OGH vom 12.08.2019, 12Os91/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 115/14d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 1 Bs 42/19i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , GZ 9 Hv 115/14d68, wurde Jürgen H***** zweier Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom , AZ 1 Bs 42/19i, nicht Folge.
Die dagegen vom Verurteilten erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00091.19B.0812.000 |
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