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OGH vom 09.09.1999, 8Ob238/99d

OGH vom 09.09.1999, 8Ob238/99d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Rudolf H*****, geboren am *****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, infolge der Revisionsrekurse der Gläubigerinnen 1. R***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Reinisch & Zens Rechtsanwälte OEG in Wien, und 2. R*****GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 886/99f-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 71 S 132/98h-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Das Kostenersatzbegehren der Zweitgläubigerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den "Erlös aus der Konkursmasse von S 61.824,80" gemäß § 50 KO auf die anerkannten Konkursforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge aufgeteilt und ausgesprochen: "Diese nunmehrigen Anweisungen beeinflussen jedoch nicht die angenommene Quote bzw Rate des Zahlungsplanes".

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners, der sich nur gegen den Beschlußteil über die Nichtanrechnung dieser Anweisungen auf die Quoten bzw Raten des Zahlungsplanes richtete, Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß der letzte Satz in Punkt A. des Beschlusses zu lauten habe wie folgt: "Dieser an die Gläubiger anzuweisende Betrag wird auf die vom Schuldner zu leistende Quote, und zwar hinsichtlich jedes Gläubigers mit dem gemäß Punkt B. an ihn anzuweisenden Betrag auf die erste(n) Rate(n), angerechnet". In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Schuldner habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses keinerlei Vermögen gehabt. Der mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gemäß § 50 KO verteilte Betrag sei kein Erlös aus der Verwertung von Vermögen des Schuldners, sondern es handle sich dabei um die vom Arbeitgeber des Schuldners gemäß dem Gerichtsauftrag für den Zeitraum zwischen Eröffnung des Konkursverfahrens und Annahme des Zahlungsplanes an das Konkursgericht überwiesenen, das Existenzminimum übersteigenden Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners. Es sei den Ausführungen des Schuldners in seinem Rekurs zu folgen, wonach das zwischen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Annahme des Zahlungsplanes erwirtschaftete Arbeitseinkommen kein Vermögen darstelle, das gemäß § 193 Abs 2 KO vor der Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan zu verwerten sei. Daß diese Beträge, sobald sie den Gläubigern zufließen, auf die im Zahlungsplan angegebene Quote anzurechnen seien, ergebe sich aus § 194 Abs 1 KO, wonach die Quote des Zahlungsplanes mindestens der Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entsprechen müsse. Die "folgenden fünf Jahre" seien aufgrund des Sinnzusammenhanges dieser Bestimmung als die dem Zeitpunkt des Anbotes des Zahlungsplanes (unmittelbar) folgenden fünf Jahre zu verstehen, wofür auch die andere Formulierung der Frist des § 199 Abs 2 KO spreche. Schon für das gemäß § 193 Abs 2 KO verwertete Konkursvermögen würden in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob durch dessen Verteilung die Gläubiger eine Vorauszahlung auf die (allenfalls erst zu beschließende) Quote erhielten oder eine zusätzliche Zahlung (Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 Rz 138; LG Salzburg , 53 R 9/97y). Da im vorliegenden Fall Beträge verteilt würden, die nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht als Verwertungserlös von Konkursvermögen anzusehen seien, seien diese Beträge jedenfalls in die Quote des - mittlerweile rechtskräftig bestätigten - Zahlungsplanes einzurechnen. Weiters bewertete das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit einem S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig; zu dieser erheblichen Rechtsfrage fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse der beiden im Kopf der Entscheidung genannten Gläubigerinnen jeweils aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und mit dem Antrag, ihn abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen (das heißt die Anrechnung auf die Quoten zu beseitigen).

Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen (siehe Mohr in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze KO § 193 Rz 10; Deixler-Hübner Privatkonkurs2 Rz 135) und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung (Mohr aaO Ko § 193 Rz 12; Konecny Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen ÖBA 1994, 911, 915; Deixler-Hübner, aaO Rz 138).

Auch aus § 194 Abs 1 KO, wonach den Konkursgläubigern mindestens eine der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden - ab Annahme des Zahlungsplanes zu berechnenden (siehe Mohr aaO KO § 194 Rz 2 und 3; Deixler-Hübner aaO Rz 132) - fünf Jahren entsprechende Quote anzubieten ist, ist zu folgern, daß entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht auf die Quote anzurechnen sind.

Zur Frage, ob der Zahlungsplan diese Zahlungen als Vorauszahlungen (Vorschuß) auf die Quote festsetzen könnte, ist nicht Stellung zu nehmen; mit Zustimmung der Gläubiger zum Zahlungsplan wäre dies wohl zu erwägen. Gemäß § 173 Abs 1 KO findet ein Prozeßkostenersatz nicht statt.