OGH vom 30.06.2005, 8ObA33/05v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cazim D*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 3.575,14 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 12/05k-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Art I § 1 Abs 1 Z 3 zum Arbeiterabfertigungsgesetz hinsichtlich der Bediensteten des Bundes auch für die nunmehr Bediensteten der Beklagten weiter gilt ( 9 ObA 86/02s; 8 ObA 11/03f; 8 ObA 71/03d). Daran hat sich für Arbeitsverhältnisse zur Beklagten, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt, durch § 53 Abs 5 Bundesbahngesetz 2003 BGBl I 138/2003 nichts geändert.
Aber auch auf das AngG kann sich der Kläger, dessen Dienstverhältnis 1969 begann, in der Frage der Berechnung der Abfertigung nicht berufen: Erst durch Art 9 Bundesbahnstrukturgesetz 2003 BGBl I 138/2003 wurde in § 5 AngG die dort für bei Eisenbahnen beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des AngG aufgehoben. Diese Änderung findet gem § 42 Abs 4 AngG aber nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt (8 ObA 71/03d).