OGH vom 30.03.2020, 11Os27/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Manuel B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 52/19z des Landesgerichts Innsbruck, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungs- und Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 18/20i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Manuel B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 39 Hv 52/19z32, mit der Maßgabe nicht Folge, dass die Vorhaftanrechnung korrigiert wurde.
Zudem (§ 498 Abs 3 letzter Satz StPO) gab es der (impliziten) Beschwerde des Genannten gegen den zugleich mit dem Ersturteil ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nicht Folge.
Das gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten – das schon wegen des Einbringens per Email unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0127859) – war zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO;§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00027.20K.0330.000 |
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