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OGH vom 09.02.1995, 8ObA317/94

OGH vom 09.02.1995, 8ObA317/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angela J***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Kostenberichtigungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Berichtigungsantrages selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei beantragt, ihr - anstelle der zuerkannten Kosten von S 4.058,90 (einschließlich S 675,50 USt) - Kosten in Höhe von S 11.435,40 (einschließlich S 1.905,90 USt) für ihre Revisionsbeantwortung sowie die Kosten ihres Berichtigungsantrages zuzuerkennen; sie vermeint, der Oberste Gerichtshof habe versehentlich die von der Klägerin verzeichneten, weit niedrigeren und nicht die von ihr verzeichneten Kosten zugrundegelegt, die in der verzeichneten Höhe jedenfalls berechtigt seien. Die Bemessungsgrundlage betrage, wenn - wie im vorliegenden Verfahren betreffend die Unwirksamerklärung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit - der Streitwert nicht anders ermittelt werden könne, im Senatsprozeß vor dem Gerichtshof gemäß § 14 lit c RATG S 300.000,--.

Rechtliche Beurteilung

Dies trifft nicht zu.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß die für die Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof maßgebliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes für die Kostenentscheidung ohne Belang ist (9 ObA 114/92; 9 ObA 113/93); das folgt schon daraus, daß der Oberste Gerichtshof an eine gegen die sinngemäß anzuwendenden Bewertungsvorschriften verstoßende Bewertung durch das Berufungsgericht nicht gebunden ist (EvBl 1993/201 ua). Es kommt daher die für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Bewertung nach § 45 Abs 2 ASGG iVm § 500 Abs 3 ZPO und § 58 JN, die bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit maßgeblich ist (EvBl 1993/201 sowie 9 ObA 1005/93), nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung ist daher unabhängig von diesen Kriterien nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 40 ff ZPO iVm dem RATG) zu fällen.

§ 4 RATG verweist und hat - jedenfalls bereits lange vor dem Jahre 1989 - auf die §§ 54-59 JN verwiesen. § 14 lit c RATG bestimmt - und bestimmte ebenfalls bereits lange vor dem Jahre 1989 -, daß dann, wenn der Streitwert nicht anders ermittelt werden kann, im Senatsprozeß vor dem Gerichtshof ein Streitwert von S 300.000,-- der Kostenentscheidung zugrunde zu legen ist. Seit jeher bestimmt § 56 Abs 2 JN, daß der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben hat; dies gilt auch in Ansehung von Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen. Unterließ er dies, konnte unter Umständen § 14 RATG greifen.

Diese Rechtslage wurde durch die Wertgrenzennovelle 1989 geändert:

seit damals bestimmt § 56 Abs 2 letzter Satz JN, daß dann, wenn der Kläger eine Bewertung in der Klage unterläßt, ein Betrag von S 30.000,-- als Streitwert gilt. Da nunmehr auf diese Weise der Streitwert nach § 56 Abs 2 JN feststeht, geht die in § 4 RATG angeordnete allgemeine Bewertung nach den §§ 54 ff JN der Bewertung nach § 14 RATG vor.

Die beklagte Partei kann sich dadurch nicht beschwert erachten, weil es ihr freigestanden wäre, die auch in einem Verfahren wegen Kündigungsanfechtung notwendige Bewertung durch den Kläger zu fordern und gegebenenfalls, wenn sie mit dieser nicht einverstanden gewesen wäre, den Streitwert gemäß § 7 RATG zu bemängeln.

Der Kostenberichtigungsantrag ist somit abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Berichtigungsantrages beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Fundstelle(n):
TAAAD-96504