OGH vom 28.03.2017, 8Ob21/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Pallauf, Meissnitzer, Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 13.473 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 1 R 92/16d-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die umfangreichen Ausführungen der Revision gehen am Kern der Sache vorbei: Es ist ohnedies nicht strittig, dass die mit der Überweisung befasste Mitarbeiterin einen Fehler begangen hat, der der Beklagten zuzurechnen ist. Dem Kläger ist aber der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass dieser Fehler für den geltend gemachten Schaden kausal war.
Die Ausführungen der Revision zum Kausalitätsverlauf sind durch den Verfahrensverlauf und die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Es trifft nicht zu, dass die Beklagte zugestanden habe, dass der Überweisungsbetrag (auch wenn die Überweisung nicht als Eilüberweisung erfolgt wäre) ohne den beanstandeten Fehler rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt wäre. Derartiges hat nicht einmal der Kläger selbst geltend gemacht. Er hat sich immer darauf gestützt, dass er auf die Notwendigkeit des Einlangens des Betrags noch am Überweisungstag ausdrücklich hingewiesen habe, sodass die Bankmitarbeiterin eine Eilüberweisung durchführen hätte müssen. Einen solchen Hinweis oder ein entsprechendes Verlangen hat er aber nicht bewiesen. Dass im Fall einer (richtig ausgefüllten) Eilüberweisung der Betrag noch am selben Tag beim Finanzamt eingelangt wäre, hat die Beklagte zugestanden. Da aber die Notwendigkeit einer Eilüberweisung nach den Feststellungen für die Mitarbeiterin der Bank nicht erkennbar war, ist daraus für den Kläger nichts zu gewinnen.
Die vom Kläger ins Treffen geführten Erleichterungen des Kausalitätsbeweises bei Schutzgesetzverletzungen (RISJustiz RS0027517) können hier von vornherein nicht zum Tragen kommen, weil ein Anschein, der dafür spricht, dass ein (nicht per Eilüberweisung) überwiesener Geldbetrag noch am Tag des Überweisungsauftrags beim Empfänger einlangt, nicht besteht.
Vor allem aber sind Beweislastüberlegungen hier gar nicht anzustellen, weil das Erstgericht – wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, aber doch (auch) mit Feststellungscharakter – unmissverständlich ausgeführt hat, dass nur eine Eilüberweisung zu einem Zahlungseingang am selben Tag geführt und eine rechtzeitige Zahlung bewirkt hätte.
Dass eine (nur) einen Tag (und nicht länger) verspätete Zahlung den Schaden verhindert oder verringert hätte, behauptete der Kläger selbst nicht.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Annahme einer Verpflichtung der Bankmitarbeiterin, den Kläger zu einer Eilüberweisung anzuleiten, obwohl er nicht auf die Dringlichkeit der Zahlung hingewiesen hat, eine Überspannung der Aufklärungspflichten der Bank darstellen würde, ist gut vertretbar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00021.17X.0328.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.