VfGH vom 17.10.1991, B346/90

VfGH vom 17.10.1991, B346/90

Sammlungsnummer

12888

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Z 1.3. - 1.7. der 87. und

156. Öffentlichen Bekanntmachung des Jahres 1989 sowie der 41. idF der 45. und der 99. Öffentlichen Bekanntmachung des Jahres 1990 für den Import von US-Rindfleisch der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit

E v , V78-85/91 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden daher aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je S 17.679,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den gegenüber den beschwerdeführenden Gesellschaften erlassenen gleichlautenden Bescheiden vom , Z 37.540/08-III/B/7/90, hat die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Einfuhrbewilligungsanträge der beschwerdeführenden Gesellschaften unter Berufung auf die 87. und 156. Öffentliche Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abgewiesen.

2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften haben die genannten Bescheide gemäß Art 144 Abs 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten und erachten sich durch diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen verletzt. Im Gleichheitsrecht vermeinen die beschwerdeführenden Gesellschaften dadurch verletzt zu sein, daß ihre Anträge auf Erteilung von Einfuhrbewilligungen vom begründungslos abgewiesen wurden. Verfassungswidrig ist nach Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaften § 5 Abs 3 letzter Satz Viehwirtschaftsgesetz 1983, weil es dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit widerspreche, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen von Vorleistungen im Sinne dieser Bestimmung abhängig zu machen. Die Verordnungen seien gesetzwidrig wegen der dort enthaltenen Einschränkung der Vorleistungskriterien und wegen des als Vorleistungszeitraum vom Verordnungsgeber bestimmten Jahres 1988, in dem die beschwerdeführenden Gesellschaften von Einfuhren dieser Art, wie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B1324/88, festgestellt worden sei, willkürlich ausgeschlossen gewesen seien.

3. Die belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

Die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft verteidigt in ihrer über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes abgegebenen Stellungnahme sowohl die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 3 Viehwirtschaftsgesetz 1983, weil "durch das Abstellen auf Vorleistungen bei Erteilung von Einfuhrbewilligungen gemäß § 5 Abs 3 VWG bzw. bei einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Einfuhrverfahren aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen ... keine Verletzung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit erfolgen (kann)". Sie ist ferner der Meinung, daß die 87. und die 156. Öffentliche Bekanntmachung aus dem Jahr 1989 gesetzmäßig sind, weil durch die Wahl des jeweils unmittelbar vorangehenden Zeitraumes von 12 Monaten für die Berücksichtigung von Vorleistungen "eine Kontinuität bei den Importen gewährleistet werden" soll.

1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen das Verfahren zu Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z 1.3. - 1.7. der 87. und der 156. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom , 87. Stück, und vom , 156. Stück, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom , V78-85/91 ua., hat der Verfassungsgerichtshof ua die Z 1.3. - 1.7. der 87. und der

156. Öffentlichen Bekanntmachung aus dem Jahr 1989 für den Import von US-Rindfleisch der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften nachteilig war, wenn auch nach der im Erk. v. , V78-85/91 ua., dargestellten Rechtslage - wenn überhaupt - keineswegs jede der miteinander wirtschaftlich verbundenen beschwerdeführenden Gesellschaften damit rechnen durfte, bei der Verteilung des jeweiligen Fleischimportkontingents von der belangten Behörde berücksichtigt zu werden.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.946,-- enthalten.