OGH vom 31.01.2006, 11Os26/05s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Michael E*****, Mag. Harald S***** und Martin Arnulf B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 4c Vr 5299/00-122, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, der Angeklagten Michael E***** und Martin Arnulf B***** und ihres Verteidigers Mag. Bürstmayer sowie des Angeklagten Mag. Harald S***** und seines Verteidigers Mag. Scheuba zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unangefochten gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurden Michael E*****, Mag. Harald S***** und Martin Arnulf B***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 dritter Fall SMG begangen als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, (A) und nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt. Danach haben sie in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
(A) zur Erzeugung von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, durch andere beigetragen, indem Michael E*****, Mag. Harald S***** und Martin Arnulf B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von zumindest März 1998 bis in U***** in ihrem Geschäftslokal „B*****" in ***** und in der Wohnung in ***** produzierte ca 1570 Hanfpflanzen bzw Stecklinge zu einem Stückpreis zwischen 100 S und 500 S an unbekannte Personen verkauften, wobei ein nicht mehr feststellbarer Teil der Käufer die Erzeugung von Suchtgift (Cannabispflanzen mit Blüten- und Fruchtständen) mit nicht mehr feststellbaren, jedenfalls nicht großen Mengen THC vollendete; (B) Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte, in Wien und anderen Orten in wiederholten Angriffen erworben und besessen, und zwar
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1) | Michael E***** von Mitte Mai 1996 bis , | |||||||||
2) | Mag. Harald S***** von Oktober 1994 bis , | |||||||||
3) | Martin Arnulf B***** von Ende 1988 bis . Nach den wesentlichen Feststellungen zum Schuldspruch A verkauften die drei Angeklagten, welche Mitte 1998 die B***** OEG gegründet hatten, im Verkaufslokal „B*****" in ***** neben anderen Pflanzen auch der Aufzucht von Hanfpflanzen dienende Artikel sowie Setzlinge (Ableger) von Hanfpflanzen. Diese Ableger gewannen sie aus Hanfpflanzen, die sie selbst hochgezogen und durch gezielte Beleuchtungsmaßnahmen am Blühen gehindert, hiedurch aber zugleich in der Triebeentwicklung gefördert hatten (US 10 f, 13). In einem im Verkaufslokal aufliegenden Informationsblatt wurde unter auszugsweiser Wiedergabe maßgeblicher Gesetzesbestimmungen (§ 6 Abs 2 SMG, Anhang I zur Suchtgiftverordnung vom ) darauf verwiesen, dass der Anbau von Hanf nur dann verboten ist, wenn er zum Zweck der Gewinnung eines Suchtgiftes erfolgt. | |||||||||
Insgesamt verkauften die Angeklagten 1.570 Stück Hanfpflanzensetzlinge zu einem zwischen 100 S und 500 S gelegenen Stückpreis „an alle interessierten Personen". Eine nicht näher feststellbare Anzahl dieser Käufer zog die von den Angeklagten erworbenen Pflanzen bis zur Erntereife auf, erntete die Blütenstände und gewann daraus Cannabiskraut. Da nicht ein einziger Käufer der Pflanzen ausgeforscht werden konnte, waren konkrete Feststellungen über die tatsächlich erzeugte Menge an Blütenständen und die darin enthaltene Menge an THC nicht möglich, sodass (dem Zweifelsgrundsatz folgend) die Gesamtmenge des von den Käufern erzeugten Wirkstoffes THC mit jedenfalls weniger als 20 Gramm angenommen wurde (US 14 f, 26 f). | ||||||||||
In Ansehung der von ihnen aufgezogenen Hanfpflanzen war der Vorsatz der Angeklagten nicht auf die Herbeiführung der Blüte (und damit auf eine Suchtgifterzeugung durch sie selbst), sondern im Gegenteil auf deren Verhinderung gerichtet, weil dadurch viele zum Verkauf vorgesehene Ableger der Cannabispflanze gewonnen werden konnten. Dabei war ihnen bewusst, dass jedenfalls ein Teil der Käufer dieser Setzlinge, welche - als genetisch idente „Klone" der Mutterpflanze - einen besonders hohen THC-Gehalt aufwiesen (s US 21), diese in der Absicht erwarben, die Pflanzen bis zur Erntereife aufzuziehen und daraus Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, zu gewinnen, und sie nahmen dies beim Verkauf der Setzlinge billigend in Kauf (US 15). Nur gegen den Schuldspruch A richtet sich die von den Angeklagten Michael E***** und Martin Arnulf W***** gemeinsam ausgeführte, auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Der Angeklagte Mag. Harald S***** bekämpft mit seiner auf die Gründe der Z 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde hingegen beide (ihn betreffende) Schuldsprüche. |
Rechtliche Beurteilung
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt aus den vom Generalprokurator zutreffend aufgezeigten Gründen keine Berechtigung zu. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Michael E***** und Martin Arnulf B*****:
Entgegen der Mängelrüge, in der darauf verwiesen wird, dass kein einziger „Haupttäter" namentlich bekannt geworden sei, haben die Tatrichter die entscheidungswesentlichen Feststellungen, wonach einige Käufer (als unmittelbare Täter des Vergehens nach § 27 Abs 1 dritter Fall SMG) mit den im Verkaufslokal „B*****" erworbenen Cannabispflanzen Suchtgift erzeugt haben und dies vom bedingten Vorsatz der Beschwerdeführer umfasst gewesen ist, weder unzureichend (Z 5 vierter Fall) noch unvollständig (Z 5 zweiter Fall) begründet. Bei ihrer Behauptung fehlender „Sachbeweise" für die Existenz unmittelbarer (von ihnen durch den Verkauf der Hanfpflanzenableger geförderter) Täter einer Suchtgifterzeugung übersehen die Beschwerdeführer, dass das Gericht seine Feststellungen nicht nur auf geradezu zwingende, sondern auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse stützen darf. Unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung nur dann, wenn sie entweder gegen die Denkgesetze oder gegen jegliche Lebenserfahrung verstößt, mit anderen Worten, wenn sie „geradezu lebensfremd" erscheint (Mayerhofer StPO5 § 281 Rz 114, 142, 154; Ratz WK-StPO § 281 Rz 444 ff).
Die Tatrichter begründeten iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend ihre Überzeugung, dass zumindest einige der (zahlreichen) Käufer (als unmittelbare Täter der Suchtgifterzeugung) die bei den Angeklagten erworbenen Cannabispflanzen bis zur Erntereife aufgezogen und daraus Cannabiskraut, „wenn nicht sogar Haschisch" gewonnen haben (US 14 f, 20, 27), mit der großen Anzahl (1.570) und dem relativ hohen Stückpreis (100 S bis 500 S) der verkauften Hanfsetzlinge, dem für die Aufzucht solcher Pflanzen erforderlichen Pflege- und Kostenaufwand und damit, dass ein an einer Suchtgifterzeugung nicht Interessierter keinen nachvollziehbaren Grund habe, die in Rede stehenden Cannabispflanzen zu kaufen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten stützte das Schöffengericht denkrichtig und lebensnah auf die „Szenenerfahrung" der Angeklagten als regelmäßige Suchtgiftkonsumenten (vgl Schuldspruch B), die Kenntnis der besonderen Interessenlage eines Teiles ihres Käuferpublikums, den Umstand, dass sie gerade Hanfsetzlinge (zur verlässlichen Erzielung eines hohen THC-Gehaltes weniger geeignete Hanfsamen dagegen mit dem fallbezogen absurden Zusatz „nur für Archivzwecke") verkauften und dass das im Verkaufslokal aufliegende Informationsblatt betreffend die Rechtslage bei Aufzucht von Cannabispflanzen eine unmissverständliche Orientierungsanleitung für die Verantwortung allenfalls von Strafverfolgungsbehörden ertappter Käufer darstellt (US 18 ff).
Mit den dagegen vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen, welche sich in einer Kritik an den Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes erschöpfen, unterziehen die Beschwerdeführer unter Außerachtlassung der vom Erstgericht vorgenommenen Gesamtbetrachtung die Beweisergebnisse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich einer von der Beurteilung des Erstgerichtes abweichenden (für sie günstigeren) Einzelbewertung, zeigen jedoch einen den Urteilsgründen innewohnenden Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder zu grundlegenden Erfahrungssätzen nicht auf.
Keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen (US 18 bis 20) wurde die Verantwortung der Angeklagten, Hanfpflanzensetzlinge statt Samenkörner nicht wegen der dadurch gesicherten Weitergabe des hohen THC-Gehaltes der Mutterpflanzen, sondern zur gleichfalls gesicherten Weitergabe ihres bisherigen Wuchses verkauft zu haben (vgl E***** S 9/IV, B***** S 37/IV).
Auch die in diesem Zusammenhang behauptete Widersprüchlichkeit der die subjektive Tatseite der Angeklagten (sachlich Z 5 dritter Fall) betreffenden Feststellungen liegt nicht vor. Denn die - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene - Feststellung, der Vorsatz der Angeklagten sei nicht darauf gerichtet gewesen, selbst ein Suchtgift zu erzeugen, bezieht sich auf die von den Angeklagten ausschließlich zur Gewinnung von Hanfsetzlingen vorgenommene Aufzucht von Cannabispflanzen (US 25), jene, von ihrem bedingten Vorsatz sei die Suchtgifterzeugung durch Dritte aus bis zur Erntereife aufgezogenen Cannabispflanzen umfasst gewesen, dagegen auf die durch ihren Tatbeitrag geförderte Tat der unmittelbaren Täter (US 15). Die Behauptung, mit dem angefochtenen Schuldspruch werde die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Beitragstäterschaft „überdehnt", begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Tatrichter von einer vorsätzlichen Tatbeteiligung an der Straftat eines anderen ausgehen, obgleich nach Anhang I. 1. a. zur Suchtgiftverordnung vom Cannabispflanzen, die nicht ausgeblüht sind (hier: die von den Angeklagten verkauften Setzlinge), unbeschadet ihres (schon im Samen und den Blättern enthaltenen) THC-Gehaltes nicht als Suchtgift gelten und sie keine Feststellungen über Tatort, Tatmodus, Tatzeit noch sonst irgendein Element der schließlich von unbekannten Tätern ausgeführten Tat getroffen haben. Diesen Vorbringen (sachlich Z 9 lit a) ist vorweg entgegenzuhalten, dass § 6 Abs 2 SMG den Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung eines Suchtgifts (außer bestimmten Anstalten und Institutionen für wissenschaftliche Zwecke) verbietet.
Richtig ist, dass gemäß der von den Beschwerdeführern zitierten Bestimmung der Suchtgiftverordnung auch beim sogenannten „Drogenhanf" - der sich vom „Faserhanf" durch den über 0,3 % liegenden Gehalt an Tetrahydrocannabiol (= THC) unterscheidet (vgl zur Bezeichnung Gutachten Prof. Dr. V***** S 453/III) - nicht die gesamte zur Gattung Cannabis gehörende Pflanze, sondern nur deren Blüten- und Fruchtstände, denen das Harz noch nicht entzogen worden ist (= Marihuana), oder das aus dieser Pflanze abgesonderte Harz (= Haschisch) als Suchtgift gilt. Demgemäß ist die Aufzucht von Cannabispflanzen nach dem Suchtmittelgesetz als Erzeugung von Suchtgift (§ 27 Abs 1 dritter Fall SMG bzw bei entsprechender Quantifizierung § 28 Abs 2 erster Fall SMG) - und zwar vom Anbau an bis knapp vor Erreichen der Erntereife in Form des Versuches (vgl 12 Os 141/97, 14 Os 142/02, 14 Os 121/03) - erst und nur dann strafbar, wenn sie mit dem im SMG vorausgesetzten Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, hier somit auf Erzeugung der genannten Suchtgifte Marihuana und Haschisch, erfolgt.
Beitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Tätern muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorität ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus (vgl Fabrizy WK² § 12 Rz 93, 95, 101, 103).
Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen (vgl in Ansehung von Beitragshandlungen zu Einbruchsdiebstählen JBl 1997/46, SSt 50/32, 12 Os 14/81). Bei den hier nach Annahme des Erstgerichtes vorliegenden, durch die Beitragshandlungen der Angeklagten (Verkauf von Cannabispflanzen) geförderten Taten der unbekannt gebliebenen Täter stehen jedenfalls der Tatmodus eindeutig und die Tatzeitpunkte (biologisch bedingt) in groben Umrissen fest, können die Suchtgifte Marihuana und Haschisch von den unbekannten Tätern doch nur aus den Frucht- und Blütenständen bzw dem Harz der von den Angeklagten verkauften Cannabispflanzen gewonnen werden, was die Aufzucht der erworbenen Ableger bis zur Erntereife voraussetzt. Die unmittelbaren Täter wiederum stammen entweder aus dem Käuferkreis oder haben zu diesem eine besondere Nahebeziehung. Damit ist fallbezogen und deliktsspezifisch eine ausreichende Individualisierung der Straftaten der unbekannt gebliebenen Täter gegeben. An welchen Orten die von den unbekannten Tätern hochgezogenen Cannabispflanzenableger die Erntereife erreicht (die unbekannten Täter sohin die Suchtgifterzeugung vollendet) haben, ist für die hier geforderte Individualisierung nicht mehr von Belang. Den Vorsatz der Angeklagten auf Vollendung der auch ihnen der Art nach und in groben Umrissen bekannten Straftaten der unbekannten Täter haben die Tatrichter - nach Wahrscheinlichkeitsüberlegungen auf Grund der Vielzahl der verkauften Cannabispflanzen logisch und empirisch einwandfrei - ohnehin angenommen (US 15). Eben diese Feststellung, wonach beim Verkauf der Cannabispflanzenableger ihr (bedingter) Vorsatz darauf gerichtet war, dass einige Käufer durch Aufzucht der Setzlinge bis zur Erntereife Suchtgift erzeugen würden, übergehen die Beschwerdeführer prozessordnungswidrig beim weiteren Vorbringen (sachlich Z 9 lit a), der Verkauf noch nicht erntereifer, somit keine Suchtgifte im Sinn der zitierten gesetzlichen Bestimmungen enthaltender Cannabispflanzen verstoße gegen den Grundsatz des § 1 Abs 1 StGB („Keine Strafe ohne Gesetz"). Die Tatsachenrüge (Z 5a), in der die Beschwerdeführer nochmals auf das Fehlen von „Feststellungen" (gemeint wohl: von Beweisergebnissen) über wenigstens einen Haupttäter, einen Tatort einer solchen Tat, einen bestimmten Tatzeitpunkt und einen Tatmodus verweisen, bringen die Beschwerdeführer nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung. Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO bedeutet nämlich die - hier fehlende - Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (vgl Ratz aaO § 281 Rz 487). Ein von den Beschwerdeführern behauptetes völliges Fehlen von Beweisergebnissen ist daher nicht mit der Tatsachenrüge, sondern mit der hier - wenngleich erfolglos - ohnehin relevierten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geltend zu machen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Harald S*****:
In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer zunächst in Bezug auf die Feststellung, wonach „über die tatsächlich erzeugte Menge Blütenstände ... und die darin enthaltene Menge an THC keine konkreteren Feststellungen getroffen werden können als die, dass mit Sicherheit einige der zahlreichen Käufer die Pflanzen bis zur Erntereife aufgezogen und die Blütenstände tatsächlich geerntet haben", nach dem Zweifelsgrundsatz nicht von der Erzeugung einer großen Menge THC ausgegangen werden könne (US 26 f), zu Unrecht einen Verstoß gegen Denkgesetze geltend. Denn seinen Einwand, beim Fehlen von Anhaltspunkten über den Umfang einer Suchtgifterzeugung könne nicht zugleich auf eine Suchtgifterzeugung in „geringer Menge" durch einige Käufer geschlossen werden, stützt der Beschwerdeführer nur auf die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang erwogene Tatsache der unterbliebenen Ausforschung eines unmittelbaren Täters der Suchtgifterzeugung, wobei er jedoch übergeht, dass die Tatrichter zur Begründung auch auf die große Anzahl der verkauften und den THC-Gehalt der sichergestellten Pflanzen verwiesen haben (US 26 unten).
Ob die unbekannt gebliebenen unmittelbaren Täter nach der Erntereife der von ihnen aufgezogenen Hanfsetzlinge Cannabiskraut oder - wie das Erstgericht mit der Formulierung „wenn nicht sogar" (vgl US 20) offen lässt - Haschisch erzeugt haben, ist für die Feststellung der Tatrichter über die von einigen der unbekannten Käufer begangenen Straftaten unerheblich, sind doch nach dem Gesetz (Anhang I.1.a. zur Suchtgiftverordnung) sowohl Cannabiskraut (= Marihuana; vgl Foregger/Litzka/Matzka SMG Suchtmittel-Terminologie S 528) als auch Haschisch (= Cannabisharz) Suchtgifte, die aus der Cannabispflanze gewonnen werden.
Da das Erstgericht bei Begründung (US 23) der Feststellung, in den bei den Angeklagten sichergestellten rund 880 Cannabispflanzen seien 150 Gramm (+/- 14 Gramm) THC enthalten gewesen (US 21), den Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde nicht wiedergibt, liegt die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe (Z 5 fünfter Fall) nicht vor (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 Rz 185). Zudem betreffen die Feststellungen über das Gesamtgewicht an THC in den sichergestellten Cannabispflanzen und jene über das daraus abzuleitende vermutliche Gesamtgewicht in den verkauften Cannabispflanzenablegern keine entscheidende Tatsache, weil die Größe der erzeugten Suchtgiftmenge kein Tatbestandsmerkmal des § 27 Abs 1 dritter Fall SMG ist. Aus der (als „unrichtig" gerügten) Überlegung, dass auch Blätter der Cannabispflanze mit hohem THC-Gehalt ausreichend THC enthalten, sodass sie ohne weitere Verarbeitung als „Marihuana" verwendet (geraucht) werden können (US 25), hat das Erstgericht - der Rüge zuwider - keine dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden Schlüsse gezogen.
Die übrigen Ausführungen der Mängelrüge beschränken sich darauf, aus den vorhandenen Beweisergebnissen andere (für den Beschwerdeführer günstigere) Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, zeigen damit aber nicht einen Begründungsmangel auf, sondern wenden sich - wie schon die Mitangeklagten in ihrer Mängelrüge - unzulässig bloß gegen die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.
Entgegen dem Vorbringen in der Tatsachenrüge hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten zur subjektiven Tatseite nicht übergangen (sachlich Z 5 zweiter Fall), sondern als unglaubwürdig verworfen (US 18 ff). Auch die im Rahmen der Rechtsrüge behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) liegt nicht vor. In der Beschwerde nicht näher bezeichnete Beweisergebnisse, wonach angeblich die Sicherheitsbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit vom Verkauf der Hanfstecklinge noch vor Aufnahme einer diesbezüglichen Tätigkeit verständigt worden seien, dagegen aber keinen Einwand erhoben hätten und wonach auch eine bekannte Politikerin im Verkaufslokal auf Besuch gewesen sein soll, bedurften keiner Erörterung, wurde doch nicht vorgebracht, welche für eine rechtsrichtige Beurteilung des Cannabispflanzenverkaufs relevanten Einzelheiten die Angeklagten bei diesen Gelegenheiten bekannt gegeben haben (vgl E***** S 465/II, Mag. S***** S 473/II).
Die sowohl in der Tatsachenrüge (Z 5a) als auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nur im Büro tätig gewesen und habe keine Kundenkontakte gehabt, betrifft keine entscheidende Tatsache. Ein vorsätzlicher Tatbeitrag kann nämlich auch zu einer Beitragshandlung geleistet werden, wobei allerdings auch die Strafbarkeit eines derartigen mittelbaren Tatbeitrags davon abhängt, dass der unmittelbare Täter selbst zumindest in das strafbare Versuchsstadium tritt (§ 15 Abs 1 StPO). Im vorliegenden Fall geht das Erstgericht aber ohnehin von einer Vollendung der Straftaten der unmittelbaren Täter aus. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge unsubstantiiert bloß auf sein Vorbringen in der Mängelrüge und behauptet, das Erstgericht habe sowohl die leugnende Verantwortung der Angeklagten als auch die Beschränkung seiner Tätigkeit auf administrative Belange übergangen und den Inhalt des im Verkaufslokal aufliegenden Informationsblattes über „Rechtliches und Wissenswertes rund um den Hanfanbau" (US 11 f) unrichtig zum Nachteil der Angeklagten gewürdigt. Erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a werden mit diesem (lediglich Mängel der Urteilsgründe behauptenden) Vorbringen nicht erzeugt.
Der Beschwerde zuwider wird durch den Schuldspruch A auch nicht die Anklage überschritten (Z 8). Denn in der Anklageschrift (ON 55) wurde den Angeklagten vorgeworfen, Suchtgifte, nämlich Cannabisprodukte, (in einer großen Menge gewerbsmäßig) erzeugt bzw zu erzeugen versucht zu haben, ua dadurch, dass sie mindestens 2.000 Stück THC-hältiger Cannabispflanzen zu einem Stückpreis zwischen 100 S und 500 S an eine Vielzahl von unausgeforschten Konsumenten verkauften (Anklagepunkt A I). Anklage und Urteil (Schuldspruch A) betreffen sohin denselben Lebenssachverhalt, die idente Tat im prozessualen Sinn. Durch die Urteilsannahme, die Angeklagten hätten durch diese Tat, nämlich den Verkauf der Cannabispflanzen bzw ihrer Ableger, nicht selbst - wovon offenbar die Anklagebehörde ausgegangen ist - als unmittelbare Täter Suchtgift erzeugt und zu erzeugen versucht, sondern zur Suchtgifterzeugung durch einige der Käufer der Cannabispflanzen beigetragen, haben die Tatrichter die Anklage daher nicht überschritten. Eine auf unmittelbare Täterschaft gerichtete Anklage umfasst auch den Vorwurf der (bloßen) Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) an der Anklagetat (Mayerhofer aaO § 262 Rz 142, 143).
Die auf Z 9 lit a gestützte Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung, weil er bei der Behauptung des einer rechtsrichtigen Beurteilung angeblich entgegenstehenden Fehlens von Feststellungen betreffend die - für seine Strafbarkeit auf Grund der quantitativen Akzessorietät der Beitragstäterschaft (näher Fabrizy WK² § 12 Rz 97) entscheidungswesentlichen - Taten der unmittelbaren Täter einerseits und betreffend den Vorsatz der Angeklagten andererseits im Urteil hiezu ohnehin festgestellte Tatsachen verschweigt oder bestreitet (Mayerhofer aaO § 281 Z 9a Rz 5).
So stützt er seine Behauptung, das Erstgericht habe Feststellungen darüber unterlassen, ob einzelne der Käufer der Cannabispflanzen aus diesen tatsächlich (als unmittelbare Täter) Suchtgift erzeugt haben, bloß darauf, dass in der Begründung nur von Cannabiskraut gesprochen, die Frage der rechtlichen Beurteilung von Cannabiskraut im Urteil aber unerörtert bleibe, obgleich nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengte Samen oder Blätter der Cannabispflanze nach dem Gesetz nicht unter den Suchtmittelbegriff fielen, übergeht aber die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene ergänzende Feststellung, dass „einige der zahlreichen Käufer die Pflanzen bis zur Erntereife aufgezogen und die Blütenstände tatsächlich geerntet haben" (US 27). Zudem ist unter „Cannabiskraut", das einige der Käufer aus den bis zur Erntereife aufgezogenen Cannabispflanzen gewonnen haben (US 15), nicht - wie offenbar der Beschwerdeführer vermeint - das Blattwerk dieser Pflanze zu verstehen, sondern das aus den geernteten und getrockneten Blatt- und Blütenspitzen der Cannabispflanze gewonnene Suchtgift Marihuana, das manchmal in Ziegel („Bricks") gepresst oder zu Stäbchen („Sticks") gedreht wird (vgl Foregger/Litzka/Matzka aaO S 528).
Weiters stellt er die Rechtsrichtigkeit der Annahme, die Suchtgifterzeugung durch Dritte durch den Verkauf der Cannabispflanzen bedingt vorsätzlich gefördert zu haben, mit der urteilsfremden Behauptung in Abrede, seine Verkaufsabsicht sei allein auf legale Verwendungszwecke (der Cannabispflanze) gerichtet gewesen, allenfalls habe er die Situation nur fahrlässig falsch eingeschätzt. Hiebei negiert er die seinem Vorbringen diametral entgegenstehenden, eingangs zusammenfassend wiedergegebenen Konstatierungen der Tatrichter zum Vorsatz der Angeklagten (US 15).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz, die der Beschwerdeführer auf den Umstand stützt, dass kein einziger Akt eines Gesetzesmissbrauches durch einen der unbekannt gebliebenen Käufer der Cannabispflanzen aktenkundig geworden sei, macht er nicht einen den Tatrichtern unterlaufenen Rechtsirrtum geltend, sondern bestreitet (im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig) bloß die Richtigkeit der Tatfragenlösung.
Entgegen der auf die Z 9 lit b gestützten Rechtsrüge liegen in Ansehung der Schuldsprüche A und B weder der besondere Strafausschließungsgrund des § 42 StGB noch das temporäre Verfolgungshindernis nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG vor:
Zwar hindert ein Zusammentreffen mehrerer Taten die Anwendung des § 42 StGB grundsätzlich nicht, doch ist eine Mehrfachdelinquenz sowohl bei der Prüfung der Geringfügigkeit der Schuld als auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung zu beachten (Schroll WK² § 42 Rz 58).
Spezialpräventive Hindernisse sind wegen der für den Beschwerdeführer insbesondere durch die ca zweimonatige Untersuchungshaft fühlbar gewordene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden zwar nicht anzunehmen. Geringfügigkeit der Schuld (§ 42 Z 1 StGB) ist aber nicht gegeben, wenn der Täter - wie hier - nicht nur jahrelang regelmäßig Suchtgiftmissbrauch begangen (Schuldspruch B 2, vgl US 16), sondern darüber hinaus noch im Rahmen eines Geschäftsbetriebes vorsätzlich die Suchtgifterzeugung durch Dritte gefördert hat (Schuldspruch A). Eine diversionelle Erledigung gemäß § 35 Abs 1 SMG setzt wiederum voraus, dass der Täter nur wegen Erwerbes oder Besitzes einer geringen Suchtgiftmenge zum Eigengebrauch angezeigt worden ist (§ 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG). Dem Beschwerdeführer Mag. S***** fällt neben dem Schuldspruch B 2 jedoch auch noch die vorsätzliche Förderung der Suchtgifterzeugung durch Dritte (§ 27 Abs 1 dritter Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB) zur Last, sodass für die den Schuldsprüchen A und B zu Grunde liegenden Straftaten nur eine im Ermessensbereich des Gerichtes liegende (fakultative) Verfahrenseinstellung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 35 Abs 2 SMG in Frage gekommen wäre, deren Nichtvornahme aber keine Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO (15 Os 110/02, 14 Os 93/02) - und mangels Rückwirkung der durch BGBl I 119/2005 erweiterten Fassung des § 281 Abs 1 Z 10a StPO auch keine nach dieser Gesetzesstelle - begründet.
Fehl geht letztlich auch die Diversionsrüge (Z 10a), weil das Handlungs- und Gesinnungsunrecht - insgesamt gesehen - als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen, die Schuld des Beschwerdeführers daher als „schwer" einzustufen (vgl 14 Os 38, 39/02) und eine intervenierende Diversion im Sinn der §§ 90a ff StPO demnach (§ 90a Abs 2 Z 2 StPO) ausgeschlossen ist.
Die unbegründeten, teils auch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Auch den Berufungen der Angeklagten ist kein Erfolg beschieden. Das Schöffengericht verhängte gemäß § 27 Abs 1 SMG Geldstrafen in der Höhe von je 120 Tagessätzen und bestimmte deren Höhe bei E***** und B***** mit jeweils 10 EUR, bei Mag. S***** mit 40 EUR. Dabei wurde kein Umstand als erschwerend, als mildernd die Unbescholtenheit der Angeklagten und ihr Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Zusätzliche Milderungsgründe wurden vom Angeklagten Mag. S*****, der allein die Berufung auch ausgeführt hat, nicht aufgezeigt. Dass keine einzige Person gerichtsbekannt wurde, die sich nach dem Erwerb eines Setzlings straffällig verhalten hat, kommt als Milderungsumstand deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagten nach dem Inhalt des Schuldspruchs zu Straftaten unbekannt gebliebener Personen beigetragen haben. Dass die Angeklagten bereits zwei Monate in Untersuchungshaft angehalten wurden, welche auf die verhängte Strafe anzurechnen sind, stellt keinen Milderungsgrund dar. Wenngleich die relativ lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StPO) und das Wohlverhalten der Angeklagten seit den bereits längere Zeit zurückliegenden Urteilstaten (§ 34 Abs 1 Z 18 StPO) zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen sind, sah der Oberste Gerichtshof zu einer Herabsetzung des in Relation zur Tat- und Täterschuld (§ 32 StGB) nicht überhöhten Strafmaßes keinen Anlass. Weil die Höhe des Tagessatzes nach der Aktenlage den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungswerber entspricht, war den Berufungen auch in dieser Hinsicht ein Erfolg zu versagen. Eine bedingte Strafnachsicht kam schon aus generalpräventiven Rücksichten nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.