VfGH vom 15.10.2005, B360/05

VfGH vom 15.10.2005, B360/05

Sammlungsnummer

17685

Leitsatz

Verfassungswidrige Interpretation des Begriffes "angemessen" im Zivildienstgesetz bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts; Heeresgebührengesetz und andere einschlägige Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Betrages

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in ihrem gemäß Art 9a B-VG iVm § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Erstbeschwerdeführer leistete vom bis seinen ordentlichen Zivildienst in der Abteilung "Altendienste" der Direktion der Caritas Linz. Während dieser Zeit stellte er folgende Anträge an die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H.:

1. auf bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 28 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2001, Sorge zu tragen hat, 2. auf bescheidmäßige Feststellung der Angemessenheit der von der Zivildiensteinrichtung bezahlten Verpflegung in der Höhe von € 5,9 pro Tag, das sind € 177 pro Monat, sowie 3. auf Gewährung einer Aushilfe nach § 28a Abs 2 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2001.

Die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. stellte zu den ersten beiden Punkten mit Bescheid vom fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 133/2000 Anspruch darauf hat, vom Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung angemessen verpflegt zu werden und wies den Antrag auf Gewährung einer Aushilfe mit gesondertem Bescheid gleichen Datums ab. Gegen beide Bescheide erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Inneres und stellte den Antrag, die betragsmäßige Höhe seines Anspruchs auf angemessene Verpflegung für die Dauer der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Hilfe eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens festzustellen; weiters hielt er den Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe aufrecht.

1.2. Mit Bescheid vom stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass der monatlich ausgezahlte Betrag von € 177 ein zumindest angemessenes Verpflegsentgelt darstellt und wies die weiteren im Verfahren gestellten Anträge ab. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der nunmehrige Erstbeschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom , B1010/04, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf, da der Bescheid in erster Instanz von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. erlassen wurde, diese aber aufgrund des hg. Erkenntnisses vom , G36/04 und V20/04, nach der bereinigten Rechtslage für die Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Zivildienstverwaltung offenkundig nicht zuständig war, wodurch der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden war.

1.3. Nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof hat die nach der bereinigten Rechtslage (in erster und letzter Instanz) zuständige Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom festgestellt, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer während seines ordentlichen Zivildienstes ausgezahlten Beträge von monatlich € 177 bzw. € 5,9 täglich ein zumindest angemessenes Verpflegsentgelt gemäß § 28 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 98/2001 darstellen; weiters wurden der Antrag auf Gewährung einer Aushilfe gemäß § 28a Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 133/2000 sowie alle sonst im Verfahren gestellten Anträge abgewiesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde (protokolliert zu B360/05), in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf angemessene Versorgung bei Zivildienstleistung (Art9a Abs 3 B-VG iVm § 2 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) sowie auf "Freiheit von Zwangs- und Pflichtarbeit" (Art4 Abs 2 EMRK) behauptet und die (kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

1.5. Die Bundesministerin für Inneres legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.1. Der Zweitbeschwerdeführer leistete vom bis im Generalsekretariat des Österreichischen Roten Kreuzes seinen ordentlichen Zivildienst. Mit Schreiben vom stellte der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer an den Bundesminister für Inneres - rückwirkend ab - den Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 28a Abs 2 Zivildienstgesetz 1986, da der Rechtsträger Österreichisches Rotes Kreuz seiner Verpflichtung nach § 28 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986, dafür Sorge zu tragen, dass seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende angemessen verpflegt werden, nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde dieser Antrag abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis VfSlg. 16.958/2003 wegen Verletzung des aus Art 9a B-VG iVm § 2 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versorgung bei Zivildienstleistung auf. Demnach hätte der Bundesminister für Inneres zur Frage der konkreten Verpflegungssituation des damaligen Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren durchführen und einen Feststellungsbescheid erlassen müssen.

2.3. Daraufhin wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Bundesminister für Inneres davon in Kenntnis gesetzt, dass sein verfahrenseinleitender und in weiterer Folge ergänzter Antrag vom an die - seiner Auffassung nach zuständige - Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. weitergeleitet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin auf die bescheidmäßige Erledigung seines Antrags durch den Bundesminister für Inneres bestanden hatte, hat dieser den Antrag mit Bescheid vom gemäß §§6 Abs 1 und 13 Abs 8 AVG zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom , B690/04, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.

2.4. In weiterer Folge hat die nach der bereinigten Rechtslage (in erster und letzter Instanz) zuständige Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom festgestellt, dass die Höhe des angemessenen täglichen Verpflegsentgelts des Zweitbeschwerdeführers während der Zeit der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes vom bis € 5,14 zuzüglich 20 % Aufschlag, dies sind € 6,17 (revalorisiert auf den Zeitraum seiner Zivildienstleistung), beträgt. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde daher eine Aushilfe gemäß § 28a Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 in der Höhe des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen und dem tatsächlich ausbezahlten Verpflegsentgelt (ATS 80,-- bzw. € 5,81) für den vorgenannten Zeitraum gewährt; die sonst im Verfahren gestellten Anträge wurden abgewiesen.

2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde (protokolliert zu B425/05), in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf angemessene Versorgung bei Zivildienstleistung (Art9a Abs 3 B-VG iVm § 2 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) sowie auf "Freiheit von Zwangs- und Pflichtarbeit" (Art4 Abs 2 EMRK) behauptet und die (kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.6. Die Bundesministerin für Inneres legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Die in den vorliegenden Fällen maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Artikel 9a Abs 3 B-VG lautet:

"(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze."

2. Die §§2 Abs 1, 25, 25a, 28 und 28a des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz - ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2004 idF vor der ZDG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106/2005, (im Folgenden: ZDG) lauten:

"§2. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen."

"§25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:


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1.
Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§25a bis 30),
2.
Reisekostenvergütung (§31),
3.
Kranken- und Unfallversicherung (§33),
4.
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§34),
5.
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§28 Abs 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:


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1.
Unterbringung (§27 Abs 1),
2.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),
3.
Bekleidung und
4.
Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

(3) Die Vergütungen nach Abs 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind."

"§25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt


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1.
für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und
2.
für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage."

"§28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 218 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst


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1.
im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 436 Euro und
2.
in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 218 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen."

"§28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§4 Abs 1) abzusprechen.

(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs 1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über."

3. Vor der durch das ZDÄG, BGBl. I Nr. 28/2000, bewirkten Rechtsänderung hatte der Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst versah, gemäß § 28 Abs 2 ZDG aF, durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmitteln für die Verpflegung zu sorgen. Nähere Vorschriften dazu enthielt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung - Vpf-V), BGBl. Nr. 288/1994 idF BGBl. II Nr. 25/2000.

Die §§1 bis 3 dieser Verordnung lauteten:

"Arten der Verpflegung

§1. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflichtung zur Verpflegung des Zivildienstleistenden (§28 Abs 2 und 3 ZDG) nachkommen durch:


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1.
Verköstigung in einem eigenen Küchenbetrieb,
2.
Abschluß von Verträgen mit einem in unmittelbarer Umgebung des Dienstortes gelegenen Gastgewerbebetrieb (Anlage 1),
3.
Abschluß von Verträgen mit örtlichen Lebensmitteleinzelhändlern (Anlage 1) und
4.
Bereitstellung von Lebensmitteln für Zivildienstleistende.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung soll nach Möglichkeit sicherstellen, daß der Zivildienstleistende täglich zumindest eine warme Mahlzeit einnehmen kann.

Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken

§2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.

(2) Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Abs3) zur Verfügung stehen.

(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens 155 S, sonst

1. für das Frühstück Marken im Wert von mindestens 35 S 2. für das Mittagessen Marken im Wert von mindestens

75 S 3. für das Abendessen Marken im Wert von mindestens 45 S

auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.

(4) Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.

(5) Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.

(6) Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.

Bereitstellung von Lebensmitteln

§3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

(2) Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 155 S zur Verfügung stehen.

(3) Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 155 S täglich entspricht."

4. Die §§14 und 15 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF (im Folgenden: HGG 2001) lauten:

"Verpflegung

§14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.

(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.

(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teilnehmen.

(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.

Verlassen des Garnisonsortes

§15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf


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1.
bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und
2.
bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen, jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

(3) Die Ansprüche nach den Abs 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 litd und Z 2 KSE-BVG.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht."

5. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 126/2002, lautet:

"Auf Grund des § 14 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 wird verordnet:

§1. Das Tageskostgeld beträgt 3,4 €.

§2. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit Ablauf des tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 387/2001, außer Kraft."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat die - zulässigen - Beschwerden gemäß §§187, 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hierüber wie folgt erwogen:

1. Vorausgeschickt sei, dass aus Anlass der vorliegenden Beschwerden lediglich die Frage zu erörtern ist, ob die durch die angefochtenen Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils festgestellte Höhe des täglichen Verpflegsentgelts für die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes als ausreichende Geldleistung für eine angemessene Verpflegung (der nunmehrigen Beschwerdeführer) iSd § 28 Abs 1 ZDG anzusehen ist.

2. Im Kern geht die Bundesministerin für Inneres davon aus, dass eine tägliche Geldleistung - ohne eine zusätzliche Verpflegung in Form von Naturalleistungen - in der Höhe von € 5,9 im Falle des Erstbeschwerdeführers bzw. € 5,14 zuzüglich 20 % Aufschlag (€ 6,17) im Falle des Zweitbeschwerdeführers geeignet ist, eine angemessene Verpflegung während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

2.1. Dies begründet die Bundesministerin für Inneres in dem vom Erstbeschwerdeführer bekämpften Bescheid folgendermaßen (die wesentlichen Bestandteile der Begründung sind im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer nahezu gleich lautend):

"(...)

Ihre Auffassung vom Umfang einer angemessenen Verpflegung kann nicht geteilt werden. So muss die erforderliche Flüssigkeitszufuhr nicht durch ein Marken-Erfrischungsgetränk erfolgen. Auch Grundwehrdiener haben keinen Anspruch darauf, mit vergleichbaren Limonaden versorgt zu werden. Ebenso sind keine umfangreichen Recherchen für eine preisbewusste Nahrungsbeschaffung erforderlich. Bloßes Durchlesen von Postwurfsendungen, in denen nur mehr zu wärmende Hauptmahlzeiten in Lebensmittelmärkten zeitweise schon unter 1,50 € zum Kauf angeboten werden, genügt.

(...)

Dieses Gutachten von O.Univ.Prof. Dr. W P, Professor für Lebensmittelchemie am Institut für Lebensmittelchemie und -technologie der Technischen Universität Graz, staatlich befugter Lebensmittel-Gutachter gem. § 50 LMG (1975) allg. beeideter und gerichtlich akkreditierter Sachverständiger für Ernährungsforschung, Biochemie und Agrikulturchemie (einschließlich Schädlingsbekämpfung und Düngung), der Ernährungswissenschaftlerin Mag. S R und der Diätassistentin U T wurde Ihnen mit Schreiben vom gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und Ihnen eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, die Sie mit Schreiben vom abgegeben haben.

Ein Gegengutachten wurde nicht vorgelegt. Ihre Äußerungen zu diesem Gutachten sind nicht geeignet, die wesentlichen Ergebnisse des schlüssigen Gutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal Fachfragen der Beantwortung durch Sachverständige bedürfen.

Zu Ihrer im Gegenstand eingelegten außerordentlichen Beschwerde ist festzuhalten, dass im ersten Jahr der Geltung der Zivildienstgesetz-Novelle 2001 lediglich zwei außerordentliche Beschwerden zum Thema Verpflegung beim Zivildienstrat eingebracht worden sind. In beiden Fällen erfolgte die Verpflegung durch die Auszahlung eines Entgelts von 80 S, ohne dass der Zivildienstrat darin einen abzustellenden Übelstand erblickt hätte. Vielmehr empfahl er dem Bundesminister für Inneres den zwei Beschwerden über die behauptete Nichtangemessenheit der Verpflegung keine Folge zu geben.

Nunmehr erachtet der Zivildienstrat genau diesen Betrag bzw. sein Äquivalent in Euro als nicht ausreichend im Sinne einer angemessenen Verpflegung, ohne in den Empfehlungen sein Abgehen von seiner ursprünglich an den Bundesminister für Inneres herangetragenen Auffassung zu begründen. Die Empfehlungen stützen sich lediglich auf vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft aufgezählte mögliche Bezugsgrößen, die eine andere Höhe keineswegs ausschließen.

In der Kernaussage verweist der Zivildienstrat auf die seinerzeitige Verpflegungsverordnung vor dem In-Kraft-Treten der Zivildienstgesetz-Novelle 2000, wobei er die diesbezüglichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nach Auffassung der Bundesministerin für Inneres fehlinterpretiert. Die vom Zivildienstrat gezogene Schlussfolgerung, der seinerzeitige Verordnungsgeber habe einen absoluten Mindestbetrag von 155 S als Verpflegsentgelt festgesetzt, verallgemeinert in unzulässiger Weise. Nach der Gesetzeslage bis Ende Mai 2000 waren Geldleistungen für Verpflegung an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten gehandelt hat. Demzufolge bestimmte die Verpflegungsverordnung im § 3 Abs 3 für den Fall der Selbstversorgung, dass der Rechtsträger dem Zivildienstleistenden einen durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten hatte, der 155 S täglich entsprach. Hier handelte es sich also um einen Maximal- und nicht, wie der Zivildienstrat fälschlich annimmt, um einen Mindestbetrag.

Außerdem hat der historische Gesetzgeber diesen zu keinem Zeitpunkt als Abgeltung für eine angemessene Verpflegung gedachten Betrag als viel zu hoch angesehen und dem Bundesminister für Inneres die diesbezügliche Verordnungsermächtigung entzogen. Wollte man einen Betrag von 155 S täglich als angemessenes Verpflegsentgelt veranschlagen, hätte dies beispielsweise für eine Familie mit einem Kind (dieses zum Hälftesatz) bedeutet, monatlich 11 625 S nur für Verpflegung aufwenden zu müssen, um angemessen verpflegt zu sein. Die von Ihnen vorgelegte Konsumerhebung 1999/2000 geht in die gleiche Richtung.

Ähnlich verhält es sich mit der nicht nur vom Zivildienstrat seither wiederholt aufgestellten Behauptung, die im Heeresgebührengesetz 2001 normierte vierfache Höhe des Tageskostgeldes, das sind 13,60 €, könne als taugliche Bezugsgröße für ein angemessenes Verpflegsentgelt angesehen werden.

(...)

Abgesehen davon, dass die Bestimmung des § 15 Abs 2 HGG 2001 nur eine kurzfristige Ausnahmesituation, in der ein Anspruchberechtigter befehlsgemäß den Garnisonsort verlässt und ihm die Teilnahme an der Verpflegung vorübergehend nicht möglich ist, regelt, und die in Rede stehende Bestimmung selbst bei Grundwehrdienern nur in den seltensten Fällen zum Tragen kommt, wäre sie auch ihrer Höhe wegen nicht auf die Verhältnisse während des ordentlichen Zivildienstes übertragbar. Dort verlässt der Grundwehrdiener kurzfristig - Befehle im Militärbereich haben üblicherweise keine lange Vorlaufzeit - und vorübergehend den ihm vertrauten Garnisonsbereich und muss sich erst mit ihm völlig neuen Verhältnissen an einer Einsatzstelle vertraut machen, die überdies so gelegen ist, dass sich eine Heeresverpflegung des Betroffenen als unmöglich darstellt, während Sie den gesamten ordentlichen Zivildienst an ein und demselben Ort, der Landeshauptstadt LINZ, geleistet haben, wobei Ihnen die Möglichkeit der vergünstigten Essenseinnahme offen stand.

(...)

Abgesehen von dem im § 292 Abs 3 ASVG festgesetzten Wert der 'vollen freien Station' mit 80 %igem Verpflegsanteil, auf den nachfolgend im Detail eingegangen wird, lassen sich noch zahlreiche andere Anknüpfungspunkte, etwa die Regelbedarfssätze nach den Lohnsteuerrichtlinien bzw. der Regelbedarfssatz für Unterhaltsleistungen abgestuft bis zu einem Alter von 28 Jahren, finden. Letzterer beträgt beispielsweise seit bei einem Alter ab 19 Jahren 447 €, davor 438 €. Unter diesem Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern nicht nur an (angemessener) Nahrung, sondern auch an Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat.

Der Richtsatz für Pensionsberechtigte auf Waisenpension beträgt, falls beide Elternteile verstorben sind, gemäß § 293 Abs 1 ASVG bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 366,28 €, danach 653,19 €. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. In diesem Zusammenhang sind auch Sachbezüge finanziell zu bewerten.

Im § 292 Abs 3 ASVG wird der Wert der 'vollen freien Station' festgesetzt, der derzeit den Betrag von 222,46 € ergibt (...).

Die 'volle freie Station' beinhaltet Kost und Logis. Nach vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger aufgestellten Bewertungsrichtlinien für Sachbezüge sind bei teilweiser Gewährung der 'vollen freien Station' auf die Pensionshöhe anzurechnen:

Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 10 v.H.,

Beheizung und Beleuchtung mit 10 v.H.,

erstes und zweites Frühstück mit je 10 v.H.,

Mittagessen mit 30 v.H.,

Jause mit 10 v.H. und

Abendessen mit 20 v.H.

des Wertes der 'vollen freien Station'.

Ungeachtet des erwähnenswerten Umstandes, dass schon allein die Summe von 362,10 €, gebildet aus der monatlichen Grundvergütung für Zivildienstleistende von 185,10 € und einer monatlichen Verpflegsabgeltung von 177 €, also ohne Fahrtkostenvergütung und Ansprüche auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe den Richtsatz für pensionsberechtigte Vollwaisen auf Waisenpension bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres von 366,28 € nahezu erreicht, beträgt der Kostanteil nach diesen Bewertungsrichtlinien 80 % von dem für die 'volle freie Station' geltenden Betrag von 222,46 € aufgerundet 178 €.

(...)

Das im Auftrag der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. erstellte Gutachten vom betreffend die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden führt auf Grund des unterschiedlichen Tagesenergiebedarfes drei Personengruppen und deren adäquates tägliches Verpflegsentgelt unter Berücksichtigung von Krankenständen und unregelmäßigen Essenszeiten an.

Das Verpflegsentgelt soll demnach bei leichter Tätigkeit 4,88 €, bei durchschnittlicher Belastung 5,45 € und bei schweren Arbeiten 6,06 € ausmachen und gilt unter folgenden Voraussetzungen:

• Kochkenntnisse

• Kochmöglichkeit

• Lagerhaltung von Lebensmittel

• Einkaufsmöglichkeiten bei Supermärkten

u. intensiver Preisvergleich

Ansonsten kommt ein 20%iger Aufschlag zum Tragen. Für 'Schwerstarbeiter' würde somit der Höchstbetrag von 7,27 € täglich gelten.

(...)

Ihr Besuchsdienst bei alten Menschen beschränkte sich zufolge Ihrer Aussage auf 2 bis 3 Stunden pro Woche. Sie sind der Gruppe der Leichtarbeiter zuzurechnen und hätten somit bestenfalls Anspruch auf 5,86 € täglich (4,88 € plus 20 Prozent).

Sie haben während Ihres ordentlichen Zivildienstes 5,90 €

täglich erhalten; ein Betrag der auch im Sinne des vorzitierten Gutachtens zumindest angemessen erscheint.

Abschließend ist noch ein Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art 15a B-VG). Die darin geregelte Grundversorgung umfasst gemäß Art 6 Abs 1 Z 2 auch die 'Versorgung mit angemessener Verpflegung', wofür im Art 9 Z 2 der Vereinbarung im Falle der Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Erwachsenen ein monatlicher Höchstbetrag von 180 € festgelegt ist."

2.2. In der von der Bundesministerin für Inneres (jeweils) erstatteten Gegenschrift wird diese Auffassung bekräftigt und im Wesentlichen auf die Ausführungen in den bekämpften Bescheiden verwiesen. Weiters wird beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

3. Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet:

3.1. Zur Verfassungsrechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art 9a Abs 3 B-VG jeder Wehrpflichtige, der aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, einen Ersatzdienst zu leisten hat. Der Zivildienst ist demnach von Verfassungs wegen als Ersatzdienst zum Wehrdienst eingerichtet (vgl. dazu auch VfSlg. 13.905/1994). Auch ist nicht zu übersehen, dass es sich bei der Leistung des Wehrdienstes und eines (allenfalls vorgesehenen) Wehrersatzdienstes um Dienstleistungen iSd Art 4 Abs 3 litb EMRK handelt.

Aus der Zusammenschau der Verfassungsbestimmungen des Art 9a Abs 3 B-VG und des § 2 Abs 1 ZDG ergibt sich jedoch auch, dass dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der (Detail-)Regelung der Versorgung von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden für die Zeit dieser verpflichtenden Dienstleistung zusteht; dass dieser Spielraum durch Art 9a Abs 3 B-VG iVm § 2 Abs 1 ZDG (hinsichtlich der Versorgung von Zivildienstleistenden) aber insofern begrenzt ist, "als die durch diese Normen gewährleistete Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Ersatzdienst zu leisten, faktisch weder vereitelt noch (erheblich) erschwert werden" darf, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen VfSlg. 16.389/2001 und 16.588/2002 betont.

3.2. Auch ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Verpflichtung des Einzelnen zur Leistung des Wehrdienstes oder Wehrersatzdienstes in Gestalt des Zivildienstes die Verpflichtung des Staates gegenüber steht, für die Dauer dieses Dienstes die Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten (vgl. dazu VfSlg. 16.588/2002).

3.3. Im Erkenntnis vom , G36/04, V20/04, hatte sich der Verfassungsgerichtshof u.a. mit dem Verhältnis zwischen Zivildienst und Militärdienst zu beschäftigen, das - wie zu zeigen sein wird - auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist.

Wörtlich führte der Gerichtshof dazu Folgendes aus:

"Dem Verfassungsgerichtshof sind die bestehenden kompetenzrechtlichen und materiellen Unterschiede der Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung im Verhältnis zum Zivildienstwesen und der begrifflichen Zugehörigkeit des Zivildienstes (bloß) zur umfassenden - nicht hingegen zur militärischen - Landesverteidigung, bekannt. Ungeachtet dessen ist jedoch dem besonderen wechselseitigen Verhältnis zwischen Zivildienst und Militärdienst bei Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ausgliederung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.

(...)

(...) In beiden Fällen (Wehrdienst und Zivildienst) handelt es sich um die gemäß Art 9a Abs 3 B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes, der - ungeachtet des Umstandes, dass die Tätigkeit des Zivildienstleistenden keine militärische ist - auf der Wehrpflicht beruht. Dass das Militärwesen, insbesondere die Feststellung der Wehrpflicht, jedoch zu den (ausgliederungsfesten) Kernaufgaben zählt - und dies gilt, ausgehend von der verfassungsrechtlichen Regelung, dass es sich beim Zivildienst um einen Wehrersatzdienst handelt, ebenso für die Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht - hat der Verfassungsgerichtshof stets betont (vgl. VfSlg. 14.473/1996).

(...)

Von diesem Verständnis geht auch Art 4 Abs 3 litb EMRK aus, der die Leistung von - allfällig vorgesehenen - für den Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht aus Gewissensgründen an deren Stelle tretenden Dienstleistungen vom Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit ausdrücklich ausnimmt. Die die Grundrechtssphäre der Betroffenen erheblich einschränkende Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes ist daher ebenso wie die Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes nur aufgrund dieser besonderen Regelung des Art 4 Abs 3 litb EMRK verfassungsrechtlich zulässig."

3.4. Zur Interpretation des Begriffs "angemessen" in § 28 Abs 1 ZDG:

Die Bundesregierung hat in dem der Entscheidung VfSlg. 16.588/2002 zugrunde liegenden Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Begriff "angemessen" (verpflegt werden) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise interpretierbar sei; wörtlich führte sie dazu - in auch für die vorliegenden Beschwerdefälle beachtlicher Weise - aus:

"(...) Die Regelung, dass Zivildienstleistende von den sie verwendenden Rechtsträgern angemessen zu verpflegen sind, erscheint deshalb durchaus im Einklang mit Art 18 B-VG zu stehen, weil es tatsächlich der Berücksichtigung jedes Einzelfalles bedarf, um adäquate Lösungen zu finden. Auch wenn sich somit keine genauen Betragsangaben im Gesetz finden, berücksichtigt dies eben den Umstand, dass sich der Regelungsbereich einer exakten Vorherbestimmung entzieht. Dabei wird nicht übersehen, dass auch hier bestimmte der Rechtsordnung immanente Vorgaben jedenfalls mitzudenken sind, ohne dass diese einer ausdrücklichen Anordnung im Gesetz bedürfen: Bindende Vorgaben ließen sich etwa - jedenfalls im kulturellen und sozialen Gefüge unserer Gesellschaft - darin finden, dass jene Person, der die Verpflegung eines Menschen obliegt, diesen in der Regel dreimal am Tag ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen hat. Hinsichtlich des Anspruches an die Qualität der Verpflegung wird davon auszugehen sein, dass diese den durchschnittlichen Ansprüchen in unseren Breiten entspricht. Bei Zivildienstleistenden wäre nun - da diese in der Regel im Gegensatz zu den beim Österreichischen Bundesheer ihren Pflichtdienst ableistenden Personen in der Regel nicht die gesamte Dienstzeit bei der Einrichtung versehen - jedenfalls zu berücksichtigen, ob diese 'Heimschläfer' sind, einen Nachtdienst oder Spätdienst versehen, oder ähnliches. (...)"

3.5. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Abgeordneten des Nationalrates, die in dem der Entscheidung VfSlg. 16.588/2002 zugrunde liegenden Antrag auf Aufhebung (u.a.) der Regelung des Verpflegsanspruches der Zivildiener im ZDG idF der Novelle 2001 die Auffassung vertraten, dass "die Verpflichtung der Rechtsträger, ihre Zivildienstleistenden 'angemessen' zu verpflegen" mit Blick auf den Umstand, dass die Zivildienstleistenden in etwa 800 verschiedenen anerkannten Einrichtungen verpflegt werden "völlig undeterminiert" sei, hat der Verfassungsgerichtshof den Begriff "angemessen" in § 28 Abs 1 ZDG - im Sinne der Bundesregierung - für hinreichend determiniert erachtet und dazu Folgendes festgestellt:

"(...) Wenn und soweit eine ausreichende Verpflegung nicht oder nur teilweise (etwa hinsichtlich einzelner Mahlzeiten) in Form von Naturalleistungen erfolgt, hat der Zivildienstleistende Anspruch auf die Erbringung einer Geldleistung. Deren Höhe wird also einerseits vom Umfang einer allfälligen (Teil-)Verpflegung in Naturalien durch den Rechtsträger abhängen. Darüber hinaus kann sich eine Schwankungsbreite hinsichtlich der Höhe der Geldleistung auch durch weitere Umstände ergeben, wie etwa die Art der vom Zivildienstleistenden ausgeübten Tätigkeit oder den Ort ihrer Verrichtung.

Die frühere Rechtslage auf dem Gebiet des Zivildienstes, einschlägige Regelungen für den Bereich des Wehrdienstes sowie die in der Judikatur entwickelten Kriterien geben ausreichende Möglichkeiten für eine Auslegung des Begriffes 'angemessen' (verpflegt werden) in Zusammenhang mit der Höhe der Geldleistung:

(...) Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis G212/01 [= VfSlg. 16.389/2001] (...) dargelegt, daß

'vor Inkrafttreten der Bestimmungen des ZDÄG [Anm.: das war das im Verfahren G212/01 teilweise in Prüfung gezogene Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 28/2000, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird] dem Zivildienstleistenden - sofern der Rechtsträger der Einrichtung nicht durch einen Küchenbetrieb oder durch Bereitstellung von Lebensmitteln für seine Verpflegung sorgte (s. § 28 Abs 2 ZDG aF) - für die Verpflegung mindestens ÖS 155,-- [täglich] in Form von Verpflegsmarken zur Verfügung standen.'

Dieser Betrag war (seit ) in der Verpflegungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 288/1994 idF BGBl. II Nr. 25/2000, normiert. (Im einzelnen war der Wert der Verpflegsmarken in der Verordnung mit mindestens ÖS 35,-- für das Frühstück, mindestens ÖS 75,-- für das Mittagessen und mindestens ÖS 45,-- für das Abendessen festgesetzt.)

Der Verfassungsgerichtshof kam im Erkenntnis G212/01 zu folgendem Schluß:

'[...] Damit ist der Wert dieser Verpflegsmarken aber auch eine klare Bezugsgröße dafür, welcher Betrag als für einen Zivildienstleistenden erforderlich erachtet wurde, der sich während seines Dienstes [Anm.: aufgrund fehlender Verpflegung in Form von Naturalien] 'selbst zu versorgen' hatte; dies umso mehr, als es sich bei den in der Verordnung festgelegten Größen um Mindestbeträge handelte.'

(...) Zur Auslegung des Begriffes 'angemessen' (verpflegt werden) ist weiters auf die (...) für den Bereich des Wehrdienstes geltende Bestimmung des § 15 Abs 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, zu verweisen, deren erster Satz lautet:

'Verlassen Anspruchsberechtigte [Anm.: das sind Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten] befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. [...]'

Da das Tageskostgeld (seit ) 3,4 € beträgt (§1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 126/2002), ergibt sich als Höhe des gemäß § 15 Abs 2 erster Satz HGG 2001 gebührenden Aufwandsersatzes ein Betrag von 13,6 €.

Auch dieser Betrag kann zur Interpretation des Begriffes 'angemessen' (verpflegt werden) im Bereich des Zivildienstes herangezogen werden.

(...) Schließlich ist insbesondere aus der Spruchpraxis des OGH abzuleiten, daß der Zivildienstleistende während der gesamten Dauer seines Dienstes wirtschaftlich in die Lage versetzt werden muß, sich versorgen zu können. So ging der OGH in einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche eines Zivildienstleistenden (, Zl. 7 Ob 279/01g) (erneut) davon aus, daß ein Zivildienstleistender 'im Hinblick auf die [...] nach §§25 ff. ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen' - darunter auch der Verpflegungsanspruch nach § 28 Abs 1 leg. cit. - während der gesamten Dauer des Dienstes als selbsterhaltungsfähig einzustufen war.

Es ist also sicherzustellen, daß ein Zivildienstpflichtiger während der gesamten Dauer seines Dienstes, einschließlich der ihm gemäß § 23 Abs 1 ZDG zustehenden Freizeit sowie der Zeit eines allfälligen Krankenstandes, Anspruch auf Versorgung und daher auch auf Verpflegung hat."

4.1. Unter Bedachtnahme auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.389/2001, 16.588/2002, 16.985/2003 sowie , V20/04, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffs "angemessen" in § 28 Abs 1 ZDG dahingehend geboten ist, dass die verfassungsrechtlich verankerte Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Wehrersatzdienst zu leisten, dadurch weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert wird.

Als Anknüpfungspunkt für die konkrete Ermittlung jenes Geldbetrages, der - anstelle einer Naturalverpflegung - für eine "angemessene" Verpflegung von Zivildienstleistenden als erforderlich anzusehen ist, liegt insbesondere mit Blick auf die Ausführungen im Erkenntnis vom , G36/04, V20/04, die (jeweils) geltende Regelung für Anspruchsberechtigte nach den §§14 und 15 HGG 2001, nahe.

4.2. Gemäß § 15 Abs 2 erster Satz HGG 2001 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 126/2002, gebührt Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist.

Da das Tageskostgeld gemäß § 1 der genannten Verordnung € 3,4 beträgt, ergibt sich als Höhe des gemäß § 15 Abs 2 erster Satz HGG 2001 gebührenden Aufwandsersatzes ein Betrag von € 13,6.

Diesen Betrag erachtet der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber offenbar als angemessen, wenn sich Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, außerhalb des Garnisonsortes selbst zu verpflegen haben.

Wenn die belangte Behörde jedoch meint, diese Regelung sei nicht auf die Verhältnisse während des ordentlichen Zivildienstes "übertragbar", ist ihr zu entgegnen, dass als vorrangige Anknüpfungspunkte zur Ermittlung jenes Geldbetrages, der als Äquivalent für eine nicht in Naturalien erfolgte Verpflegung von Zivildienstleistenden als "angemessen" anzusehen ist, solche Regelungen heranzuziehen sind, die - vom Zweck der in Rede stehenden Bestimmung betrachtet - einen zumindest vergleichbaren Sachverhalt regeln; dies trifft auf die zitierte Regelung des HGG 2001 zu.

Dass Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können, wenn Zivildienstleistende ihren Dienst - anders als Soldaten, die befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen - an einem gleich bleibenden Einsatzort verrichten, liegt auf der Hand.

4.3. Wie bereits im Erkenntnis VfSlg. 16.389/2001 ausgeführt wurde, könnte darüber hinaus auch der Wert der in der Verpflegungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 288/1994 idF BGBl. II Nr. 25/2000, (vor Inkrafttreten des ZDÄG, BGBl. I Nr. 28/2000) vorgesehenen Verpflegsmarken eine Bezugsgröße darstellen, zumal der in der Verordnung festgelegte Betrag - bis zur Neuregelung der Verpflegung - als für einen Zivildienstleistenden erforderlich erachtet wurde, der sich während seines Dienstes aufgrund fehlender Verpflegung in Form von Naturalien selbst zu versorgen hatte.

Insoweit die Bundesministerin für Inneres auf andere Regelungen, wie beispielsweise Art 9 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde oder § 292 Abs 3 ASVG verweist, genügt der Hinweis, dass die ins Treffen geführten Bestimmungen in einem anderen rechtlichen Zusammenhang stehen als der in § 28 Abs 1 ZDG grundgelegte Anspruch von Zivildienstleistenden auf angemessene Verpflegung während der Zeit der Leistung ihres ordentlichen Zivildienstes und daher von Vornherein nicht geeignet sind, eine Aussage über deren angemessene Verpflegung zu machen. So hat etwa der auf das Nettoeinkommen eines Pensionsberechtigten hinzuzurechnende "Verpflegsanteil" von dem für die "volle freie Station" geltenden Betrag von derzeit € 225,8 iHv € 180,64 nicht die Funktion, einen "realen" Sachbezug zu gewähren, sondern stellt lediglich eine Rechenmethode des für pensionsrechtliche Ansprüche zu ermittelnden Nettoeinkommens dar (s. § 292 ASVG).

4.4. Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass es - sei es im Zuge der Erlassung einer generellen Regelung oder in Ermangelung einer Norm im Einzelfall - einen durch das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Zivildienst weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert werden darf, begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gibt. Dieser Spielraum ist schon durch die unterschiedlichen Situationen der jeweiligen Zivildienstleistenden, wie etwa Dienstort, Wohnort oder die Art der Dienstleistung bedingt.

Jedenfalls aber muss den Zivildienstleistenden eine Geldleistung für ihre (tägliche) Verpflegung iS eines Mindestbetrages gewährleistet sein, der sich - wie bereits dargestellt wurde - an einschlägigen Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes, insbesondere an der Bestimmung des § 15 Abs 2 erster Satz HGG 2001 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 126/2002, zu orientieren hat.

Der zu ermittelnde Betrag müsste - bei einer Durchschnittsbetrachtung - auch geeignet sein zu ermöglichen, dass sich Zivildienstleistende regelmäßig bei Lebensmitteleinzelhändlern oder Gastgewerbebetrieben verpflegen können.

Die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen zur Ermittlung des sich aus dem Begriff "angemessen" in § 28 Abs 1 ZDG ergebenden (konkreten) Betrages, der geeignet ist, eine angemessene Verpflegung während der Zeit der Zivildienstleistung zu gewährleisten, schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass der Gesetzgeber - unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise - eine generelle Regelung hinsichtlich des in § 28 Abs 1 ZDG grundgelegten Anspruchs auf angemessene Verpflegung vorsieht.

4.5. Ein zusammenfassender Blick auf die - bereits dargestellten - tauglichen Anknüpfungspunkte in der Rechtsordnung ergibt also, dass die in den angefochtenen Bescheiden (jeweils) festgestellte Höhe des den Beschwerdeführern während der Zeit der Leistung ihres ordentlichen Zivildienstes täglich zur Verfügung stehenden Betrages von (ungefähr) € 6 die vergleichsweise heranzuziehenden Beträge deutlich unterschreitet.

5. Wenn nun die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden - entgegen dem unter Punkt III.4. Gesagten - zu dem Ergebnis kommt, dass eine angemessene Verpflegung iSd § 28 Abs 1 ZDG durch die Beträge in der jeweils festgestellten Höhe von (täglich) € 5,9 im Falle des Erstbeschwerdeführers und € 5,14 zuzüglich 20 % Aufschlag (€ 6,17) im Falle des Zweitbeschwerdeführers gewährleistet war, hat sie dem Begriff "angemessen" in § 28 Abs 1 ZDG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem gemäß Art 9a B-VG iVm § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden.

6. Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.