OGH vom 15.04.2020, 11Os28/20g

OGH vom 15.04.2020, 11Os28/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Arpad S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 42 Hv 88/19w-54, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arpad S***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – wegen Taten, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der durch einen

Wahlverteidiger vertretene Betroffene am „volle Berufung wegen Schuld und Strafe, Berufung wegen Nichtigkeit“ an (ON 58). Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Verteidiger am zugestellt. Am gab er bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde (ON 61), worauf dem Betroffenen gemäß § 61 Abs 2 StPO eine Verfahrenshilfeverteidigerin beigegeben wurde (ON 62), der das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll am zugestellt wurden. Eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde schließlich am eingebracht.

Diese Rechtsmittelschrift, in der die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO geltend gemacht werden, ist verspätet.

Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Diese vierwöchige Frist begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den

Wahlverteidiger am und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des . Durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum

Wahlverteidiger und neuerliche Urteilszustellung an die nachfolgend bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin wurde diese Frist nicht beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182; Soyer/Schuhmann, WK-StPO § 63 Rz 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). Die erst am eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet.

Die darin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil im Übrigen ebenso wenig an wie von Amts wegen wahrzunehmende.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war, weil auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung (§ 285i StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00028.20G.0415.000

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