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OGH vom 05.09.2000, 10ObS231/00v

OGH vom 05.09.2000, 10ObS231/00v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Peter T*****, zuletzt Pensionist, *****, vertreten durch den erbserklärten Erben S*****, dieser vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 272/99w-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 35 Cgs 407/97g-37, zum Teil bestätigt (und im Übrigen mit Beschluss zum Teil aufgehoben) wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren der gemäß § 19 Abs 3 BPGG fortsetzungsberechtigten Verlassenschaft nach dem verstorbenen Pflegebedürftigen, ihr für den Zeitraum bis (Todestag) anstellte des rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 5 ein solches der Stufe 7 zu zahlen, mit Urteil ab.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei teilweise Folge: Es bestätigte das Ersturteil insoweit als Teilurteil, als das Begehren auf Pflegegeld in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 6 und der Stufe 7 abgewiesen wurde. Im Übrigen - Abweisung in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 5 und der Stufe 6 - wurde das Ersturteil ohne Zulassung eines Rekurses an den Obstersten Gerichtshof aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (zuletzt etwa SSV-NF 12/90 mwN), wonach dann, wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen (auch nur einer Hand) mit funktioneller Umsetzung möglich sind, keine praktische Bewegungsunfähigkeit und auch kein dieser gleich zu achtender Zustand im Sinne des § 4 Abs 2 (Stufe 7) BPGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vorliegt. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument des Revisionswerbers, ein konsequentes Weiterdenken der Auffassung des Berufungsgerichtes würde bedeuten, dass selbst ein "Augenzwinkern" als muskulärer Reiz des Pflegebedürftigen, der ein elektrisches Signal im Pflegezimmer auslöse, dem Zuspruch eines Pflegegeldes der Stufe 7 entgegenstünde. Dabei wird nämlich außer Acht gelassen, dass es richtiger Weise auf zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten ankommt, wie dies auch im jetzt geltenden Gesetzestext des § 4 Abs 2 BPGG in der Fassung der Novelle I 1998/111 klar gestellt ist. Der Hinweis auf § 473a ZPO geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht das Ersturteil gar nicht abgeändert sondern mit Teilurteil bestätigt und im Übrigen (Pflegegeld der Stufe 6) in teilweiser Stattgebung der Berufung der klagenden Partei aufgehoben hat. Die für die Teilaufhebung maßgeblichen Gesichtspunkte des Berufungsgerichtes sind aber nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (§ 519 Abs 1 ZPO).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.