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OGH vom 27.08.2015, 12Os93/15s

OGH vom 27.08.2015, 12Os93/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ibragim C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ibragim C***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom , GZ 163 Hv 28/15f 221 (in ON 312) sowie die Beschwerden des Angeklagten Ibragim C***** und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Verfahrensmangel eines faktischen Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 228 Abs 1 StPO) aufzuklären.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer bringt unter Z 3 des § 281 Abs 1 StPO vor, dass es interessierten Personen, die das Gerichtsgebäude bis 15:30 Uhr verlassen hätten, nicht mehr möglich gewesen sei, an der (gemeint wohl ausschließlich:) Urteilsverkündung teilzunehmen, weil der Zutritt zum Gerichtsgebäude ab diesem Zeitpunkt verwehrt gewesen sei.

Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom ist lediglich ersichtlich, dass sich der Senat um 15:00 Uhr zur Beratung zurückgezogen hat und dass das Urteil um 17:30 Uhr verkündet wurde (ON 220 S 64 in ON 312). Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung während der Urteilsverkündung gegeben war (vgl 14 Os 55/10k).

Dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird daher gemäß § 285f StPO Aufklärung darüber aufgetragen, ob es hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, potenziellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (siehe aber RIS Justiz RS0117048 [T1] sowie Danek , WK StPO § 228 Rz 5) den Zutritt zum Verhandlungssaal zu ermöglichen (§ 228 Abs 1 StPO; vgl RIS Justiz RS0117048 [insbesondere T 2 und T 3]; vgl auch 15 Os 84/13m).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00093.15S.0827.000

Fundstelle(n):
JAAAD-97313