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OGH vom 24.03.2015, 8Ob24/15k

OGH vom 24.03.2015, 8Ob24/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M***** G*****, Masseverwalterin Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in Fügen, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 14/15s 18, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 19 S 118/14x 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenz und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS Justiz RS0112263).

Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Eröffnung des Konkursverfahrens bestätigt wurde. Aufgrund der erwähnten Anfechtungsbeschränkung ist der Beschluss des Rekursgerichts absolut unanfechtbar. Der Oberste Gerichtshof kann in dieser Angelegenheit daher nicht angerufen werden.

Der Revisionsrekurs der Schuldnerin war als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00024.15K.0324.000

Fundstelle(n):
SAAAD-97563