OGH vom 26.11.2015, 9ObA136/15p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Johann Sommer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kowarz, Rechtsanwalt in Wals, wegen Abgabe einer Willenserklärung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 58/15h 47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Auslegung einzelner Klagebehauptungen dahin, ob das Klagebegehren aus ihnen schlüssig abgeleitet werden kann, kommt für den geltend gemachten Anspruch nach ständiger Rechtsprechung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Auch die weitere Frage, ob ein Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw inwieweit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0042828 mwH).
Der Kläger begehrt, gestützt auf eine Vereinbarung der Streitteile vom , mit seinem Hauptklagebegehren, dass die Beklagte bestimmte von ihr als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Versicherungs verträge gegenüber dem Versicherer kündigt und der Auszahlung der dort für den Kläger angesparten Gelder durch den Versicherer an den Kläger zustimmt. Das Berufungsgericht hat dieses auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klagebegehren als hinreichend bestimmt zur Durchsetzung des vom Kläger aus der genannten Vereinbarung geltend gemachten Anspruchs erachtet. Es wies die Aufrechnungseinrede der Revisionswerberin über 47.129,85 EUR ab, da das Hauptklagebegehren ein Sachleistungsbegehren sei, sodass es gegenüber dem im Weg der Aufrechnung eingewendeten Geldleistungsbegehren der Beklagten an der gemäß §§ 1438, 1440 ABGB erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen fehle.
Dem hält die Beklagte auch in der Revision im Wesentlichen entgegen, dass das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel in Wahrheit auf Zahlung einer Geldleistung gerichtet sei, sodass der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, ein auf Geldleistung gerichtetes Klagebegehren zu erheben. Es stünden sich damit auch zwei auf Geld gerichtete Ansprüche gegenüber, sodass über die Aufrechnungseinrede zu entscheiden gewesen wäre. Damit wünscht die Revisionswerberin im Ergebnis jedoch lediglich eine andere Auslegung der Vereinbarung vom , als sie die Vorinstanzen vorgenommen haben, womit sie aber keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt (RIS Justiz RS0042936 [T3]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00136.15P.1126.000