OGH vom 20.01.2015, 14Os141/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Tischler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 044 Hv 149/13x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 044 Hv 149/13x 16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Verurteilten und seines Verteidigers Dr. Reif Breitwieser zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 044 Hv 149/13x 16, verletzt soweit damit vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 36 Hv 27/10f 22, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die
Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde (Punkt 2./ des Beschlusses) § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.
Dieser
Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im zuvor genannten Ausspruch aufgehoben und es wird der in diesem Sinn gestellte Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit (am selben Tag) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 36 Hv 27/10f 22, wurde Stephan G***** zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, von der ein Teil gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Aus dem unbedingt verhängten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der schon zum Urteilszeitpunkt in Haft befindliche Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom , GZ 46 BE 93/10f 6, am unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 044 Hv 149/13x 16, wurde Stephan G***** für zwischen 18. August und begangene Taten - neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 6 S 3) soweit hier von Bedeutung
den (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss, vom Widerruf der im Verfahren AZ 36 Hv 27/10f des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen, jedoch gemäß Abs 6 die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (Punkt 2./ des Beschlusses; ON 16 S 3 f).
Rechtliche Beurteilung
In diesem Umfang steht der Beschluss, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Strafnachsicht widerrufen (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB) oder im Fall des Absehens vom Widerruf die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StGB und § 494a Abs 1 erster Satz StPO).
Gemäß § 49 erster und zweiter Satz StGB beginnt die Probezeit mit Rechtskraft jener Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht eingerechnet werden. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab (§ 49 dritter Satz StGB).
Die zu AZ 36 Hv 27/10f des Landesgerichts Salzburg bestimmte Probezeit begann daher (nach Maßgabe des § 68 StGB) am und endete zumal Stephan G***** nach dem (nach der Aktenlage) nicht behördlich angehalten wurde am .
Demnach hat Stephan G***** die vom Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien am zu AZ 044 Hv 149/13x abgeurteilten strafbaren Handlungen nicht während der Probezeit begangen, weshalb der Beschluss über deren Verlängerung § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB verletzt.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten; der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihrer Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00141.14P.0120.000