zu den „Gegebenheiten vor Ort“, „dem Bezug von Vadim K***** zu diesem Gelände“ und die nicht näher konkretisierten „Anweisungen“, die Nicolay Go***** „bezüglich der Planierung des Gebiets“ erhalten haben soll, wozu der Antrag schon ein konkretes schulderhebliches Beweisthema vermissen lässt.

Soweit sich die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Zhanaydar Ta***** zum Beweis der Gefangenhaltung von Zholdas T***** und Aybar Kh***** auf dem „Gelände der Residenz, insbesondere zu den Verboten, das Dienstgebäude und das Lager Anfang Februar 2007 zu betreten, weil dort Gäste sein sollen“ (ON 3177 S 15 f) und Askar Kara***** (ON 3177 S 11 und 16) zum Beweis, dass DDr. Rakhat Al***** und Vadim K***** Anfang Februar 2007 regelmäßig auf das Gelände der Residenz gefahren sind, dort das Dienstgebäude betreten haben und sich dort einige Zeit aufgehalten haben“, richten, ließen die Anträge ebenfalls einen für die Schuldfrage erheblichen Umstand nicht ohne weiteres erkennen.

Inwiefern der von Sayora Is***** zu bezeugende Umstand, dass Nurali Al***** am um 14:00 Uhr die N*****bank verlassen habe und an diesem Tag während der Anwesenheit der Zeugin nicht zurückgekehrt sei, „sodass die Version des Angeklagten Vadim K*****, wonach Zholdas T***** ein Gespräch mit Nurali Al***** an diesem Tag am Nachmittag geführt hätte“, widerlegt sei (ON 3177 S 10 und 16), für die Klärung der Schuldfragen bedeutsam wäre, wurde bei der Antragstellung nicht erklärt.

Weshalb der Umstand, dass DDr. Rakhat Al***** in der Nacht vom 18. auf den das Gelände des Saunakomplexes verließ und – entgegen der Verantwortung des Angeklagten Vadim K***** – später wieder zurück kam, eine erhebliche Tatsache betreffen soll, geht aus dem Beweisantrag nicht hervor, sodass die zu diesem Thema beantragte Vernehmung des Zeugen Alexandr Dub***** (ON 3177 S 9 und 16) unterbleiben konnte.

Die Vernehmung des Zeugen Samat G***** zum Beweis, „dass Abilmazhen G***** auch seinen Bruder über die Ereignisse im Sauna-Komplex in Kenntnis setzte und ein Schreiben aufsetzte, das an die Behörden übergeben werden sollte, sofern ihm etwas zustößt, sowie der Ereignisse Anfang Februar 2007“ (ON 3177 S 10 und 16) konnte unterbleiben, weil einerseits der Umstand der Verständigung des Bruders keine erhebliche Tatsache anspricht, und andererseits mit Blick auf die dem Schwurgerichtshof vorliegenden Beweisergebnisse, nämlich die – die angestrebten Beweisergebnisse sowie die Verständigung weiterer Personen über die Vorfälle vom 18. und im Wesentlichen ohnehin bestätigenden – Aussagen der Zeugen Abilmazhen G***** (ON 3066 S 64 ff, ON 3069 S 33), Bolat A***** (ON 3069 S 62 f), Nurlan Bar***** (ON 3077a S 7 ff), Dzhumbay Kar***** (ON 3077a S 53 ff) und Nurlan Sam***** (ON 3107 S 18 ff), eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen nicht zu erwarten war.

Welchen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung die Zeugin Gulshan Kas***** (ON 3177 S 11 und 16) mit ihrer Aussage, „dass Anfang 2007 mit dem System ‚Fobos‘ Überwachungsmaßnahmen in der N*****bank durchgeführt wurden“, leisten hätte können, legt der Antrag nicht dar, weshalb er zu Recht abgewiesen wurde. Dem weiteren Verlangen nach Befragung dieser Zeugin „zu den Ereignissen vom , zumal die Zeugin laut eigenen Angaben an diesem Tag bis 18.10 Uhr im Gebäude 'Ke*****' anwesend war“, mangelt es wiederum an einem konkreten Beweisthema.

Dass „Decken und Matratzen zu den Hunden gegeben und anschließend auf Anweisung von DDr. Rakhat Al***** verbrannt wurden“, haben bereits die Zeugen Aidarkhan B***** (ON 3078 S 42 f), Askhan Bek***** (ON 3168 S 55 f) und Viktor Zy***** (ON 3130a S 66 ff) bestätigt, weshalb es anlässlich des Antrags auf Vernehmung (auch) des Zeugen Erzhan Sey***** zu diesem Beweisthema (ON 3177 S 14 und 16) eines weiteren Vorbringens zur Erheblichkeit der geforderten Beweisaufnahme bedurft hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – im Einklang mit der

Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a erster und zweiter Satz StPO. Der Angeklagte Vadim K***** hat die auf die Erledigung seines Rechtsmittels entfallenden, die Privatbeteiligten haben jene durch ihre (ganz erfolglos gebliebenen) Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten zu tragen (RIS Justiz RS0108345; Lendl , WK StPO § 390a Rz 8).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00144.15F.0914.000