OGH vom 22.03.2016, 11Os28/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 21 Bs 57/16k (ON 504 der Hv Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gebhard S***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 15 Hv 1/93 31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom , AZ 21 Bs 57/16k (ON 504 der Hv Akten), gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00028.16A.0322.000