OGH vom 30.01.2018, 9ObA2/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 135.000 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 29/17m-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision zog die Rechtsmittelwerberin diese zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0042041 [T2, T 3]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00002.18M.0130.000 |
Schlagworte: | none; |
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