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OGH vom 10.03.2015, 11Os24/15m

OGH vom 10.03.2015, 11Os24/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 6/11w des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom , GZ 25 Hv 6/11w 100, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, sowie des Verurteilten Thomas G***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 25 Hv 6/11w 100, verletzt in seinem Thomas G***** betreffenden Strafausspruch § 43 Abs 1 iVm § 43a Abs 3 StGB.

Dieser Strafausspruch, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Bestimmung der Probezeit aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

Die Probezeit wird mit drei Jahren bestimmt.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, seit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 25 Hv 6/11w 100, wurde soweit hier von Bedeutung Thomas G***** der Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 (zu ergänzen: Abs 1, Abs 2 zweiter Fall) StGB (B./I./), der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (B./II./) und des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 148 erster Fall StGB (B./III./) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1, Abs 5 Z 3 und Z 4 iVm § 161 Abs 1 StGB (B./IV./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht dieser Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 43a Abs 3 StGB ist - bei Vorliegen dort genannter weiterer Kriterien - ein Teil der Strafe unter den Voraussetzungen des § 43 StGB bedingt nachzusehen. Das Erfordernis der Bestimmung einer Probezeit und deren zeitliche Grenzen richten sich daher nach § 43 Abs 1 StGB ( Jerabek in WK² StGB § 43a Rz 18). Demzufolge ist bei Gewährung (auch teil-)bedingter Strafnachsicht eine Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bestimmen. Die Festsetzung einer außerhalb dieser zeitlichen Grenzen gelegenen Probezeit sieht das Gesetz in diesem Fall (zur Möglichkeit nachträglicher Probezeitverlängerung siehe § 53 Abs 3 StGB) nicht vor ( Jerabek in WK² StGB § 43 Rz 26).

Durch die Bestimmung einer Probezeit von vier Jahren wurde daher vorliegend § 43 Abs 1 iVm § 43a Abs 3 StGB verletzt.

Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO) und schon weil mit Blick auf das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen nur eine für längere Zeit wirksame bedingte Androhung des Strafvollzugs die günstige Prognose rechtfertigt eine Probezeit in der gesetzlichen Höchstdauer von drei Jahren zu bestimmen.

Der durch den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils bereits in Gang gesetzte Lauf der Probezeit wird durch die Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO nicht berührt (RIS Justiz RS0092039 [T2, T 5]; RS0118011; Ratz , WK StPO § 290 Rz 55). Das im Falle zwischenweiligen Ablaufs dieser Probezeit (vgl § 49 StGB) mangels eines fristgerecht ausgesprochenen Widerrufs der bedingten Nachsicht (§ 53 Abs 1, Abs 2 StGB) gebotene Vorgehen nach § 43 Abs 2 StGB iVm § 497 StPO bleibt dem Landesgericht Innsbruck überlassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00024.15M.0310.000