OGH vom 28.02.2017, 9ObA23/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 21.978,63 EUR brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 58/16g-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers das VBG anzuwenden ist.
1. Unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne des VBG ist nicht – wie sonst im Arbeitsrecht – ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. Es wird vielmehr der Hauptbezug (seit der Einführung des § 8a VBG unter Zuzählung bestimmter dazugehörender Zulagen) den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren an die Seite gestellt (RIS-Justiz RS0081487).
2. Hinsichtlich der Nebengebühren verweist § 22 VBG auf die sinngemäße Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen. Nach § 15 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 sind Nebengebühren unter anderem Überstundenvergütung, Bereitschaftsentschädigung und Mehrleistungszulage. Diese sind aber nicht von § 8a VBG erfasst und daher nicht Bestandteil des Monatsentgelts im Sinne dieser Bestimmung.
3. Eine Bereitschaftsentschädigung gebührt Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können (§ 17b Abs 1 Gehaltsgesetz 1956).
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei der dem Kläger bezahlten Amtsbereitschaft um eine solche Bereitschaftsentschädigung handelt, ist nicht korrekturbedürftig. Diese ist daher eine Nebengebühr und nicht Teil des Grundentgelts und – da in § 8a VBG nicht genannt – auch nicht Bestandteil des anderen Ansprüchen zugrunde zu legenden Monatsentgelts.
4. Nach § 84 Abs 4 VBG beträgt die Abfertigung ein von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiges Vielfaches des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts, bemisst sich daher nach § 8a VBG. Da die Bereitschaftsentschädigung – wie ausgeführt –nicht zu den in § 8a VBG taxativ aufgezählten Zulagen (vgl RIS-Justiz RS0081491) gehört, ist sie bei Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wie dies bereits auch für Überstundenvergütungen (RIS-Justiz RS0081491 [T1]); Mehrleistungszulagen (8 ObA 13/08g; 8 ObA 188/02h) ausgesprochen wurde. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen dieser Judikatur.
5. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00023.17Y.0228.000 |
Schlagworte: | Arbeitsrecht |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.