OGH vom 14.03.2018, 10ObS24/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. L*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Höhe der Alterspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 39/17d-24, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 12 Cgs 35/16y-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger bezieht seit von der Beklagten eine Alterspension und übte 2014 durchgehend eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus.
Mit vom sprach die beklagte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass dem Kläger zu seiner Alterspension ab eine besondere Höherversicherung in der Höhe von monatlich 4,57 EUR brutto gewährt werde. Die Pension betrage ab monatlich 528,29 EUR zuzüglich 4,57 EUR Höherversicherung, somit insgesamt 532,86 EUR.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der eine 4,57 EUR brutto monatlich übersteigende besondere Höherversicherung.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach-
und Rechtslage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger eine besondere Höherversicherung in der Höhe von monatlich 10,17 EUR brutto zur Alterspension zu zahlen. Das (allenfalls) darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, § 248c Abs 2 ASVG sei durch das SVAG BGBl I 2015/2 dahin geändert worden, dass nicht nur Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, mit den näher genannten Faktoren zu vervielfachen seien, sondern auch die auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge heranzuziehen seien. Diese Gesetzesänderung sei mit in Kraft getreten (§ 688 Abs 1 Z 1 ASVG). Im vorliegenden Fall habe die Berechnung des Höherversicherungsbetrags aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2014, also vor dem Inkrafttreten der Änderung zu erfolgen, die daraus zustehende Leistung gebühre erst ab dem folgenden Kalenderjahr (sohin erst ab ). Auch wenn ein Sachverhaltselement (hier die Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit) bereits im Jahr vor der Gesetzesänderung verwirklicht worden sei, habe sich der für die gegenständliche Berechnung der Leistung maßgebliche Gesamttatbestand erst nach Vollendung des Kalenderjahres 2014 vollständig verwirklicht. Der Höherversicherungsbetrag sei daher unter Hinzurechnung der im Jahr 2014 geleisteten Dienstgeberbeiträge zur Pensionsversicherung zu berechnen. Unter Heranziehung der unstrittigen Beitragsgrundlage für 2014 ergebe sich demnach ein Höherversicherungsbetrag von monatlich insgesamt 10,17 EUR brutto. Die verfassungs-
rechtlichen Bedenken des Berufungswerbers zu § 248c ASVG, weil berufstätige Pensionisten bezogen auf ihre Pensionsbeiträge weiterhin eine geringere Pension erhalten als andere Versichertengruppen, würden nicht geteilt.
Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage der anzuwendenden Rechtslage nach der Inkrafttretensbestimmung des § 688 Abs 1 Z 1 zu § 248c Abs 2 ASVG idF BGBl I 2015/2 vorliege.
Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, das Berufungsgericht habe zwar zutreffend die Dienstgeberbeiträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es habe aber seine weiterhin gegebene Ungleichbehandlung und Schlechterstellung als berufstätiger Pensionist nicht berücksichtigt und die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit des § 248c Abs 2 erster Satz ASVG idF vor und nach dem Bundesgesetz BGBl I 2015/2 sowie die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags, BGBl II 2004/523, nicht aufgegriffen. Es werde angeregt, dass der Oberste Gerichtshof einen entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stelle.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Kläger bereits selbst beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenprüfung betreffend § 248c Abs 2 ASVG sowie die Verordnung des BMfSGK über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags, BGBl II 2004/523, eingebracht.
1.2 Mittlerweile liegt ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom , G 126/20174, V 81/20174 vor, mit dem die Behandlung dieses Antrags abgewiesen wurde. Als Begründung wird ausgeführt, das Vorbringen des Antrags lasse die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Der Verfassungsgerichtshof habe auch vor Schaffung des § 248c ASVG keine Bedenken gegen den Eintritt einer Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung trotz Bezugs einer Alterspension gehabt (vgl VfSlg 12.739/1991 mwH). Die Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags, BGBl II 2004/523 entspreche der gesetzlichen Vorgabe versicherungsmathematischer Grundsätze. Der erste Faktor berücksichtige das Lebensalter und die Lebenserwartung im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach Maßgabe des Alters zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Der zweite Faktor vermindere den ersten Faktor entsprechend der seit dem Jahr 2005 jeweils gestiegenen Lebenserwartung.
1.3 Im Hinblick auf diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, einen Gesetzes bzw Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2. Wird die vom Berufungsgericht im Zulassungsausspruch als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtete Rechtsfrage nicht releviert und werden auch sonst keine Rechtsfragen von dieser Qualität aufgezeigt, ist die Revision zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00024.18D.0314.000 |
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