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OGH vom 06.06.2000, 10ObS236/99z

OGH vom 06.06.2000, 10ObS236/99z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard N*****, Hauptschullehrer, *****, vertreten durch Dr. Gisela Possnig-Fuchs und Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwälte in Weiz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenübernahme, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 123/99h-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 32 Cgs 326/98z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am geborene Kläger trägt seit sechs Jahren im rechten Ohr und seit vier Jahren im linken Ohr jeweils ein Hörgerät. Diese Hörgeräte braucht er auch zur Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen als Hauptschullehrer. Die dafür verwendete Batterien eignen sich nur für diese Hörgeräte. Die Batterien kosten S 29,50 pro Stück und reichen für fünf Tage; danach sind sie durch eine neue Batterie zu ersetzen, sie sind nicht aufladbar.

Mit Antrag vom begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Übernahme der Kosten zweier Rechnungen a S 472 für den Ankauf von Hörgerätebatterien. Während die beklagte Partei die vom Kläger vorgelegten Rechnungen betreffend den Ankauf von Hörgerätebatterien in den vorhergehenden Jahren anstandslos bezahlt hatte, gab sie nunmehr mit Bescheid vom dem Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten von Hörgerätebatterien nicht statt. Batterien seien keine Heilbehelfe oder Hilfsmittel, sondern lediglich Betriebsmittel dieser Behelfe. Für bloße Betriebsmittel könne aber mangels gesetzlicher Grundlage kein Kostenersatz geleistet werden.

Der Kläger begehrt mit der dagegen eingebrachten, offenbar auf den Antrag vom abstellenden Klage, die beklagte Partei sei schuldig, die Kosten für Hörgerätebatterien zu übernehmen. Er benötige im Jahr durchschnittlich 146 Batterien a S 29,50, sodass die Gesamtkosten pro Jahr S 4.307 betragen. Gemäß § 65 B-KUVG habe die beklagte Partei notwendig Heilbehelfe und Hilfsmittel in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren; darunter fielen auch Hörgeräte. Ein Hörgerät ohne Batterie sei kein Hilfsmittel, das im Sinne dieser Gesetzesbestimmung geeignet sei, die Funktion unzulänglicher Körperteile zu übernehmen. Das Hilfsmittel "funktionierendes Hörgerät" bestehe demnach aus Hörgerät und Batterie. Die beklagte Partei habe durch jahrelange Kostentragung in konkludenter Weise ihre Zustimmung zur Kostenübernahme erklärt.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass elektrische Energie in Form von Batterien oder Netzstrom kein Heilbehelf oder Hilfsmittel gemäß § 65 Abs 1 B-KUVG sei. Es handle sich bei Batterien lediglich um Betriebsmittel, für die mangels gesetzlicher Grundlage kein Kostenersatz geleistet werden könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Feststellungen ab. Rechtlich führte es unter Zugrundelegung des § 65 Abs 1 B-KUVG aus, dass für die Gewährung von Zuschüssen zu den laufenden Erhaltungs- und Betriebskosten (insbesondere Beschaffung von Ersatzbatterien für Hörgeräte) weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung oder Krankenordnung (der beklagten Partei) eine rechtliche Grundlage bestehe. Der Versicherte habe daher für Aufwendungen, um ein Gerät im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, selbst aufzukommen. Batterien für Hörgeräte seien Betriebsmittel, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen seien. In der Tatsache, dass die beklagte Partei bis zur gegenständlichen Bescheiderlassung offensichtlich irrtümlich einen Kostenersatz für Batterien geleistet habe, könne kein Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers gesehen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei. Für Aufwendungen, um ein Gerät im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, habe der Versicherte selbst aufzukommen. Dazu gehörten etwa die Bestreitung von Stromkosten für Bestrahlungslampen, Benzinkosten für Straßenfahrstühle mit Hilfsmotor, Reinigungsmittel und dergleichen, aber auch die klagegegenständlichen Batterien für Hörgeräte. Diese speicherten eine gewisse Strommenge, nach deren Erschöpfung die Batterien unbrauchbar würden. In einem solchen Fall seien elektrischer Strom und Batterien als untrennbare Einheit anzusehen. Die beklagte Partei könne demnach zu keiner Ersatzleistung verhalten werden. Die Satzung der beklagten Partei zähle zwar Hörapparate unter den Hilfsmitteln auf, enthalte jedoch nichts über den Ersatz der dafür notwendigen Batterien. Auch die Krankenordnung biete hiefür keine taugliche Grundlage. Batterien seien als Betriebsmittel zu betrachten, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen seien. Die Revision sei gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil der Frage des Kostenersatzes für Betriebsmittel von Hilfsmitteln eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und keine höchstgerichtliche Judikatur existiere.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (§ 51 Abs 1 Z 2 B-KUVG). Als Leistung der Krankenversicherung aus diesem Versicherungsfall wird nach Maßgabe der Bestimmungen des B-KUVG unter anderem die Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65 B-KUVG) gewährt (§ 52 Z 2 B-KUVG). Die Krankenbehandlung umfasst 1. ärztliche Hilfe, 2. Heilmittel und

3. Heilbehelfe und Hilfsmittel (§ 62 Abs 1 B-KUVG). Sie muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen einer Krankenbehandlung werden, soweit im B-KUVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (§ 62 Abs 2 B-KUVG).

Die Heilmittel umfassen 1. die notwendigen Arzneien und 2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherheit des Heilerfolges dienen (§ 64 Abs 1 B-KUVG). Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (§ 65 Abs 1 B-KUVG).

Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Messbetrages (§ 108b ASVG), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen (§ 65 Abs 2 B-KUVG). Abs 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherten zu tragen (§ 65 Abs 3 B-KUVG). Die Versicherungsanstalt hat auf die sonst vom Versicherten gemäß Abs 2 erster Satz zu tragenden Kosten bzw den sonst vom Versicherten gemäß Abs 2 zweiter Satz oder Abs 3 zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen: a) bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinn des § 64 Abs 5 B-KUVG (§ 65 Abs 4 B-KUVG).

Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen und zwar bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25fachen, ansonsten mit dem 10fachen des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling. In den Fällen des Abs 3 gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf (§ 65 Abs 5 B-KUVG).

Die Versicherungsanstalt hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Abs 2, 4 und 5 gelten entsprechend (§ 65 Abs 6 B-KUVG).

Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigen Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. § 100 Abs 3 B-KUVG ist entsprechend anzuwenden (§ 65 Abs 9 B-KUVG).

Der Höchstbetrag, bis zu dem die beklagte Partei die Kosten für die Beistellung oder Instandsetzung eines Heilbehelfes oder eines Hilfsmittels, das nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zu betrachten ist, als Sachleistung oder Zuschuss übernimmt, wird festgesetzt 1. für Krankenfahrstühle mit dem 25fachen Messbetrag (§ 108b ASVG), 2. für andere Heilbehelfe und Hilfsmittel mit dem 10fachen Messbetrag, jeweils gerundet auf volle Schilling (§ 22 Abs 5 B-KUVG). Der Kostenanteil nach § 65 Abs 2 oder 3 B-KUVG wird auf diesen Höchstbetrag angerechnet (§ 17 Abs 1 Satzung 1995 der beklagten Partei).

Soll ein Heilbehelf oder Hilfsmittel durch einen vergleichbaren Behelf ersetzt werden, übernimmt die beklagte Partei die Kosten nur, wenn die Neubeistellung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, oder wenn seit der Vorleistung ein angemessener Zeitraum vergangen ist, nach dessen Ablauf auch bei ordnungsgemäßen Gebrauch wegen der damit verbundenen Abnützung die weitere Verwendbarkeit des Behelfes nicht mehr angenommen werden kann. Bei den im Anhang 2 angeführten Behelfen ist dies der dort angegebene Zeitraum. Als Vorleistung gilt auch die Leistung eines anderen Sozialversicherungsträgers oder einer Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung (§ 2 Abs 1 Z 2, § 3 Z 2 B-KUVG; § 17 Abs 2 Satzung 1995 der beklagten Partei).

Anhang 2 der Satzung 1995 der beklagten Partei, der die Gebrauchsdauer einzelner Heilbehelfe und Hilfsmittel gemäß § 17 Abs 2 Satzung 1995 der beklagten Partei festlegt, sieht für Hörapparate eine Gebrauchsdauer von fünf Jahren vor.

§ 65 B-KUVG trägt die Überschrift "Heilbehelfe und Hilfsmittel" und regelt verschiedene Voraussetzungen und Kostenfragen, bietet jedoch keine klare Begriffsbestimmung der Heilbehelfe (Teschner/Schneider, B-KUVG 127). Der bereits erwähnte Anhang 2 der Satzung 1995 der beklagten Partei nennt (ebenso wie der Anhang 1 der Krankenordnung 1998 der beklagten Partei) namentlich die Hörapparate, lässt jedoch offen, ob es sich dabei um Heilbehelfe oder Hilfsmittel handelt. Die in Lehre und Rechtsprechung gebräuchliche Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelfe) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel) (Teschner/Schneider aaO; Tomandl, Grundriss Sozialrecht4 Rz 114; Binder in Tomandl, SV-System 224; Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 304; SSV-NF 4/146, 10/120; DRdA 1999/12 [Binder]), spricht im Zusammenhalt mit der Definition von Hilfsmitteln in § 65 Abs 1 B-KUVG unter anderem als Vorrichtungen, die geeignet sind, die mit einem Gebrechen verbundene körperliche Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen, dafür, Hörapparate als Hilfsmittel zu qualifizieren (SozSi 1965, 312; 4 Ob 4/95). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Letztlich kommt aber der Unterscheidung im Bereich des B-KUVG keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieses Gesetz sowohl Heilbehelfe als auch Hilfsmittel (anders als ASVG und BSVG) als Teile der gesetzlichen Pflichtleistung normiert (Mazal aaO 286 f).

Schon in SozSi 1965, 312 wurde in der Rubrik "Aus der Praxis" die Rechtsansicht vertreten, dass für die Übernahme der laufenden Erhaltungs- und Betriebskosten (insbesondere Beschaffung von Ersatzbatterien für Hörgeräte) weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung oder der Krankenordnung eine rechtliche Grundlage bestehe, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Versicherte für Aufwendungen, um ein Gerät im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, selbst aufzukommen habe. An dieser Auffassung hielt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in seinem Rundbrief vom (abgedruckt bei Teschner/Widlar, ASVG 856/4 f) fest. Batterien für Hörgeräte seien demnach als Betriebsmittel zu betrachten, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen seien. Die Erneuerung derartiger Batterien falle auch nicht unter den Begriff der "Instandsetzung" eines Hilfsmittels nach der Satzung.

Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Hauptverbandes an. Weder B-KUVG noch die Satzung 1995 oder die Krankenordnung 1998, jeweils der beklagten Partei, eröffnen einen Anspruch des Versicherten auf Hörgerätebatterien bzw Übernahme deren Kosten. Die Betriebsmittel eines Hilfsmittels können nicht unter den Begriff des Hilfsmittel selbst subsumiert werden, dies auch nicht über den Umweg der "Funktionsfähigkeit" bzw der "Instandsetzung" des Hilfsmittels. Eine Übernahme solcher Kosten wäre auch wenig praktisch. Der Aufwand hängt sehr wesentlich von der Wahl des Gerätes und der Ersatzbatterien ab. Eine Überprüfung des notwendigen Bedarfes würde sich zudem äußerst schwierig gestalten, da zB eine Kontrolle, ob Batterien auch für andere Zwecke verwendet werden, oft nicht möglich ist (SozSi 1965, 312), mag es auch im Einzelfall Batterien geben, die nur für bestimmte Hörgeräte verwendet werden können, sodass dort ein allfälliger Missbrauch nicht in Frage kommt.

Die Rechtsansicht des Hauptverbandes ist seit langem bekannt, ohne dass dies den Gesetzgeber zu einer Gesetzesänderung bzw Klarstellung veranlasst hätte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser I10 23 mwN). Hat demnach der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung. In einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht aber den Gerichten nicht zu (SSV-NF 11/156; 10 ObS 247/98s, ua).

Ein Vergleich mit dem deutschen Sozialrecht zeigt, dass dort auf Grund der gemäß § 34 Abs 4 SGB V erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen und geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als "sächliches" Mittel mit geringem Abgabepreis eingestuft (§ 2) und damit ausdrücklich die Versorgung mit Batterien von der Leistungspflicht ausgeschlossen wurde (Verordnung beispielsweise abgedruckt bei Hauck, SGB V, C 210; im Übrigen Schneider in: Schulin, HS-KV § 22 RdNr 282, 284; ua). Das Bundessozialgericht erkannte in BSGE 74, 232, dass die Verordnung, die Hörgerätebatterien für über 18 Jahre alte Versicherte aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausnimmt, ermächtigungskonform ist und nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, dass Rechtsstaatsprinzip oder den Gleichheitssatz verstößt.

Der ursprüngliche Einwand des Klägers, die beklagte Partei hätte sich durch den früheren Ersatz der Kosten für Hörgerätebatterien auch für die Zukunft gebunden, wurde in der Revision - zu Recht - nicht weiter verfolgt; es braucht daher hierauf nicht näher eingegangen werden (vgl SSV-NF 7/30).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.