OGH vom 20.12.2011, 8ObA35/11x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI *****, vertreten durch Mag. *****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Kündigungs und Entlassungsanfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 11 Ra 7/11w 34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag des Klagevertreters auf Streichung seines Namens in der Veröffentlichung der Entscheidung 8 ObA 35/11x vom im Rechtsinformationssystem des Bundes wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung der genannten Entscheidung durch Ausführungen zu einem von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß § 503 Z 2 ZPO wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wurde die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Abweisung des Klagebegehrens bestätigt wurde, mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage unter Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Volltext in die Entscheidungsdokumentation Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen. Dabei wurden die Namen der Parteien anonymisiert, nicht aber jene der Parteienvertreter.
Mit der vorliegenden Eingabe begehrt einerseits der Klagevertreter die Streichung seines Namens in der Veröffentlichung im RIS und andererseits der Kläger die Ergänzung der Entscheidung vom über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch Ausführungen zu einem von ihm in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß § 503 Z 2 ZPO.
Der Antrag des Klagevertreters ist unberechtigt, jener des Klägers unzulässig.
Zum Antrag des Klagevertreters:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen , so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach § 15 Abs 4 OGHG also über die Anonymisierung sind nach § 15 Abs 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen.
2. Nach der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar unter anderem die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht iSd § 15 Abs 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt (in diesem Sinne auch Felzmann/Danzl/Hopf , OGH 2 § 15 OGHG Anm 7). Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt. Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens dem Ansehen seiner Kanzlei „abträglich“ sein könnte, stellt der Antragsteller nicht dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs abgegangen werden sollte.
Zum Ergänzungsantrag des Klägers:
In seinem Antrag auf Entscheidungsergänzung releviert der Kläger zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung nicht ausreichend auf den in der Revision relevierten Mangel des Berufungsverfahrens eingegangen sei.
§ 423 ZPO sieht allerdings eine Ergänzung der Entscheidung nur für den Fall vor, dass „ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen“ oder über ein Kostenbegehren nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge wird aber vom Kläger gar nicht behauptet. Für die von ihm angestrebte Änderung oder Ergänzung der Entscheidungsbegründung ist der Ergänzungsantrag nicht vorgesehen.
Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass in der Entscheidung vom ausdrücklich auf § 510 Abs 3 ZPO hingewiesen wurde, nach dem die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner Begründung bedarf. Auch in der Sache ist das Antragsvorbringen nicht verständlich, ergibt sich doch aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Kläger entgegen seinem Antragsvorbringen trotz der ärztlichen Anordnung, Ruhe zu benötigen, während seines Krankenstands zwischen Venedig und Kuchl unterwegs war und einer Beschäftigung nachging.