OGH vom 13.05.2015, 16Ok7/14m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm und Univ. Prof. Dr. G. Kodek als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, gegen die Antragsgegnerin S***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Hausdurchsuchung (§ 12 Abs 1 WettbG), über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom , GZ 27 Kt 3/14 9, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst :
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Text
B e g r ü n d u n g :
Das Erstgericht erließ über Antrag der Antragstellerin am einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der Antragsgegnerin, der am erweitert wurde und unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Die Hausdurchsuchung fand am statt. Der Antrag war auf den begründeten Verdacht gestützt worden, die Antragsgegnerin und zumindest ein Unternehmen des Einzelhandels seien an kartellrechtswidrigen vertikalen Preisabsprachen beteiligt gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die gerichtliche Rahmengebühr mit 850 EUR fest und sprach aus, dass hiefür die Antragsgegnerin zahlungspflichtig ist. Die Gebührenpflicht knüpfe an den verfahrenseinleitenden Antrag an. Die Zahlungspflicht sei nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs aufzuerlegen, der allein am Verfahrensergebnis zu messen sei. Ein Erfolg liege schon in der (rechtskräftigen) Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls. Da schon die Entscheidung über den Antrag ein verfahrensbeendender Beschluss sei, an dem der Verfahrenserfolg zu messen sei, könnten die Ergebnisse der Hausdurchsuchung auf die grundsätzliche Zahlungspflicht des Antragsgegners keinen Einfluss mehr haben. Im vorliegenden Fall sei der Hausdurchsuchungsbefehl im beantragten Umfang erlassen worden, sodass die Zahlungspflicht zur Gänze die Antragsgegnerin treffe. Diese habe die Amtshandlung veranlasst, habe doch die Antragstellerin Unterlagen sichergestellt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin seien nicht aktenkundig. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens sei weder besonders hoch noch als niedrig einzuschätzen. Der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand des Kartellgerichts habe sich auf die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls beschränkt, dem ein Antrag und Urkunden von überschaubarem Umfang zugrunde gelegen sei. Deshalb sei die Bemessung der Rahmengebühr mit einem Zehntel des Höchstbetrags angemessen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin insoweit, als die Zahlungspflicht für die Rahmengebühr der Antragsgegnerin auferlegt wurde, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Zahlungspflicht für die mit 850 EUR festgesetzte gerichtliche Rahmengebühr die Antragstellerin trifft, die jedoch von der Zahlung befreit ist.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin macht geltend: Zwar habe die Antragstellerin bei der Hausdurchsuchung einige Unterlagen kopiert, diese Dokumente hätten jedoch den Anfangsverdacht nicht bestätigt. Unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebots, das Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes sei, dürfe für ein Verfahren über den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls dem betroffenen Unternehmen (dem Antragsgegner) nur dann eine Gerichtsgebühr auferlegt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt sei. § 1 Abs 1 GGG verdeutliche, dass Gerichtsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu entrichten seien. Als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage, wem eine Gerichtsgebühr zur Zahlung aufzuerlegen sei, seien im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes die auch sonst geltenden Bestimmungen des GGG heranzuziehen. Nach § 7 Abs 1 Z 4 GGG sei zahlungspflichtig derjenige, der eine Amtshandlung veranlasst habe oder in dessen Interesse sie stattfinde. Dementsprechend wäre es im Anwendungsbereich des KartG unsachlich und gleichheitswidrig, wenn einem Unternehmen eine Zahlungspflicht für die Durchführung einer Hausdurchsuchung auferlegt werde, selbst wenn es die damit verbundenen richterlichen Tätigkeiten weder veranlasst habe, noch diese Tätigkeiten im Interesse des betroffenen Unternehmens erfolgt seien. Ein Verfahren über Hausdurchsuchungen sei nicht bereits mit der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls beendet, sondern dauere während des gesamten Ablaufs der Hausdurchsuchung an. Ob die Antragstellerin bei der Durchsuchung Unterlagen kopiere oder nicht, könne nicht Auslöser einer bereits davor abgeschlossenen gerichtlichen Amtshandlung sein. Das Verfahren vor Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls sei zumeist ein rein einseitiges Verfahren. Dem nicht angehörten Unternehmen dann aber auch noch Gebühren anzulasten, gehe zu weit. Schließlich könnten Hausdurchsuchungen nicht nur bei einem eines Kartellrechtsverstoßes verdächtigen Unternehmen, sondern auch bei Dritten durchgeführt werden. Bei der Zahlungspflicht der Bundeswettbewerbsbehörde als Antragstellerin, die von der Zahlung der Gebühr ohnehin befreit sei, habe es zu bleiben, wenn wie im vorliegenden Fall - das durchsuchte Unternehmen von sich aus in keiner Weise die Tätigkeit des Kartellgerichts in Anspruch genommen habe.
Hiezu wurde erwogen:
1. Nach § 50 Z 5 2. Halbsatz KartG 2005 idF KaWeRÄG 2012 ist in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht über Hausdurchsuchungen eine Rahmengebühr bis 8.500 EUR zu entrichten. Die ErläutRV 1804 BlgNR 24. GP 12 führen zu diesem neu eingeführten Gebührentatbestand aus, dass Verfahren über Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG oder § 25 E-ControlG mit einem teilweisen erheblichen Ressourceneinsatz der Gerichte verbunden sind, insbesondere wenn Widerspruch gegen die Durchsuchung oder Einsichtnahme in Urkunden erhoben wird, weshalb in diesen Verfahren zumindest die geringste Rahmengebühr zur Anwendung kommen soll.
2. Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis Z 6 KartG 2005 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit (§ 52 Abs 2 KartG 2005 idF KaWeRÄG 2012). Bei der Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr ist insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat (§ 54 letzter Halbsatz KartG 2005).
3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl zB VfSlg 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 16.407/2001). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen. Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssen, nicht erforderlich. Es steht dem Gesetzgeber auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH G 14/12 ua mwN). Dieser weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem dieser Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (VfGH G 14/12 ua mwN).
4. Der Gesetzgeber hat sich für eine Regelung der Zahlungspflicht nach dem Erfolgsprinzip auch für die Rahmengebühr für ein Verfahren über Hausdurchsuchungen entschieden. Käme es für die Zahlungspflicht des Antragsgegners für diese Gebühr nur auf die rechtskräftige Anordnung der Hausdurchsuchung an, selbst wenn er gerichtliche Tätigkeit nicht in Anspruch genommen hat, läge eine Systeminkonsistenz vor.
Eine Hausdurchsuchung nach § 12 Abs 1 WettbG ist eine Ermittlungstätigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde, deren Anordnung durch das Kartellgericht bloß einen begründeten Verdacht gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG 2005; Art 101 AEUV), das Marktmissbrauchsverbot (§ 5 KartG 2005; Art 102 AEUV) oder das Durchführungsverbot eines Zusammenschlusses (§ 17 KartG 2005) erfordert und die in der Praxis regelmäßig ohne vorige Anhörung des Antragsgegners getroffen wird. In einem Verfahren zur Abstellung (Feststellung) einer Zuwiderhandlung gegen diese Verbote muss hingegen für die Bejahung der Zahlungspflicht des Antragsgegners für die Rahmengebühr nach § 50 Z 2 KartG 2005 dessen (kartell )rechtswidriges Verhalten ebenso feststehen wie zB für dessen Zahlungspflicht für die Rahmengebühren nach § 50 Z 4 und Z 5 erster Halbsatz KartG 2005, sodass die Zahlungspflicht sachlich begründet ist (vgl 16 Ok 7/04).
Eine sachliche Rechtfertigung für die Zahlungspflicht des keine gerichtliche Tätigkeit in Anspruch nehmenden Gegners eines Antrags auf Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls, die ein Feststehen kartellrechtswidrigen Verhaltens nicht voraussetzt, kann der erkennende Senat nicht finden. Wohl aber ist die Anknüpfung an das Erfolgsprinzip konsistent und sachlich begründet, wenn der Antragsgegner im Verfahren über die Hausdurchsuchung das Kartellgericht (Kartellobergericht) etwa durch Widerspruch nach § 12 Abs 5 WettbG oder durch Rekurserhebung in Anspruch nimmt, aber erfolglos bleibt.
5. Die hier unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte Auslegung des Begriffs „Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs“ des Antragsgegners in einem Verfahren über Hausdurchsuchungen führt im vorliegenden Fall dazu, dass mangels eines Zahlungspflichtigen eine Rahmengebühr nicht festzusetzen ist. Die Antragstellerin ist in diesem Verfahren nicht unterlegen. Der Rekursantrag läuft seinem Inhalt nach auf eine Entpflichtung der Antragsgegnerin von der ihr auferlegten Rahmengebühr hinaus, sodass wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
6. Die maßgeblichen Erwägungen dieser Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im Verfahren über Hausdurchsuchungen ist das Erlassen des Hausdurchsuchungsbefehls allein noch kein sachlicher Grund, der eine Zahlungspflicht des Antragsgegners begründen kann. Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine Rahmengebühr vielmehr nur in jenen Fällen festzusetzen, in denen der Antragsgegner eine gerichtliche Tätigkeit (etwa durch Widerspruch nach § 12 Abs 5 WettbG oder Rekurserhebung gegen den Hausdurchsuchungsbefehl) erfolglos in Anspruch genommen hat.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0160OK00007.14M.0513.000