OGH vom 28.02.2017, 14Os130/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Asif M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG idF BGBl I 2013/144 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sandeep S*****, Siftain H*****, Ali F*****, Azhar I***** und Jawid A***** sowie die Berufungen der Angeklagten Asif M***** und Sohaib G***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 36 Hv 131/13h-587, und weiters über die Beschwerden der Angeklagten Ali F***** und Jawid A***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten, die beiden letztgenannten Angeklagten betreffenden Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung von Probezeiten, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Sandeep S*****, Siftain H*****, Ali F*****, Azhar I***** und Jawid A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Relevanz – Asif M*****, Siftain H***** und Azhar I***** jeweils mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG idF BGBl I 2013/144 (Asif M***** zu I/C/1 und 2, I/F, I/H, I/I, I/W, I/CC, I/DD; Siftain H***** zu I/H/1/1, I/J/1/1, I/O, I/U/3, I/X, I/HH, I/LL, I/MM/1 und 4, I/NN, I/OO, I/TT, I/VV, I/WW und Azhar I***** zu I/HH, I/MM/1, I/NN, I/TT, I/VV), Sandeep S***** und Ali F***** jeweils mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG idF BGBl I 2013/144 (Sandeep S***** zu I/H, I/BB und I/XX, Ali F***** zu I/F, I/H und I/BB) sowie Jawid A***** der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG (zu I/X und I/WW) schuldig erkannt.
Danach haben sie
(I) in T***** und an anderen Orten Österreichs die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden, nämlich vorwiegend pakistanischer Staatsangehöriger, ohne aufrechte Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für den Schengenraum, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs, und zwar insbesondere aus Ungarn nach Österreich und von hier aus weiter in verschiedenste Zielländer Europas, insbesondere Deutschland und Italien, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
C) Asif M*****
im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Cheema Sh*****, indem er jeweils die Durchreise der Fremden von Ungarn über Österreich nach Deutschland, Italien in anderen westeuropäische Länder mitorganisierte und diese zum Zug brachte, und zwar
1) von 12. bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, jedoch mindestens zwei Personen,
2) von 13. bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, jedoch mindestens zwei Personen;
F) Asif M***** und Ali F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** von 29. bis in Bezug auf zwei Fremde, indem sie deren Durchreise über Österreich in ein anderes europäisches Zielland mitorganisierten und sie bis zur Weiterfahrt beherbergten;
H) Asif M*****, Sandeep S***** und Ali F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter am in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, jedoch mindestens zwei Personen, indem sie je einen dieser Fremden in Österreich zwecks Weiterreise nach Italien zum Zug und zu einem anderen Transportmittel brachten, wobei Asif M***** und Ali F***** auch dessen Weiterfahrt organisierten;
H/1) Siftain H***** am in Bezug auf einen Fremden, indem er dessen Weiterfahrt von Österreich in ein anderes Land der Europäischen Union mit dem Zug organisierte;
I) Asif M***** und Sohaib G***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ahmed B***** von bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, indem Asif M***** zumindest drei Fremde von Ungarn nach Österreich brachte und darüber hinaus mindestens zwei Fremde gemeinsam mit den beiden Mittätern bis zu deren Weiterfahrt in ein anderes Land der Europäischen Union betreute oder die Weiterfahrt mitorganisierte;
J/1/1) Siftain H***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** von 1. bis (richtig:) (US 151) in Bezug auf zwei Fremde, indem er diese in W***** beherbergte und für eine dieser Personen eine Mitfahrgelegenheit nach Deutschland organisierte;
O) Siftain H***** im einverständlichen Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern von 6. bis in Bezug auf zumindest sechs Fremde, indem er diese von Ungarn nach Österreich brachte und sodann im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** für eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl dieser Personen die Weiterfahrt in ein anderes westeuropäisches Land oder in die Schweiz organisierte;
U/3) Siftain H***** im einverständlichen Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern um den in Bezug auf zwei Fremde, indem er diese in W***** bis zu deren Weiterreise nach Deutschland verpflegte;
W) Asif M***** im einverständlichen Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern von 10. bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, jedoch mindestens vier Personen, indem er diese von Ungarn nach Österreich brachte und sie im Zuge ihrer Durchreise bis zur Weiterreise in ein weiteres Land der Europäischen Union betreute;
X) Siftain H***** und Jawid A***** im einverständlichen Zusammenwirken am in Bezug auf zwei Fremde, indem sie deren Beherbergung und Verpflegung in W***** bis zur Weiterreise nach Italien organisierten oder selbst vornahmen;
BB) Sandeep S*****, Sahib G***** und Ali F***** am im einverständlichen Zusammenwirken in Bezug auf elf im Urteil namentlich genannte Fremde, indem sie diese mit dem Zug von Ungarn nach Österreich brachten;
CC) Asif M***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** am in Bezug auf einen Fremden, indem er ihm bis zur Weiterfahrt nach Italien eine Übernachtungsmöglichkeit in W***** verschaffte und mitorganisierte;
DD) Asif M***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ahmed B***** um den in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, jedoch mindestens eine Person, indem er deren Weiterfahrt nach Italien organisierte;
HH) Siftain H***** und Azhar I***** im einverständlichen Zusammenwirken von 20. bis in Bezug auf zumindest drei Fremde, indem sie für diese eine Mitfahrgelegenheit nach Deutschland organisierten und sie zum Abfahrtsort begleiteten;
LL) Siftain H***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** von 23. bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, jedoch mindestens vier Personen, indem er für zwei dieser Fremden eine Mitfahrgelegenheit nach Deutschland organisierte und zumindest zwei weitere Personen bis zur Weiterreise nach Deutschland beherbergte und verpflegte;
MM/1) Siftain H***** und Azhar I***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** am in Bezug auf zumindest drei Fremde, indem sie diese bis zur Weiterfahrt nach Deutschland und Italien betreuten;
MM/4) Siftain H***** im einverständlichen Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern von 20. bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare Anzahl von Fremden, jedoch mindestens drei Personen, indem er deren Weiterfahrt über Österreich nach Italien organisierte;
NN) Siftain H***** und Azhar I***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** von 24. bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare, jedoch über die zu I/LL angeführte hinausgehende Anzahl von zumindest sechs Personen, indem sie diese bis zur Weiterfahrt in ein weiteres Land der Europäischen Union betreuten und für zumindest drei Personen ein Transportmittel zur Weiterreise organisierten;
OO) Siftain H***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** sowie weiteren unbekannten Mittätern von 27. Juni bis in Bezug auf zwei aus Ungarn kommende Fremde, indem er im Zuge deren Durchreise durch Österreich ihre Beherbergung und Weiterfahrt in ein weiteres westeuropäisches Zielland organisierte;
TT) Siftain H***** und Azhar I***** im einverständlichen Zusammenwirken am in Bezug auf zumindest drei Fremde, indem sie diese nach ihrer Einreise aus Ungarn übernahmen, verpflegten und ihre Weiterfahrt in ein weiteres Land der Europäischen Union organisierten;
VV) Siftain H***** und Azhar I***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sikander Ha***** und weiteren unbekannten Mittätern von 23. bis in Bezug auf eine nicht mehr exakt feststellbare, jedenfalls aber über die zu I/WW angeführte, hinausgehende Anzahl von Fremden, indem Siftain H***** die Betreuung und Weiterfahrt nach Italien und Deutschland organisierte und Azhar I***** mindestens vier dieser Personen vom Übergabeort abholte und beherbergte;
WW) Siftain H***** und Jawid A***** im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern am in Bezug auf drei, im Urteil namentlich genannte Fremde, indem sie diese nach ihrer Einreise aus Ungarn verpflegten und betreuten sowie Siftain H***** deren Weiterfahrt in ein weiteres Land der Europäischen Union organisierte;
XX) Sandeep S***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter um den in Bezug auf zumindest einen Fremden, indem er eine Mitfahrgelegenheit nach Deutschland organisierte,
wobei Asif M*****, Siftain H***** und Azhar I***** die Taten nach § 114 Abs 1 FPG gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und Asif M*****, Sandeep S*****, Siftain H*****, Ali F***** und Azhar I***** die Taten nach § 114 Abs 1 FPG in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die von Sandeep S***** und Siftain H***** jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO, von Ali F***** auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a („in eventu“ Z 10a) StPO, von Azhar I***** auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 10 StPO und von Jawid A***** auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sandeep S*****:
Entgegen dem Einwand der – weitgehend prozessordnungswidrig nur auf einzelne, isoliert zitierte Urteilspassagen rekurrierenden (RIS-Justiz RS0119370) – Mängelrüge sind die Feststellungen, nach denen der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers bei jeder der ihm angelasteten Taten darauf gerichtet war, „sich bzw Dritte“ (nämlich die kriminelle Vereinigung, als deren Mitglied er agierte) durch das von den Fremden für die Förderung ihrer rechtswidrigen Ein- und Durchreise (durch deren Organisation sowie Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) insgesamt verlangte (über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgehende) Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, die – im Übrigen nicht entscheidende – Höhe der eigenen Entlohnung der einzelnen Angeklagten aber nicht erweislich war (US 35, 45, 63, 83 iVm US 84 und 238), keineswegs undeutlich. Ebenso unmissverständlich leiteten die Tatrichter diese Konstatierungen aus den Ergebnissen der Überwachung von Telekommunikationsinhalten, zahlreichen Überweisungen über die W***** Bank, dem hohen logistischen Aufwand mit arbeitsteiligem Vorgehen unter Einbeziehung der aus Ungarn agierenden Schlepper im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung, der – in Bezug auf den Erhalt von Sachzuwendungen, vor allem in Form von Alkoholika, als Entlohnung – geständigen Einlassung des Sandeep S*****, sowie – zu den einzelnen Schuldspruchsfakten – einer Reihe weiterer Verfahrensergebnisse ab und erschlossen ihre Überzeugung vom Vorliegen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes davon ausgehend zusätzlich aus dem äußeren Täterverhalten und der angespannten finanziellen Situation sämtlicher Angeklagter (US 113 f, 138 ff, 181 ff, 233 ff, 238).
Der an mehreren Stellen der Mängelrüge (inhaltlich) erhobene Vorwurf von Unvollständigkeit (der Sache nach Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 5 dritter Fall) zufolge unterlassener Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers zu „die Bagatellgrenze nicht überschreitenden“ eigenen Vermögensvorteilen trifft demgemäß nicht zu (US 235). Im Übrigen setzt Strafbarkeit wegen Schlepperei – entgegen dem offenbar von der Beschwerde vertretenen Standpunkt – weder tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) voraus, noch sieht § 114 Abs 1 FPG eine Geringfügigkeitsgrenze vor.
Dass die angeführten Erwägungen
der Tatrichter den Gesetzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Z 5 vierter Fall, zur subjektiven Tatseite nominell verfehlt auch Z 9 lit a; RIS-Justiz RS0116732, vgl auch RS0116882)
, vermag die Mängelrüge nicht aufzuzeigen. Weshalb das Fehlen von „Feststellungen“ über das „angeblich 'lukrierte Entgelt' bezüglich des Beschwerdeführers“ offenbar unzureichende Begründung „des Urteils“ bewirken sollte, ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unverständlich.
Indem die Beschwerde im Folgenden – unter undifferenzierter Berufung auf Z 5 zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall – einzelne zur Fundierung herangezogene Verfahrensergebnisse herausgreift und die Ansicht vertritt, daraus ergäbe sich entweder kein konkreter Bezug zu Sandeep S***** oder grundsätzlich kein Hinweis auf die (von den Angeklagten intendierte) Entgeltlichkeit der Förderungshandlungen, spricht sie bloß einzelne Aspekte der Beweiswürdigung der Tatrichter an, die erst in ihrer Zusammenschau die Basis für die vorstehend angeführten kritisierten Konstatierungen bilden und je für sich keine
notwendige Bedingung dafür darstellen. Einzelne dieser Annahmen sind einer Kritik aus Z 5 entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410; RIS-Justiz RS0116737).
Davon abgesehen erschöpft sich die Behauptung, mit dem über die W***** Bank (ausschließlich an Siftain H*****) überwiesenen Geld sei die Vorfinanzierung von Fahrt- und Verpflegungskosten sowie Telefonwertkarten für Freunde, Bekannte und Familienangehörige ersetzt worden, in unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, während die Einwände zu den Schuldsprüchen I/H und I/BB auf einer Missinterpretation der Überlegungen der Tatrichter basieren.
Zu I/H zogen diese nämlich die abgehörten Telefongespräche („TÜ Protokoll 516, 521 und 542“) schwergewichtig zur Begründung der Feststellungen zum objektiven Sachverhalt heran und erschlossen (unter anderem) aus jenem zu Protokoll 511 die Entgeltlichkeit der Förderungshandlung, ohne insoweit zu behaupten, dass Sandeep S***** einer der Gesprächspartner war (US 138 f; vgl im Übrigen auch US 101, 115 f, ON 340a S 2). Der in diesem Zusammenhang der Sache nach erhobene Vorwurf von Aktenwidrigkeit geht daher ins Leere.
Zu I/BB wurde aufgrund der Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten im Verein mit dem „TÜ Protokoll 1778“ primär die insoweit gänzlich leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (mängelfrei) als widerlegt erachtet (US 181 ff), während das Erstgericht seine Überzeugung von einem von den Geschleppten verlangten Entgelt darüber hinaus erneut auf die – von der Rüge ignorierten – oben angeführten Erwägungen gründete. Der konkrete Wortlaut des genannten Telefongesprächs (15 Burschen wurden von Ungarn nach Österreich „gebracht“ oder „geschleppt“) ist dabei ohne Relevanz, weshalb diesbezügliche Divergenzen in der Übersetzung unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keiner gesonderten Erörterung bedurften. Ein Nichtigkeit aus Z 5 fünfter Fall begründendes Fehlzitat (RIS-Justiz RS0099547) findet sich im Urteil nicht.
Dass die Tatrichter die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf der vom Schuldspruch I/XX umfassten Tat und zur Einbindung des Beschwerdeführers in die Schleppung eines der Fremden auf eine vernetzte Betrachtung der Angaben des Zeugen Johannes D***** (ohne dabei übrigens von einer Identifizierung des Angeklagten durch diesen auszugehen), zweier überwachter Telefonate („TÜ-Protokoll 104 und 152“) und des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, Gesprächsteilnehmer eines derselben gewesen zu sein, stützten, seine im Übrigen – in der Rüge verkürzt dargestellte – insoweit leugnende Einlassung davon ausgehend als Schutzbehauptung werteten und zur Entgeltlichkeit der Förderungshandlung (auch) auf die Involvierung des Sher Fa*****, alias „Go*****“ (eines aus Ungarn agierenden Mitbegründers der Schlepperorganisation; US 31) verwiesen (US 226 f iVm US 111 f), begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) gleichfalls keinen Bedenken. Dass das den Letztgenannten betreffende Gesprächsprotokoll („TÜ Protokoll 98“) an dieser Stelle nicht ausdrücklich zitiert wurde, macht „das Urteil“ nicht „aktenwidrig“ oder „widersprüchlich“ (Z 5 dritter und fünfter Fall). Weshalb die Verwertung dieses Beweismittels aufgrund von – die bezughabende Passage nicht
berührenden – unterschiedlichen Übersetzungen (US 95, 228) grundsätzlich „Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit“ begründen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO; Art 6 Abs 2 MRK) wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445).
Welche konkreten in der Hauptverhandlung
vorgekommenen (§§ 13 Abs 3 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse das Erstgericht betreffend die konstatierte – vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasste – Rechtswidrigkeit der Ein- und Durchreise der Fremden zu I/H und I/XX unberücksichtigt gelassen haben soll (Z 5 zweiter Fall), lässt die Rüge offen.
Die Begründung der entsprechenden Feststellungen findet sich – vom Rechtsmittelwerber erneut prozessordnungswidrig übergangen – auf US 110 ff, 139, 227 und 231 f. Indem er diesen Erwägungen eigene urteilsfremde Thesen gegenüberstellt, bekämpft er erneut bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit von § 114 Abs 1 FPG wird kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0099654 und RS0053859; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 597). Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits eingehend mit der Frage der Verfassungskonformität des § 114 Abs 1 FPG im Rahmen der von den Beschwerdeführern Siftain H***** und Jawid A***** gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestellten Parteienanträge auf Normenkontrolle auseinandergesetzt und diese bejaht (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 531/2015-13 und G 532/2015-14).
Dass es neben den oben zitierten Urteilsannahmen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz für die vorgenommene Subsumtion zusätzlicher Feststellungen zur Höhe „der (vermeintlichen) Entgelte“ („des angeblich 'lukrierten Entgelts' bezüglich des Beschwerdeführers“) bedurft hätte, weil ansonsten „nicht darüber entschieden werden kann, ob nicht ein adäquates Entgelt geleistet wurde, geschweige denn, dass eine (un-)rechtmäßige Bereicherung vorläge“, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5 vierter Fall) mit dem Verweis auf eine – hier nicht in Rede stehende Fuhrlöhne betreffende – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 9/14v) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Aus welchem Grund diese in Bezug auf die eigene Entlohnung des Angeklagten „auch hier richtungsweisend“ sein soll, sagt sie nicht. Ebensowenig wird unter dem Aspekt hinreichenden Sachverhaltsbezugs der kritisierten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite dargelegt, weshalb die den Angeklagten angelasteten, detailliert beschriebenen (nicht im Rahmen eines [legalen] Betriebs geleisteten) Förderungshandlungen überhaupt einen Anspruch auf eine dafür angemessene Entlohnung begründen sollten (RIS-Justiz RS0099620; vgl auch die Gesetzesmaterialien, die ausschließlich auf legalen gewerblichen Transport von Fremden abstellen; EBRV 952 BlgNR 22. GP 111 sowie 14 Os 134/15k, 11 Os 139/15y).
Soweit die Rüge eine überschießende Innentendenz des Beschwerdeführers unsubstantiiert bestreitet, ist sie nicht an den Konstatierungen des Ersturteils orientiert (vgl aber RIS-Justiz RS0099810).
Erneut in einer bloßen Rechtsbehauptung erschöpft sich das weitere Vorbringen, das Erstgericht hätte die Ein- oder Durchreise der Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat ohne aufrechte Aufenthaltsbewilligung im Schengenraum zu Unrecht als rechtswidrig beurteilt. Mit spekulativen Erwägungen zu fiktiven Sachverhalts-konstellationen hält die Beschwerde auch insoweit nicht an den gesamten Urteilskonstatierungen fest, wonach die (vorwiegend pakistanischen) Fremden, die weder über Aufenthaltsbewilligungen im Schengenraum noch über Bescheide, die sie zur Aus- oder Durchreise verpflichteten, verfügten und die nicht vor ihrer Abschiebung standen – unter anderem unter Tatbeteiligung des Beschwerdeführers – über Ungarn nach Österreich einreisten und in weitere Zielländer der Europäischen Union, vor allem nach Deutschland und Italien, weitergeschleust werden sollten (vgl US 34 f iVm 45 f, 63, 83 f), und verfehlt solcherart erneut den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (erneut RIS-Justiz RS0099810 [T4]).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Siftain H*****:
Mit dem – auf Z 5 erster Fall und Z 9 lit a gestützten – Einwand fehlender oder undeutlicher (zur
Undeutlichkeit als Gegenstand der Z 5 erster Fall und Z
9 lit a [sowie Z 10]: vgl
Ratz, WKStPO § 281 Rz 570 f) Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Ein und Durchreise der Fremden orientiert sich auch dieser Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit, indem er bloß auf einzelne Passagen der Entscheidung rekurriert, die in Beantwortung der Rechtsrüge des Sandeep S***** eben wiedergegebenen unmissverständlichen diesbezüglichen Konstatierungen (US 34 f iVm US 45 f, 48 f, 51, 56, 58 f, 67 ff, 72 ff, 80 ff) übergeht und Mutmaßungen zu einer Aus- und Weiterreiseverpflichtung der Fremden aufgrund von Bescheiden in- oder ausländischer Behörden anstellt, ohne im Übrigen darauf hindeutende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien zu nennen (erneut RISJustiz RS0099810; vgl auch RS0118580).
Welche für den
Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Tatsachenfeststellungen aus
– als übergangen monierten (Z 5 zweiter Fall) – Aussagen von zwei der ermittelnden Polizeibeamten abzuleiten gewesen wären, die Kenntnisse von „negativen 'Dublin-Bescheiden' samt Ausweisung in einen anderen EU-Mitgliedstaat“ betreffend die – überwiegend nicht aufgegriffenen – „mutmaßlich Geschleppten“ verneinten, erklärt die Rüge nicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 424).
Dass die zur Fundierung der kritisierten Urteilsannahmen angestellten Überlegungen der Tatrichter (US 110 ff und 231 f sowie darüber hinaus zu I/H/1: US 140 ff, zu I/J/1/1: US 150 f; zu I/U/3: 167 f; zu I/MM/4: US 206 f; zu I/NN: US 209 f; zu I/TT: US 218 f; zu I/WW: US 225 f) „inhaltsleer“ seien (der Sache nach Z 5 vierter Fall), wird ohne Auseinandersetzung mit der Gesamtheit der
– im Übrigen den Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden (neuerlich RIS-Justiz RS0116732) – Überlegungen bloß behauptet.
Mit dem – ohne Nennung der Fundstelle in den umfangreichen (28 Bände umfassenden) Akten erfolgten (vgl aber RIS-Justiz RS0124172) – Hinweis auf eine angebliche Verantwortung des Beschwerdeführers, die Betroffenen hätten ihm gegenüber „regelmäßig angegeben“, Bescheide erhalten zu haben, die sie „zur Aus- bzw Weiterreise verpflichteten“, bekämpft die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung, wonach sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die Rechtswidrigkeit der Ein- und Durchreise der Fremden bezog, und erschöpft sich solcherart – außerhalb der Anfechtungskategorien materieller Nichtigkeit – in bloßer Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die entsprechenden Angaben zudem ohnehin mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung beurteilte (vgl die oben zitierten Urteilsstellen).
Soweit sie einwendet, dem Urteil ließe sich nicht entnehmen, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war, verfehlt sie erneut den (auf der
Tatsachenebene) im festgestellten Sachverhalt gelegenen
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584), indem sie die gleichfalls bereits oben zitierten Urteilsannahmen zur überschießenden Innentendenz ignoriert (vor allem US 84, 238). Weshalb davon ausgehend zusätzlich ein Vergleich der von Siftain H***** persönlich lukrierten Einnahmen mit dem „angemessenen Lohn“ für die (von ihm selbst) erbrachten Dienstleistungen anzustellen und von einer unrechtmäßigen Bereicherung oder einer darauf bezogenen Täterintention nur im Fall eines insoweit von den Geschleppten geleisteten oder verlangten „überhöhten Entgelts“ auszugehen gewesen wäre, wird mit dem Hinweis auf die schon von Sandeep S***** ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 9/14v), verbunden mit der nicht näher erläuterten Behauptung, „Gleiches muss im Wesentlichen auch für jede andere Förderungshandlung im Sinn des § 114 FPG gelten“, auch von diesem Beschwerdeführer nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet, wobei insoweit auf das oben Gesagte verwiesen werden kann.
Ein weiteres Mal nicht am Urteilssachverhalt orientiert ist der – auf Basis zweier Passagen der angefochtenen Entscheidung zum Schuldspruch I/O
erhobene – Einwand fehlender Feststellungen zu einer konkreten Förderungshandlung des Beschwerdeführers, mit dem die Rüge die – die vorgenommene Subsumtion schon für sich tragenden – Konstatierungen ignoriert, nach denen Siftain H***** insoweit sechs Fremde entgeltlich von Ungarn nach Österreich einschleuste (US 51, 152 ff iVm US 6). Im Zusammenhalt mit dem zur
Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0117247 [T2]) Urteilstenor (US 6) lässt sich den Entscheidungsgründen im Übrigen auch unmissverständlich entnehmen, dass die Organisation der Weiterfahrt dieser (oder einzelner dieser) Personen in andere westeuropäische Länder oder die Schweiz im einverständlichen Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit seinen Mittätern erfolgte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ali F*****:
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) dieses Beschwerdeführers geht mit ihrem Vorbringen, dass „seitens des Rechtsmittelwerbers kein Vorsatz dahingehend bestand, sich unrechtmäßig zu bereichern“, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht von den entsprechenden Urteilsannahmen (vgl erneut US 84, 238) aus und legt zudem nicht dar, weshalb es für die vorgenommene (die Qualifikation nach § 114 Abs 3 Z 1 FPG nicht umfassende) rechtliche Beurteilung ungeachtet des eindeutigen Gesetzestextes („sich oder einen Dritten“) einer auf persönliche unrechtmäßige Bereicherung des Täters selbst gerichteten Täterintention bedürfen sollte (vgl auch 14 Os 116/15p; 11 Os 151/15p).
Mit der – unter bloßer Berufung auf seine eigene Entlohnung im Ausmaß von jeweils nur 15 Euro bis 30 Euro (vgl im Übrigen die im Rahmen der Beweiswürdigung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Überzeugung der Tatrichter, dass Ali F***** jedenfalls für die vom Schuldspruch I/F umfasste Tat 500 Euro kassierte: US 132 f) und die, auf hier nicht in Rede stehende Taxi- und Fuhrlöhne bezogene höchstgerichtliche Rechtsprechung (11 Os 125/15i und 13 Os 9/14v) aufgestellten – Behauptung, zur Beurteilung der überschießenden Innentendez wäre zusätzlich eine „Bewertung“ der „vom Rechtsmittelwerber erbrachten Leistungen“ und eine „Gegenüberstellung von erhaltenem und adäquaten Entgelt“ erforderlich gewesen, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu der im Wesentlichen gleichlautenden Argumentation der Rechtsrügen der Angeklagten Sandeep S***** und Siftain H***** verwiesen werden.
Soweit mit der – rein spekulativen – Behauptung, dass ein Entgelt für eine „vergleichbare Unterbringung“ mindestens 50 Euro betragen hätte, weshalb keine „Überzahlung“ vorliege und daher die „Vermutung eines Bereicherungsvorsatzes“ unzulässig sei, offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu einem auf persönliche unrechtmäßige Bereicherung des Beschwerdeführers gerichteten Vorsatz geltend gemacht werden soll, spricht die Beschwerde nach dem Vorgesagten keine entscheidende Tatsache an. In Bezug auf die intendierte unrechtmäßige Bereicherung Dritter begegnet deren Ableitung aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen sowie dem (detailliert dargestellten) objektiven Täterverhalten („der – gut organisierten, arbeitsteiligen – Vorgehensweise“) im Zusammenhalt mit der angespannten finanziellen Situation der Angeklagten (erneut US 132 f, 138 f, 181 ff iVm US 238) – wie schon oben dargelegt – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.
Die – erneut nur auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers zum von ihm selbst lukrierten Entgelt und der urteilsfremden These „fehlenden Vorsatzes einer unrechtmäßigen Bereicherung“ aufgestellte – Rechts-behauptung, das Erstgericht habe „zu Unrecht eine Geringfügigkeitsgrenze in Bezug auf § 114 FPG verneint, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung aber sehr wohl anzunehmen ist“, ist nicht am Gesetz orientiert (vgl auch Tipold in WK² FPG § 114 Rz 12). Die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf „die Wertqualifikation des StGB“, §§ 191, 198 ff StPO, die – mit außer Kraft getretene – Bestimmung des § 42 StGB idF BGBl I 2007/93 sowie darauf bezogene Rechtsprechung und Literatur ist nicht verständlich.
Gleiches gilt für den Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, die mit dem weiteren Beschwerdestandpunkt, wonach eine verfassungskonforme Interpretation des § 114 FPG mit Blick auf de
n Gleichheitsgrundsatz und die notwendige „Möglichkeit einer Einschränkung der Strafbarkeit“ die Annahme einer Geringfügigkeitsgrenze gebiete, in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen (
vgl etwa G 151/99 zur Verfassungswidrigkeit von § 285 StPO idF
BGBl 1993/526; G 6/02 zur Verfassungswidrigkeit von § 209 StGB idF BGBl 1988/599; G 312/97 und G 53/10 zur Verfassungswidrigkeit von § 39 Abs 1 lit a AWG
idF BGBl I
1996/434 und § 120 Abs 1 und Abs 4 FPG idF BGBl I 2009/122 aufgrund der dort vorgesehenen Mindeststrafen; G 181/86 ua zum Begriff des Strafrechts im Sinne des Art 6 MRK; G 280/91 zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Blankettstrafnormen;
G 238/09 zur Verfassungswidrigkeit von
§ 9 Abs 3 ArtenhandelsG 1998, BGBl
I 1998/33, zufolge dort normierten Ausschlusses der Anwendung von § 21 VStG). Weshalb die Rechtsauffassung des Erstgerichts, gemessen an den Verfassungsprinzipien, keinen Bestand haben soll, obwohl § 114 Abs 1 FPG ausdrücklich bloß darauf abstellt, dass der Vorsatz des Täters auf unrechtmäßige Bereicherung durch ein „dafür geleistetes Entgelt“ gerichtet ist (vgl auch § 74 Abs 1 Z 6 StGB), an den Umfang der (intendierten) unrechtmäßigen Bereicherung keine Konsequenzen knüpft und auch keine Mindeststrafdrohung enthält, wird damit nicht erklärt (vgl aber RIS-Justiz RS0118416).
Soweit sie das Vorbringen der Rechtsrüge auch auf Z 10a stützt (vgl aber RIS-Justiz RS0115902), legt die Beschwerde nicht dar, weshalb die „Nichtanwendung der Diversionsbestimmungen“ gesetzwidrig sein sollte, obwohl dem Beschwerdeführer das – mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohte und damit in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallende (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO) – Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (idF BGBl I 2013/144) angelastet wurde (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung vor BGBl I 2015/112).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Azhar I*****:
Indem dieser Beschwerdeführer zunächst unter dem Titel „formelle und materielle Nichtigkeitsgründe“ den ihn betreffenden Urteilsannahmen eine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellt, bezeichnet er keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der zum Schuldspruch I/MM getroffenen Feststellungen, nach denen Azhar I***** drei aus Ungarn eingereiste Personen (tatsächlich) bis zu ihrer Weiterschleppung nach Deutschland und Italien betreute, spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an. Nach den – insoweit nicht in Frage gestellten – weiteren diesbezüglichen Urteilsannahmen, hat der Angeklagte die Fremden nämlich nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich von W***** (wohin sie sich verirrt hatten) nach W***** dirigiert, um sie sodann – entsprechend seiner zuvor erfolgten telefonischen Zusage gegenüber seinem Mittäter Siftain H***** – abzuholen, in seine Unterkunft mitzunehmen, sie bis zu ihrer (ehebaldigsten; US 12) Weiterschleusung in andere Länder der Europäischen Union zu betreuen und solcherart ihre rechtswidrige Ein- und Durchreise zu fördern (US 73; vgl dazu auch 12 Os 46/15d; vgl auch Tipold in WK² FPG § 114 Rz 10).
Ob die intendierte weitere „Versorgung“ in der Folge tatsächlich stattfand oder aber unterblieb, weil der Angeklagte die Genannten – wie die Rüge an anderer Stelle behauptet – nach ihrer Rückkehr nach W***** „nicht mehr angetroffen hat“, hat auf die Tatbestandserfüllung durch die vorangegangene Tätigkeit keinen Einfluss.
Die Konstatierungen, wonach sich (auch) Azhar I***** als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligte und er dabei jeweils mit darauf gerichtetem Vorsatz handelte (US 31 ff), haben die Tatrichter aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von Verfahrensergebnissen abgeleitet (US 87 ff, 99 ff, 103 f). In letzterer Hinsicht stützten sie sich vor allem auf die Bekanntschaft der Angeklagten zueinander sowie zu Sher Fa*****, alias „Go*****“, auf deren – durch „beispielsweise“ Anführung einiger Telefongespräche (hinsichtlich des Beschwerdeführers jenes zu „TÜ Protokoll 589“; US 103) untermauerten – (teils intensive) Kontakte zum zuletzt Genannten und zum gleichfalls aus Ungarn agierenden Schlepper „Mo*****“, sowie auf das „äußere Geschehen“, insbesondere den hohen logistischen Aufwand und die in arbeitsteiliger Weise über ein weitverzweigtes Täternetz vorwiegend über Ungarn organisierten Schleppungen in Verbindung mit dem Umstand, dass die Angeklagten, die jeweils selbst schlepperunterstützt unter Bezahlung eines Entgelts nach Österreich gekommen waren, aus eigener Erfahrung wussten, dass die rechtswidrige Ein- und Durchreise in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs nur auf eine solche Art erfolgreich zu bewerkstelligen ist (US 103 f iVm US 99).
Der – prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nur einzelne dieser Begründungselemente ansprechenden – Mängelrüge zuwider sind diese Erwägungen weder undeutlich (Z 5 erster Fall) noch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) zu beanstanden. Dass einzelne Beweisergebnisse auch andere Schlüsse zugelassen hätten, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098471 [insbesondere T 7]).
Der Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) scheitert schon daran, dass die Rüge die Fundstelle der angeblich übergangenen Verfahrensergebnisse in den umfangreichen Akten nicht nennt (neuerlich RIS-Justiz RS0124172). Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) wird substratlos behauptet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt mit der Kritik fehlender objektiver Beweisergebnisse für die Annahme einer Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als deren Mitglied sowie von Gewerbsmäßigkeit und dem pauschalen Verweis auf die „Aktenlage“ den unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Aktenbezug vermissen (RIS-Justiz RS0119310, RS0128874). Soweit sie einzelne – vom Erstgericht ohnehin umfassend erörterte (vgl insbesondere US 236 ff) – Verfahrensergebnisse einer eigenständigen Bewertung unterzieht, versucht sie unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen (vgl RIS-Justiz RS0117446 [T6]).
Der von der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobene Vorwurf, die getroffenen Feststellungen würden die Annahme der Qualifikationen nach § 114 Abs 3 Z 1 und Abs 4 erster Fall FPG (idF BGBl 2013/144) nicht tragen, übergeht sowohl die entsprechenden (hinreichenden) Konstatierungen als auch den vom Erstgericht hergestellten Sachverhaltsbezug hinsichtlich der Länge des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl zur Gewerbsmäßigkeit [§ 70 StGB idF vor BGBl I 2015/112]: US 84 f; zur – schon nach dem [als „herabspielend“ beurteilten; US 238] Eingeständnis des Angeklagten die Bagatellgrenze insgesamt übersteigenden [vgl RIS-Justiz RS0092060, RS0120079] – Höhe der erwarteten und erzielten eigenen Entlohnung: US 236 f; zur kriminellen Vereinigung: US 31 ff) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl erneut RIS-Justiz RS0099810).
Aus welchem Grund es für die Bejahung von Gewerbsmäßigkeit darauf ankommen sollte, dass der Täter mit Blick auf seine sonstigen (legalen) Einkünfte auf das durch die wiederholte Delinquenz angestrebte fortlaufende Einkommen „angewiesen“ sei, erklärt sie nicht (vgl im Übrigen Jerabek in WK2 StGB § 70 [idF vor BGBl I 2015/112] Rz 11 f). Ebensowenig, weshalb eine rechtliche Beurteilung nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG (in jedem Einzelfall) ein einverständliches „Zusammenwirken“ des Angeklagten mit „weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, etwa dem Go*****“, voraussetzen sollte (vgl im Übrigen Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 47 und 55).
Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung in Bezug auf die vom Schuldspruch I/MM umfassten Taten wird ein Subsumtionsfehler nicht angesprochen (vgl erneut RIS-Justiz RS0122138 sowie RS0122137).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jawid A*****:
Der Beantwortung der Mängelrüge ist nochmals klarstellend voranzustellen, dass weder der tatsächliche Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung noch eine auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Täterintention Voraussetzung für eine Subsumtion nach § 114 Abs 1 FPG ist.
Indem die Mängelrüge Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der „Feststellungen“ zur Entgeltlichkeit der dem Angeklagten zu I/X angelasteten Förderungshandlung mit der Begründung behauptet, aus der zu deren Fundierung herangezogenen Aussage des Angeklagten Siftain H*****, wonach er Jawid A***** „50 Euro geben hätte müssen“, gehe hervor, dass dieser „tatsächlich nichts bekommen hat“, spricht sie demzufolge keine entscheidende Tatsache an.
Gleiches gilt für den, ein weiteres Mal die Urteilsannahmen zur „Entgeltlichkeit“ betreffenden Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), weil die Höhe der vom Beschwerdeführer verlangten Belohnung für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen (pauschal 50 Euro, 50 Euro pro Person oder 100 Euro pro Person) für die Strafbarkeit wegen Schlepperei irrelevant ist (vgl auch die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Geringfügigkeits-grenze in § 114 FPG). Dass die Beweisergebnisse auch andere Schlüsse zugelassen hätten, stellt den Nichtigkeitsgrund im Übrigen nicht her (erneut RIS-Justiz RS0098471 [insbesondere T 7]).
Ein in diesem Zusammenhang nominell behaupteter „innerer Widerspruch“ (Z 5 dritter Fall; vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f) liegt – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – nicht vor. Entgegen der Beschwerdeinterpretation haben die Tatrichter aus den Telefongesprächen zu „TÜ Protokoll“ 610 und 208, die vom Schuldspruch des Angeklagten nicht umfasste Taten betreffen, unmissverständlich bloß abgeleitet, dass die Entlohnung der an den Schleppungen Beteiligten häufig (unabhängig vom Umfang der jeweiligen Förderungsleistung) genau 50 Euro betrug, und davon ausgehend die
– überschießende Innentendenz leugnende – Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er jeweils nur die Rückerstattung seiner eigenen Aufwendungen in Höhe von (gleichfalls exakt) 50 Euro verlangt habe, mängelfrei als widerlegt angesehen (US 237).
Zum Schuldspruch I/WW, der die nach den Feststellungen in tatbestandlicher Handlungseinheit begangene Förderung der rechtswidrigen Ein- und Durchreise von drei Personen durch deren Unterbringung und Verpflegung bis zur Weiterschleusung umfasst (US 82 f; vgl dazu RIS-Justiz RS
0130603), hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Tim Har***** in Ansehung von zwei Fremden korrekt wiedergegeben (ON 382a, 1. Teil, S 21). Der Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) könnte damit nur hinsichtlich des Aufenthaltsorts der dritten Person zutreffen und bezieht sich damit erneut nicht auf einen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand (vgl im Übrigen die Aussage des Beschwerdeführers, der selbst von drei Fremden sprach, die ihm Siftain H***** telefonisch angekündigt hätte; ON 531a, 1. Teil, S 23).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur „Höhe, den Erhalt eines entsprechenden Entgelts bzw den darauf gerichteten Bereicherungsvorsatz“ und vertritt unter Berufung auf 13 Os 9/14v die Auffassung, dass das „subjektive Tatbestandselement, nämlich der Bereicherungsvorsatz“, zu I/X nur erfüllt wäre, wenn eine
– vom Erstgericht nicht vorgenommene – Gegenüberstellung des dazu „genannten Betrags von 50 Euro“ mit dem „adäquaten Entgelt für die Unterbringung und Verpflegung von zwei Personen“ einen „Gewinn/Überzahlung“ ergäbe. Sie übergeht in Bezug auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten prozessordnungswidrig (vgl erneut RIS-Justiz RS0099810) die bereits mehrfach zitierten entsprechenden Urteilsannahmen (vor allem US 84, 238 sowie US 58 f iVm US 174 ff, US 82 f iVm US 225 f), erklärt nicht, weshalb Strafbarkeit wegen Schlepperei tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) voraussetzen sollte und leitet auch die weitere Rechtsbehauptung nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), wobei insoweit ein weiteres Mal auf die Beantwortung der inhaltlich gleichlautenden Rechtsrügen der Angeklagten Sandeep S*****, Siftain H***** und Ali F***** verwiesen werden kann.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823, RS0119091).
Die Beschwerdeauffassung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) beruht auf eigenständig entwickelten Überlegungen (zu einer untergeordneten Beteiligung des Beschwerdeführers, zu angeblich nicht erfolgter Bezahlung des geforderten Entgelts, fehlender reiflicher Überlegung, Planung oder Vorbereitung „der Tat“ und Nichteintritt eines Schadens „zu Gunsten der Einzelnen oder Allgemeinheit“) ohne am Urteilssachverhalt Maß zu nehmen und ist damit nicht an diesen Anfechtungskriterien ausgerichtet. Zudem ignoriert die Rüge die (zu Recht) als erschwerend gewertete „
Tatwiederholung“ (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; US 253) sowie die Tatbegehung in Bezug auf zwei (I/X; US 58 f) und drei (I/WW; US 82 f) Fremde, womit sie den geltend gemachten (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung bringt. Weshalb die –
im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe relevante (vgl dazu RIS-Justiz RS0091096 [T1]) – Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (US 31, 253)
und die mangelnde (von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene) Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer (vgl US 174 f, 225) keine diversionshindernden spezialpräventiven Bedenken begründen sollten
(RIS-Justiz RS0116299 [T2 und T 3], RS0126734), wird zudem nicht erklärt, das
Fehlen generalpräventiver Hindernisse (trotz hohen sozialen Störwerts der Schlepperei; US 254 f) gar nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).
Bleibt anzumerken, dass die Qualifikation nach §
114 Abs 3 Z 2 FPG die Tatbegehung in Bezug auf eine „größere Anzahl von Fremden“ voraussetzt, wobei
eine Zusammenfassung mehrerer eigenständiger Förderungs-handlungen zu einem Verbrechen der Schlepperei nur im Fall tatbestandlicher Handlungseinheit zulässig ist (erneut RIS-Justiz RS0130603).
Vorliegend hat das Erstgericht die Qualifikation nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG auch bei Asif M*****, Siftain H***** und Azhar I***** angenommen, obwohl diese bei den ihnen angelasteten einzelnen – nach den Urteilsannahmen nicht in tatbestandlicher Handlungseinheit begangenen – Taten (bloß) die gleichzeitige rechtswidrige Ein- und Durchreise von höchstens vier (Asif M***** zu I/W) oder sechs (Siftain H***** zu I/O und I/NN, Azhar I***** zu I/NN) Fremden förderten. Ausgehend von den festgestellten konkreten Umständen der Schleppungen bietet die angefochtene Entscheidung, die insoferne nur vom Urteilssachverhalt losgelöste rechtliche Ausführungen enthält (US 247), keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem Unrechtsgehalt auszugehen wäre, der eine Unterschreitung des nach den Gesetzesmaterialien im Sinn der Rechtsprechung zur Tatzeit anzunehmenden Richtwerts von etwa
zehn Personen rechtfertigen würde (vgl dazu EBRV 330 BlgNR 24. GP, 35 f; vgl auch Jerabek/Ropper in WK² StGB § 69 Rz 2; Murschetz in WK² StGB § 169 Rz 13; Tipold in WK² FPG § 114 Rz 18 [jeweils mwN]).
Da die damit bei den genannten Angeklagten verfehlte Annahme der Qualifikation nach §
114 Abs 3 Z 2 FPG (aF) im Hinblick auf die jeweils gleichzeitig verwirklichte Qualifikation nach §
114 Abs 4 erster Fall FPG (überdies auch nach §
114 Abs 3 Z 1 FPG) nicht den anzuwendenden Strafrahmen betrifft und allfällige Auswirkungen dieses bloßen Subsumtionsirrtums auf den Bestand von Strafzumessungsgründen in Erledigung der Berufungen korrigierbar sind, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, die von den Angeklagten in Ansehung der erwähnten Qualifikation nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen aufzugreifen (RIS-Justiz RS0090885). Bei der Entscheidung über die Berufungen besteht insoweit auch keine (den Berufungswerbern zum Nachteil gereichende) Bindung an den Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00130.16Y.0228.000 |
Schlagworte: | 3 Alle Os-Entscheidungen |
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