OGH vom 27.02.2012, 9ObA23/12s

OGH vom 27.02.2012, 9ObA23/12s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, gegen die beklagte Partei P***** S*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 80/11f 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist Betriebsrat des *****. Der Beklagte ist Betriebsratsmitglied, der Aussendungen und Einladungen mit der Überschrift „Betriebsrat P***** S***** informiert“ versendet und sie mit „Betriebsrat P***** S*****“ unterzeichnet.

Das Klagebegehren, der Beklagte habe bei öffentlichen Aussendungen diese Bezeichnung zu unterlassen, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, dass die von ihm verbreiteten Inhalte die Meinung des Klägers repräsentierten, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Dazu zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Zutreffend wurde die Parteifähigkeit des Klägers iSd § 53 Abs 1 ASGG bejaht (vgl RIS Justiz RS0035251 ua). Ob ihm materiellrechtlich auch der Namensschutz des § 43 ABGB zukommt, ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil selbst dann, wenn man ihn selbst als schutzfähigen Namensträger ansähe, keine Rechtsverletzung durch den Beklagten ersichtlich ist. Bereits das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass das Wort „Betriebsrat“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Bezeichnung eines (männlichen) Mitglieds des Kollegialorgans aufgefasst wird und der Beklagte durch die Beisetzung seines Namens auch eine ausreichende Individualisierung vorgenommen hat.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.