OGH vom 17.12.2013, 8ObA33/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. O***** S*****, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Insolvenzverwalter im Konkurs der N***** GmbH, gegen die beklagte Partei J***** E*****, vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwältin in Amstetten, wegen 65.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 19/13k-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG,§ 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht unter unzulässiger Berücksichtigung von „überschießenden Feststellungen“ entschieden hat, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0112213 [T2]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu deren Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits in erster Instanz unmissverständlich vorgebracht, der strittige Auftrag mit der Schuldnerin wäre auch ohne sein Zutun niemals zustandegekommen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sich alle erstinstanzlichen Feststellungen zum hypothetischen Verlauf des Auftrags und den dafür maßgeblichen Gründen noch im Rahmen dieses Beklagtenvorbringens bewegen, ist keineswegs unvertretbar.
2. Der Revision gelingt es auch nicht, eine Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung durch erstmalige Anwendung einer im erstgerichtlichen Verfahren noch nicht zur Sprache gekommenen Rechtsansicht darzustellen.
Nach dem unbestrittenen Protokoll der vorbereitenden Tagsatzung hat das Erstgericht darin mit den Parteien iSd § 182a ZPO erörtert, dass der Kläger bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach § 16 UWG sowohl für den Eintritt des Schadens, als auch für die Kausalität des Verhaltens des Beklagten beweispflichtig ist. Wenn der Kläger nun erstmals in seiner Revision darlegt, welches Vorbringen und welche Beweismittel er zum Nachweis dieser Anspruchsvoraussetzungen anbieten hätte wollen, bleibt es unverständlich, weshalb er davon ungeachtet der Erörterung seiner Beweispflicht nicht bereits in erster Instanz Gebrauch gemacht hat. Ein dem Berufungsgericht zurechenbarer Verfahrensfehler kann aus den Revisionsausführungen jedenfalls nicht abgeleitet werden.
3. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz; einen Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund „unrichtiger Beweiswürdigung" kennt die ZPO nicht.
Der erkennende Senat ist an die Tatsachenfeststellungen, dass die potentielle Auftraggeberin der Schuldnerin ihr Anbot bei Kenntnis des bereits anhängigen Sanierungsverfahrens zurückgezogen hätte und die Schuldnerin den angebotenen Auftrag mangels Liquidität auch nicht ausführen hätte können, gebunden.
Davon ausgehend ist dem Kläger aber nicht nur der Kausalitätsnachweis, sondern überhaupt schon der Nachweis des Schadenseintritts misslungen, weil die Schuldnerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ohne Zutun des Beklagten keinen Gewinn zu erwarten hatte (vgl RIS Justiz RS0111898). Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte zu einer Haftung herangezogen werden hätte können, ist daher bestenfalls von theoretischem Interesse und vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.