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OGH vom 09.11.1999, 10ObS241/99k

OGH vom 09.11.1999, 10ObS241/99k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und MR Mag. Gerhard Puschner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia A*****, Pensionistin, vertreten durch den Sachwalter Johann A***** jun, Landwirt, *****, dieser vertreten durch Dr. Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in Bruck/Leitha, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Johann A***** sen, Pensionist, *****, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pensionsteilung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 271/98v-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 19 Cgs 4/96h-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagsvertreterin die mit S 2.029,44 (darin enthalten S 338,24 Umsatzsteuer) bestimmten anteiligen Revisionskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom auf Überweisung eines Teiles der Pension ihres Ehegatten gemäß § 71 Abs 4 BSVG mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf diese Pensionsteilung, weil die Klägerin nicht mindestens 120 Monate mit ihrem Ehegatten den land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung geführt oder darin mitgearbeitet habe.

Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Hälfte der ihrem Ehegatten Johann A***** sen gebührenden Pension ab . Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe bereits mehrere Jahre lang vor der am erfolgten Eheschließung mit Johann A***** sen und danach bis zu ihrer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt im Jahr 1957, somit über einen Zeitraum von mehr als 120 Kalendermonaten, im gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Sie sei nach wie vor Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 1455 KG *****, sodass auch über den Zeitpunkt hinaus, ab dem sie in Anstaltspflege gewesen sei, der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt worden sei.

Die beklagte Partei räumte zwar ein, dass der Gatte der Klägerin seit von der beklagten Partei eine vorzeitige Alterspension bezieht, beantragte jedoch die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes bereits seit der Eheschließung niemals hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb tätig sein konnte, sodass von einer gemeinsamen Betriebsführung nicht gesprochen werden könne.

Mit Schriftsatz vom erklärte Johann A***** sen, dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei beizutreten.

Die Klägerin beantragte, den Beitritt des Nebenintervenienten zurückzuweisen.

Mit dem in der Tagsatzung am vom Erstgericht mündlich verkündeten Beschluss wurde Johann A***** sen als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei zugelassen. Die Klägerin beantragte die Zustellung einer Beschlussausfertigung und "meldete Rekurs an". Die Zustellung einer Beschlussausfertigung an die Klagevertreterin erfolgte am .

Mit Urteil vom wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei folgende wesentliche Feststellungen getroffen wurden:

Die Klägerin arbeitete vor ihrer Eheschließung nicht am Hof ihres nunmehrigen Gatten. Nach der Eheschließung am gebar die Klägerin im Jänner 1950, im Mai 1951 und im Februar 1953 insgesamt drei Söhne sowie im Juli 1954 eine Tochter. Die Tochter kam bereits kurz nach ihrer Geburt bis zu ihrem sechsten Lebensjahr zu einer Schwester des Ehegatten der Klägerin in Pflege, weil die Klägerin für einige Monate in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen worden war. Die Klägerin befand sich in der Folge auch vom bis in stationärer Behandlung. Im Jahr 1957 wurde die Klägerin wiederum in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen, weil eine schizophrene Geistesstörung festgestellt worden war.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom , L 19/57-15, wurde die Klägerin wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt und es wurde mit Beschluss vom , P 139/57-3, ihr Ehegatte zum Beistand bestellt.

Die Klägerin arbeitete vom Zeitpunkt ihrer Verehelichung bis zur Einweisung in die Heil- und Pflegeanstalt am landwirtschaftlichen Hof, wobei sie allerdings wegen der Pflege der Kinder hauptsächlich im Haushalt, teilweise auch im Stall und auf dem Feld tätig war. Ab der Geburt der Tochter halfen am Hof sowohl im Haushalt als auch am Feld Verwandte des Ehegatten der Klägerin aus, weil sich die Klägerin in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befand.

Am waren der Klägerin und ihrem Gatten vom Vater der Klägerin die beiden Äcker K***** Nr 583 und Nr 585 (EZ 1455 KG E*****) unter Verbücherung einer Reallast jeweils in das Hälfteeigentum übertragen worden, die auch heute noch im Hälfteeigentum der Ehegatten stehen. Allerdings ist der Wert dieser beiden Äcker auf Grund der bergigen Lage, des sandigen Bodens und des geringen Ertrages gering. Eine normale Bewirtschaftung dieser beider Äcker war dem Ehegatten der Klägerin ab dem Zeitpunkt, als die Klägerin als Arbeitskraft am Hof fehlte, nicht mehr möglich, weil er für den Heilaufenthalt der Klägerin S 600,-- monatlich aufwenden musste und sich deshalb keine zusätzliche Arbeitskraft leisten konnte.

Im Jahr 1957 wurden dem Ehegatten der Klägerin als damaligen Beistand vom Pflegschaftsgericht die Erträgnisse dieser beiden Grundstücke zur rechnungsfreien Verwendung für die Anstaltspflege der Entmündigten überlassen, weil die Anstaltskosten von (damals) täglich S 42,-- bezahlt werden mussten und die Erträgnisse der Liegenschaft nicht mehr als S 1.000,-- jährlich betragen haben. Der Ehegatte der Klägerin hat aus den Erträgnissen des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes die Anstaltskosten sowie die Kosten des Altersheimes S***** für die Klägerin für die Jahre 1954 bis 1992 bezahlt. Vorrangig wurden aus den Erträgnissen die Anstaltskosten beglichen. Die nach der Bestreitung des Lebensunterhaltes verbliebenen Mittel wurden in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert. Die Kosten der Unterbringung der seit 1957 praktisch durchgehend in Anstaltspflege befindlichen Klägerin stiegen im Laufe der Jahre und wurden deshalb auch teilweise vom Fürsorgeamt übernommen.

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin mit dem Pensionsberechtigten den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt habe, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt werde, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Dies sei eine Rechtsfrage, welche nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten (wie beispielsweise Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb) beantwortet werden könne. Nicht entscheidend sei hingegen, ob die Person im Betrieb persönlich mitarbeite oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lasse. Die Klägerin habe nicht am gesamten landwirtschaftlichen Betrieb sondern nur an einer Liegenschaft Miteigentum. Dass die Klägerin in einer Anstalt aufhältig gewesen sei und ihr Ehegatte als ihr Beistand bestellt worden sei, sei nicht maßgebend. Hingegen schließe der Umstand, dass dem Ehegatten der Klägerin im Jahr 1957 die Erträgnisse der beiden Grundstücke, an denen die Klägerin Miteigentum habe, zur rechnungsfreien Verwendung für die Kosten der Anstaltspflege überlassen worden seien, die Annahme einer Betriebsführung durch die Klägerin aus. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin aus der Bewirtschaftung der beiden Äcker (durch ihren Ehegatten) in irgendeiner Form berechtigt oder verpflichtet worden wäre. Das Risiko des Betriebes habe den Ehegatten der Klägerin allein getroffen, weil die Anstaltskosten der Klägerin unabhängig von den aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Erträgnissen bezahlt worden seien und eine sonstige Risikotragung durch die Klägerin weder behauptet worden, noch im Verfahren hervorgekommen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es traf noch ergänzende Feststellungen aus dem Sachwalterschaftsakt der Klägerin (vgl Seite 10 bis 23 der Berufungsentscheidung) und führte in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes im Wesentlichen folgendes aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde ein landwirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person bzw auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet werde, sei demnach eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden könne. Das Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb an sich sei eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine rechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setze voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern nur einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer allein reiche dazu noch nicht aus.

Im vorliegenden Fall sei von einer konkludenten Abänderung der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Grund der faktischen Gegebenheiten (Erkrankung der Klägerin und Einweisung in eine geschlossene Anstalt) auszugehen. Berücksichtige man weiters, dass die (anfangs besonders geringen) Einkünfte aus den beiden im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstücken, dem Ehegatten der Klägerin allein zugeflossen seien, ein gemeinsames Konto der Ehegatten nicht bestanden habe, sondern der Ehegatte und Beistand der Klägerin die gesamte finanzielle Abwicklung, insbesondere auch die Bezahlung der Aufenthaltskosten der Klägerin aus den Einnahmen des Betriebes, durchgeführt habe, ergebe sich, dass auf Grund dieser faktischen Verhältnisse und des Umstandes, dass dem Ehegatten der Klägerin die rechnungsfreie Verwendung der Einkünfte hinsichtlich der Aufenthaltskosten der Klägerin bewilligt worden sei, dieser Zustand durch Übergang auf den Ehegatten auch pflegschaftsgerichtlich sanktioniert worden sei, weil die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes keinerlei faktische Handlungen und Vereinbarungen zwischen Miteigentümern betreffend die tatsächliche Betriebsführung habe treffen können. Der Umstand, dass gewisse Rechtshandlungen Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes geworden seien, bedeute nicht, dass hiedurch die Betriebsführung der Klägerin suppliert worden sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers liege eine Betriebsführung dann vor, wenn eine aktive auf Rechnung und Gefahr erfolgte Erhaltung des Betriebes vorliege, somit aktive Entscheidungsmöglichkeiten im Rahmen unternehmerisch frei gestalteter Entscheidungsfindung getätigt werden. Da diese von der Klägerin auf Grund ihrer Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt sowie ihres anschließenden Aufenthaltes in einem Altersheim nicht geleistet worden seien, seien die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung im Sinn des § 71 Abs 4 BSVG nicht erfüllt.

Auch die von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsausführungen erfolgte Bekämpfung der Zulassung des Nebenintervenienten erachtete das Berufungsgericht für nicht berechtigt. Da der Versicherungsträger im Falle der von der Klägerin begehrten Pensionsteilung keine Möglichkeit habe, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Pensionisten und seiner Ehefrau (zB über den Unterhalt) zu berücksichtigen, werde dadurch und auch durch die Frage der steuerlichen Zurechnung der in diesem Fall den beiden Ehegatten zufließenden Pensionsteile erheblich in die Rechtssphäre des Nebenintervenienten eingegriffen, sodass sein rechtliches Interesse am Beitritt im gegenständlichen Verfahren zu bejahen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist, soweit damit auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird, unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Vor dem Eingehen auf die Ausführungen im Rechtsmittel der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei bereits mit Bescheid vom einen Antrag der Klägerin vom auf Überweisung eines Teiles der Leistung ihres Ehegatten abgelehnt hat. Die von der Klägerin, vertreten durch ihren nunmehrigen Sachwalter Johann A***** jun, gegen diesen Bescheid damals eingebrachte Klage wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom , 19 Cgs 506/92-13, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sachwalterschaft über die Klägerin mittlerweile rechtskräftig aufgehoben worden sei und die aufgetragene Verbesserung der Klage durch Beibringung einer Vollmacht der Klägerin nicht vorgenommen worden sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Gemäß § 411 Abs 1 erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteil über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch entschieden ist. Obwohl § 411 ZPO nur von Urteilen spricht, sind nach herrschender Auffassung auch Beschlüsse, die über Rechtschutzansprüche entscheiden, der materiellen Rechtskraft fähig. Dazu zählen auch Zurückweisungsbeschlüsse. Da sich die materielle Rechtskraft bei Zurückweisungsbeschlüssen allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund erstreckt (RZ 1994/92; Fasching, ZPR2 RZ 1599; RIS-Justiz RS0067164), steht der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches der Klägerin im gegenständlichen Verfahren nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel auch Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend, weil die Frage, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen sei, also die Frage des Zahlungsempfängers, nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG falle, somit den ordentlichen Gerichten entzogen sei.

Nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG;§ 194 GSVG;§ 182 BSVG ua). Diese Bestimmung hat ihr Vorbild im geltenden § 354 Z 1 ASVG. Danach sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage steht. Nach § 182 Z 4 BSVG gilt unter anderem auch die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs 4 BSVG) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten als Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG. Durch diese im Zuge der 13. BSVG-Novelle (BGBl 1988/751) vorgesehene Ergänzung des § 182 Z 4 BSVG wurde sichergestellt, dass der Versicherungsträger über den Antrag auf Geltendmachung des Auszahlungsanspruches in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen befugt ist und dass seine Entscheidungen im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten überprüft werden können (vgl RV 784 BlgNR XVII. GP, 8 f). Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Auszahlungsanspruch nach § 71 Abs 4 BSVG ist somit Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Leistungssachen im Sinn des § 354 ASVG zugeordnet, sodass auch die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist.

Die Klägerin wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen weiterhin auch gegen die Zulassung des Beitrittes des Nebenintervenienten, weil dem Nebenintervenienten zwar ein wirtschaftliches, jedoch kein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zuzubilligen sei.

Gemäß § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Die Anfechtung hat daher gemäß § 515 ZPO "mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel" zu erfolgen. Die Klägerin hat die vom Erstgericht gegen ihren Antrag beschlossene Zulassung des Beitrittes des Johann A***** sen als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei im Sinne dieser Ausführungen rechtzeitig in ihrer Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat zu diesen Ausführungen in seiner Berufungsentscheidung als Teil der Berufungsausführungen der Klägerin inhaltlich Stellung genommen. Für die Zulässigkeit der Bekämpfung der Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention ist es nicht entscheidend, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung als Teil der Berufung gegen das Urteil erster Instanz darstellen (vgl 1 Ob 53/87; SZ 28/202) oder ob es sich dabei inhaltlich um einen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Zulassung der Nebenintervention handelt (vgl EvBl 1998/49). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist in beiden Fällen zulässig, weil in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nicht nur die Revision sondern auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage jedenfalls zulässig ist (§§ 46 Abs 3 Z 3 und 47 Abs 2 ASGG).

Was nun die Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten selbst betrifft, kann gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nicht streng abzugrenzen, sondern es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse jedenfalls dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (vgl Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 17; MietSlg 26.467 mwN ua; Fasching aaO Rz 398). Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten ist schon deshalb zu bejahen, weil durch die von der Klägerin begehrte Pensionsteilung unmittelbar in sein Recht auf Auszahlung der ihm von der beklagten Partei zuerkannten vorzeitigen Alterspension eingegriffen würde.

Schließlich bekämpft die Klägerin in der Sache selbst die Rechtsansicht der Vorinstanzen über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr angestrebte Pensionsteilung nach § 71 Abs 4 BSVG. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien auf Grund ihres Miteigentums an den landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls bis zur Einweisung der Klägerin in eine Anstalt gemeinsame Betriebsführer ihres landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Mit der Einweisung der Klägerin habe sich an den rechtlichen Gegebenheiten nichts geändert. Ein Übergang der Betriebsführung von der beschränkt entmündigten Klägerin auf ihren Ehegatten sei auch konkludent nicht erfolgt und hätte außerdem der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes zur rechnungsfreien Verwendung der Einkünfte durch den Ehegatten der Klägerin stelle keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des faktischen Überganges der Betriebsführung dar. Die Klägerin sei durch ihren Ehegatten als ihren Beistand und gesetzlichen Vertreter in der Betriebsführung vertreten worden.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach der durch die 13. Novelle zum BSVG (BGBl 1988/751) geschaffenen Regelung des § 71 Abs 4 BSVG ist die Hälfte von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 784 BlgNR XVII. GP, 7 wurde damit eine diesbezügliche Anregung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufgegriffen, weil nach der (damals) geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst wurde, nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben konnte. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erschien demnach gerechtfertigt, weil bei Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten doch beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen sind, daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung erfüllen und letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen sind. Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund ihrer viele Jahre dauernden Erkrankung im land(forst-)wirschaftlichen Betrieb ihres pensionsberechtigten Ehegatten nicht die im Gesetz geforderte Mindestdauer von 120 Kalendermonaten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Strittig ist somit lediglich, ob die Klägerin über diesen Zeitraum den land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit ihrem Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt hat. Zur Beurteilung der Frage der Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr haben die Vorinstanzen - von beiden Parteien unbekämpft - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (§ 2 BSVG) herangezogen. Danach kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Ob eine Person, die einen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant. Demgemäß ist auch die bloße Einräumung der Verwaltung des Betriebes durch einen Miteigentümer an den anderen ohne sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Daher muss nicht jede Person, die Eigentümer (Miteigentümer) eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes ist, allein schon auf Grund dieser Tatsache als diejenige Person angesehen werden, die diesen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt; rechtswirksame dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird ("Abtretung des Rechtes auf die Wirtschaftsführung"), bedeuten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten (vgl SVSlg 41.226; 38.997 ff; 33.680 ff uva). Dabei kann der Ausschluss eines Miteigentümers von der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft auch durch konkludente Handlungen erfolgen (SVSlg 43.851; 36.154; 22.729 ua).

Die Klägerin führt für das Vorliegen der von ihr behaupteten gemeinsamen Betriebsführung vor allem ins Treffen, dass sie Hälfteeigentümerin der beiden Äcker K***** Nr 583 und Nr 585 im Ausmaß von rund 10 ha ist. Abgesehen davon, dass nach den dargelegten Ausführungen nicht jede Person, die Eigentümerin (Miteigentümerin) eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes ist, auf Grund dieser Tatsache allein schon als diejenige Person angesehen werden muss, für deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, ist die Klägerin nicht Miteigentümerin des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes, sondern lediglich Hälfteeigentümerin von zu diesem Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für die Frage der Versicherungspflicht wäre daher in einem solchen Fall maßgeblich, ob die betreffende Person aus der Führung des einheitlichen land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes (dh aller organisatorischen zum Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände), der sowohl die im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände (EZ 49 KG E*****) als auch die beiden im Miteigentum der Ehegatten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen (EZ 1455 KG E*****) umfasst, berechtigt und verpflichtet wurde (vgl VwSlg 13.456 A). Anhaltspunkte dafür haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.

Hinsichtlich der beiden im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen weiters zu berücksichtigen, dass die aus der Bewirtschaftung dieser beiden Grundstücke resultierenden geringen Einkünfte vom Pflegschaftsgericht dem Ehegatten der Klägerin zur rechnungsfreien Verwendung für die Aufenthaltskosten der Klägerin überlassen wurden, wobei das Risiko insoweit den Ehegatten der Klägerin traf, als die Anstaltskosten von ihm unabhängig von den Erträgnissen der beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bezahlt werden mussten. Die Bewirtschaftung der beiden Grundstücke erfolgte daher insoweit nicht auf Rechnung und Gefahr der Klägerin, was aber ebenfalls Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht gewesen wäre. Demgegenüber wäre der Frage des Vorliegens einer (ausdrücklichen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Überganges der Betriebsführung von der beschränkt entmündigten Klägerin auf ihren Ehegatten für die Frage der Versicherungspflicht keine entscheidende Bedeutung zugekommen (vgl dazu zum Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: SVSlg 41.227; 26.750 ua).

Schließlich sind nach Ansicht des erkennenden Senates auch die aus den bereits zitierten Erläuternden Bemerkungen hervorgehenden Erwägungen des Gesetzgebers für die Einräumung eines Rechtes auf die Auszahlung der Hälfte der dem Ehegatten gebührenden Pension zu berücksichtigen. Danach beruht dieses Recht zum einen auf der Erwägung, dass auf Grund der früher geltenden Rechtslage nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst war und daher dem anderen Ehegatten der Erwerb eigener Pensionsanwartschaften während der Ehe vorenthalten war, und zum anderen auf der Erwägung, dass sich die Beitragsleistung und damit der spätere Pensionsanspruch auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Ehegatten gründet (vgl auch Wuketich, Zur sozialversicherungsrechtlichen Situation der Bäuerin, SozSi 1989, 253 ff [275]).

Auf Grund der dargelegten Ausführungen gelangt auch der erkennende

Senat zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die für eine

Pensionsteilung nach § 71 Abs 4 BSVG erforderliche

Anspruchsvoraussetzung der Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen

Betriebes mit dem pensionsberechtigten Ehegatten auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr in der notwendigen Dauer von mindestens 120

Kalendermonaten bei der Klägerin nicht vorliegt. Zeiten, in denen die

Klägerin hauptberuflich im elterlichen Betrieb mitarbeitete, können

dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut: ".... sofern dieser den

land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten

....... geführt .... hat". keine Berücksichtigung finden. Es liegt

daher auch der von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 71 Abs 4 BSVG bisher nicht vorliegt, die Entscheidung also von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG abhängt, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 mwN). Soweit die Klägerin in ihrer Revision den Zuspruch ihrer Verfahrenskosten nach Billigkeit auch für das Verfahren erster und zweiter Instanz begehrt, ist die Revision unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt auch in Sozialrechtssachen weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 8/115; 5/37 ua).