OGH vom 01.07.2002, 16Ok4/02
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Kartellrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Einschreiterin Mag. Wolfgang M***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Wien, gegen 1. V***** registrierte Genossenschaft mbH, 2. T***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufforderung zum amtswegigen Tätigwerden (Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abstellung von Vergeltungsmaßnahmen), über den Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom , GZ 29 Kt 465/01-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Einschreiterin betreibt ein Taxiunternehmen. Sie hat beim Kartellgericht im Mai 1999 zu 29 Kt 177, 178, 179/99 gegen mehrere Funktaxi-Zentralen, darunter jene der Erstantragsgegnerin, ein Verfahren zur Untersagung der Durchführung von Kartellen und zur Abstellung des Missbrauchs von marktbeherrschenden Stellungen eingeleitet; das Verfahren ist anhängig.
Mit Schreiben vom teilte die Einschreiterin unter der Überschrift "Betrifft 29 Kt 177, 178, 179/99, Information des Gerichtes über eine Verletzung des § 36 KartG 1988" dem Erstgericht mit, dass die Erstantragsgegnerin ihre mit der Einschreiterin bestehenden Funkverträge zum gekündigt habe. Sie beantragt, § 36 KartG "von Gerichts wegen anzuwenden und eine einstweilige Verfügung dahingehend zu erlassen, dass die Kündigung der Funkverträge aufgehoben ist und/oder die Zweitantragsgegnerin die Wagen der Antragstellerin weiter im Sinne der bisherigen Bedingungen mit Aufträgen versorgt". Die Zweitantragsgegnerin stehe im alleinigen Eigentum der Erstantragsgegnerin und sei deren weisungsgebundene Erfüllungsgehilfin.
Die Antragsgegnerinnen beantragen die Abweisung dieses Antrags. Die Aufkündigung der Funkverträge sei aus - näher dargestellten - sachlichen Gründen erfolgt.
In einem beim Handelsgericht Wien zu 19 Cg 216/01p anhängigen Verfahren zwischen der Einschreiterin und der Zweitantragsgegnerin wurde der dortigen Beklagten mittlerweile mit einstweiliger Verfügung vom geboten, die aus dem Funkvertrag zwischen den Streitteilen für neun näher bezeichnete Taxifahrzeuge bestehenden Verpflichtungen über den hinaus und bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch auf Zuhaltung des Vertrags zu erfüllen, insbesondere Funkaufträge für Taxifuhren für die genannten Taxis zu den vertraglich festgelegten Bedingungen an die Klägerin weiterzugeben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht wertete die Eingabe offensichtlich nicht nur als Anregung bzw Antrag zum amtswegigen Einschreiten, sondern auch als eigenen Antrag und wies "den Antrag, auszusprechen, dass die Kündigung der Funkverträge aufgehoben sei und/oder die Zweitantragsgegnerin die Wagen der Antragstellerin weiter im Sinne der bisherigen Bedingungen mit Aufträgen versorgen müsse und den Sicherungsantrag" ab. Gemäß § 36 KartG dürften Verfahren nach § 35 KartG vom Antragsgegner nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen. Zweck des Verbots von Vergeltungsmaßnahmen sei es, dass sich die Nachteile, die der von der beanstandeten Verhaltensweise betroffene Unternehmer ohnehin bereits hinnehmen müsse, noch dadurch verstärkten, dass sein (eines wettbewerbswidrigen Verhaltens bezichtigter) Vertragspartner seine Geschäftsbeziehungen zu ihm abbreche, um sich so für die Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens zu "revanchieren". Von der Einschreiterin sei nicht einmal vorgebracht worden, dass die Antragsgegner das anhängige Missbrauchsverfahren zum Anlass genommen hätten, die Funkverträge der Einschreiterin mit der Zweitantragsgegnerin aufzukündigen. Auch hätten die Antragsgegner in ihrer Äußerung einen Verstoß gegen § 36 KartG nicht zugestanden, sondern bestritten, weshalb der Tatbestand des § 36 KartG nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Einschreiterin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Antragsgegnerinnen beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist mangels Beschwer unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100; 4 Ob 122/01x uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwer mit Erlassung der (in Rechtskraft erwachsenen) einstweiligen Verfügung im Verfahren 19 Cg 216/01p des Handelsgerichtes Wien jedenfalls mit Rechtskraft dieser Entscheidung weggefallen. Mit dieser Entscheidung hat die Einschreiterin jenes Rechtsschutzziel erreicht, das sie ersichtlich auch mit ihrer Anregung an das Kartellgericht anstrebt, dass nämlich die zum ausgesprochene Aufkündigung der Funkverträge für neun Funktaxis der Einschreiterin für wirkungslos erkannt wird. Sollte dem Klagebegehren im Hauptverfahren vor dem Handelsgericht Wien stattgegeben werden, weil die Aufkündigung der Funkverträge nicht gerechtfertigt war, wird die durch die einstweilige Verfügung geschaffene vorläufige Rechtslage zu einer endültigen; wird das Klagebegehren hingegen abgewiesen, weil die Beendigung der Vertragsbeziehung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war, ist damit zugleich auch die kartellrechtlich relevante (Vor-)Frage dahin beantwortet, dass die Aufkündigung nicht als Vergeltungsmaßnahme iSd § 36 KartG beurteilt werden kann. Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten könnte im letzteren Fall eine Aufkündigung der Funkverträge nicht untersagt werden.
Beeinträchtigt demnach die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition der Einschreiterin weder derzeit noch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien, ist ihr Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen.