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VfGH vom 17.03.2006, B359/04

VfGH vom 17.03.2006, B359/04

Sammlungsnummer

17812

Leitsatz

Keine Verletzung der Einheit des Wirtschaftsgebietes und der Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Lagerung außerhalb Oberösterreichs angefallener Abfälle in diesem Bundesland und der diesbezüglichen Ausnahmeregelung; geeignetes, adäquates und aus umweltpolitischen Gründen erforderliches Mittel zur Vermeidung unnötiger Umweltbelastungen durch vermeidbare Mülltransporte

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Reststoffdeponie auf bestimmten Grundstücken der Gemeinde Rohr im Kremstal, Bezirk Steyr-Land, erteilt. Noch vor Fertigstellung der Anlage beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 33 Abs 2 OÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. 86/1997, (im Folgenden: OÖ AWG) die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für die Ablagerung von im Bundesland Salzburg auf einer näher bezeichneten Altlast angefallenen Abfällen auf ihrer Deponie.

2. Der Antrag wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Gebot des § 33 Abs 1 OÖ AWG (Ablagerung von ausschließlich im Land Oberösterreich angefallenem Abfall) nach Abs 2 leg. cit. (iVm dessen § 41) die Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Leitlinien einer "geordneten Abfallwirtschaft" voraussetze. Daraus sei ableitbar, dass die Abfallbehandlung (Ablagerung) nur in genehmigten und für die Behandlung geeigneten Anlagen erfolgen dürfe. Gemäß § 63 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, (im Folgenden: AWG 2002) dürfen Abfälle in eine Deponie erst eingebracht werden, wenn deren abfallrechtliche Überprüfung die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem genehmigten Projekt ergeben habe. Da die verfahrensgegenständliche Anlage mangels Fertigstellung einer derartigen Überprüfung noch nicht zugänglich sei, dürfe sie derzeit nicht zum Zweck der Abfallablagerung betrieben werden. Da eine Abfalldeponierung auf der Anlage der beschwerdeführenden Gesellschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit den Leitlinien des Abfallwirtschaftsplanes widersprechen würde und unzulässig wäre, könne die beantragte Ausnahmebewilligung derzeit nicht erteilt werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde; darin wird die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 33 Abs 1 und 2 OÖ AWG, ferner die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG) sowie (ohne Substantiierung) auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit der Errichtung der in Rede stehenden Anlage sei bislang nicht begonnen worden. Die bloße Genehmigung eines Projektes mache dessen künftigen Standort noch nicht zur Anlage, sodass überhaupt noch keine Abfallbehandlungsanlage iSd § 2 Abs 4 Z 8 OÖ AWG vorliege. Da bei einer Genehmigung nach § 33 Abs 2 OÖ AWG "über die Leitlinien des Abfallwirtschaftsplanes hinaus stets auch die sonstige Rechtmäßigkeit der beantragten Ablagerung mitbedacht werden" müsse, beruhe die Entscheidung der belangten Behörde nicht auf einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung.

5. Dazu erstattete die beschwerdeführende Gesellschaft eine Replik.

6. Aus Anlass dieser Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs 1 und 2 OÖ AWG entstanden, weshalb er am beschlossen hat, die angeführten Bestimmungen von Amts wegen einem Normenprüfungsverfahren zu unterziehen.

7. Die für den vorliegenden Fall bedeutsamen (teils auszugsweise wiedergegebenen) Vorschriften des OÖ AWG lauten:

"§2

Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§§3 und 4) geboten ist.

[...]

(2) - (3) [...]

(4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Sammlung (Erfassung): das Abholen (Abfuhr) oder das Entgegennehmen von Abfällen;

2. Behandlung:


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a)
stoffliche Verwertung: [...]
b)
Kompostierung: [...]
c)
thermische Verwertung: [...]
d)
Ablagerung: die Lagerung von Abfällen über den Zeitraum von mehr als einem Jahr;
e)
sonstige Behandlung: [...]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. - 9. [...]

§33

Beschränkungen der Abfallbehandlung

(1) In Oberösterreich dürfen nur Abfälle abgelagert werden, die in Oberösterreich angefallen sind.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Bezirksabfallverbandes, innerhalb dessen Verbandsbereich die Ablagerung stattfinden soll, der Landesregierung des Bundeslandes, in dem der Abfall angefallen ist, sowie des zuständigen Bundesministers im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Grundsatz des Abs 1 zu bewilligen, wenn dies mit den Leitlinien des Abfallwirtschaftsplans (§41) für eine geordnete Abfallwirtschaft in Oberösterreich vereinbar oder aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausnahme ist auf höchstens vier Jahre zu beschränken. Verlängerungen der Ausnahme - für jeweils höchstens vier Jahre - sind zulässig; hiefür gelten die Anhörungserfordernisse des ersten Satzes sinngemäß.

(3) Die Ablagerung oder sonstige Behandlung von Abfällen (§2 Abs 4 Z. 2 litd und e) hat in einer der zum Ort des Abfallanfalles nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Abfallbehandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).

§41

Abfallwirtschaftsplan

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur Erreichung der Ziele (§3) und unter Beachtung der Grundsätze (§4) nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckverbände, der O.ö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich einen Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Der Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan hat mindestens zu enthalten:

1. die Ziele der Abfallwirtschaft in Oberösterreich;

2. eine Bestandsaufnahme der abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten in Oberösterreich (Abfallbilanz) einschließlich einer Darstellung bestehender Abfallbehandlungsanlagen und ihrer Standorte;

3. eine Beschreibung des Bedarfs an regionalen oder überregionalen Abfallbehandlungsanlagen sowie die Darstellung der Entsorgungsregionen für diese Anlagen;

4. die Festsetzung überregionaler (über einen Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut hinausgehender) Maßnahmen, sofern die Einhaltung der festgelegten Ziele durch Maßnahmen der Bezirksabfallverbände, der Städte mit eigenem Statut bzw. der übergeordneten Abfallverbände nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann;

5. eine Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, der Abfuhr und Behandlung der Abfälle, insbesondere der Altstoffe und der biogenen Abfälle.

Der Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu erlassen.

(3) Die Gemeinden und die Bezirksabfallverbände haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle fünf Jahre anläßlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftsplanes bzw. seiner Überprüfung über die auf Grund des Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht)."

Der von der belangten Behörde ferner herangezogene § 63 AWG 2002 lautet wie folgt:

"§63

Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

(1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 von der Behörde zu überprüfen.

(3) Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.

(4) Unbeschadet des § 79 hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird."

8. Mit Erkenntnis vom , G144/05, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogenen Vorschriften des § 33 Abs 1 und 2 OÖ AWG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Im Gesetzesprüfungsverfahren stellte sich heraus, dass die in Rede stehenden Regelungen unter den im Prüfungsbeschluss aufgeworfenen Aspekten nicht verfassungswidrig sind. Andere Bedenken sind nicht entstanden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft die Verfassungswidrigkeit des § 33 Abs 1 und 2 OÖ AWG behauptet, ist sie auf das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G144/05, zu verweisen: Angesichts der darin bestätigten verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften kommt eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nicht in Betracht.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet ferner eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die belangte Behörde habe den Bestimmungen des § 33 Abs 1 und 2 OÖ AWG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und willkürlich gehandelt.

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) ua. dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. zB VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 11.436/1987, 15.241/1998 mwN und 16.640/2002).

2.2. Eine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist der belangten Behörde jedoch nicht zum Vorwurf zu machen:

Gemäß § 33 Abs 2 OÖ AWG sind von der Landesregierung im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Verbot der Ablagerung von nicht in Oberösterreich angefallenem Abfall zu erteilen, wenn dies mit den Leitlinien des Abfallwirtschaftsplanes (§41 OÖ AWG) für eine geordnete Abfallwirtschaft in Oberösterreich vereinbar ist.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Kern damit, dass eine Ablagerung von Abfall auf der Reststoffdeponie der beschwerdeführenden Gesellschaft den Leitlinien des Abfallwirtschaftsplanes widersprechen würde, weil die Anlage derzeit - vor Fertigstellung und behördlicher Genehmigung nach § 63 AWG 2002 - gar nicht betrieben werden dürfe, weshalb sich eine Ausnahmegewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbiete.

Die Bestimmung des § 63 AWG 2002 ordnet in Bezug auf Deponien unmittelbar nach deren Errichtung und vor Einbringung der Abfälle eine behördliche Überprüfung der Anlage auf ihre Übereinstimmung mit der (nach dem AWG 2002) erteilten Genehmigung an.

Vor dem Hintergrund des Regelungsinhaltes dieser Vorschrift sowie angesichts des in § 41 Abs 1 OÖ AWG ua. festgelegten Zieles der Abfallvermeidung (§3 OÖ AWG) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auffassung der belangten Behörde, die Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für die Bewilligung einer Ausnahme nach § 33 Abs 2 OÖ AWG sei erst nach Fertigstellung der Anlage und erfolgter Überprüfung iSd § 63 AWG 2002 möglich, zumal Abfälle (aus Oberösterreich und - ausnahmsweise - aus einem anderen Bundesland) erst nach Behebung der bei dieser Prüfung allenfalls wahrgenommenen Mängel in die verfahrensgegenständliche Deponie eingebracht werden dürften, schlechterdings unvertretbar ist. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit in die Verfassungssphäre reichender Willkür belastet.

Darüber, ob der behördlichen Entscheidung eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu befinden.

3. Auf das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung geltend gemacht wird, ist mangels näherer Substantiierung nicht näher einzugehen.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.