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VfGH vom 09.06.2006, B3585/05

VfGH vom 09.06.2006, B3585/05

Sammlungsnummer

17854

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Entscheidung in angemessener Zeit aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über die ÖBB wegen Setzung naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet Wallersee (Westbahnstrecke) ohne Bewilligung; keine Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; gesetzliche Regelung der Bewilligungspflicht ausreichend determiniert, Ausnahmen sachlich gerechtfertigt; keine Verletzung des Berücksichtigungsgebotes; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art6 EMRK) verletzt worden.

Der Bescheid wird im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.260,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Woche) und eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg.

1.3. Mit Bescheid des UVS Salzburg vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG insoweit Folge gegeben, als eine der Geldstrafen auf S 20.000,-- reduziert und die hierzu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde die Tatumschreibung vom UVS dahingehend neu gefasst, der Beschwerdeführer habe als Vorstandsvorsitzender und damit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Österreichischen Bundesbahnen AG (ÖBB), wie am und am festgestellt worden sei, zu verantworten, dass von den ÖBB an der Bahnstrecke Salzburg-Wien (Westbahn) im Bereich Wallersee bis Weng im Landschaftsschutzgebiet Wallersee

"a) zumindest im Zeitraum 19.3. bis durch Beseitigung, Vernichten oder sonstige Beeinträchtigung von landschaftsprägenden oder ökologisch bedeutsamen Einzelbäumen, Busch- und Gehölzgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes, entlang der bestehenden Bahnanlage an der Bahnstrecke Salzburg-Wien in mittelbarer Nähe der Seeburg bzw des Zipfwirtes südlich von Grundstück GN 268, KG Seewalchen, auf GN 201 und GN 268, je KG Seewalchen, indem Baumfällungen vorgenommen und Flurgehölze an der Oberkante der Hangböschung entfernt wurden,

b) zumindest im Zeitraum 19.3. bis durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, indem in mittelbarer Nähe der Seeburg bzw des Zipfwirtes auf GN 201 und GN 268, je KG Seewalchen, an der Bahnstrecke Salzburg-Wien Hangkorrekturen auf einer Fläche von ca 100 m x 6 m in der Form einer Rücknahme von Böschungseinschnitten und Hangabtragungen vorgenommen wurden, wobei die Hangböschung im Bereich der Oberkante des Oberbaues um ca. 60 bis 80 cm zurückgenommen wurde und durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG Seewalchen, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und 678, je KG Seewalchen, sowie auf GN 663/1, KG Seewalchen, umfangreiche Bodengrabungen und Aufschüttungen über eine Länge von ca. 400 m vorgenommen wurden, sodass erhebliche Bodenverletzungen entstanden sind, sowie weiters

c) zumindest im Zeitraum 19.3. bis durch Lagerung und Ablagerung von Materialien aller Art, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG Seewalchen, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und GN 678, je KG Seewalchen, indem im an die Gleisanlage anschließenden Oberbaubereich in den angrenzenden Baumbestand Schotter, Erdmaterial und sonstiges Aushubmaterial verfrachtet und abgelagert wurde,

gemäß § 2 Z 5, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl Nr 89/1995 idgF (ALV), naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt wurden, ohne die jeweils erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben."

Hinsichtlich der Angabe der übertretenen Normen und der angewendeten Strafbestimmung bestätigte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid. Diesem zu Folge habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß

"a) § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999 iVm § 18 Abs 1 leg cit in Verbindung mit § 1, 2 Z 10 und § 4 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl Nr 89/1995 (ALV) idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl 93/1980 idgF;

b) § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999 iVm § 18 Abs 1 leg cit in Verbindung mit § 1, 2 Z 5 und § 4 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl Nr 89/1995 (ALV) idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl 93/1980 idgF;

c) § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999 iVm § 18 Abs 1 leg cit in Verbindung mit § 1, 2 Z 12 und § 4 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl Nr 89/1995 (ALV) idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl 93/1980 idgF;"

jeweils in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verantworten.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B2392/00, gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ablehnte und sie über nachträglichen Antrag gemäß Art 144 Abs 3 B-VG mit Beschluss vom , B2392/00, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Mit Erkenntnis vom , Z 2001/10/0183, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

1.5. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines eisenbahntechnischen Gutachtens, entschied der UVS Salzburg mit Bescheid vom über die wiederum unerledigte Berufung. Dieser nunmehr bekämpfte Ersatzbescheid deckt sich im Wesentlichen mit dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid des UVS Salzburg vom .

2. Gegen diesen Ersatzbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) behauptet wird. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Kostenzuspruch.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verfassungswidrigkeit des § 18 Sbg. NaturschutzG 1999. Diese Bestimmung ermögliche dem Verordnungsgeber, ohne Vorgabe objektiv feststellbarer Sachverhaltselemente, naturschutzbehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten zu bestimmen und verstoße schon aus diesem Grunde gegen das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG.

Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass § 3 Sbg. NaturschutzG 1999 (seit der Novelle LGBl. 1/2002 § 3a Sbg. NaturschutzG 1999) den Naturschutzinteressen absoluten Vorrang einräume und damit die Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ausschließe. Außerdem verstoße die Bestimmung gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung. Dies insbesondere deshalb, da durch die Novelle LGBl. 1/2002 der ursprünglich vorgesehene Vorbehalt zu Gunsten der Zuständigkeit des Bundes weggefallen sei.

Darüber hinaus wird vorgebracht, dass sowohl die Allg. Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) als auch die Seenschutzverordnung 1980 mangels Hinweis auf den Schutzzweck gesetzwidrig sei. Abgesehen davon erachtet der Beschwerdeführer die §§2 und 3 der Allg. Landschaftsschutzverordnung 1995 als unsachlich.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat den Verfassungsdienst beim Amt der Salzburger Landesregierung ersucht, insbesondere zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Seenschutzverordnung 1980 Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom wird ausgeführt, dass die Seenschutzverordnung 1980 durch die mit (richtig ) in Kraft getretene Seenschutzverordnung 2003, welche im § 2 eine detaillierte Auflistung des Schutzzweckes enthalte, ersetzt worden und daher im gegenständlichen Fall ohnedies nicht mehr anwendbar sei. Abgesehen davon habe die betroffene Verordnung auch vor der Anführung des Schutzzweckes einen ausreichenden Bestimmtheitsgrad aufgewiesen. Die ausdrückliche Anführung des Schutzzweckes solle lediglich das Behördenhandeln erleichtern bzw. der Öffentlichkeit das Erfordernis der Schutzbestimmung erläutern, sei jedoch für die Vollziehung kein unbedingtes Erfordernis. Es wird jedoch eingeräumt, dass in der Übergangsbestimmung (§66 Abs 2 Sbg. NaturschutzG 1999) auf Grund eines legistischen Versehens lediglich für die Anpassung von Naturschutzgebietsverordnungen, nicht jedoch auch für die Anpassung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen eine Frist von zwei Jahren vorgesehen worden sei.

5. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof eine Äußerung zur Frage der überlangen Verfahrensdauer abgegeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art 18 B-VG (vgl. VfSlg. 14.256/1995, 14.041/1995 ua, [zur finalen Programmierung durch einen umfassenden Zielkatalog]; VfSlg. 12.687/1991, 14.941/1997 ua, ["Legitimation durch Verfahren"]) ist den diesbezüglich vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass das Vorgehen des Verordnungsgebers sowohl durch den Zielkatalog des § 18 Abs 1 Sbg. Naturschutzgesetz 1999 als auch durch entsprechende Verfahrensbestimmungen (§17 iVm § 13 leg. cit.) hinreichend determiniert ist.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Bestimmungen des Sbg. NaturschutzG gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verstoßen würden, ist entgegenzuhalten, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, unter dem Aspekt des Naturschutzes Vorschriften zu erlassen, auch wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber - anknüpfend an andere Sachverhaltselemente - geregelt werden kann ("Gesichtspunktetheorie" vgl. etwa VfSlg. 14.178/1995; VfSlg. 11.860/1988 ua). Demzufolge ist der Landesgesetzgeber jedenfalls (auch) befugt, vermeidbare Eingriffe in Naturschutzinteressen zu untersagen bzw. durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Im Falle von Eingriffen, die nicht vermeidbar sind und deren nachteilige Folgen auch nicht ausgeglichen werden können, muss jedoch zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein ("Berücksichtigungsgebot" vgl. etwa VfSlg. 10.292/1984, 15.552/1999, 15.281/1998 ua). Eine derartige Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen lässt die beanstandete Bestimmung zu, sodass die vorgetragenen Bedenken nicht zutreffen.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass gemäß § 16 Sbg. NaturschutzG 1999 in einer Landschaftsschutzverordnung (bzw. der jeweiligen Kundmachung) auf den Schutzzweck der Verordnung hinzuweisen ist. § 16 Sbg. NaturschutzG 1999 lautet wie folgt (die maßgebliche Gesetzesstelle ist hervorgehoben):

"§16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.

2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z1 oder 2) hinzuweisen."

Im Hinblick auf die einschlägige Übergangsbestimmung im Sbg. NaturschutzG 1999 ist außerdem wohl davon auszugehen, dass diese Verpflichtung ab In-Kraft-Treten der zitierten Bestimmung bestanden hat.

§ 18 Abs 2 Sbg. NaturschutzG 1999, LGBl. 73/1999, normiert, dass eine naturschutzbehördliche Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet zu erteilen ist, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung nicht in einer im Sinn des '16 leg. cit. abträglichen Weise beeinflusst wird. Seit der Novelle LGBl. 1/2002 ist die Bewilligung gemäß § 18 Abs 2 Sbg. NaturschutzG 1999 zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§5 Z 7), der Naturhaushalt (§5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§16) nicht beeinträchtigt werden.

Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde hier lediglich die Frage zu klären hatte, ob die festgestellten Maßnahmen aus naturschutzrechtlicher Sicht bewilligungspflichtig sind (etwa ob die Maßnahmen innerhalb von 500 m vom Seeufer des Wallersees - § 1 Abs 1 Seenschutzverordnung 1980 - in einem Landschaftsschutzgebiet gesetzt wurden) und folglich eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Für die Beurteilung dieser Frage ist jedoch - anders bei der Erteilung einer Bewilligung - der Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung (hier: Seenschutzverordnung 1980) nicht maßgeblich. Erst im Zusammenhang mit der Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet sind die jeweiligen Schutzzwecke zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist daher auf die Frage, ob die in Rede stehende Verordnung aus dem vorgebrachten Grunde mit Gesetzwidrigkeit belastet ist, nicht weiter einzugehen.

Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 16 Sbg. NaturschutzG 1999, dass diese Verpflichtung (Aufnahme von Schutzzwecken) nicht für die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 gelten kann, zumal diese Verordnung gerade kein bestimmtes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten Unsachlichkeit der §§2 und 3 der Allg. Landschaftsschutzverordnung 1995 erweist sich - soweit es sich überhaupt auf präjudizielle Teile dieser Bestimmungen bezieht - als nicht stichhaltig. Die Bewilligungspflicht der im § 2 leg. cit. genannten Maßnahmen ist im öffentlichen Interesse am Naturschutz gelegen und durch die Ausnahmemöglichkeiten (§3 leg. cit.) auch sachlich gerechtfertigt.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine unzuständige Behörde entschieden hätte und folglich das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der umfassenden sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft und des Unabhängigen Verwaltungssenates im Verwaltungsstrafverfahren keine Anhaltspunkte für die behauptete Unzuständigkeit bestehen.

Schließlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt worden wäre. Die angeführten Auslegungsergebnisse der Behörde lassen nicht erkennen, dass die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

2. Allerdings wurde der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt:

2.1. Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Aus Art 6 Abs 1 EMRK ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Gericht "innerhalb einer angemessenen Frist" zu entscheiden hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, spielt die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer als subjektives Element eine wichtige Rolle. Ist die Beurteilung nach den einzelnen Kriterien aufwändig und ergibt sich aus der Gesamtverfahrensdauer, dass eine Verletzung vorliegt, verzichtet der EGMR auf eine eingehende Prüfung und nimmt er in einer pauschalen Beurteilung eine Verletzung an (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 [2005], § 24 Rz 69f; Thienel,

Die angemessene Verfahrensdauer [Art6 Abs 1 MRK] in der Rechtsprechung der Straßburger Organe. Unter Bedachtnahme auf die österreichische Rechtslage, ÖJZ 1993, 473 [480]).

Nach der Judikatur des EGMR führt darüber hinaus nicht die Verfahrensdauer schlechthin zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Insgesamt ist der Rechtsprechung des EGMR daher keine feste Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, bei deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass Verfahren, die länger als 5 Jahre dauern, nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wurden (vgl. auch Thienel, ÖJZ 1993, 480f).

In der Rechtsprechung des EGMR zu Strafverfahren wird für den Beginn der Frist jener Zeitpunkt angenommen, "in which a person is charged", dh sobald ein Beschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, Art 6 EMRK Rz 138). Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgerichten werden regelmäßig in die Verfahrensdauer eingerechnet (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mwN).

2.2. Im vorliegenden Fall erlangte der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom (zugestellt am ), mit dem der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert wurde, erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf. Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher dieser Zeitpunkt anzunehmen.

Als (vorläufiger) Endzeitpunkt des der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegenden Verfahrens ist der Tag der Zustellung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom (zugestellt am ) maßgeblich.

Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt sohin 6 Jahre, 6 Monate und 11 Tage.

2.3. Da dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, wenn er zur Durchsetzung seiner Rechte - überdies erfolgreich - Rechtsmittel ergreift, kann die Verfahrensverzögerung nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zugerechnet werden.

Die ungewöhnliche Länge des zu beurteilenden Verfahrens ist daher allein auf das Handeln staatlicher Organe (zum überwiegenden Teil auf das Verhalten des Verwaltungsgerichtshofes) zurückzuführen.

Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhalts noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung dieser Rechtssache ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lassen und sich im vorliegenden Verfahren auch keine weiteren besonderen Umstände ergeben haben, welche die Dauer des Verfahrens, im Besonderen vor dem Verwaltungsgerichtshof, rechtfertigen könnten, ist die Dauer des Verfahrens von 6 Jahren 6 Monaten und 11 Tagen (davon eine Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof von über drei Jahren) nicht mehr als angemessen im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK zu qualifizieren.

Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Dauer von Verfahren zu einem hohen Grad auf die wiederholt in den Tätigkeitsberichten festgehaltene und auch in der verfassungspolitischen Diskussion unbestrittene Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass nach der Judikatur des EGMR Verfahrensverzögerungen, die auf eine länger andauernde Belastung einzelner Gerichte zurückzuführen sind, als ein struktureller Mangel der Gerichtsorganisation zu qualifizieren sind, der jedoch nicht als Rechtfertigungsgrund für Verfahrensverzögerungen gelten kann (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mwN).

2.4. Dadurch, dass die belangte Behörde die Verfahrensdauer nicht als unangemessen angesehen, daher keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK festgestellt und diesen Umstand bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen hat, ist ihr ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen (vgl. VfSlg. 16.385/2001).

Gemäß § 19 Abs 2 3. Satz VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs 2 StGB ist es auch ein Milderungsgrund, "wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat".

Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie die überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet hat, das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art 6 Abs 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet (VfSlg. 16.385/2001 mwN; ).

Der Beschwerdeführer ist dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist verletzt worden.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seinem Strafausspruch und seinem Kostenausspruch aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG. Sie beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerde nur teilweise erfolgreich war (vgl. VfSlg. 14.492/1996; ). Der zugesprochene Kostenbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 180,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 180,--.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.