VfGH vom 19.03.1986, B372/82
Sammlungsnummer
10836
Leitsatz
Flächenwidmungsplan F 3 Leonding vom ; Bebauungsplan Nr. 49 "Wohnanlage Sonnenweiler" von Leonding vom ; Beschwerden einer Anrainerin gegen Baubewilligungen - ausschließlich auf Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der zugrunde liegenden Planungsnormen gestützt; diese Normen im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren nicht als gesetzwidrig aufgehoben (VfSlg. 10839/1986); keine sonstigen Bedenken; keine Rechtsverletzung
Spruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem in Ausfertigung eines Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding (OÖ) als Berufungsbehörde ergangenen Bescheid vom wurde den Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens B372/82 G und A H die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück ..., KG Holzheim, erteilt. Der von der Bf. als Anrainerin gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom keine Folge gegeben.
Gegen den Vorstellungsbescheid richtet sich die zu B372/82 protokollierte VfGH-Beschwerde, in welcher sich die Bf. in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung gesetzwidriger V in ihren Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
2. Mit dem in Ausfertigung eines Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding als Berufungsbehörde ergangenen Bescheid vom wurde den Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens B430/82, P und S S, die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück ..., KG Holzheim, erteilt. Der von der Bf. als Anrainerin auch gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom keine Folge gegeben.
Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die zu B430/82 protokollierte VfGH-Beschwerde, in welcher sich die Bf. in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung gesetzwidriger V in ihren Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung dieses Bescheides beantragt.
3. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerdefälle von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend den Flächenwidmungsplan F 3 der Stadtgemeinde Leonding vom sowie den Bebauungsplan Nr. 49 "Wohnanlage Sonnenweiler" der Stadtgemeinde Leonding vom , soweit sich diese Pläne auf die Grundstücke ... und ..., KG Holzheim, beziehen, eingeleitet und hat mit Erk. vom heutigen Tag, VfSlg. 10839/1986, ausgesprochen, daß diese Verordnungsbestimmungen nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. In den Beschwerden werden inhaltlich ausschließlich Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der den angefochtenen Baubewilligungen zugrundeliegenden Planungsnormen geltend gemacht. Zur Gesetzmäßigkeit des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes F 3 und des hier ebenfalls angewendeten Bebauungsplanes Nr. 49 wird auf das oben angeführte Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen.
Zu den von der Bf. geäußerten, in dem genannten Erkenntnis des VfGH vom heutigen Tag nicht abgehandelten Bedenken gegen das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes F 3 hat der VfGH bereits in seinem Beschluß auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens vom auf folgendes hingewiesen:
"Seine Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme ist mit der - vom Wortlaut des dritten Satzes des § 21 Abs 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. 18/1972 (Oö. ROG), zwar etwas abweichenden, dem Zweck dieser Vorschrift aber ebenfalls entsprechenden - Besonderheit erfolgt, daß die Gemeinde aus Termingründen den Hinweis auf die Auflegung nicht in ihrem (lediglich vierteljährlich erscheinenden) Gemeindebrief, sondern mittels eigener Postwurfsendung an alle Gemeindebürger vorgenommen hat. Nach § 119 Abs 3 der Oö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. 119, kann der Bürgermeister Verordnungen der Gemeinde neben der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel 'ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit' auch auf andere Art ortsüblich kundmachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Wenn die Gemeindeordnung somit sogar bei der Kundmachung von Verordnungen den zusätzlichen Kundmachungsformen keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit beimißt, muß dies um so mehr zutreffen, wenn es sich lediglich um die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme handelt."
Zu bemerken bleibt, daß - entgegen der von der Bf. vertretenen Auffassung - der Änderungsplan F 35, welcher im Zeitpunkt der Erlassung der letztinstanzlichen Gemeindebescheide in den Bauverfahren nicht mehr in Rechtswirksamkeit stand, hier nicht (mehr) anzuwenden ist.
Es verbleibt noch hinzuzufügen, daß der VfGH auch die Auffassung der Bf. nicht teilt (und infolgedessen diesbezüglich auch kein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet hat), daß der Bebauungsplan den Bestimmungen des § 19 Oö. ROG widerspricht. Die in den Beschwerden hervorgehobenen Umstände, daß entlang der Grundgrenze der Bf. eine Zufahrtsstraße sowie daß der Bau einer Reihenhausanlage vorgesehen ist, bedeuten als solche noch keineswegs, daß bei der Planerstellung der Grundsatz einer möglichsten Vermeidung einer gegenseitigen Beeinträchtigung oder das Erfordernis der Berücksichtigung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Sonne iS des § 19 Abs 3 Oö. ROG verletzt worden ist.
2. Die behauptete Verletzung in Rechten durch Anwendung gesetzwidriger V oder eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat somit nicht stattgefunden.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen.