OGH vom 29.01.2013, 9ObA2/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** M*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Mag. Branco Jungwirth, Mag. Michaela M. Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen 19.502,45 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 76/12p 21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) und zur Kenntnis zu nehmen ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 8 Ob 42/12b; RIS Justiz RS0042041).
Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht ersatzfähig.
Fundstelle(n):
RAAAD-96522