VfGH vom 29.09.2009, B367/09
Sammlungsnummer
18893
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verwendung des Bundeswappens in einer das Ansehen der Republik beeinträchtigenden Weise durch Austauschen des Kopfes des Bundesadlers durch einen Fußball infolge Unterlassung der Bedachtnahme auf die Meinungsäußerungsfreiheit
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Straferkenntnis vom wurde der
Beschwerdeführer vom Stadtmagistrat Innsbruck für schuldig erkannt gegen § 7 und § 8 Z 4 Wappengesetz verstoßen zu haben und zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Begründend wird unter anderem ausgeführt (Hervorhebungen wie im Original):
"Sie, Herr K, haben im Rahmen des sogenannten Internet, welches weltweit verbreitet ist, in der Zeit von bis , und zwar unter der Internetadresse www.rueckgrat.cc und unter der Überbezeichnung 'ÖSTERREICH ZEIGT RÜCKGRAT / Initiative österreichfreie EURO 2008' von ihrem Wohnsitz in ..., aus, jene, auf der dieser Aufforderung zur Rechtfertigung als Beilage A) angeschlossenen Kopie dargestellte 'Einschaltung' und außerdem jene, auf den dieser Aufforderung zur Rechtfertigung als Beilagen B) und C) angeschlossenen Kopien dargestellten T-Shirts veröffentlicht. Dabei haben Sie sowohl in der zuvor beschriebenen 'Einschaltung' als auch auf einer Seite der zuvor angeführten T-Shirts Abbildungen des Bundeswappens der Republik Österreich auf solche Art und Weise dargestellt, dass dies geeignet war bzw. ist, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen; dies deshalb, weil in der zuvor beschriebenen 'Einschaltung' und auf den zuvor beschriebenen T-Shirts das Bundeswappen (Adler) solcherart verändert dargestellt ist, dass anstatt des Hauptes des Wappentieres (Adlers) und der goldenen Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen ein Fußball mit weißen und schwarzen Feldern vorhanden bzw. abgebildet ist. Sie haben daher das Bundeswappen der Republik Österreich auf diese zuvor beschriebene Art und Weise unzulässig verwendet.
Sie, Herr K, haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§7 und § 8 Ziff. 4 des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984".
2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 1.500,-- auf € 500,-- (Ersatzarrest 1 Tag) herabgesetzt wurde. Begründend wird unter anderem ausgeführt (Hervorhebungen wie im Original):
"Der Berufungswerber ist Initiator von 'Initiative Österreich zeigt Rückgrat'. Es handelt sich dabei um eine Personengruppe, die sich mit dem österreichischen Fußball beschäftigt und die die EURO 2008, welche in Österreich stattfand, ironisieren wollte. Für diese Initiative wurde ein Logo entwickelt und auch T-Shirts, auf denen das Logo aufgedruckt war, verkauft.
Sinn und Zweck der Initiative war es, - so die Initiatoren - eine Debatte über den österreichischen Fußball und dessen Verfall auszulösen und sollte erreicht werden, dass der österreichische Fußballbund die österreichische Nationalmannschaft freiwillig von der EURO 2008 zurückzieht und diesen Platz an eine andere Fußballnation weiterreicht. Das Logo sieht wie folgt aus:
...
Um das Ansehen der Republik zu fördern gibt es in fast allen Sportbereichen eine Nationalmannschaft[...], unter anderem auch die österreichische Fußball-Nationalmannschaft und sind dort die besten Sportler Österreichs in ihrem Bereich versammelt. Als Ausdruck besonderer Wertschätzung durch die Republik Österreich steht ihnen das Recht zu, auf ihren Trikots das Bundeswappen zu führen und ist es eine Ehre für jeden Sportler, auserkoren zu werden, dieses zu tragen. Jeder Sportler versucht in die Nationalmannschaft zu kommen. Die Sportler der Nationalmannschaft haben die Aufgabe das Ansehen Österreichs zu stärken. Bei der EURO 2008 hat es sich um eine für Österreich einmalige sportliche Veranstaltung gehandelt, die dazu diente, das[...] österreichische Ansehen zu bewahren und zu verstärken.
Die Symbole Österreichs, die Fahne und der Bundesadler - die diese besondere Ehre vermitteln wollen - sind durch das Bundesgesetz vom über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich, einem besonderen Schutz unterstellt, da nur Organe des Bundes und Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder juristische und physische Personen, zum Führen der vorgenannten Symbole berechtigt sind oder bestimmten Personen durch Verwaltungsakt das Recht verliehen wurde, das Bundeswappen zu führen. Die Verwendung von 'Abbildungen des Bundeswappens' ist nur zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
Wenn man das vom Berufungswerber verwendete Logo sieht, kann es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol so verstanden werden, dass man ganz allgemein gegen die Durchführung der Europameisterschaften durch Österreich in Österreich ist. Auch die Sportler[,] die das Nationaldress tragen, können sich durch die Verfremdung des Symbols verunglimpft fühlen.
Der Adler gleicht bis auf das Haupt dem durch das Wappengesetz beschützte[n] Logo und wurde anstelle des Hauptes ein Fußball[...] angebracht, von dem aus Sprünge ausgehen und wird man bei Ansichtigwerden der Abbildung unangenehm berührt.
Zu den vom Berufungswerber vorgelegten anderen Logos ist auszuführen, dass die dort vertretene[n] Adler weit mehr verfremdet wurden und anderen 'Wappenadlern' gleichen. Diese sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ist die verfahrensgegenständliche Abbildung geeignet, das Ansehen Österreichs zu beeinträchtigen und der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt. Dem Berufungswerber ist es auch unternommen [sic!], Kritik an der Nationalmannschaft zu üben und hätte er dies - ohne Verwendung des Bundesadlers - tun können.
Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 1.500,00 zu hoch ausgefallen ist, da beim Schuldgehalt Fahrlässigkeit anzunehmen ist und der Strafrahmen die Verhängung von Geldstrafen bis Euro 3.600,00 [...] vorsieht.
Von der Erstbehörde wurde dieser Strafrahmen zu fast 50 % ausgeschöpft.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist der Auffassung, dass die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 500,00 als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist und wird mit der Verhängung dieser Geldstrafe der Rahmen mit ca. 15 % ausgeschöpft."
3. Gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Freiheit der Presse und Veröffentlichung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wappengesetzes, BGBl. 159/1984 idF BGBl. I 98/2001, lauten:
"Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen
der Republik Österreich
§ 7. Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
Strafbestimmungen
§ 8. Wer
1. unbefugt das Bundeswappen führt,
...
4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Presse und Veröffentlichung verletzt zu sein. Dazu führte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die belangte Behörde in der relevanten Frage, ob durch die Abbildung das Ansehen Österreichs beeinträchtigt wurde, den Bescheid völlig unzureichend und mangelhaft begründet habe, weshalb ihr im Ergebnis Willkür vorzuwerfen sei. Zudem komme den Ausführungen zur Situation der österreichischen Sportwelt kein Begründungswert zu, weshalb auch insofern Willkür vorliege.
Weiters verstoße der angefochtene Bescheid gegen das durch Art 10 Abs 1 EMRK garantierte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, da es "[a]uf den Inhalt, den Wert oder die Qualität einer Äußerung [...] für das 'Ob des Grundrechtsschutzes' " nicht ankomme. "Die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten, Kritik ist ein unverzichtbares, aus der Meinungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen. Die 'Beeinträchtigung des Ansehens der Republik Österreich' kann eine gerechtfertigte Kritik am österreichischen Fußball und am Umstand, dass Österreich ohne Qualifikation und trotz schlechter Leistungsergebnisse an der Endrunde der Fußballeuropameisterschaft 2008 teilnehmen dürfte, nicht verhindern. Zu beachten ist dabei, dass sich die angebrachte Kritik nicht gegen die Republik Österreich, sondern gegen deren Fußballnationalmannschaft gerichtet hat."
3.1. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR , Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; , Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).
3.2. Bei der Unbedenklichkeit der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften könnte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nur vorliegen, wenn dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 12.796/1991, weiters 7907/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur), sowie insbesondere dann, wenn die Behörde dem Gesetz einen Inhalt unterstellt hätte, der die von der Verfassung dem Gesetzgeber gesetzten Schranken überstiege (vgl. VfSlg. 10.386/1985).
3.3. Im Lichte dessen erweist sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als begründet:
3.3.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 7 und § 8 Wappengesetz, die die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens regeln. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Wappengesetzes soll die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens und der Flagge der Republik Österreich auf Gebrauchsgegenständen (zB auf Geschenkartikeln, Kleidungsstücken) als durchaus positiver Ausdruck der Verbundenheit mit dem Staate grundsätzlich zulässig sein, solange sie mit dem Ansehen der Republik in Einklang zu bringen ist (vgl. die Erläut. zur RV des Bundesgesetzes vom über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich [Wappengesetz], 166 BlgNR 16. GP, 5). Das unbefugte Führen des Bundeswappens und das Anbringen von Abbildungen des Bundeswappens der Republik auf Gegenständen in einer eine öffentliche Berechtigung vortäuschenden oder dem Ansehen der Republik abträglichen Weise werden jedoch gemäß § 7 iVm § 8 Wappengesetz unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt.
Damit bietet § 7 iVm § 8 Wappengesetz im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK die Grundlage für eine Einschränkung der Freiheit seine Meinung auch unter Verwendung von staatlichen Symbolen zum Ausdruck zu bringen (zur Wirkkraft von Staatssymbolen vgl. Wieser, Das Rechtsphänomen Bundeshymne, JBl 1989, 496 [502], sowie Waibel, "Staatliche Symbole" und Meinungsfreiheit, AnwBl 2004, 212 [214]).
3.3.2. Dadurch, dass im angefochtenen Bescheid die Bestrafung des Beschwerdeführers deshalb erfolgte, weil er das Staatssymbol in einer ironisierenden Weise derart benutzt haben soll, dass ein Betrachter es so verstanden haben könnte, "dass man ganz allgemein gegen die Durchführung der Europameisterschaften durch Österreich in Österreich" sei, sich "die Sportler[,] die das Nationaldress tragen, [...] durch die Verfremdung des Symbols verunglimpft fühlen" könnten, und "man bei Ansichtigwerden der Abbildung unangenehm berührt" werde, wird jedenfalls ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung bewirkt (zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch ein Straferkenntnis vgl. u.a. VfSlg. 10.700/1985).
3.3.3. Auch wenn es sich - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - um eine Beschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz des Ansehens des Staates selbst handelt, ist die Zulässigkeit des Eingriffes zu prüfen. Dabei muss insbesondere zwischen einer Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung unterschieden werden, gerade weil die Meinungsäußerungsfreiheit aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert eine ihrer Hauptbedeutungen findet (vgl. BVerfG , 1 BvR 1565/05, Rz 13).
3.3.4. Die belangte Behörde hat jedoch, ausgehend von der ausschließlichen Würdigung, dass das Austauschen des Kopfes des Bundesadlers durch einen Fußball eine Verächtlichmachung bzw. Beeinträchtigung des Bundeswappens bedeutet, und damit das Ansehen der Republik Österreich in abträglicher Weise beeinträchtigt wurde, eine Verletzung des § 7 iVm § 8 Wappengesetz gesehen, ohne den Aspekt des Art 10 Abs 1 EMRK zu bedenken.
Da die belangte Behörde es unterlassen hat, bei Erlassung des Bescheides die Frage der Freiheit der Meinungsäußerung - unter Bedachtnahme auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - einzubeziehen, hat sie den Beschwerdeführer in eben diesem Recht verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG und enthält die Kosten in der beantragten Höhe. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.