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OGH vom 03.10.2002, 12Os87/01

OGH vom 03.10.2002, 12Os87/01

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexander F***** und Johann W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 bVr 3177/88-439, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten Johann W***** und der Verteidigerinnen Mag. Spitzer-Härting für den Angeklagten F***** und Dr. Heaman-Dunn für den Angeklagten W*****, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander F***** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander F***** wird verworfen.

II. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (Schuldspruchfaktum B/I./a) sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO im Schuldspruch des Angeklagten Alexander F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG im Umfang des Schuldspruchfaktums D/I./b/5. und demzufolge in dem den Angeklagten W***** betreffenden Strafausspruch (nur) nach dem Strafgesetzbuch sowie in dem den Angeklagten Alexander F***** betreffenden Strafausspruch (nur) nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe) aufgehoben.

III. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Johann W***** wird vom (weiteren) Anklagevorwurf, er habe in der Zeit von Mai 1984 bis Dezember 1984 in Wien durch Unterfertigung der von Alexander F***** hergestellten Schriftstücke mit fremdem Namen Rechnungen der Firma "M*****" bzw "E*****" für die Aufnahme in die nach steuerlichen Vorschriften zu führenden Geschäftsaufzeichnungen der Firma "A*****" des Alexander F*****, sohin falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Lieferung der ausgewiesenen Münzen durch den Rechnungsaussteller als Unternehmer sowie der darauf gegründeten Berechtigung zur Behandlung des Kaufpreises als Aufwand und der Umsatzsteuer als Vorsteuer als Grundlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw für die Erklärungen zur Umsatzsteuer und zu den Ertragssteuern gebraucht werden, und zwar

1.) jene vom über 100 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 326.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 65.200,-- S;

2.) jene vom über 400 Stück Einfach- und 116 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 708.480,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 141.696,-- S;

3.) jene vom über 120 Stück Einfachdukaten zum Preis von 98.400,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19.680,-- S;

4.) jene vom über 1.522 Stück Einfach- und 100 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 1,586.930,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 317.386,-- S;

5.) jene vom über 1.700 Stück Einfach- und 103 StückVierfachdukaten zum Preis von 1,707.750,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 349.550,-- S;

6.) jene vom über 800 Stück Einfach- und 45 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 810.100,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 162.020,-- S;

7.) jene vom über 6.880 Stück Einfach- und 521 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 7,440.120,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,488.024,-- S;

8.) jene vom über 11.677 Stück Einfach- und 900 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 12,391.740,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 2,478.348,-- S;

9.) jene vom über 10.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 8,050.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,610.000,-- S;

10.) jene vom über Golddukaten und Bruchdukaten laut Lieferschein (vom ) zum Preis von 30,835.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 6,167.000,-- S;

11.) jene vom über 21.900 Stück Einfachdukaten zum Preis von 17,082.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3,416.400,-- S;

12.) jene vom über 10.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 7,800.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,560.000,-- S;

13.) jene vom über 8.300 Stück Einfachdukaten zum Preis von 6,432.500,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,286.500,-- S;

14.) jene vom über 8.700 Stück Einfachdukaten zum Preis von 6,786.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,357.200,-- S;

15.) jene vom über "diverse Goldmünzen laut Aufstellung" zum Preis von 1,847.920,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 369.584,-- S;

16.) jene vom über 180 Stück Einfachdukaten zum Preis von 146.667,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 29.333,-- S;

17.) jene vom über 100 Stück Einfachdukaten zum Preis von 82.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16.400,-- S;

18.) jene vom über 2.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 1,640.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 328.000,-- S;

19.) jene vom über 5.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 4,050.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 810.000,-- S;

20.) jene vom über 5.200 Stück Einfachdukaten zum Preis von 4,082.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 816.400,-- S;

21.) jene vom über 10.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 7,770.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,554.000,-- S;

22.) jene vom über 700 Stück Einfachdukaten zum Preis von 546.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 109.200,--

S;

23.) jene vom über 500 Stück Einfachdukaten zum Preis von 397.500,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 79.600,--

S;

24.) jene vom über 300 Stück Einfachdukaten zum Preis von 234.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 46.800,--

S;

25.) jene vom über 19.500 Stück Einfachdukaten zum Preis von 15,210.000,--S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3,042.000,-- S;

26.) jene vom über 11.800 Stück Einfachdukaten zum Preis von 9,204.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,840.800,-- S;

27.) jene vom über 1.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 765.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 153.000,--

S

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

IV. Für die dem Angeklagten Alexander F***** nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin jeweils teilweise als Beteiligtem nach § 11 dritter Fall FinStrG zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG wird dieser Angeklagte nach §§ 38 Abs 1, 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von

21,800.000,-- EUR

für den Fall der Uneinbringlichkeit zu

7 (sieben) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, sowie gemäß § 15 Abs 2 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von

9 (neun) Monaten,

wovon gemäß § 26 Abs 1 FinStrG; § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird.

Die Anrechnung der von Alexander F***** erlittenen Vorhaft auf die über ihn verhängten Strafen wird aus dem Ersturteil übernommen.

V. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W***** im Übrigen wird verworfen.

VI. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten, und zwar Alexander F***** soweit er den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe), Johann W*****, soweit er jenen nach dem Strafgesetzbuch bekämpft, auf diese Entscheidung verwiesen.

VII. Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten nach Maßgabe der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche des Angeklagten Alexander F*****, des Mitangeklagten Dkfm Theobald K***** und rechtskräftige Freisprüche der Mitangeklagten Gerlinde H***** enthaltenden Urteil wurden Alexander F***** und Johann W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teilweise als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG (A./I./ und D./I./b./ bzw A./II./a. und D./I./c./), der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, Alexander F***** teilweise als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (C./I. und D./II.3./ bzw C./II./) sowie Alexander F***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./II./) und Johann W***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (B./I./a./) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz haben Alexander F***** und Johann W***** - zum Teil zusammengefasst wiedergegeben - in Wien vorsätzlich

A./ "fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Abgabe der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, I./ indem in den Voranmeldungen unter Verwendung von Rechnungen über tatsächlich nicht gelieferte Münzen (Deckungsrechnungen) fingierte Vorsteuern aus dem angeblichen Erwerb der verkauften (geschmuggelten) Goldmünzen von den nachfolgend angeführten Firmen als inländische Unternehmen geltend gemacht und Zahlungen in einem die ausgewiesenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden,

Alexander F***** als Einzelunternehmer mit der Firma 'ANTIKES'

1. in der Zeit vom bis für die Monate Mai bis Dezember 1984 in Bezug auf 162.870 Stück Einfach- und 7.885 Stück Vierfachdukaten aus (angeblichen) Lieferungen der Firma 'M*****' bzw 'E*****', für November 1984 auch indem der Betrag der zur Deckung anderweitigen Bezuges des genannten Empfängers ausgestellten Rechnung vom über den (angeblichen) Verkauf von 200 Stück Einfachdukaten mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer für die tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Deckungsrechnung) verschwiegen wurde, um 30,424.537 S 2./ in der Zeit vom bis für die Monate April bis Oktober 1985 in Bezug auf 268.381 Stück Einfachdukaten aus (angeblichen) Lieferungen der Firma 'J.*****' ***** des Youssef Habib D*****, im Mai 1985 auch der 'H***** GmbH' sowie 'E*****', für die Monate Juli bis September 1985 auch indem die Beträge der zur Deckung anderweitigen Bezuges des genannten Empfängers ausgestellten Rechnungen vom 11. Juli bis über den (angeblichen) Verkauf von 8.300 Stück Einfachdukaten mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer für die tatsächlich nicht erbrachten Lieferungen (Deckungsrechnungen) verschwiegen wurden, um 38,889.029 S 3./ in der Zeit vom bis für die Monate Februar bis August sowie Oktober 1986 in Bezug auf 746.587 Stück Einfach- und 589 Stück Vierfachdukaten aus (angeblichen) Lieferungen der Firmen 'J.*****' ***** des Youssef Habib D***** (Jänner, Februar), 'I*****', Erwin F***** GmbH' (Februar bis August und Oktober), 'B***** GmbH' (April bis Juli), "Y***** GmbH" (Juli, August) und 'S***** GmbH' (Juni), für Februar 1986 auch indem der Betrag der zur Deckung anderweitigen Bezuges des genannten Empfängers ausgestellten Rechnung vom über den (angeblichen) Verkauf von 50 Stück Vierfachdukaten an die 'W***** GmbH' mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer für die tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Deckungsrechnung) verschwiegen wurde, um 88,196.108 S;

II./ indem in den Voranmeldungen die Erlöse aus dem Verkauf der (geschmuggelten) Goldmünzen verschwiegen und Zahlungen in einem die ausgewiesenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden,

a./ Johann W*****

als für die Geschäftsführung verantwortlicher Prokurist der 'W***** GmbH' hinsichtlich der an Alexander F***** (ohne Rechnung) verkauften Mengen an Goldmünzen, und zwar:

1./ in der Zeit vom bis für die Monate Mai bis Dezember 1984, in Bezug auf 148.670 Stück Einfach- und 11.385 Stück Vierfachdukaten, für November 1984 auch indem unter Verwendung einer Rechnung über tatsächlich nicht gelieferte Münzen (Deckungsrechnung) der Firma 'A*****', Alexander F*****, als inländischem Unternehmen fingierte Vorsteuern aus dem angeblichen Erwerb von 200 Stück Einfachdukaten geltend gemacht wurden, um 30,424.537 S;

2./ in der Zeit vom bis für die Monate April bis Oktober 1985 in Bezug auf 148.387 Stück Einfach- und 10.138 Stück Vierfachdukaten um 20,131.709 S;

3./ in der Zeit vom bis Dezember 1986 für die Monate Februar bis Oktober 1986 in Bezug auf 732.860 Stück Einfach- und

1.508 Stück Vierfachdukaten, für Februar 1986 auch indem unter Verwendung einer Rechnung über tatsächlich nicht gelieferte Münzen (Deckungsrechnung) der Firma 'A*****', Alexander F*****, als inländischem Unternehmen fingierte Vorsteuern aus dem angeblichen Erwerb von 50 Stück Vierfachdukaten geltend gemacht wurden, um 87,300.008 S;"

B./I./a./ Johann W***** in der Zeit von Mai 1984 bis Dezember 1984 falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Lieferung der ausgewiesenen Münzen durch den Rechnungsaussteller als Unternehmer sowie der darauf gegründeten Berechtigung zur Behandlung des Kaufpreises als Aufwand und der Umsatzsteuer als Vorsteuer als Grundlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw für Erklärungen zur Umsatzsteuer und zu den Ertragssteuern gebraucht werden, indem er die im Spruch dieser Entscheidung zu III. aufgelisteten 27, vom Mitangeklagten Alexander F***** vorbereiteten Verkaufsrechnungen der Firma "M***** bzw E*****" mit fremdem Namen unterfertigte;

"C./ in der Absicht,

sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich bezüglich Einfuhrumsatzsteuer und AF-Beitrag eingangsabgabepflichtige Goldmünzen (Einfach-, gelegentlich auch Vierfachdukaten), die andere unbekannte Täter durch heimliche Verbringung nach Österreich im Reiseverkehr vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen hatten, an sich gebracht und verhandelt, nämlich

I./ Alexander F***** als Einzelunternehmer mit der Firma "A*****" in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1985 bis Ende 1986 durch Erwerb von nachgenannten Personen und Verkauf an inländische Banken und Händler als Abnehmer

a./ von Johann W*****, teilweise auch von Dkfm Theobald K***** (3.917 [richtig: 1,103.917 - vgl Modifizierung der Anklage nach partiellem Rücktritt von der Anklage, 7/73 iVm 15/Beilage G zu ON 438 ohne dazu gebotenen Freispruch nach § 259 Z 2 StPO] Stück Einfachdukaten und

14.311 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 151,165.592 S;

b./ von Dkfm Theobald K***** (24.000 Stück Einfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 3,497.295 S (richtig: 3,447.245 S - vgl bezeichnete Modifizierung der Anklage);

c./ von Youssef Habib D***** (3.724 Stück Einfach- und 69 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von

594.486 S;

d./ von Erwin F***** (900 Stück Einfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 117.000 S;

e./ von Astig und Arman A***** (4.000 Stück Einfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 479.080 S;

f./ von Dr. Leopold W***** (2.244 Stück Einfach- und 64 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von

303.485 S";

D./II./3./ durch (entgeltliches - zB AS 283/13) Ausstellen von Deckungsrechnungen über den Ankauf von 8.300 Stück Einfachdukaten zur Abgabenhehlerei des (selbst vorsatzlos handelnden - US 74 f) Dkfm Theobald K***** mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 1,190.392 S beigetragen;

II./ Johann W*****

"in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 durch Erwerb von unbekannten Personen und Verkauf überwiegend an Alexander F***** (1,029.456 Stück Einfach- und 13.986 Stück Vierfachdukaten) teils auch an unbekannte Personen als Abnehmer (200 Stück Einfach- und 50 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 137,856.255 S"; D./ zu gerichtlich strafbaren Handlungen Nachgenannter beigetragen, und zwar:

I./b./ Alexander F***** in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 in den zu diesem Schuldspruchkomplex im Urteilstenor mit 1./ bis 5./ bezeichneten Fällen durch die dort beschriebenen Tathandlungen (insbesondere Ankauf von Goldmünzen vereinbarungsgemäß ohne Rechnungen, Mitwirkung an der Herstellung von fingierten Deckungsrechnungen) zu den von Johann W*****, Youssef Habib D*****, Dkfm Theobald K*****, Erwin F***** und Dr. Leopold W***** verübten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 323,934.812 S;

I./c./ Johann W***** in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 durch Lieferung der Münzen ohne Rechnungsstellung unter der (eingehaltenen) Abrede der Verschleierung ihrer Herkunft durch zumindest fingierte bzw die im Jahr 1984 von ihm hergestellten falschen Deckungsrechnungen zu dem von Alexander F***** begangenen, zu A/I/1.-3. bezeichneten Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 140,643.844 S.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten F***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8 und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine, jener aus Z 4, 5, 9 lit a und lit b leg cit erhobenen des Angeklagten W***** nur teilweise Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Überprüfung der gesamten Anklagepunkte sowie des der Anklage zugrunde liegenden Schlussberichtes des Hauptzollamtes durch einen Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass die Anklage in mehreren Punkten zu Lasten des Angeklagten fehlerhaft ist", wofür als Beispiel angeführt wird, dass "in Anklagepunkt D/I./b. zu Unrecht 285.421 Stück Einfachdukaten angelastet werden, jedoch zu Punkt B./I./b. auf Grund derselben Rechnungsgrundlage nur von 246.521 Stück ausgegangen wird", sowie "auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen, weil die dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegten Rechnungen, die laut Schlussbericht des Hauptzollamtes unauffindbar sind bzw ausdrücklich als fehlend bezeichnet, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages herangezogen wurden" (467 f/72) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.

Schon das auch in der Beschwerde betonte Vorbringen zur Problematisierung vermeintlich unzulässig divergenter Berechnungsgrundlagen zur Begründung der angeführten Anklagevorwürfe erweist sich als nicht entsprechend fundiert. Denn während dem Beschwerdeführer laut (mit rechtskräftigem Freispruch erledigtem - US 24 ff) Anklagefaktum B/I./b.) ausschließlich die Herstellung falscher Urkunden nach § 223 Abs 1 StGB zum Zweck der Aufnahme in die Geschäftsaufzeichnungen der Firma des Youssef Habib D***** angelastet wird (285 ff/70), betrifft der Anklagepunkt D./I./b. (2.) sämtliche tatbildlichen Beitragshandlungen des Angeklagten zur Abgabenhinterziehung des genannten Komplizen und damit - insoweit dem Beschwerdestandpunkt zuwider mangels Kongruenz der "Rechnungsgrundlagen" nicht vergleichbar - auch die Beteiligung an der Verfassung von Urkunden, die nicht der Bestimmung des § 223 Abs 1 StGB unterstellt wurden (vgl Berichte des Zollamtes Wien, Tabellen 367, letzte Spalte; 371 Mitte und letzte Spalte/ jeweils 43; Erklärung der Staatsanwaltschaft vom , wonach zur weiteren Verfolgung des Alexander F***** und der Gerlinde H***** wegen §§ 223 Abs 1, 12 dritter Fall StGB, betreffend unter anderem weitere Urkunden der Firma "M***** GesmbH" aus dem Grunde des § 34 Abs 2 StPO kein Grund gefunden wird - 1 ccc verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Die Addition der in den vom Zollamt detailliert ausgearbeiteten, der Firma des Youssef Habib D***** zugeordneten "Übersichten der Eingangsrechnungen über Golddukaten" ausgewiesenen Dukatenkontingente ergibt ferner die Richtigkeit des vom Zollamt errechneten (375/43), von der Anklageschrift übernommenen und vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am nicht bestrittenen (469/72) inkriminierten Verkürzungsbetrages von über 40,000.000 S.

Die Tauglichkeit des darüber hinausgehenden Vorbringens der Verfahrensrüge scheitert schon an der mangelnden Konkretisierung von (durch die angestrebte Beweisaufnahme berührten) Tatsachengrundlagen, aus denen ein im Vergleich zum finanzbehördlichen Erhebungsergebnis für den Angeklagten günstigerer Sachbefund ableitbar wäre. Da die Abweisung der solcherart partiell untauglichen und überdies unzulässigerweise auf die Einholung von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträge (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff) folglich keine Verletzung entscheidender Verteidigungsrechte bedeutete, kommt der - bloß kursorischen - erstinstanzlichen Begründung ihrer Ablehnung - der Beschwerde zuwider - keine maßgebende Bedeutung zu.

Der Einwand schließlich, dass "das Erstgericht nicht selbst die Anzahl der verfahrensgegenständlichen Golddukaten beurteilen konnte, sondern von den Erhebungsergebnissen des Zollamtes Wien .... bzw der Anklageschrift ausgehen musste", war nicht Gegenstand des in erster Instanz formulierten Beweisantrages und ist daher schon aus diesem Grund unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f). Auch die gegen das Schuldspruchfaktum C./I. gerichtete Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere.

Der Angeklagte legte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis in "allen Anklagepunkten, auch was die Höhe der wertbestimmenden Beträge betrifft" ab (193 ff/71; 3/73). Diese Einlassung steht im Einklang mit dem geradezu akribisch gestalteten, mehrere Aktenbände (20 ff) umfassenden Schlussbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, in dem unter präziser Darlegung der Ermittlungschronologie die auf das verhehlte Schmuggelgut entfallenden Eingangsabgaben (§ 37 Abs 2 FinStrG) sowie die inkriminierten Verkürzungsbeträge (§ 33 Abs 5 FinStrG) aufgelistet und im Detail zu den am hier aktuellen Dukatenkreislauf partizipierenden Firmen, den sichergestellten Geschäftsunterlagen (Band 49 bis 52, 54 ff) sowie den Verantwortungen der Verfahrensbeteiligten umfassend in Beziehung gesetzt wurden. Auf dieser Grundlage (US 42 ff, 63) leiteten die Tatrichter, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, vor allem aus dem auf systematische Schädigung der Staatsfinanzen durch Inanspruchnahme von Vorsteuerrückvergütungen in großem Stil angelegten Tatkonzept, dem äußerst professionell angebahnten und effektuierten Zusammenwirken, insbesondere der Angeklagten F***** und W*****, bei den tatplankonformen Vorkehrungen gegen die Durchsetzbarkeit der korrespondierenden Zahllasten voranmeldungspflichtiger Vorlieferanten, ferner aus der Regelmäßigkeit gleichgelagerter Transaktionen unter fallweise branchenfremden Modalitäten - des Nachts und an abgelegenen Orten (386/14; 289 f/17) - und dem sprunghaften Anschwellen der umgesetzten Dukatenquanten (333 f/43) zunächst die zollunredliche Herkunft der vom Angeklagten W***** dem Beschwerdeführer überlassenen Dukaten ab. Sie nahmen ferner im Hinblick auf dessen spezifisches Fachwissen als Münzhändler als erwiesen an, dass der Angeklagte - nach Ausweitung des vorerst auf Silberbarren und Bruchsilber beschränkten - insoweit von der Anklage nicht erfassten (US 54) - Warenaustausches auf das mit dem inkriminierten "Dukatenhandel" realisierte, in allen Einzelheiten geplante (vgl Angaben des Angeklagten F*****: "1983/84 haben wir begonnen und Herr W***** und ich sind gemeinsam auf die Idee gekommen" 225/71; "Wir haben 1983 begonnen, zuerst mit Silber und später mit Gold" 227/71; "... alles besprochen bis ins kleinste Detail"; "W***** und ich haben genau abgesprochen gehabt, was schiefgehen könnte"; Auf die Frage, was damals am Anfang alles besprochen wurde: "Es wurde alles besprochen" 257 ff/71; "Wir haben im Detail unsere Geschäfte ausgerechnet ...." 263/71 - US 70) komplexe Tatvorhaben bereits im Mai 1984 auch vom fortgesetzten Schmuggel der in den hier aktuellen Kreislauf einbezogenen Dukatenbestände Kenntnis hatte (US 71).

Bei der in erster Instanz als erwiesen erachteten Sachlage erübrigten sich gesonderte Erörterungen der (von den Tatrichtern konkludent abgelehnten), von der Beschwerde überdies aus dem Sachzusammenhang gelösten, diese subjektive Tatbestandskomponente problematisierenden Verantwortungspassage, wonach es dem Angeklagten "irgendwann im Laufe des Jahres 1984 gedämmert" sei, dass es sich bei den in Rede stehenden Golddukaten um Schmuggelware handeln könnte (223/71; 65/72); dies umsomehr, als das Strafgericht weder in der Lage noch verpflichtet ist, sich vorweg mit allen gegen seine Annahmen möglichen und denkbaren Einwendungen auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO § 270 E 104 f, 130, 134 ff; § 281 Z 5 E 6 ff).

Der Beschwerdevorwurf mangelnder zeitlicher Determinierung der Kenntnis des Beschwerdeführers vom inkriminierten Schmuggelkreislauf geht somit nach dem Gesagten ebenso fehl, wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Fundierung dazu die kontextbezogenen, bereits dargelegten Urteilspassagen vernachlässigt und damit eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lässt.

Da der dem Schuldspruchfaktum C./I./b. zugrunde gelegte - allein relevante (Mayerhofer aaO § 281 Z 8 EGr 8) - historische Sachverhalt (Erwerb von 24.000 Stück Einfachdukaten durch den Angeklagten) mit der dazu in der Hauptverhandlung am modifizierten Anklage (Beilage 6 zu ON 438/73) übereinstimmt, scheidet eine vom Beschwerdeführer relevierte nichtigkeitsbegründende Anklageüberschreitung (Z 8) vorweg aus. Dass die Summe des strafbestimmenden Wertbetrages statt (wie in allen übrigen Schuldspruchfakten) anklagekonform mit 3,447.245 S mit 3,497.295 S ausgewiesen wurde, ist ersichtlich auf einen nach § 270 Abs 3 StPO jederzeit korrigierbaren und daher unbeachtlichen Diktat- oder Schreibfehler zurückzuführen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der Angeklagte F***** wegen des ihm als Tatbeitrag zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen des Mitangeklagten K***** in der Höhe von 1,179.720 S angelasteten Ausstellung von Deckungsrechnungen betreffend die tatsächlich unterbliebene Lieferung von 8.300 Einfachdukaten nicht nur zu D./I./b./3. sondern auch zu D./I./b./5. schuldig erkannt wurde, ohne dass dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre (§§ 290 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO).

Diese Gesetzesverletzung zieht zwingend sowohl die ersatzlose Kassation des in der chronologischen Abfolge zweiten Schuldspruches (D./I./b./5.) als auch die Aufhebung des den Angeklagten F***** betreffenden Strafausspruchs (nur) nach dem Finanzstrafgesetz nach sich, berührt allerdings die Wertersatzstrafe nicht, weil der Wegfall der in Rede stehenden Vorauszahlungsverkürzung den auf das tatbetroffene, real existente Dukatenquantum entfallenden gemeinen Wert (US 63 ff) nicht tangiert.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W*****:

Berechtigt ist zunächst die zum Schuldspruchfaktum B./I./a. (Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB in 27 Angriffen) aus dem Strafaufhebungsgrund der Verfolgungsverjährung nach § 57 StGB erhobene Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit b):

Da der dazu inkriminierte Tatzeitraum vom 21. Mai bis reicht (der korrespondierende Gebrauch der falschen Urkunden durch den Angeklagten F***** ist zeitlich mit "von Mai 1984 bis Dezember 1984" (B./II.) determiniert) und die realkonkurrierenden Finanzvergehen den Ablauf der für die Urkundenfälschung normierten dreijährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) nicht hemmten (§ 31 FinstrG; Foregger in WK2 § 58 Rz 7 mwN), waren die Taten bereits vor der am infolge Erlassung eines Haftbefehles gegen den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Strafsache begründeten Gerichtsanhängigkeit (5/14) nicht mehr verfolgbar. Da somit insoweit mit einem Freispruch vorzugehen war, erübrigt es sich, auf das zu diesem Schuldspruchfaktum erstattete Vorbringen der Mängelrüge einzugehen.

Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am gestellten, auf die umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Angeklagten F***** abzielenden Beweisantrages "auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die auf der Rechnung M***** vom neben der Unterschriftsparaphe des Ausstellers aufscheinende Angabe erhalten, zu welcher der Angeklagte F***** angab, dass dies, ebenso wie die Unterschriftsparaphe nicht von ihm stamme, tatsächlich aber vom Angeklagten" (gemeint: F*****) "stammt" (9/73), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Denn die Rüge übersieht, dass sowohl der gerichtlich bestellte, als auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige übereinstimmend zur Überzeugung gelangten, dass mangels Verfügbarkeit des Originals der in Rede stehenden Urkunde eine sichere personenbezogene Zuordnung der - hier (nach Eliminierung des Schuldspruchs zu B./I./a.) allein relevanten - Paraphe unmöglich ist (413 in Verbindung mit 3 in Beilage F zu ON 435; 3 in Beilage H zu ON 438), woraus unzweifelhaft abzuleiten ist, dass die Nichtaufnahme des beantragten Beweises schon aus diesem Grunde keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.

Zu Recht der Ablehnung verfiel ferner der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Doris F***** "zum Beweis dafür, dass die Person des E. G***** eine Erfindung des Angeklagten F***** war und die Rechnungen der M***** in der Buchhaltung des Angeklagten F***** ohne jede Mitwirkung und ohne Wissen des Angeklagten W***** erstellt wurden" (13/73). Denn im Hinblick darauf, dass diese Zeugin bei ihren zahlreichen Vernehmungen konform in Abrede stellte, vom Angeklagten F***** über "Geschäfte" informiert worden zu sein, ferner an geschäftlichen Besprechungen des Angeklagten F***** teilgenommen zu haben oder zur Person des "Erwin G*****" Wahrnehmungen gemacht zu haben (etwa 229/1; 187/5; 396/11; 432/11; 200 f/14), und darüber hinaus deponierte, dass der Angeklagte F***** ihr aufgetragen habe, "bei etwaigen Vernehmungen auszusagen, dass" sie "den Herrn G***** kenne, dass" sie "diesen mehrmals in der Wohnung des Herrn F***** gesehen hätte und dass" sie "auch beobachtet hätte, wie dieser mit schweren Koffern" (mit Golddukaten) "zu Herrn F***** gekommen sei" (198 f/14), hätte es zur Tauglichkeit des Antrages der Konkretisierung der (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung dieser Beweisquelle zur Erreichung des angestrebten Beweiszieles und damit der Anführung jenes Mindestmaßes an evidenter, sachbezogener Schlüssigkeit bedurft, von der die prozessuale Antragstauglichkeit nach Lage des Falles unabdingbar abhing (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 EGr 19 ff).

Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK durch Verletzung des Gebotes auf Verfahrensdurchführung innerhalb angemessener Zeit zwingt zu beschleunigter Verfahrensfortsetzung.

Hingegen kann weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle abgeleitet werden, dass durch einen derartigen Verfahrensverstoß ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis wirksam werden könnte (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 lit b E 24a, 12 Os 63/99, vgl Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art 6 Rz 329).

Der Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens bzw Fällung eines Freispruches gemäß § 259 Z 3 StPO, "weil durch die mehr als vierzehnjährige Dauer des Verfahrens gegen Art 6 MRK verstoßen und der Grundsatz eines fairen, die Verteidigung sichernden Verfahrens verletzt wird" (11, 13/73), beruht daher auf rechtlich unhaltbaren Prämissen und konnte daher in logischer Konsequenz Verteidigungsrechte nicht berühren.

Als nicht zielführend erweist sich ferner die Mängelrüge (Z 5). Das Erstgericht stützte die dem Schuldspruch zu A./II./a. (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG) tragenden Feststellungen auf die (auch) dazu als verlässlich beurteilten Angaben des Angeklagten F***** und die damit im Einklang stehenden Erhebungsergebnisse des Zollamtes Wien, durch die es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtete (US 62 f, 68 f; 277/17; 203, 233 f, 239 ff, 265/71). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zu deren vermeintlich unvollständiger bzw unzureichender Erörterung auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten F***** bereits Gesagte zu verweisen. Das ins Zentrum der Beschwerdeargumentation gerückte (geringfügige) Teilgeständnis in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte W***** im aktuellen Tatzeitraum ca 130.000 Stück Golddukaten kommissionsweise an F***** "schwarz" verkauft und den dadurch lukrierten Provisionsgewinn (angeblich 2 S pro Dukaten) in Höhe von insgesamt ca 300.000 S nicht versteuert habe (179 f, 333, 409, 415, 421, 431, 433, 439, 441/jeweils 71; 15, 21/72), bedurfte - im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur - keiner gesonderten Erörterung, weil dieser Umstand keine entscheidende, also subsumtions- oder strafsatzrelevante Tatsache (Mayerhofer aaO § 281 Allgemeines E 18, 26) betrifft, sondern allenfalls einen Milderungsgrund darstellt.

Da die Tatrichter die wiedergegebene Einlassung des Beschwerdeführers


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als durch die Verfahrensergebnisse widerlegt - ausdrücklich ablehnten (US 70), entbehrt die Bezeichnung dieses vom Angeklagten W***** eingeräumten steuerschonenden Verhaltens in den Urteilsgründen als "ordnungsgemäße Geschäfte" (abermals US 70) - der unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit betonten Beschwerdeargumentation zuwider
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jedweder Relevanz.
Auch der Einwand mangelnder tatsächlicher Fundierung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verkaufes von 200 Stück Einfachdukaten und 50 Vierfachdukaten mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 56.840 S an Unbekannte (C./II; US 54 f) findet - der Beschwerde zuwider - in den Angaben des Zeugen F***** betreffend die Ausstellung von Scheinrechnungen im dafür erforderlichen Umfang (341 f/17 - D./I./b./1.) aktenmäßige Deckung.
Mit dem zum Schuldspruchfaktum C./2. erhobenen Einwand, die Tatrichter hätten die subjektive Tatseite des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG berührende maßgebliche Passagen in der Verantwortung des Beschwerdeführers mit Stillschweigen übergangen, setzt sich die Beschwerde abermals - prozessordnungswidrig - über die bereits bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten F***** dargelegten Urteilsannahmen zur in Vorbereitung und Durchführung professionellen Umsetzung des Tatplans (US 44, 47, 49) hinweg. Soweit der Beschwerdeführer zum einen einzelne Passagen seiner Verantwortung betont, zum andern - denklogische - Urteilsannahmen als "willkürlich" abqualifiziert, bekämpft er der Sache nach - hier unzulässigerweise - die erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.
Aus den nicht näher konkretisierten Beschwerdebehauptungen, wonach sowohl "sämtliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen, als auch keine entsprechenden Angaben in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufscheinen", weshalb die (zur vermeintlichen Stützung des Beschwerdestandpunktes nur partiell aus der rechtlichen Urteilsbegründung zitierten - US 76 ff) "in der Urteilsbegründung vorgenommenen Angaben zur subjektiven Tatseite .... nur als Scheingründe bezeichnet werden", können mangels einzelner, deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) die tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der herangezogene Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht abgeleitet werden.
Der mit Bezugnahme auf das Teilgeständnis in der Hauptverhandlung (zB 421, 433, 441/71; 15/72) und § 4 Abs 3 UStG gegen das Schuldspruchfaktum A./II./a. (Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG) gerichtete Einwand (Z 9 lit a), für die Umsatzsteuerpflicht und den strafbestimmenden Wertbetrag sei - insoweit urteilsfremd - nur die aus dem Verkauf (für den angeblich das volle Geschäftsrisiko tragenden, rechtskräftig verurteilten Hans-Dieter R*****) lukrierte Vermittlungsprovision in der Höhe von 2 S pro Dukaten und daher ein umsatzsteuerpflichtiger Betrag von insgesamt (nur) 300.000 S maßgeblich gewesen, verfehlt den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesetz und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung. Die vermissten Konstatierungen zu den subjektiven Tatbildmerkmalen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Vorsatz bezüglich der Voranmeldungspflichtverletzung, Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolges) trifft das Urteil explizit auf S 76.
Mit den unsubstantiierten Behauptungen "zur angelasteten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei (C./II.) finden sich im Urteil keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite", sowie der Reklamation "notwendiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite" zum Schuldspruchfaktum D./I./c. wird der nichtigkeitsbewirkende Umstand einmal mehr nicht deutlich und bestimmt dargetan. Außerdem werden abermals Konstatierungen zu den deliktsspezifischen Vorsatzkomponenten glattweg ignoriert (US 54, 71, 77). Die zu den Schuldsprüchen A./II./a., C./II. und D./I./c. - auch im Rahmen der Berufung - vertretene Rechtsansicht (Z 9 lit b), wonach "hinsichtlich sämtlicher vor dem begangenen Tathandlungen Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei", ist unzutreffend.
Die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl Nr 335, sah für in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen keine absolute Verjährung vor (§ 31 Abs 5 FinStrG). Mit Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl Nr 571, wurde § 31 Abs 5 FinStrG mit Wirkung vom dahin geändert, dass die Strafbarkeit "jedenfalls" (ohne jede Hemmung und Verlängerung des Fristenlaufs) erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, 15 Jahre verstrichen sind ("absolute" Verfolgungsverjährung). Laut Art II § 2 Abs 1 sind die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Finanzstrafgesetzes, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf frühere Taten waren sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Das Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl I Nr 28/1999, beseitigte mit Wirkung vom diesen Strafaufhebungsgrund bei gerichtlich zu verfolgenden Finanzvergehen (Art XI Z 4). Gemäß § 4 Abs 2 FinStrG richtet sich die Strafe wegen eines Finanzvergehens nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dies bedeutet, dass eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, welche aber zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz - wie hier - (einschließlich der zitierten Rückwirkungsbstimmung) bereits wieder außer Kraft gesetzt war (sogenanntes "Zwischengesetz"), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist (Steininger Komm3 § 61 RN 17; F/F § 61 Rz 5;
Dorazil/Harbich FinStrG § 4 E 74a; Höpfel im WK2 § 61 Rz 7;
Mayerhofer StGB5 § 1 E 26; 14 Os 62/00; 15 Os 73/00). Da die Bestimmungen über "absolute" Verjährung - und ihre Anwendbarkeit auf frühere Taten unter den dargelegten Voraussetzungen bloß während ihrer zeitlichen Geltung - (nur) im Zeitraum von bis zum dem Normenbestand des österreichischen Rechts angehörte, hat das Schöffengericht in Ansehung jener Taten, bei denen der deliktsspezifische Verkürzungserfolg mit Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen oder Inanspruchnahme der Vorsteuerrückvergütungen (§ 33 Abs 3 lit b und d FinStrG) bzw Ankauf der eingangsabgabepflichtigen Schmuggelware (§ 37 Abs 1 lit a FinStrG) bis Jahresende 1985 eingetreten ist, ein Erlöschen der Strafbarkeit rechtsrichtig verneint.
Für den Zeitraum von Jahresbeginn 1986 bis einschließlich stellt sich die aufgeworfene Problematik des Günstigkeitsvergleiches von vornherein nicht, weil insoweit infolge Rücktritts von der Anklage (wegen rechtsirriger Annahme der Verjährung) in der Hauptverhandlung am (AS 7 iVm Blg./G zu ON 438/Band 73) gar kein Schuldspruch ergangen ist (US 78, 79). Im Übrigen sei angemerkt, dass für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, regelmäßig die Bestimmung des Rechts zur Anwendung kommt, das im Zeitpunkt der Beurteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung des früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworben hatte (Dorazil/Harbich aaO § 4 E 58 und die dort zitierte Judikatur; VfSlg 9382; JBl 1988, 738 [, verstärkter Senat]; aM 14 Os 62/00). Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG außer Betracht zu bleiben.
Mit der pauschalen Behauptung, "der im Urteilstenor angegebene Verkürzungsbetrag könne aus den Urteilsgründen rechnerisch nicht nachvollzogen werden", wird weder ein (nominell unter Z 10 relevierter) Subsumtionsfehler noch ein formelles Begründungsdefizit (Z 5) prozessordnungskonform aufgezeigt; im Übrigen muss der konkrete Rechenvorgang nicht besonders erörtert werden (SSt 59/57). Bei der infolge spruchgemäßer Sanierung des Schuldspruches des Angeklagten F***** erforderlich gewordenen Neubemessung der über ihn nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe) zu verhängenden Strafe konnte der Oberste Gerichtshof zunächst die vom Erstgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe (185/73) übernehmen, wobei jener Belastung, die dem Angeklagten durch die zusätzlich als mildernd zu berücksichtigende unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens (§ 34 Abs 2 StGB) erwachsen ist, bereits durch das in erster Instanz gefundene - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebene - Strafausmaß in signifikanter Weise Rechnung getragen wurde. Im Hinblick auf das die Sanktionsbemessung im Rechtsmittelverfahren bindende Verschlimmerungsverbot, stellt es demnach die vorliegend ausschlaggebende Obergrenze des zulässigen Ausmaßes dar, deren Unterschreiten schon aus der Sicht des exzeptionellen Verkürzungsbetrages von mehr als 600 Mio S ausgeschlossen ist, soll nicht der - explizit auch auf das Aufzeigen des Unwerts des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens ausgerichtete (§ 20 StVG) - gesetzliche Strafzweck ad absurdum geführt werden. Daran vermag vorliegend auch die ersatzlose Ausschaltung des Schuldspruchfaktums D./I./b./5. mit einem bei der Sanktionsfindung hier nicht ins Gewicht fallenden Verkürzungsbetrag von 1,179.720 S nichts zu ändern. Die neu zu bemessende Strafe war daher gerundet in der Höhe der vom Erstgericht gefundenen Sanktion festzulegen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe) gerichteten Berufung war der Angeklagte F***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Zur Berufung des Angeklagten F*****:
Aber auch die (durch die Strafneubemessung nicht gegenstandslos gewordene) auf Reduktion der Wertersatzstrafe abzielende Berufung dieses Angeklagten ist nicht berechtigt, weil weder durch die eingewendete (schon im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Tatplaneffektuierung zitierten Passagen aus der Verantwortung des Berufungswerbers nicht nachvollziehbare) vermeintlich "untergeordnete Rolle des Angeklagten" noch durch die Betonung der unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens (nach dem dazu bereits Gesagten) hinreichende Grundlage für die angestrebte Strafkorrektur aufgezeigt werden.
Zur Berufung des Angeklagten W*****:
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten W***** - soweit infolge Freispruchs des Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 223 Abs 1 StGB) noch aktuell - nach §§ 38 Abs 1, 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG eine Geldstrafe von 600 Mio S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zehn Monate Ersatzfreiheitsstrafe, nach § 15 Abs 2 FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs 1 FinStrG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie auf der Grundlage des § 17 Abs 1, Abs 2 lit a (iVm § 38 Abs 1 FinStrG) nach § 19 Abs 1 lit a FinStrG die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von 17,230.569 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die Fortsetzung von Finanzvergehen verschiedener Art durch längere Zeit, die daraus ableitbare manifeste kriminelle Energie des Angeklagten, seine führende Beteiligung und die verstärkte Tatbildmäßigkeit als erschwerend, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass der Berufungswerber die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat.
Der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Zur reklamierten strafmildernden Belastung des Zweitangeklagten durch die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens genügt es, auf die im Fall des Angeklagten F***** dazu bereits dargelegten Straferwägungen, die in gleichem Maß auch für ihn Geltung haben, zu verweisen.
Der Erschwerungsgrund "fortgesetzter Tathandlungen in mehrfacher Hinsicht längere Zeit hindurch" deckt sich mit dem nach § 23 Abs 2 FinStrG sinngemäß anzuwendenden besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB und kann somit - dem Berufungsstandpunkt zuwider - schon begrifflich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Die vom Erstgericht ferner als erschwerend beurteilte "aus der Art der Begehung der Finanzvergehen hervorleuchtende extrem hohe kriminelle Energie" stellt sinnfällig auf die bei Erledigung der Mängelrügen bereits betonte tatplangemäße professionelle und koordinierte Vorgangsweise und damit auf die personale Komponente der Täterschuld ab, erweist sich also - entgegen der Rechtsmittelargumentation - keineswegs als "unklar". Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte W***** jeweils in großem Stil für Nachschub an Golddukaten sorgte (US 54 f), ist ihm die - in der Berufung unsubstantiiert problematisierte - führende Beteiligung an den inkriminierten Taten zweifellos zuzuordnen.
Da schließlich das weiters thematisierte, den Angeklagten F***** zu Unrecht favorisierende - von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte - Missverhältnis der Höhe der Strafe des Wertersatzes zur für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe die - bei gleicher Höhe des Wertersatzes - für den Angeklagten W***** ersatzweise gefundene Sanktion nicht tangiert, erweisen sich sämtliche Berufungseinwände als verfehlt.
Beiden Berufungen war demgemäß nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.