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VfGH vom 11.06.2012, B370/12

VfGH vom 11.06.2012, B370/12

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Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die abfallpolizeiliche Anordnung der Räumung einer Grundfläche von gefährlichen Abfällen;

willkürliche Beurteilung des Liegenschaftseigentümers als Anlageninhaber im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002;

Beendigung des Mietverhältnisses zum früheren Anlagenbetreiber sowie dessen Konkurs kein ausreichender Grund für die Annahme des Übergangs der Anlageninhaberschaft

Spruch

I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den im vierten Rechtsgang erlassenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (im Folgenden: UVS) vom . Im ersten und zweiten Rechtsgang hob der Verfassungsgerichtshof und im dritten Rechtsgang der Verwaltungsgerichtshof den jeweiligen Bescheid des UVS auf. Zur detaillierten Vorgeschichte ist insbesondere auf das Erkenntnis VfSlg. 18.631/2008 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B641/09, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/07/0032 zu verweisen.

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsnachfolgerin des N L, des am verstorbenen Eigentümers zweier Liegenschaften in Wien. Auf den beiden Liegenschaften betrieb die ÖSTAB Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH Co KG (im Folgenden: ÖSTAB) seit dem Jahr 1985 auf Grund eines Mietvertrages mit N L eine - auch auf gefährliche Abfälle bezogene - Abfallbehandlungsanlage. Im August 2005 wurde über die ÖSTAB der Konkurs eröffnet; am erfolgte die Löschung der ÖSTAB aus dem Firmenbuch.

1.2. Mit Bescheid vom wies der UVS die vom Liegenschaftseigentümer N L bzw. von seiner Rechtsnachfolgerin erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen den gemäß § 62 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002), in der Fassung BGBl. I 34/2006, im Rahmen einer Ortsverhandlung am erteilten (mündlichen) Anordnung, die Liegenschaft unverzüglich von gefährlichen Abfällen zu räumen und das Areal abzusperren, als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Bescheid des UVS auf Grund der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis VfSlg. 18.631/2008 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf. Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass Adressat einer Anordnung nach § 62 Abs 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 34/2006, nur der Anlageninhaber sein könne. Die Annahme der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei nach Wegfall der Anlagenbetreiberin zufolge Konkurses und nachfolgender Löschung aus dem Firmenbuch aufgrund seiner Rechtsposition als Eigentümer des Betriebsgrundstückes und vormaliger Bestandgeber der früheren Anlagenbetreiberin zum Inhaber geworden ist, "lasse eine nachvollziehbare Begründung" vermissen (vgl. näher VfSlg. 18.631/2008 S 702f).

1.3. Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom wies der UVS die Maßnahmenbeschwerde erneut als unbegründet ab. In der Begründung setzte sich der UVS mit dem im AWG 2002 verwendeten Begriff des "Anlageninhabers" auseinander und stellte im Kern wiederum (nur) auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Innehabung ab: Da nach außen ersichtlich niemand anderer die Anlage betreibe, genüge die sachenrechtliche Inhaberschaft für die Zuordnung der beschwerdeführenden Partei als Anlageninhaber. Der UVS ging wiederum davon aus, dass N L durch das Zurückfallen des Grundstückes an ihn (mit Auflösung des Bestandvertrages) zum Inhaber (auch) der Anlage im Sinne des § 62 Abs 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 34/2006, geworden wäre.

Auch diesen (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Ersatzbescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B641/09, unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.908/2009 (bei dem es um einen Bescheid des UVS gegangen war, dem eine andere Maßnahmebeschwerde derselben beschwerdeführenden Partei in Bezug auf dieselbe Anlage zugrundelag) wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf. Der UVS habe nämlich das (geschlossene) Haftungssystem des AWG 2002, insbesondere der §§62, 73, 74, verkannt. Dies zeige auch ein Blick auf die Vorschrift des § 74 AWG 2002. Würde nämlich bereits der bloße Wegfall des Anlagenbetreibers den Eigentümer des Betriebsgrundstückes ohne Weiteres zum Anlageninhaber machen und damit dessen Haftung nach § 62 AWG 2002 begründen, bliebe für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach § 74 AWG 2002 kein Raum. Die belangte Behörde hätte daher neuerlich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung der beschwerdeführenden Partei als Liegenschaftseigentümerin unterlassen. Damit hatte sie die Bindung gemäß § 87 Abs 2 VfGG an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.631/2008 nicht beachtet.

1.4. Mit dem daraufhin (im dritten Rechtsgang)

ergangenen, Ersatzbescheid vom wies der UVS die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c Abs 3 AVG zurück. Begründend führte der UVS aus, dass die Innehabung der Anlage durch die beschwerdeführende Partei unter Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B641/09, zu verneinen gewesen wäre, weshalb die beschwerdeführende Partei nicht Adressat der bekämpften Zwangsmaßnahme sein konnte. Aus diesem Grund wäre ein "Befehl" ins Leere gegangen. Die behördliche Reaktion hätte sich daher auf die Vornahme der Maßnahme an einer Anlage beschränken müssen, deren Inhaber N L und nachfolgend die beschwerdeführende Partei nicht gewesen wäre. Die gegenständliche Anordnung könnte daher nicht als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen diese Partei qualifiziert werden, sodass es an einem solchen gegen N L bzw. die beschwerdeführende Partei als Rechtsnachfolgerin gerichteten Akt überhaupt fehlte.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , 2010/07/0032, den Ersatzbescheid des UVS vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf:

Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahme an den UVS setze die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliege, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreife, dieser somit Adressat des betreffenden Akts sei. Wie dem Akteninhalt und auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

VfSlg. 18.631/2008 entnommen werden könne, habe sich die gegenständliche Maßnahme gemäß § 62 Abs 4 AWG 2002 zweifelsfrei gegen den "Liegenschaftseigentümer als Anlageninhaber" und somit gegen N L gerichtet. Die belangte Behörde verkenne, dass auch - infolge Adressierung an eine falschen Person - rechtswidrige Anordnungen in Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt Rechtswirkungen gegenüber diesem Adressaten entfalten; entgegen der Ansicht der belangten Behörde gingen solche Anordnungen nicht wegen Rechtwidrigkeit "ins Leere". Die genannte Rechtswidrigkeit habe vielmehr dazu zu führen, eine solche Anordnung als rechtswidrig zu erklären. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Partei sei daher zu Unrecht erfolgt. Stattdessen hätte die belangte Behörde über die Beschwerde meritorisch zu entscheiden gehabt und dadurch die beschwerdeführende Partei im Recht auf Sachentscheidung verletzt.

2. Mit dem im vierten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom wies der UVS die Maßnahmebeschwerde neuerlich ab. Die belangte Behörde begründete dies, im Wesentlichen folgendermaßen (Hervorhebungen von der belangten Behörde):

"Im Lichte des Erkenntnis des zur Zahl: 2010/07/0032 im Verband mit den Ausführungen des VfGH im genannten Erkenntnis zu B641/09 vom , der das Vorliegen des Anlagenbetreibers in Bezug auf den Bf. (bzw. die nunmehrige Verlassenschaft) verneinte, ist die zu beurteilende Maßnahme gegen die beschwerdeführende Verlassenschaft (bzw. den vormaligen Bf. anhand dessen Eigenschaft als Eigentümer zu beurteilen.

Unzweifelhaft fanden der genannte Ortsaugenschein wg der gelagerten gefährlichen Abfälle vom am Anwesen und im Beisein des (vormaligen) Bf statt.

Die Beschwerdelegitimation wird vom VwGH im genannten Erkenntnis bejaht. Der rechtlichen Beurteilung der auf Basis des AWG 2002 von der belangten Behörde zu setzenden Maßnahmen ist somit die ex ante Betrachtung der Vertretbarkeit der bekämpften Maßnahme zu Grunde zu legen (ungeachtet, ob diese gegen den Anlageninhaber oder gegen den Eigentümer, der sich dadurch in seinem subjektiven Recht verletzt fühlt, gesetzt wurden). Zufolge der von Global 2000, als auch von der belangten Behörde in der Revision vom sowie Ortsaugenschein vom festgestellten schweren Missstände, war der begründete Verdacht vertretbar zugrunde zu legen, dass einerseits Gefahr im Verzug vorliegt bzw. andererseits die bekämpften Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen waren, um weiteren Missständen vorzubeugen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich der Bf. gegenüber der belangten Behörde im Zuge der Ortsverhandlung vom und ausdrücklich weigerte, aus eigenem der erheblichen Beeinträchtigung von Umwelt und Gesundheit von Menschen entgegen zu treten oder geeignete Abhilfe zu schaffen (zu ex ante Betrachtungsweise, VfGH G164/08, G138/05, B140/08 et al).

Es ist jedoch festzustellen, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom die beschwerdeführende Partei ausschließlich darauf Bezug nahm, dass die bekämpfte Anordnung vom nur als rechtmäßig zu betrachten wäre, wenn sie verhältnismäßig und wirtschaftlich zumutbar wäre und hatte dies der BfV wie folgt begründet:


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Der Liegenschaftseigentümer hat dem anordnungsgegenständlichen Zustand nie zugestimmt; der Zustand wurde auch nicht geduldet. Als Abwehrmaßnahme wurde eine Räumungsklage eingebracht.


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Der mit der verfahrensgegenständlichen Anordnung verbundene Aufwand übersteigt die vom Eigentümer lukrierten Mietzinseinnahmen deutlich, insbesondere, weil der Eigentümer bereits seit Jahren kein Mietentgelt von der Mieterin mehr bezogen hat. Die Summe der Mietzinseinnahmen ist aber auch nicht mit dem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen gleichzusetzen. Von der Summe der tatsächlichen Mietzinseinnahmen müssen die geleisteten Steuern, der geleistete Kaufpreis, der Erhaltungsaufwand und die Abnutzung der Gebäude abgezogen werden.


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Der anordnungsgegenständliche Zustand war
weitestgehend konsenslos, der Eigentümer hat daraus keinerlei Nutzen gezogen.


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Die Behörde hätte der Mieterin die Beseitigung des konsenslosen Zustandes längst auftragen müssen und können.

Hinzu kommen die schriftlichen Einwände vom , dass § 62 Abs 4 leg cit in der Phase der Liquidation nicht anzuwenden sei und der/die Bf nicht Anlageninhaber(in) sei.

Es ist idZ zu rekapitulieren:

Bereits damals war dem Beschwerdeführervertreter

mitgeteilt worden, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit kein Kriterium der Beurteilung einer Zwangsmaßnahme in Umsetzung von Gefahr im Verzug mit öffentlich rechtlichem Sicherungsauftrag sein kann, ebenso wenig die vom Beschwerdeführervertreter relevierte Kostenübersteigung der Zwangsmaßnahme.

Vor allem zu dem zivilrechtlichen Aspekt der Räumungsklage ist auszuführen, dass der VfGH im genannten aufhebenden Erkenntnis in seiner vertretenen Rechtsauffassung die Innehabung der gegenständlichen Anlage durch den/die Bf verneinte. Die hiezu im Bescheid vom zu UVS-02/V/11/8274/2007 dargelegten rechtlichen Ausführungen (samt Literaturnachweis) werden deshalb in die nunrnehrige Entscheidung nicht mehr einbezogen.

Wie gegenständlich festgestellt, bestand jedoch der schwere Missstand auf dem im Eigentum des (damaligen) Bf stehenden Areal, worauf jedoch die belangte Behörde zufolge evident vorliegender schwerer Missstände zum Einschreiten verpflichtet war und vertretbarerweise auf Basis des AWG 2002 die bekämpften Maßnahmen zu setzen waren.

Der in die subjektive Rechtsphäre des Bf (It VwGH als Eigentümer der Liegenschaft) gesetzte Verwaltungsakt ist daher jedenfalls als rechtmäßig zu bewerten, diesbezüglich war den Ausführungen der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom zu folgen, als diese die Gefahr im Verzug ausführlich darlegte und auch argumentierte, dass dies von der beschwerdeführenden Seite nie bestritten wurde. Seitens des Bf war sogar der Vorvvurf der Untätigkeit (wegen allfälligen Fehlens früherer Maßnahmen durch die belangte Behörde) erhoben worden und hatte auch diesem Einwand die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend widersprochen, dass das AWG 2002 erst verpflichtende Anlagenüberprüfung im Intervall von fünf Jahren vorsehe. Gegenständlich wären jedoch Überprüfungen 2001, 2002, 2004 und 2005 erfolgt, ein Umstand, dem der Beschwerdeführervertreter nicht entgegen trat. Auch dem Einwand des Beschwerdeführervertreters, ein Wachdienst vor Ort hätte genügt um Gefahr abzuwehren, entgegnete die belangte Behörde glaubwürdig und schlüssig in der genannten öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass dadurch die Gefahr nur prolongiert und nicht effektiv abgewehrt werden hätte können. Die erkennende Behörde vermag auch nicht zu erkennen, dass die wg begründeter Gefahr im Verzug offenkundig dringend erforderlichen Sofortmaßnahmen einschließlich der bekämpften zwangsweisen Durchsetzung etwa nicht auf Basis des § 62 Abs 4 AWG 2002 ergehen hätten sollen. Dieser nicht näher präzisierte schriftliche Einwand wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vom BfV erörtert oder aufrechterhalten, vor allem angesichts der schlüssigen Darlegung der belangten Behörde zum dringenden Erfordernis, zur Verhältnismäßigkeit und - folglich Weigerung des Bf - Verpflichtung der Behörde zu zwangsweiser Durchsetzung der ggstdl zu beurteilenden Maßnahmen.

Den erläuternden Bemerkungen zum AWG, BGBI. I

Nr. 102/2002, BIgNR RV 984, GP XXI ist zu der ggstdl Ermächtigungsnorm keinerlei Einschränkung iS der Einwände des BfV zu entnehmen. ('Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle sind Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle behandeln, von der Behörde regelmäßig angemessen zu überprüfen. Mit § 62 Abs 1 wird diese Bestimmung umgesetzt. Die Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen ist in Bezug auf eine Effizienzsteigerung der Überprüfungstätigkeit zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 4 besteht die Möglichkeit Beschwerde beim UVS zu erheben, daher wird eine zusätzliche Bescheiderlassung nicht als erforderlich angesehen'; AB 1008 S. 94. ibidem.)

Dem Einwand der zu verneinenden Anlageninnehabung

trug der VfGH im genannten Erkenntnis Rechnung, dieser Umstand ist zufolge der Rechtsauffassung des VfGH rechtlich bindend und die gewerberechtliche Zuordnung der Anlagen-Innehabung der gegenständlich bekämpften Maßnahme daher nicht mehr zugrunde zu legen. Die StenProt der BIgNr 984, XXI GP lassen iS der Argumentation des BfV keine Einschränkung erkennen.

Die zivilrechtl Frage des Konkurses hat hierauf

keinen Einfluß; der öffentlich rechtliche Auftrag der Gefahrenabwehr hat auch im Konkursverfahren Vorrang.

Der vom BfV geltend gemachten Rüge der fehlenden Ermächtigung nach § 62 Abs 4 AWG 2002, mit dem Einwand, der konsenswidrige Zustand hätte nicht vorgelegen, da sich die ggstdl Abfallbehandlungsanlage in der Auflassung befunden hätte, unterlegt mit Einwendungen gegen die Verhältnismäßigkeit der bekämpften Maßnahme, ist entgegen zu halten, dass der aus der genannten Norm erfließende. Sicherungsauftrag der belangten Behörde nicht an zivil- oder konkursrechtliche Stadien der betreibenden Gesellschaft gebunden sein kann. Folgte man derlei rechtlichen Auslegungen würde hoheitliche Gebarung in Form jeglicher Sicherungsverpflichtung von, womöglich zufälligen, gesellschaftsrechtlichen Konstellationen abhängig gemacht. Sicherungsmaßnahmen im Baurecht, der Gew0, dem GGBG, dem BankwesenG, oder ggstdl dem AWG können nach der Intention des Gesetzgebers in Bezug auf die Begriffsbestimmung der Gefahr im Verzug nicht der zivilrechtlichen Disposition oder Zufälligkeit unterliegen oder anheim gestellt werden. (Zu Gefahr im Verzug etwa VwSlg 6485 F/1990, ZI. 88/16/0199, ebenso , ZI. 89/16/0163, siehe auch VwGH 2009/07/0110 v zur unmittelbaren Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde gem § 31 Abs 3 WRG).

Der Normierung des § 62 Abs 4 AVVG 2002 hatte die

belangte Behörde angesichts der massiven Gefahrensituation unverzüglich, i.e. ohne (weitere) bescheidmäßige Anordnung, und durch unmittelbare Durchsetzung zu entsprechen.

Die erkennende Behörde sieht somit keinen gewichtigen Einwand gegen die Vertretbarkeit der bekämften Zwangsmaßnahme zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

2.3.] Es sei an dieser Stelle anzumerken, dass

allenfalls im Lichte der eingangs wiedergegebenen Judikatur des VfGH zum Begriff des Anlageninhabers die Frage der Kostenvorschreibung für den ggstl beurteilten Akt unmittelbarer Zwangsgewalt abweichend zu beurteilen sein wird.

..."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und die "Bindung an die Rechtsanschauung der aufhebenden VfGH-Erkenntnisse (§87 Abs 2 VfGG)" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Der UVS verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen §§62, 73 und 74 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I 102/2002, in der Fassung BGBl. I 34/2006, lauten:

"Überwachung von Behandlungsanlagen

§62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die

gemäß den §§37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen

Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß § 25 zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(2c) Die Bescheide gemäß Abs 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§37, 44 oder 52, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die

geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 4 bedürfen keiner

Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die nach den §§43 Abs 4, 44, 52 Abs 5 oder 54 Abs 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen."

"8. Abschnitt

Behandlungsaufträge, Überprüfung Behandlungsauftrag

§73. (1)

1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,

2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder

3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§1 Abs 3) geboten,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die

erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§1 Abs 3) geboten ist. Abs 1 bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§1 Abs 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen

Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs 1 bis 4

vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(7) Für Behandlungsaufträge ist - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - die zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs 4 ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers

besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von

Abfällen vor dem , so ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs 1 - zu bemessen.

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

(5) Kommen § 73 und Abs 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

(6) Abs 5 gilt nicht für § 73 Abs 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989."

III. Erwägungen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde erwogen:

Gemäß § 87 Abs 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, im betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (gleiches gilt im Übrigen sinngemäß nach § 63 Abs 1 VwGG bei einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Behörde ist also bei Erlassung des Ersatzbescheides an die vom Verfassungsgerichtshof im früheren Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Verpflichtung der Behörde besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw. die zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes. Die Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. VfSlg. 18.908/2009 mit weiteren Hinweisen).

2. In seinen (bereits oben unter I. zitierten) Erkenntnissen - auf deren Entscheidungsgründe verwiesen wird - hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass "die belangte Behörde [...] insgesamt das (geschlossene) Haftungssystem des AWG 2002 (insb. §§62, 73, 74) [verkennt]. Dies zeigt auch ein Blick auf die Vorschrift des § 74 AWG 2002. Würde nämlich - wie die belangte Behörde annimmt - bereits der bloße Wegfall des Anlagenbetreibers den Eigentümer des Betriebsgrundstücks ohne Weiteres zum Anlageninhaber machen (und damit dessen Haftung nach § 62 AWG 2002 begründen), bliebe für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach § 74 AWG 2002 kein Raum" (VfSlg. 18.908/2009).

3. Im Lichte der Erkenntnisse VfSlg. 18.631/2008, VfSlg. 18.908/2009 und vom , B641/09, hat die belangte Behörde neuerlich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage einer Haftung der beschwerdeführenden Partei als Liegenschaftseigentümerin gemäß § 62 Abs 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 34/2006, ("Anlageninhaberschaft") unterlassen. Dadurch hat sie die Bindung an die aufhebenden Erkenntnisse VfSlg. 18.631/2008 und 18.908/2009 nicht beachtet. Die beschwerdeführende Partei wurde somit durch den im vierten Rechtsgang erlassenen (Ersatz )Bescheid abermals in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Da der UVS offensichtlich außer Stande ist, eine nachvollziehbare Begründung und Entscheidung - insbesondere auch unter Beachtung der Bindungswirkung der Erkenntnisse VfSlg. 18.631/2008 und 18.908/2009 (vgl. auch Erkenntnis Verfassungsgerichtshof vom , B641/09) - zu treffen, sieht sich der Verfassungsgerichtshof im Interesse eines rechtsstaatlichen Erfordernissen gerecht werdenden Rechtschutzes veranlasst, den UVS für den nun im fünften Rechtsgang zu erlassenden (Ersatz )Bescheid auf Folgendes hinzuweisen: Unter Berücksichtigung des bekannten Sachverhaltes geht es bei der Entscheidung des UVS über die Maßnahmenbeschwerde ausschließlich um die Frage, ob die an den Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei am erteilte Anordnung, bestimmte (Sofort )Maßnahmen auf der Liegenschaft durchzuführen, auf der Grundlage des § 62 Abs 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 34/2006, - nur auf diesen wurde die Anordnung gestützt - erteilt werden konnte. Da die beschwerdeführende Partei bzw. deren Rechtsvorgänger nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht als Anlageninhaber im Sinne des § 62 Abs 4 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I 34/2006, angesehen werden kann (vgl. dazu die oben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes), wird der UVS der Beschwerde gegen die genannte Anordnung stattzugeben haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.