zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 03.05.2012, 10ObS24/12w

OGH vom 03.05.2012, 10ObS24/12w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 113/11f 10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 23 Cgs 77/11y 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am geborene Klägerin stellte am den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei diesen Antrag mit der Begründung ab, anstatt der erforderlichen 480 Beitragsmonate lägen insgesamt nur 405 österreichische und ausländische Beitrags und Ersatzmonate vor.

In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage beantragte die Klägerin „die Neufeststellung der Gesamtversicherungszeiten gegenüber der im Bescheid … angeführten 405 österreichischen und ausländischen Beitrags und Ersatzzeiten zum Stichtag “. Sie habe in Ungarn 290 und zum Stichtag in Österreich 252 Versicherungsmonate erworben. Die ungarische Pensionsversicherungsanstalt habe nur 2322 Tage als „Überschneidung“ errechnet, weshalb ca 5 Jahre an Versicherungszeiten unberücksichtigt geblieben seien.

Die beklagte Partei wendete ein, die Klägerin habe zum Stichtag insgesamt 265 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben, wovon 247 Beitragsmonate für die Prüfung der begehrten Pensionsleistung zu berücksichtigen seien. Der ungarische Versicherungsträger habe im Formblatt E 205 die in der ungarischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten mitgeteilt; aus diesen Daten seien 158 Beitragsmonate berücksichtigt worden. Die vom ungarischen Versicherungsträger vom bis in Ungarn erworbenen Schulzeiten hätten gemäß § 607 Abs 12 ASVG keine Berücksichtigung finden können. Ebenso hätten bestimmte weitere im Einzelnen genannte Versicherungszeiten unberücksichtigt bleiben müssen.

Das Erstgericht wertete die Klage als Klage auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension und wies das Klagebegehren ab.

Es traf folgende Feststellungen:

„Die Klägerin hat zum Stichtag insgesamt 265 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung und 217 Versicherungsmonate in Ungarn erworben. 58 ungarische Versicherungsmonate im Zeitraum bis sind Schulzeiten. 18 Versicherungsmonate im Zeitraum Mai 1983 bis Oktober 1984 wurden sowohl als ungarische Versicherungsmonate erworben als auch als Kindererziehungszeiten in Österreich 77 Versicherungsmonate im Zeitraum bis wurden sowohl in Österreich als auch in Ungarn erworben. Unter Außerachtlassung der parallel erworbenen 18 und 77 Versicherungsmonate sowie der 58 Monate ungarischer Schulzeiten liegen insgesamt 405 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vor.“

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass im Hinblick auf das Vorliegen von nur 405 zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten die Voraussetzungen für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht erfüllt seien.

In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung beantragte die Klägerin, das Urteil dahin abzuändern, dass ihr eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt werde; eventualiter wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und vertrat den Rechtsstandpunkt, es komme auf die Anrechnung der 58 Monate an ungarischen Schulzeiten nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung bzw Anrechnung dieser Zeiten die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen 480 Beitragsmonate nicht erreicht würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin. Während die Klägerin einerseits darin erklärt, das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, lautet ihr Revisionsantrag dahin, „der Oberste Gerichtshof wolle die außerordentliche Revision zulassen und ihr insofern stattgeben, als er das angefochtene Berufungsurteil dahingehend abändert, dass im Urteil festgestellt werde, dass die 58 ungarischen Schulzeitenmonate auch in Österreich als Versicherungszeiten anzuerkennen sind“. In ihrer Zulassungsbeschwerde macht die Revisionwerberin als erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses daran geltend, dass im jetzigen Verfahren (urteilsmäßig) über die Anrechenbarkeit der 58 Monate Schulzeiten in Ungarn abgesprochen werde könne; weiters die Bindung der beklagten Partei an die Bekanntgabe der ungarischen Sozialversicherungsanstalt über die 58 Monate an ungarischen Schulzeiten als in Österreich anrechenbare Versicherungszeiten. Im Rahmen der Ausführung ihrer Revision räumt die Klägerin ein, es sei zwar zuzugeben, dass auch unter Berücksichtigung der 58 ungarischen Schulzeitenmonate die für die beantragte Pensionsart erforderlichen 480 Beitragsmonate am Stichtag nicht erreicht würden, sondern nur 405 + 58 = 463 Versicherungsmonate. Sie sei jedoch seit dem Stichtag bis dato weiter berufstätig und habe laufend weitere Beitragsmonate erworben. Sie habe sich schon in ihrem Pensionsantrag mit einer Stichtagsverschiebung einverstanden erklärt. In ihrer Klage habe sie außerdem nicht nur die Zuerkennung einer Alterspension beantragt, sondern auch ausdrücklich einen Antrag auf Neufeststellung der Gesamtversicherungszeiten gestellt. Dieser Feststellungsantrag sei bisher unerledigt geblieben, weshalb das Erst und auch das Berufungsurteil an einer Nichtigkeit im Sinn einer Nichterledigung des gesamten Klagebegehrens leiden. Da das Berufungsgericht keine rechtliche Notwendigkeit gesehen habe, sich mit der Frage der Anerkennung der 58 Monate in Ungarn erworbener Schulzeiten auseinanderzusetzen, habe dies zur Folge, dass sie einen neuen Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension stellen müsste, sie gegen einen allenfalls ablehnenden Bescheid wiederum klagen und gegen ein allenfalls abweisliches Ersturteil neuerlich Berufung ergreifen müsste. Es sei zu befürchten, dass das Berufungsgericht in diesem Verfahren womöglich den Rechtsstandpunkt einnehmen könnte, dass das im vorliegenden Verfahren ergangene Ersturteil ohnedies schon rechtskräftig über die Nichtanrechenbarkeit der 58 Monate ungarischer Schulzeit als Versicherungsmonate abgesprochen habe. Es bestehe daher ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Anrechenbarkeit dieser Monate, welche als mitgeteilte ausländische Versicherungszeiten von der beklagten Partei bindend „zu übernehmen“ gewesen wären. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Versicherungszeiten verstoße gegen Art 19 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit, gegen die VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, weiters gegen Art 50 Abs 1 der VO (EG) 987/2009 (DurchführungsVO) sowie gegen den Beschluss der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit H6 vom . Zusammenfassend ergebe sich, dass zu den unstrittig auch von der beklagten Partei und dem Erstgericht anerkannten 405 Versicherungsmonaten 58 Versicherungsmonate für in Ungarn zurückgelegte Schulzeiten hinzuzurechnen wären, was in Summe 463 Versicherungsmonate zum Stichtag ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. Da das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichts nur innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträge zu überprüfen hat (§ 504 Abs 1 ZPO), ist zunächst darauf einzugehen, welche Bedeutung dem von der Klägerin gestellten Revisionsantrag zukommt.

1.1. Wird eine Leistung aus der Pensionsversicherung hier die Gewährung (Zahlung) der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer begehrt und ist zwischen den Parteien der Bestand, der Umfang oder das Ruhen des Anspruchs strittig, liegt eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor. Kern ist die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung der Pensionsleistung (RIS Justiz RS0085473 [T1]). Bei der Entscheidung über ein derartiges Leistungsbegehren ist die Beurteilung des Erwerbs der erforderlichen Versicherungszeiten für die begehrte Pensionsleistung nur eine Vorfrage, die lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist (10 ObS 176/02h, SSV NF 16/73). Sind in einem derartigen Verfahren nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU zurückgelegte Versicherungszeiten gegeben, verpflichtet Art 45 Abs 1 der hier infolge des Stichtags noch anzuwendenden VO (EWG) Nr 1408/71 den Versicherungsträger, bei der Prüfung der Wartezeit eine Zusammenrechnung mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt (RIS Justiz RS0113189). Über die Feststellung und das Ausmaß der ausländischen Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaats verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten zu entscheiden. Bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit der Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers anzuzweifeln, ist diese Auskunft auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen (10 ObS 357/99v).

1.2.1. Nach § 65 Abs 1 Z 4 ASGG zählen zu den Sozialrechtssachen weiters Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASVG sind (§ 354 Z 4 ASVG). Auch die isolierte Feststellung von Versicherungszeiten wird somit in die Sozialrechtssachen einbezogen. Gemäß § 247 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten im Spruch seiner Entscheidung festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. In diesem Fall werden die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten bindend als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsstreitverfahren zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0084976).

1.2.2. Wie sich aus dem Wortlaut des § 247 ASVG ergibt, ist die auf Antrag des Versicherten vorzunehmende Feststellung von Versicherungszeiten mit der 55. ASVG Novelle BGBl I 1998/138 auf „nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten“ eingeschränkt worden. Die Feststellung von Versicherungszeiten bezieht sich seither nur auf innerstaatliche Beitragszeiten (RIS Justiz RS0084984 [T1]). Durch die Novelle sollte sichergestellt werden, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaats zu entscheiden habe (vgl auch RIS Justiz RS0113189). Wenngleich es sich auch bei den im Ausland erworbenen Zeiten um nach österreichischen Rechtsvorschriften (Abkommen, EU VO) zu berücksichtigende Zeiten handelt, sind mit der Formulierung,„nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten“ auch in der Diktion der VO (EWG) 1408/71 immer nur „innerstaatliche Versicherungszeiten“ gemeint (RIS Justiz RS0084984 [T1]).

1.3 Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Nach dem Grundsatz der sukkzessiven Kompetenz können die Sozialgerichte über ein Feststellungsbegehren aber nur dann entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen (§ 367 Abs 1 und 2 ASVG; RIS Justiz RS0085830). Eine solche ist hinsichtlich ausländischer Versicherungszeiten seit der 55. ASVG Novelle nicht mehr gegeben (siehe oben Pkt 1.2.2.), weshalb das Sozialgericht nach dem Grundsatz der sukkzessiven Kompetenz keine Entscheidung darüber treffen darf (RIS Justiz RS0085875). In solchen Fällen erübrigt sich auch die Prüfung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO (RIS Justiz RS0085830 [T2]).

2. Aus diesen Grundsätzen folgt für das vorliegende Verfahren:

2.1. Die Klägerin hat bei der beklagten Partei einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gestellt. Die beklagte Partei hat (folgerichtig) über diesen Antrag bescheidmäßig entschieden. Das Erstgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wenngleich sie den „Antrag auf Feststellung der Gesamtversicherungszeiten“ enthielt als auf die Gewährung (Zahlung) einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gerichtete Leistungsklage iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gewertet. Dagegen hat sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht gewendet, sondern die Abänderung des klageabweislichen Ersturteils dahin beantragt, dass ihr die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt werde. In der Revision begehrt sie jedoch nicht mehr den Zuspruch der vorzeitigen Alterspension, sondern die Feststellung ungarischer Schulzeitenmonate als auch in Österreich anzuerkennende Versicherungszeiten. Sie hat damit in dritter Instanz ihr auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension gerichtetes Leistungsbegehren (nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG) in ein in § 247 ASVG nicht Deckung findendes Feststellungsbegehren auf Bestehen ausländischer Versicherungszeiten umgewandelt.

2.2. Gleichzeitig hat die Klägerin an anderer Stelle ihrer Revisionsschrift aber erklärt, das Berufungsurteil seinem gesamten Umfang nach anzufechten. Sind Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag nicht miteinander in Einklang zu bringen, bestimmen sich nach Rechtsprechung und Lehre die Grenzen der (Teil )Rechtskraft allein nach dem Rechtsmittelantrag; dieser steckt die (Teil )Rechtskraft ab und ist maßgebende Erkenntnisquelle für den Anfechtungsumfang. Es ist ein im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter zu beachten ist (1 Ob 42/90 = SZ 64/23; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 504 ZPO Rz 2).

2.3. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsmittelantrag (Revisionsantrag) allein auf die (urteilsmäßige) Feststellung der 58 ungarischen Versicherungsmonate gerichtet, während darin die Abweisung des auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension gerichteten Leistungsbegehrens nicht mehr bekämpft wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut des Revisionsantrags, sondern auch aus den oben wiedergegebenen inhaltlichen Revisionsausführungen. Daraus folgt, dass die Abweisung des auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension gerichteten Klagebegehrens in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Gemäß § 483 ZPO, der gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden ist, sind im Revisionsverfahren im Allgemeinen Klageänderungen und Klageveränderungen wegen des Neuerungsverbots unzulässig ( Zechner in Fasching/Konecny 2 , § 504 ZPO Rz 26). Jedenfalls setzen Klageänderungen und veränderungen voraus, dass die angefochtene Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, dass also ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Da die Klägerin die abweisliche Entscheidung des Berufungsgerichts über das Leistungsbegehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension unangefochten gelassen hat, liegt kein zulässiges Rechtsmittel mehr vor. Auf eine in einem unzulässigen Rechtsmittel erklärte Klageänderung oder veränderung kann vom Obersten Gerichtshof aber nicht Bedacht genommen werden (RIS Justiz RS0039549).

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.